Full text: (1911)

II. Abt. V. 
Allgemeine Nachrichten. 
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IV. Benutzung der Gräber. 
8 8. In den gemauerten Grabstätten dürfen die Leichen 
dur tn Doppelsärgen beigesetzt werden, von denen der innere 
aus Metall hergestellt ist und luftdicht verschlossen sein muß. 
, In den Retheugräbern dürfen die Särge nicht über 2,15 Meter 
’ong und nicht über 0,90 Meter breit sein. 
,, §10. Das Recht auf Beerdigung tn dem nach 8 6 erworbenen 
Erbbegräbnis steht, sofern nicht der Erwerber oder dessen RechtS- 
Uachfolger unter Lebenden oder letztwillig anders angeordnet 
haben, nach dem ersten Erwerber seinen Familienangehörigen 
m nachstehender Reihenfolge als ihnen ausbedungen zu: 
1. dem Verlobten oder Ehegatten, 
2. den unverheirateten Kindern, 
s. den Eltern, . 
4. den Großeltern, I 
5. den verheirateten oder verheiratet gewesenen Kindern, 
t>. den Enkelkinder», 
7. den Stiefkindern, 
8. den Geschwistern des ersten Erwerbers, 
9. den Ehegatten dieser Geschwister. 
, . Hiervon abweichende Bestimmungen des Erwerbers oder 
einer Rechtsnachfolger sind nur zugunsten der vorstehend be 
zeichneten Verwandten des ersten Erwerbers zulässig. Sie sind, 
wen» sie auf einer Verfügung unter Lebenden beruhen, der 
ffuchengemeiiide gegenüber nur wirksam, wen» die ausgefertigte 
urkunde 18 s> von dem Friedhofausschuß entsprechend abgeändert 
In allen Fällen darf der Friedhofausschuß auf Grund der 
Erklärung desjenigen, welcher im Besitze der ausgefertigten 
urkunde ist, annehmen, daß Befserberechtigte, als er angibt, 
"icht vorhanden sind. 
Die Umschreibung der Erbbegräbnisse gemäß vorstehend er- 
wahnter Bestimmungen des Erwerbers oder seiner Rechtsnach- 
'vlger erfolgt gebührenfrei. 
§ ii. Die Aufnahme von Leichen anderer als der im 8 io 
»-nannten Personen in ein Erbbegräbnis bedarf der Genehmigung 
Friedhofausfchufses und kan» von der Erlegung einer' von 
ihn: bestimmenden Abgabe an die Kirchengemeinde tn Höhe 
°on io—30 M abhängig gemacht werden. 
8 12. Erbbegräbnisse dürfen nach Ablauf der Verwesungsfrist 
'Mt Genehmigung des Ktrchenvorstandes gegen Entrichtung der 
hälben Kaufgebühren <Z i der Gebührenordnung) wieder benutzt 
werden. 
8 18. Die Umschreibung von Erbbegräbnissen auf den Namen 
neuen Erwerbers (abgesehen von den Fällen des 8 io) und 
>e Rückgabe nicht belegter Erbbegräbnisse an die Kirchengemeinde 
«-dürfen der Genehmigung des Friedhofausschufses, welcher 
i^selbe von der Erlegung etner Abgabe an die Kirchengemeinde 
" Höhe von lv—80 M abhängig machen kann. 
8 14. Die Verwesungsfrist beträgt 28 Jahre. 
, 8 i<>. Aschenurnen dürfen tn Erbbegräbnissen jeder Art 
Mgesctzt werden und zwar in etner sargarttgen Umhüllung, 
nur die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrabe ist ein Grab 
von Letchenbrette <8 5 Abs. 2) zu erwerben. Die Beisetzung 
weiterer Urnen in demselben Grabe ist, soweit der vorhandene 
Zäum reicht, jederzeit zulässig. Jedoch ist jedesmal die gleiche 
!?-vllhr, wie bei sonstiger Wicderbenutzung eines Erbbegräbnisses 
’s 12) zu entrichten. 
V. Einrichtung der Gräber. 
8 17. Vor der Anlage von gemauerten Grabstätten ist der 
^uuplan dem Friedhofausschuß zur Genehmigung vorzulegen. 
Ausschuß hat für die Jnnehaltung der in gesundhettspoltzei 
"cher Rücksicht nötigen Vorsichtsmaßregeln Sorge zu tragen. 
