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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt. V.
II. Gebühr für Aufnahme von Anzeigen:
1. Bei höchstens 4 Spalten der Liste für die Zeile 0,15 M
2. Bei mehr Spalten für die Zeile o,io „
Auszug aus dem Ttcllciivcriiiittlcrgcsctz vom 2. Juni MtlO.
8 5 Abs. 2. Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn
der Vertrag infolge der Tätigkeit des Pcrmittlers zustande kommt.
Haben beide Teile diese Tätigkeit in Anspruch genommen, so ist
die Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur
Hälfte zu zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung
zuungunsten des Arbeitnehmers ist nichtig.
8 6 Abs. 3. Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer
Art nicht erhoben werden. Die Erstattung barer Auslagen darf
nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach
Vereinbarung mit dem Auftraggeber verivendet und als not
wendig hinreichend nachgewiesen sind.
8 5 Abs. 4. Tic Stcllenvcrmtttlcr sind vcrpstichtet, dem
Stellensuchcndcn vor Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die für
ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. Die Taxe ist
in den Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle
anzuschlagen.
Ladenschluß an Wcrktanen.
Nachdem bei der Abstimmung mehr als zwei Drittel der
beteiligten Geschäftsinhaber sich für die Einführung ausge
sprochen haben, hat der Herr Regierungspräsident in Schleswig
für den Stadtbezirk Kiel angeordnet, daß sämtliche offenen Ver
kaufsstellen mit Ausschluß der Tabak- und Zigarren-Spezial-
geschäsle um H Uhr abends zu schließen sind, mit Ausnahme
der Tonnabcndc, an welchen erst um 0 Uhr abends zu
schließen ist.
Die Tabak- usw. Spezialgeschäfte dürfen an allen Werk
tagen biö 0 Uhr abends geöffnet sein.
Außerdem sind bis 10 Uhr abends für den geschäftlichen
Verkehr in alle» Verkaufsstellen freigegeben die zwölf letzten
Werktage vor Weihnachten.
Hundtsteucrordnunji der Stadt Kiel.
(Vom 17. November 1903.)
K i. Für jeden Hund, den jemand im Bezirk der Stadt
Kiel hält, d. h. als sein Eigentum besitzt oder in Pflege hat, ist
von dem Eigentümer oder dem Pfleger die Hundesteuer zu
entrichten.
Auch die Militärpersonen unterliegen dieser Steuerpflicht.
8 2. Die Steuer ist nicht zu entrichten fiir Hunde,
1. die noch an der Mutter saugen,
2. die von Personen gehalten werden, die sich nur vorüber
gehend in Kiel aufhalten, hinsichtlich der ersten 6 Wochen
des Aufenthalts,
3. die zur Bewachung einzeln belesener Gehöfte nach freiem
Ermessen des Magistrats unentbehrlich und geeignet sind,
4. die mit Genehmigung des Magistrats, von städtischen
Angestellten aus dienstlichen Gründen gehalten werden,
6. die von blinden oder tauben Personen gehalten werden
und zu deren Unterstützung nach freiein Ermessen des
Magistrats unentbehrlich find,
6. die von nicht reichsangehörtgen Konsuln gehalten werden,
7. die von wissenschaftlichen Instituten zu Versuchszwecken
eingeschlossen gehalten werden,
8. die von der Poltzeiverwallung zu dienstlichen Zwecken und
von einzelnen Polizeibeamten mit Genehmigung ihrer
vorgesetzten Dienstbehörde zur Ausbildung als Polizeihund
gehalten werden.
8 s. Die Steuer beträgt so M jährlich. Das Steuerjahr
läuft vom t. April bis zum si. März.
Die Steuer ist innerhalb der ersten u Tage eines jeden
Steuerhalbjahres je zur Hälfte im voraus zu entrichten. Die
Zahlung hat gegen Quittung an die Stadthauptkasse oder an
die mit der Einziehung beauftragten Steuererheber zu erfolgen.
