V
n. Abt.
Allgemeine Nachrichten.
näherer Anweisung regelmäßig Verzeichnisse der vermittelten
stellen dieser Art einzureichen.
m 14. Die Stellenvermittler haben sofort nach Eintragung des
Mtragsschlusfes in das Geschäftsbuch über jede von ihnen
"eivirkte Vermittlung sowohl dem Arbeitgeber als auch dem
arbettnehmer einen Ausweis nach Muster D auszustellen und
w übermitteln. Die Formulare find mit fortlaufenden Nummern
N versehen, die Nummern der ausgestellten Ausweise sind in
spalte 12 des Geschäftsbuchs A einzutragen.
„ Auf Stellenvermittler für Schiffsleute ftndet Abs. l keine
Anwendung.
■ 15. Der Geschäftsbetrieb darf nicht in Räumen stattfinden,
m denen ein anderes Gewerbe ausgeübt wird, auch darf der
Abgang zu den Geschäftsräumen des Stellenvermittlers nicht
Mch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird.
M Ortspolizetbehorde kann den Geschäftsbetrieb in Häusern,
rs denen oder in deren unmittelbarer Nähe sich eine Gast- oder
^ankwirts^ast oder eine Kleinhandlung mit geistigen Getränken
16. Den Stellenvermittler» sowie ihrem Hilfspersonal (Ziffer»)
untersagt, ohne vorherigen Auftrag außerhalb ihrer Geschäfts
aume, insbesondere auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen
l°°ran anderen öffentlichen Orten <z. B. in Schankwirtschaften,
Ml Bahnhöfen, in Etsenbahnzügen» mit den Arbeitgebern oder
Arbeitnehmern für die Zwecke des Gewerbebetriebes in unmtttel-
,,aren persönlichen Verkehr zu treten. Sie dürfen weder Dritten
Schleppern» de» Auftrag zuin unmittelbaren Heranführen
°»n Arbeitnehmern erteilen, noch Arbeitnehmern, die von solchen
Mrsonen herangeführt werden, eine Stelle vermitteln. Die
Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder durch
Menten, oder durch Inanspruchnahme anderer Stellenvermittler
Mte jede Tätigkeit für den Gewerbebetrieb eines anderen
stellenvermittlers ist verboten. Zweiggeschäfte dürfen nicht
sichlet werden.
a 17. Die Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten
Mhlunaen sofort Quittungen auszustellen. Sofern die Zahlung
"„1 Abschluß des Dtenstvertrages erfolgt, mutz die Quittung
auf dem Ausweis (Ziffer 14) erteilt »verdcn.
Sie dürfen nur die auf Grund des § 5 des Stellenvermittler-
» e leöe§ festgesetzten Gebühren erheben.
ü, 18. Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die voin
Arbeitgeber zu zahlende Hälfte erlischt, ivenn
a) der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt,
b) er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeit
nehmers zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten
zulässigen Kündtgungsrerinin gekündigt oder »onst inner
halb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst
wird, weil sich heraus stellt, daß der Arbeitnehmer die
zugesicherte» Eigenschaften nicht besitzt,
c> die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises
(Ziffer 14» unterblieben ist.
9, 19. Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom
urbeitnehiner zu zahlende Hälfte erlischt, wenn
a> er dem Arbeitnehiner bestimmte Eigenschaften der ver
mittelten Stelle zugesichert hat und der Dlenstvertrag zum
ersten zulässigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst
innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung
gelüst wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugesicherten
Eigenschaften herausstellt,
b> der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle
nicht antritt,
c> der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert,
d) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises
(Ziffer 14) unterblieben ist.
o, 2°. Die bereits gezahlte Gebühr ist in den Füllen der
Ziffern 18, io auf Ersuchen des Berechtigten binnen drei Tagen
«uruckzuzahlen.
, Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen
M Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den
Menst angetreten hat oder hätte antreten müssen oder zu dein
"er Vertrag gelöst ist, gellend gemacht werden.
9,.. Den Stellenvermittlern ist es untersagt, den Anspruch auf
Rückzahlung durch Vertrag auszuschließen.
. 2i. Die Polizeibehörde» und ihre Organe sind befugt, in
°en Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler jederzeit Einsicht zu
Minen. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, den Beamten
Mrzett den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten
Muinltchketten zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und
Mlchäftspapiere aus Verlangen im Dienstraume der Poltzei-
»Mrde vorzulegen und jede über den Geschäftsbetrieb verlangte
Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen.
,? e etn Abdruck, des Stellenvermittlergesetzcs, dieser Vor-
2 , jt'e» und des Gebührentarifs ist in großer Schrift und in
...llsscher Sprache in den Geschäftsräumen am Eingang an gut
""ßdnglicher Stelle auszuhängen.
Die Verlegung der Geschäftsräume und jede auch vorüber-
M^nde Einstellung des Geschäftsbetriebs ist binnen drei Tagen
Ortspoltzetbehörde anzuzeigen.
.22. Diese Vorschriften treten ain i. Oktober isio in Kraft;
sän "bui gleichen Tage verlieren die Vorschriften über den Um-
<Till der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Ge-
-AA'dbetrieb der Gestndevermieter usw. vom 6. März 1907
«an- ®- 65) und der Stellenvermittler für Schiffsleute vom
' 1903 (HMBl. S. 70) ihre Gültigkeit.
omwP. Stellenvermittler können die vorgeschriebenen und bisher
Und Geschäftsbücher bis zum l. Januar 1911 weiterführen
io die bisherigen Formulare für Ausweise bis zum gleichen
'ipunkt weiterbcnuyen.
23. Jedem Geschäftsbuch A und C ist ein Abdruck dieser
Vorschriften vorzuheften.
24. Zuwiderhandlungen gegen dies- Vorschriften iverden
nach 8 19 Abs. i Ziffer i des Stellenvermittlergesetzes mit Geld
strafe bis zu iso M und im llnvermögensfalle mit Haft bestraft.
Gebnhrentarif.
(Vom 28. September 1910.)
Es dürfen als Höchstbeträge erhoben werden für jede»
Vermittlungsfall:
A. Im Polizeibczirk Kiel.
I. Im Privathaushalt.
1. Hausdame, Erzieherin, Jungfer, Kinderfräuletn,
Haushälterin, Mamsell, Köchin, Pflegerin, Stütze,
Amme 8,— Je
2. Herrschaftlicher Diener und Kutscher, Allein-, Haus-
und'Küchcnmädchen „
3. Kinderfrau, Kindermädchen, Morgenfrau, Morgen-
mädchen 2,— „
4. Laufbursche, Laufmädchen, Kochfrau, Tag- und
Waschfrau l,— „
6. Lohndtencr, Reinmache- und Aushtlsefrau und
sonstiges Aushilfspersonrl jeder Art 0,50 „
II. Im Gast-, Schank- und Speisewirtschastsgewerbe.
1. Geschäftsführer, Oberkellner, Portier, Büfettier auf
eigens Rechnung io,— Je
2. Büfettier, Kellner in fester Stellung, Koch, Buchhalter,
Mamsell, Köchin 8,— „
3. Barmädchcn, Büfcttmädchen, Kellnerin, Haus- und
Küchenmädchen, Zimmermädchen, Hausdiener . . 6,— „
4. Koch- und Kellnerlehrling, Pagen, