Full text: (1911)

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Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt. V. 
II. Gebühr für Aufnahme von Anzeigen: 
1. Bei höchstens 4 Spalten der Liste für die Zeile 0,15 M 
2. Bei mehr Spalten für die Zeile o,io „ 
Auszug aus dem Ttcllciivcriiiittlcrgcsctz vom 2. Juni MtlO. 
8 5 Abs. 2. Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn 
der Vertrag infolge der Tätigkeit des Pcrmittlers zustande kommt. 
Haben beide Teile diese Tätigkeit in Anspruch genommen, so ist 
die Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur 
Hälfte zu zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung 
zuungunsten des Arbeitnehmers ist nichtig. 
8 6 Abs. 3. Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer 
Art nicht erhoben werden. Die Erstattung barer Auslagen darf 
nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach 
Vereinbarung mit dem Auftraggeber verivendet und als not 
wendig hinreichend nachgewiesen sind. 
8 5 Abs. 4. Tic Stcllenvcrmtttlcr sind vcrpstichtet, dem 
Stellensuchcndcn vor Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die für 
ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. Die Taxe ist 
in den Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle 
anzuschlagen. 
Ladenschluß an Wcrktanen. 
Nachdem bei der Abstimmung mehr als zwei Drittel der 
beteiligten Geschäftsinhaber sich für die Einführung ausge 
sprochen haben, hat der Herr Regierungspräsident in Schleswig 
für den Stadtbezirk Kiel angeordnet, daß sämtliche offenen Ver 
kaufsstellen mit Ausschluß der Tabak- und Zigarren-Spezial- 
geschäsle um H Uhr abends zu schließen sind, mit Ausnahme 
der Tonnabcndc, an welchen erst um 0 Uhr abends zu 
schließen ist. 
Die Tabak- usw. Spezialgeschäfte dürfen an allen Werk 
tagen biö 0 Uhr abends geöffnet sein. 
Außerdem sind bis 10 Uhr abends für den geschäftlichen 
Verkehr in alle» Verkaufsstellen freigegeben die zwölf letzten 
Werktage vor Weihnachten. 
Hundtsteucrordnunji der Stadt Kiel. 
(Vom 17. November 1903.) 
K i. Für jeden Hund, den jemand im Bezirk der Stadt 
Kiel hält, d. h. als sein Eigentum besitzt oder in Pflege hat, ist 
von dem Eigentümer oder dem Pfleger die Hundesteuer zu 
entrichten. 
Auch die Militärpersonen unterliegen dieser Steuerpflicht. 
8 2. Die Steuer ist nicht zu entrichten fiir Hunde, 
1. die noch an der Mutter saugen, 
2. die von Personen gehalten werden, die sich nur vorüber 
gehend in Kiel aufhalten, hinsichtlich der ersten 6 Wochen 
des Aufenthalts, 
3. die zur Bewachung einzeln belesener Gehöfte nach freiem 
Ermessen des Magistrats unentbehrlich und geeignet sind, 
4. die mit Genehmigung des Magistrats, von städtischen 
Angestellten aus dienstlichen Gründen gehalten werden, 
6. die von blinden oder tauben Personen gehalten werden 
und zu deren Unterstützung nach freiein Ermessen des 
Magistrats unentbehrlich find, 
6. die von nicht reichsangehörtgen Konsuln gehalten werden, 
7. die von wissenschaftlichen Instituten zu Versuchszwecken 
eingeschlossen gehalten werden, 
8. die von der Poltzeiverwallung zu dienstlichen Zwecken und 
von einzelnen Polizeibeamten mit Genehmigung ihrer 
vorgesetzten Dienstbehörde zur Ausbildung als Polizeihund 
gehalten werden. 
8 s. Die Steuer beträgt so M jährlich. Das Steuerjahr 
läuft vom t. April bis zum si. März. 
Die Steuer ist innerhalb der ersten u Tage eines jeden 
Steuerhalbjahres je zur Hälfte im voraus zu entrichten. Die 
Zahlung hat gegen Quittung an die Stadthauptkasse oder an 
die mit der Einziehung beauftragten Steuererheber zu erfolgen. 