^ 8 18. Denkmäler können auf die Gräber insoweit gesetzt 
werden, als die benachbarten Gräber durch dieselben nicht leiden. 
Aufschriften oder Figuren anstößigen Inhalts find untersagt und 
Migenfalls auf Anordnung des Friedhofausschufses durch den 
^tedhofaufseher zu beseitigen. Bet größeren Denkmälern von 
z-ietn und Eisen ist der Plan vor der Ausführung dem Friedhof- 
"usschuß vorzulegen. 
bi- iJ 10 - Alle Einfriedigungen von Gräbern bedürfen der aus 
. Mcklichen Genehmigung des Friedhofaufsehers oder des Fried- 
uvfausschusses. 
? 20. Die Bepstanzung und Unterhaltung der Gräber ge 
fleht unter Aufsicht des Friedhofauffehers. 
an .^-Pflanzungen der Gräber mit Bäumen, deren Wurzeln weit 
>,"blaufen können, sind untersagt. Bäume dürfen ohne Erlaubnis 
ist Friedhofaufsehers nicht fortgenommen werden. Andererseits 
Az der Friedhofausschuß befugt, bei eintretenden, Bedürfnis 
^ auine und Sträucher usw. beseitigen zu lassen, jedoch sollen 
dev^ den Besitzern keine Kosten erwachsen und auch die Spure» 
* Iortschaffung unentgeltlich beseitigt werden. 
Um "„21. Die Ausschmückung der Reihengräber ist den Beteiligte» 
»-statte ^cht Friedhofaufsehers unter folgenden Bedingungen 
Das Denkmal muß ohne Beeinträchtigung des für die 
benachbarten Gräber erforderlichen Raumes aufgestellt 
werden. 
2. Die Angehörigen müssen für die Erhaltung des Denkmals 
bis ,u dessen Wegnahme sorgen, andernfalls darf der 
Friedhofausschuß über das schadhafte Denkmal nach 
„ eigenem Ermessen verfügen. 
-ine- iL 8 ' Das Mauerwerk, die Einfriedigungen und Denkmäler 
orb» Grabes, sowie die Anpflanzungen auf demselben müssen 
’"’väs»,äßig erhalten werden. Verfallen dieselbe» und bleibt 
die -^Aufforderung des Friedhofausschufses erfolglos oder sind 
beti,„. . eines Grabes unbekannt, so ist der Friedhofausschuß 
Zu ?>-..svwohl die Denkmäler zu beseitigen UN» über dieselben 
o-rsngen, als auch das Grab einebnen zu lassen. 
Ist eine solche Einebnung bei einem Erbbegräbnis erfolgt 
und bleibt eine erneute direkte oder öffentliche Aufforderung 
erfolglos, so ist der Kirchenvorstand berechtigt, »ach Ablauf der 
Berwesungssrist anderweitig über.das Grab zu verfügen. 
8 28. Die Reinhaltung und Unterhaltung der Gräber wird 
wenn der einzelne nicht vorzieht, die Gräber seiner Angehörigen 
selbst zu pflegen, gegen eine entsprechende Entschädigung von 
der Kirchengemeinde übernommen. Die Höhe des jährlichen 
Entgelts hat der Friedhofausschuß nach Maßgabe des für die 
betreffende Grabstätte erforderlichen Kostenaufwandes festzusetzen 
Gegen Einzahlung eine« von dem Ktrchcnvorftande festzusetzenden 
Betrages übernimmt die Kirchengemeinde die dauernde Pflege 
eines Grabes. Die Kapitalzahlungen fließen tn den Grabstätten 
fonds, der einen Teil des Kirchenvermögens bildet. Die Jahres 
zinsen dieses Fonds sind, soweit erforderlich, für die Pflege der 
zu unterhaltenden Grabstätten zu verwenden. 
ES ist nicht gestattet, die Pflege der Grabstätten dritten 
Personen, welche dieses gewerbsmäßig übernehmen, zu über 
tragen. 
8 24. Eine jede Grabstätte wird seitens des Friedhofauffehers 
mit einer bleibenden Nummer, unter welcher dieselbe in dem 
Frtedhoftagebuch, in dem Grabbuch und in der Friedhofkarte 
aufgeführt steht, versehen. 
