II. Abt. V.
Allgemeine Nachrichten.
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IV. Benutzung der Gräber.
8 8. In den gemauerten Grabstätten dürfen die Leichen
dur tn Doppelsärgen beigesetzt werden, von denen der innere
aus Metall hergestellt ist und luftdicht verschlossen sein muß.
, In den Retheugräbern dürfen die Särge nicht über 2,15 Meter
’ong und nicht über 0,90 Meter breit sein.
,, §10. Das Recht auf Beerdigung tn dem nach 8 6 erworbenen
Erbbegräbnis steht, sofern nicht der Erwerber oder dessen RechtS-
Uachfolger unter Lebenden oder letztwillig anders angeordnet
haben, nach dem ersten Erwerber seinen Familienangehörigen
m nachstehender Reihenfolge als ihnen ausbedungen zu:
1. dem Verlobten oder Ehegatten,
2. den unverheirateten Kindern,
s. den Eltern, .
4. den Großeltern, I
5. den verheirateten oder verheiratet gewesenen Kindern,
t>. den Enkelkinder»,
7. den Stiefkindern,
8. den Geschwistern des ersten Erwerbers,
9. den Ehegatten dieser Geschwister.
, . Hiervon abweichende Bestimmungen des Erwerbers oder
einer Rechtsnachfolger sind nur zugunsten der vorstehend be
zeichneten Verwandten des ersten Erwerbers zulässig. Sie sind,
wen» sie auf einer Verfügung unter Lebenden beruhen, der
ffuchengemeiiide gegenüber nur wirksam, wen» die ausgefertigte
urkunde 18 s> von dem Friedhofausschuß entsprechend abgeändert
In allen Fällen darf der Friedhofausschuß auf Grund der
Erklärung desjenigen, welcher im Besitze der ausgefertigten
urkunde ist, annehmen, daß Befserberechtigte, als er angibt,
"icht vorhanden sind.
Die Umschreibung der Erbbegräbnisse gemäß vorstehend er-
wahnter Bestimmungen des Erwerbers oder seiner Rechtsnach-
'vlger erfolgt gebührenfrei.
§ ii. Die Aufnahme von Leichen anderer als der im 8 io
»-nannten Personen in ein Erbbegräbnis bedarf der Genehmigung
Friedhofausfchufses und kan» von der Erlegung einer' von
ihn: bestimmenden Abgabe an die Kirchengemeinde tn Höhe
°on io—30 M abhängig gemacht werden.
8 12. Erbbegräbnisse dürfen nach Ablauf der Verwesungsfrist
'Mt Genehmigung des Ktrchenvorstandes gegen Entrichtung der
hälben Kaufgebühren <Z i der Gebührenordnung) wieder benutzt
werden.
8 18. Die Umschreibung von Erbbegräbnissen auf den Namen
neuen Erwerbers (abgesehen von den Fällen des 8 io) und
>e Rückgabe nicht belegter Erbbegräbnisse an die Kirchengemeinde
«-dürfen der Genehmigung des Friedhofausschufses, welcher
i^selbe von der Erlegung etner Abgabe an die Kirchengemeinde
" Höhe von lv—80 M abhängig machen kann.
8 14. Die Verwesungsfrist beträgt 28 Jahre.
, 8 i<>. Aschenurnen dürfen tn Erbbegräbnissen jeder Art
Mgesctzt werden und zwar in etner sargarttgen Umhüllung,
nur die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrabe ist ein Grab
von Letchenbrette <8 5 Abs. 2) zu erwerben. Die Beisetzung
weiterer Urnen in demselben Grabe ist, soweit der vorhandene
Zäum reicht, jederzeit zulässig. Jedoch ist jedesmal die gleiche
!?-vllhr, wie bei sonstiger Wicderbenutzung eines Erbbegräbnisses
’s 12) zu entrichten.
V. Einrichtung der Gräber.
8 17. Vor der Anlage von gemauerten Grabstätten ist der
^uuplan dem Friedhofausschuß zur Genehmigung vorzulegen.
Ausschuß hat für die Jnnehaltung der in gesundhettspoltzei
"cher Rücksicht nötigen Vorsichtsmaßregeln Sorge zu tragen.
^ 8 18. Denkmäler können auf die Gräber insoweit gesetzt
werden, als die benachbarten Gräber durch dieselben nicht leiden.
Aufschriften oder Figuren anstößigen Inhalts find untersagt und
Migenfalls auf Anordnung des Friedhofausschufses durch den
^tedhofaufseher zu beseitigen. Bet größeren Denkmälern von
z-ietn und Eisen ist der Plan vor der Ausführung dem Friedhof-
"usschuß vorzulegen.
bi- iJ 10 - Alle Einfriedigungen von Gräbern bedürfen der aus
. Mcklichen Genehmigung des Friedhofaufsehers oder des Fried-
uvfausschusses.
? 20. Die Bepstanzung und Unterhaltung der Gräber ge
fleht unter Aufsicht des Friedhofauffehers.
an .^-Pflanzungen der Gräber mit Bäumen, deren Wurzeln weit
>,"blaufen können, sind untersagt. Bäume dürfen ohne Erlaubnis
ist Friedhofaufsehers nicht fortgenommen werden. Andererseits
Az der Friedhofausschuß befugt, bei eintretenden, Bedürfnis
^ auine und Sträucher usw. beseitigen zu lassen, jedoch sollen
dev^ den Besitzern keine Kosten erwachsen und auch die Spure»
* Iortschaffung unentgeltlich beseitigt werden.
Um "„21. Die Ausschmückung der Reihengräber ist den Beteiligte»
»-statte ^cht Friedhofaufsehers unter folgenden Bedingungen
Das Denkmal muß ohne Beeinträchtigung des für die
benachbarten Gräber erforderlichen Raumes aufgestellt
werden.
2. Die Angehörigen müssen für die Erhaltung des Denkmals
bis ,u dessen Wegnahme sorgen, andernfalls darf der
Friedhofausschuß über das schadhafte Denkmal nach
„ eigenem Ermessen verfügen.
-ine- iL 8 ' Das Mauerwerk, die Einfriedigungen und Denkmäler
orb» Grabes, sowie die Anpflanzungen auf demselben müssen
’"’väs»,äßig erhalten werden. Verfallen dieselbe» und bleibt
die -^Aufforderung des Friedhofausschufses erfolglos oder sind
beti,„. . eines Grabes unbekannt, so ist der Friedhofausschuß
Zu ?>-..svwohl die Denkmäler zu beseitigen UN» über dieselben
o-rsngen, als auch das Grab einebnen zu lassen.
Ist eine solche Einebnung bei einem Erbbegräbnis erfolgt
und bleibt eine erneute direkte oder öffentliche Aufforderung
erfolglos, so ist der Kirchenvorstand berechtigt, »ach Ablauf der
Berwesungssrist anderweitig über.das Grab zu verfügen.
8 28. Die Reinhaltung und Unterhaltung der Gräber wird
wenn der einzelne nicht vorzieht, die Gräber seiner Angehörigen
selbst zu pflegen, gegen eine entsprechende Entschädigung von
der Kirchengemeinde übernommen. Die Höhe des jährlichen
Entgelts hat der Friedhofausschuß nach Maßgabe des für die
betreffende Grabstätte erforderlichen Kostenaufwandes festzusetzen
Gegen Einzahlung eine« von dem Ktrchcnvorftande festzusetzenden
Betrages übernimmt die Kirchengemeinde die dauernde Pflege
eines Grabes. Die Kapitalzahlungen fließen tn den Grabstätten
fonds, der einen Teil des Kirchenvermögens bildet. Die Jahres
zinsen dieses Fonds sind, soweit erforderlich, für die Pflege der
zu unterhaltenden Grabstätten zu verwenden.
ES ist nicht gestattet, die Pflege der Grabstätten dritten
Personen, welche dieses gewerbsmäßig übernehmen, zu über
tragen.
8 24. Eine jede Grabstätte wird seitens des Friedhofauffehers
mit einer bleibenden Nummer, unter welcher dieselbe in dem
Frtedhoftagebuch, in dem Grabbuch und in der Friedhofkarte
aufgeführt steht, versehen.