8 4. Für einen Hund, der im Laufe eines Steuerhalbjahres 
steuerpflichtig wird, sowie sür einen steuerpflichtigen Hund, der 
im Laufe eines Steuerhalbjahres angeschafft wird, ist die volle 
Steuer für das laufende Steuerhalbjahr innerhalb der ersten 
14 Tage seit Beginn der Steuerpflicht zu entrichten. Für einen 
Hund, der im Laufe eines Steuerhalbjahres abgeschafft, ab 
handen gekommen, eingegangen oder steuerfrei geworden ist, 
muß die Steuer sür das laufende Stcuerhalbjahr voll entrichtet 
werden. 
Wer mit einem Hunde neu anzieht, kann, soweit er den 
Hund bereits bet einer anderen Gemeinde oder einem Kreise 
für das laufende Stcuerjahr oder stcuerhalbjahr versteuert hat, 
auf die für diesen Zeitraum in Kiel zu zahlende Steuer die ge 
zahlte in Anrechnung bringen. 
8 ä. Die Steuer kann für ein ganzes Steuerjahr im voraus 
entrichtet werden. Eine Rückzahlung wegen veränderter Um 
stände stndek nicht statt. 
8 6. Stcuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs 
zwangsverfahrens betgetrieben. 
8 7. Wer eine» Hund angeschafft oder mit einem Hunde 
neu anzieht, sowie derjenige, dessen Hund steuerpflichtig wird, 
hat ihn innerhalb 14 Tagen nach der Anschaffung, dem 
Anzuge oder dein Beginn der Steuerpflicht bei dein tscmeiudc- 
stencrbureau anzumelden: die I4tägige Frist beginnt nicht, 
solange der Hund an der Mutter saugt. Auf Grund der An 
meldung erhält der Anmeldende einen Anmeldeschein. 
8 8. Auch die nach 8 2 Ziffer 3—6 steuerfreien Hunde smd 
innerhalb der gleichen Frist unter Geltendmachung der Be- 
sreiungsgründe anzumelden, widrigenfalls die Steuerfreiheit 
erlischt und erst für das nach der nachträglichen Geltendmachung 
beginnende Stcuerhalbjahr wieder auslebt. Wird die Steuer 
freiheit vom Magistrat anerkannt, so erhält der Anmeldende 
einen Fretschein, andernfalls einen Anmeldeschein. 
ß g. Jeder Hund, der abgeschafft worden, abhanden ge 
kommen oder eingegangen ist, muß spätestens bis zum Ablause 
der ersten u Tage des dem Abgang folgenden Steuerhalbjahres 
beim Gemeindesteuerbureau abgemeldet werden. Die llnter- 
lassung der rechtzeitigen Abmeldung hat, wenn der Hund steuer 
pflichtig war, zur Folge, daß die Steuer für die Zeit bis zum 
Ablaufe des bei der nachträglichen Abmeldung laufenden 
Steuerhalbjahres weiter zu entrichten ist. 
8 io. Bet der Entrichtung der Steuer wird von der Stadl- 
hauplkaffe oder dem Steuererheber für jeden Hund eine Steuer- 
inarke erteilt. Steuerfreie Hunde haben eine bei der Stadi- 
hauptkasse oder dem Steuererheber mit io 4 einzulösende Steuer 
freimarke zu tragen. Die Steuermarken und Steuerfreimarken 
gellen für das laufende Steuerjahr und sind mit einer Nummer 
und der Jahreszahl versehen. Abhanden gekommene Steuer- 
marken oder Steuerfreimarken werden von der Stadthauptkasl» 
gegen Zahlung von io 4 ersetzt. 
An öffentlichen Orten müssen alle Hunde, mit Ausnahme 
der nach § 2 Ziffer t und 2 steuerfreien Hunde, mit der Steuer- 
marke versehen sein. 
Die Marke muß am Halsband oder Maulkorb so befestigt 
werden, daß sie deutlich erkennbar ist. 