8 4. Für einen Hund, der im Laufe eines Steuerhalbjahres
steuerpflichtig wird, sowie sür einen steuerpflichtigen Hund, der
im Laufe eines Steuerhalbjahres angeschafft wird, ist die volle
Steuer für das laufende Steuerhalbjahr innerhalb der ersten
14 Tage seit Beginn der Steuerpflicht zu entrichten. Für einen
Hund, der im Laufe eines Steuerhalbjahres abgeschafft, ab
handen gekommen, eingegangen oder steuerfrei geworden ist,
muß die Steuer sür das laufende Stcuerhalbjahr voll entrichtet
werden.
Wer mit einem Hunde neu anzieht, kann, soweit er den
Hund bereits bet einer anderen Gemeinde oder einem Kreise
für das laufende Stcuerjahr oder stcuerhalbjahr versteuert hat,
auf die für diesen Zeitraum in Kiel zu zahlende Steuer die ge
zahlte in Anrechnung bringen.
8 ä. Die Steuer kann für ein ganzes Steuerjahr im voraus
entrichtet werden. Eine Rückzahlung wegen veränderter Um
stände stndek nicht statt.
8 6. Stcuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs
zwangsverfahrens betgetrieben.
8 7. Wer eine» Hund angeschafft oder mit einem Hunde
neu anzieht, sowie derjenige, dessen Hund steuerpflichtig wird,
hat ihn innerhalb 14 Tagen nach der Anschaffung, dem
Anzuge oder dein Beginn der Steuerpflicht bei dein tscmeiudc-
stencrbureau anzumelden: die I4tägige Frist beginnt nicht,
solange der Hund an der Mutter saugt. Auf Grund der An
meldung erhält der Anmeldende einen Anmeldeschein.
8 8. Auch die nach 8 2 Ziffer 3—6 steuerfreien Hunde smd
innerhalb der gleichen Frist unter Geltendmachung der Be-
sreiungsgründe anzumelden, widrigenfalls die Steuerfreiheit
erlischt und erst für das nach der nachträglichen Geltendmachung
beginnende Stcuerhalbjahr wieder auslebt. Wird die Steuer
freiheit vom Magistrat anerkannt, so erhält der Anmeldende
einen Fretschein, andernfalls einen Anmeldeschein.
ß g. Jeder Hund, der abgeschafft worden, abhanden ge
kommen oder eingegangen ist, muß spätestens bis zum Ablause
der ersten u Tage des dem Abgang folgenden Steuerhalbjahres
beim Gemeindesteuerbureau abgemeldet werden. Die llnter-
lassung der rechtzeitigen Abmeldung hat, wenn der Hund steuer
pflichtig war, zur Folge, daß die Steuer für die Zeit bis zum
Ablaufe des bei der nachträglichen Abmeldung laufenden
Steuerhalbjahres weiter zu entrichten ist.
8 io. Bet der Entrichtung der Steuer wird von der Stadl-
hauplkaffe oder dem Steuererheber für jeden Hund eine Steuer-
inarke erteilt. Steuerfreie Hunde haben eine bei der Stadi-
hauptkasse oder dem Steuererheber mit io 4 einzulösende Steuer
freimarke zu tragen. Die Steuermarken und Steuerfreimarken
gellen für das laufende Steuerjahr und sind mit einer Nummer
und der Jahreszahl versehen. Abhanden gekommene Steuer-
marken oder Steuerfreimarken werden von der Stadthauptkasl»
gegen Zahlung von io 4 ersetzt.
An öffentlichen Orten müssen alle Hunde, mit Ausnahme
der nach § 2 Ziffer t und 2 steuerfreien Hunde, mit der Steuer-
marke versehen sein.
Die Marke muß am Halsband oder Maulkorb so befestigt
werden, daß sie deutlich erkennbar ist.