VI. Anmeldungen von Beerdigungen usw.
8 25. Eine jede Beerdigung ist spätestens 24 Stunden vorher
der Kirchenkasse, für bestehende Erbbegräbnisse auch dem Frlcdhof-
aufseher anzuzeigen. Wird Anspruch auf Beerdigung tn einem
Erbbegräbnis erhoben, so ist der Aufseher befugt, den urkund
lichen Nachweis der Berechtigung zu verlangen.
8 26. Die Anweisung der Gräber erfolgt, und zwar abgesehen
von den Plätzen für gemauerte Grabstätten, der Reihe nach auf
den von dem Friedhofausschuß dafür bestimmten Feldern.
Bei Reihcngräbern findet eine Anweisung öder Borbehaltung
von Grabstellen zu Beerdigungen noch lebender Personen tn
keinem Falle statt.
Bet Erbbegräbnissen geschieht eine Abweichung von der
Reihenfolge oder die Anweisung bevorzugter Plätze nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des FriedhosausschusseS. In solchem
Falle greift eine Erhöhung des Preises der Grabstätten um
50% Platz. . ,
Der Friedhofausschuß kann anordnen, dan auf bestimmten
Feldern tn bevorzugter Lage Erbbegräbnisse nur zu dem gleichen
erhöhten Preise überlassen werden sollen.
8 28. Die Friedhofsgebühren werden von der Ktrchen-
vertretung bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
Alle Zahlungen sind an die Ktrchenkassc zu leisten.
Frirdhoffftbülirrnordnnnq der Mieter evangelisch-
lutherischen Kirchengemeinde.
(Vom 28. April 1904.)
tz I. Die Gebühren betragen:
1. bet Ueberlassung eines Platzes für eine gemauerte Grabstätte
der Quadratmeter der tu Anspruch genommenen Fläche . U 200
2. für Erbbegräbnisse:
a) Klasse A: das einfache Grab „120
jede fernere Grabstätte „ so
b) Klasse B: jedes Grab 50
c) bet Abweichung von der Reihenfolge und bet An
weisung eines bevorzugten Platzes . . die Hälfte mehr
ä) auf von dem Friedhofausschuß bestinimten Feldern
tn bevorzugter Lage die Hälfte mehr
Liegen beide Voraussetzungen zu c> und ä) vor, so
werden beide Aufschläge erhoben,
e) bet Wiederbenutzuna von Erbbegräbnissen i die Hälfte
in den Fällen der 88 12 und IS der Fried- ! der Sätze
Hofordnung I zu 2a und d.
s. für die Ausfertigung der Erwerbsurkunde bei
Erbbegräbnissen jeder Art M \o
4. für Rethengräber:
a) von Erwachsenen „ >8
b) von Kindern im Alter von 6 Wochen bis
15 Jahre» „ «
c) von Kindern unter s Wochen und Totgeborenen „ 4
5. für Gräber bet auf.Kosten etner Armenkasse er
folgenden Beerdigungen und bet Anatomieleichen
gelten die gleichen Sätze wie zu 4.
s. für ortsfremde Leichen (cfr. 8 s der Fried- / obige Sätze mit
Hofordnung) \ 50« 0 Aufschlag
7. für die Umschreibung von Erbbegräbnissen auf
einen neuen Erwerber und die Rückgabe nicht
belegter Erbbegräbnisse <8 is der Friedhofvrdnung)
nach Festsetzung des Friedhofausschufses . . . ,i( 10—30
8. für die Gestattung der Aust,ahme fremder Leichen
tn ein Erbbegräbnis (8 n der Friedhofvrdnung,
nach Festsetzung des Frtedhofausschuffes . . . 10—zo
8 2. Bei Beerdigungen werden ferner erhoben-
1. für die Beisetzung eines Sarges oder einer
Aschenurne tn gemauerten Grabstätten . . 50
2. für das Grabmachen bet Erbbegräbnissen oder " ''
Aschenurnen:
Klaffe A: für Kinder unter fünf Jahren 12
im übrigen ”24
Klasse B: für Kinder unter 5 Jahren. ..." »
im übrigen ig