8 II. Wechselt ein versteuerter Hund seinen Besitzer und 
hat der bisherige Besitzer dem neuen Besitzer mit dem Hunde 
auch die Steuermarke überltesert, so braucht der neue Besitzes 
für das Steuerhalbjahr oder Sleuerjahr, für das die Steuer 
bereits entrichtet ist, die Steuer nicht zu entrichten, wenn e> 
innerhalb der Anmeldefrist l8 7 ) die Steucriuarke beim Ge 
nietndebureau vorzeigt. 
Hat der bisherige Besitzer die Steucrmarke behalten, so steht 
ihm die gleiche Vergünstigung hinsichtlich eines nach dem Besitz- 
wechsel steuerpflichtig gewordenen oder neu angeschafften Hundes 
zu; die Steucrmarke ist alsdann für diesen Hund zu verwenden. 
Diese Vorschrift stndet entsprechende Anwendung, wenn ein 
Hund eingegangen oder abhanden gekommen ist. 
8 12. Gegen die Heranziehung zur Hundesteuer steht dem 
Steuerpflichtigen der Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen 
einer mit dem ersten Tage nach der Aufforderung zur Zahlung 
beginnenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat einzulegen. 
Gegen den Beschluß des Magistrats steht dem Pflichtigen 
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung 
beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im BerwaltungS- 
strettverfahren beim Bezirksausschuß in Schleswig zu. 
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 
8 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 7 " 9 
und des 8 10 Abs. 2 werden mit einer voin Magistrat festzu 
setzenden Geldstrafe bis zu 30 M bestraft. 
8 14. An einem öffentlichen Orte betroffene, nicht mit der 
Marke versehene Hunde (8 io Abs. 2) können von den zuständigen 
städtischen Angestellten eingefangen und, wenn nicht innerhalb 
einer Frist von s Tagen von dem Berechtigten die Herausgabe 
des Hundes verlangt wird, nach Maßgabe der 88 s> 7 »—»82 de» 
Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich versteigert werden. Wenn 
sich innerhalb dieser 6 Tage der Steuerpflichtige meldet und die 
erfolgte Berichtigung der Steuer nachweist, so erhält er, sofern 
keine gesundheitlichen Bedenken obwalten, gegen Zahlung der 
Berpflegungskoslen und einer Gebühr von 3 M den Hund zurück- 
Die Strafvorschrtsten des 8 t3 bleiben unberührt. 
8 15. Die in Beziehung aus das Halten von Hunden be 
stehenden Polizeivorschrtsten werden durch diese Bestimmung 
nicht berührt. 
Auszug aus der Ordnung für dir Frirdhöfc 
drr Kieler evang.-luth. Kirchengemeinde. 
(Vom 28. April 1904.) 
I. Recht an den Friedhöfen. 
8 2. Die Einwohner des Kieler Ktrchengemeindebeztrks sind- 
insoweit sie nicht einer Religionsgemeinschaft angehören, die 
bierselbst einen eigenen BegrübntSplatz hat, zur Beerdigung ihrer 
Angehörigen auf den Friedhöfen berechtigt, und, wenn sie von 
diesem Rechte Gebrauch machen, dieser Ordnung unterworfen- 
III. Arten und Anweisung der Gräber. 
8 5. Die Grabstätten sind entweder Erbbegräbnisse oder 
Reihengräber. Die Erbbegräbnisse zerfallen in gemauerte 
Grabstätten und Erdgräber der Klassen A und B. 
Die Gräber der Klasse A werden als einsaches Grab 3 MetM 
lang und i,5 Meter breit ausgelegt, jede fernere Grabstätte ist 
i Meter breit. 
Die Gräber der Klasse B worden 2,3 Meter lang und 1,15 Meter 
breit ausgelegt. 
8 7. Die Reihengräber für Erwachsene werden 2,15 Meter 
lang und 1 Meter breit, diejenigen für Kinder bis zum Alter 
von 15 Jahre» I,30 Meter lang und 0,55 Meter breit auSgelegl- 
Totgeborene und Kinder unter s Wochen werden je zwei hinter 
einander t» einem Kindergrabe bestattet.
	        
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