VI. Anmeldungen von Beerdigungen usw. 
8 25. Eine jede Beerdigung ist spätestens 24 Stunden vorher 
der Kirchenkasse, für bestehende Erbbegräbnisse auch dem Frlcdhof- 
aufseher anzuzeigen. Wird Anspruch auf Beerdigung tn einem 
Erbbegräbnis erhoben, so ist der Aufseher befugt, den urkund 
lichen Nachweis der Berechtigung zu verlangen. 
8 26. Die Anweisung der Gräber erfolgt, und zwar abgesehen 
von den Plätzen für gemauerte Grabstätten, der Reihe nach auf 
den von dem Friedhofausschuß dafür bestimmten Feldern. 
Bei Reihcngräbern findet eine Anweisung öder Borbehaltung 
von Grabstellen zu Beerdigungen noch lebender Personen tn 
keinem Falle statt. 
Bet Erbbegräbnissen geschieht eine Abweichung von der 
Reihenfolge oder die Anweisung bevorzugter Plätze nur mit 
ausdrücklicher Genehmigung des FriedhosausschusseS. In solchem 
Falle greift eine Erhöhung des Preises der Grabstätten um 
50% Platz. . , 
Der Friedhofausschuß kann anordnen, dan auf bestimmten 
Feldern tn bevorzugter Lage Erbbegräbnisse nur zu dem gleichen 
erhöhten Preise überlassen werden sollen. 
8 28. Die Friedhofsgebühren werden von der Ktrchen- 
vertretung bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. 
Alle Zahlungen sind an die Ktrchenkassc zu leisten. 
Frirdhoffftbülirrnordnnnq der Mieter evangelisch- 
lutherischen Kirchengemeinde. 
(Vom 28. April 1904.) 
tz I. Die Gebühren betragen: 
1. bet Ueberlassung eines Platzes für eine gemauerte Grabstätte 
der Quadratmeter der tu Anspruch genommenen Fläche . U 200 
2. für Erbbegräbnisse: 
a) Klasse A: das einfache Grab „120 
jede fernere Grabstätte „ so 
b) Klasse B: jedes Grab 50 
c) bet Abweichung von der Reihenfolge und bet An 
weisung eines bevorzugten Platzes . . die Hälfte mehr 
ä) auf von dem Friedhofausschuß bestinimten Feldern 
tn bevorzugter Lage die Hälfte mehr 
Liegen beide Voraussetzungen zu c> und ä) vor, so 
werden beide Aufschläge erhoben, 
e) bet Wiederbenutzuna von Erbbegräbnissen i die Hälfte 
in den Fällen der 88 12 und IS der Fried- ! der Sätze 
Hofordnung I zu 2a und d. 
s. für die Ausfertigung der Erwerbsurkunde bei 
Erbbegräbnissen jeder Art M \o 
4. für Rethengräber: 
a) von Erwachsenen „ >8 
b) von Kindern im Alter von 6 Wochen bis 
15 Jahre» „ « 
c) von Kindern unter s Wochen und Totgeborenen „ 4 
5. für Gräber bet auf.Kosten etner Armenkasse er 
folgenden Beerdigungen und bet Anatomieleichen 
gelten die gleichen Sätze wie zu 4. 
s. für ortsfremde Leichen (cfr. 8 s der Fried- / obige Sätze mit 
Hofordnung) \ 50« 0 Aufschlag 
7. für die Umschreibung von Erbbegräbnissen auf 
einen neuen Erwerber und die Rückgabe nicht 
belegter Erbbegräbnisse <8 is der Friedhofvrdnung) 
nach Festsetzung des Friedhofausschufses . . . ,i( 10—30 
8. für die Gestattung der Aust,ahme fremder Leichen 
tn ein Erbbegräbnis (8 n der Friedhofvrdnung, 
nach Festsetzung des Frtedhofausschuffes . . . 10—zo 
8 2. Bei Beerdigungen werden ferner erhoben- 
1. für die Beisetzung eines Sarges oder einer 
Aschenurne tn gemauerten Grabstätten . . 50 
2. für das Grabmachen bet Erbbegräbnissen oder " '' 
Aschenurnen: 
Klaffe A: für Kinder unter fünf Jahren 12 
im übrigen ”24 
Klasse B: für Kinder unter 5 Jahren. ..." » 
im übrigen ig
	        
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