8 II. Wechselt ein versteuerter Hund seinen Besitzer und
hat der bisherige Besitzer dem neuen Besitzer mit dem Hunde
auch die Steuermarke überltesert, so braucht der neue Besitzes
für das Steuerhalbjahr oder Sleuerjahr, für das die Steuer
bereits entrichtet ist, die Steuer nicht zu entrichten, wenn e>
innerhalb der Anmeldefrist l8 7 ) die Steucriuarke beim Ge
nietndebureau vorzeigt.
Hat der bisherige Besitzer die Steucrmarke behalten, so steht
ihm die gleiche Vergünstigung hinsichtlich eines nach dem Besitz-
wechsel steuerpflichtig gewordenen oder neu angeschafften Hundes
zu; die Steucrmarke ist alsdann für diesen Hund zu verwenden.
Diese Vorschrift stndet entsprechende Anwendung, wenn ein
Hund eingegangen oder abhanden gekommen ist.
8 12. Gegen die Heranziehung zur Hundesteuer steht dem
Steuerpflichtigen der Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen
einer mit dem ersten Tage nach der Aufforderung zur Zahlung
beginnenden Frist von 4 Wochen beim Magistrat einzulegen.
Gegen den Beschluß des Magistrats steht dem Pflichtigen
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung
beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im BerwaltungS-
strettverfahren beim Bezirksausschuß in Schleswig zu.
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
8 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 7 " 9
und des 8 10 Abs. 2 werden mit einer voin Magistrat festzu
setzenden Geldstrafe bis zu 30 M bestraft.
8 14. An einem öffentlichen Orte betroffene, nicht mit der
Marke versehene Hunde (8 io Abs. 2) können von den zuständigen
städtischen Angestellten eingefangen und, wenn nicht innerhalb
einer Frist von s Tagen von dem Berechtigten die Herausgabe
des Hundes verlangt wird, nach Maßgabe der 88 s> 7 »—»82 de»
Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich versteigert werden. Wenn
sich innerhalb dieser 6 Tage der Steuerpflichtige meldet und die
erfolgte Berichtigung der Steuer nachweist, so erhält er, sofern
keine gesundheitlichen Bedenken obwalten, gegen Zahlung der
Berpflegungskoslen und einer Gebühr von 3 M den Hund zurück-
Die Strafvorschrtsten des 8 t3 bleiben unberührt.
8 15. Die in Beziehung aus das Halten von Hunden be
stehenden Polizeivorschrtsten werden durch diese Bestimmung
nicht berührt.
Auszug aus der Ordnung für dir Frirdhöfc
drr Kieler evang.-luth. Kirchengemeinde.
(Vom 28. April 1904.)
I. Recht an den Friedhöfen.
8 2. Die Einwohner des Kieler Ktrchengemeindebeztrks sind-
insoweit sie nicht einer Religionsgemeinschaft angehören, die
bierselbst einen eigenen BegrübntSplatz hat, zur Beerdigung ihrer
Angehörigen auf den Friedhöfen berechtigt, und, wenn sie von
diesem Rechte Gebrauch machen, dieser Ordnung unterworfen-
III. Arten und Anweisung der Gräber.
8 5. Die Grabstätten sind entweder Erbbegräbnisse oder
Reihengräber. Die Erbbegräbnisse zerfallen in gemauerte
Grabstätten und Erdgräber der Klassen A und B.
Die Gräber der Klasse A werden als einsaches Grab 3 MetM
lang und i,5 Meter breit ausgelegt, jede fernere Grabstätte ist
i Meter breit.
Die Gräber der Klasse B worden 2,3 Meter lang und 1,15 Meter
breit ausgelegt.
8 7. Die Reihengräber für Erwachsene werden 2,15 Meter
lang und 1 Meter breit, diejenigen für Kinder bis zum Alter
von 15 Jahre» I,30 Meter lang und 0,55 Meter breit auSgelegl-
Totgeborene und Kinder unter s Wochen werden je zwei hinter
einander t» einem Kindergrabe bestattet.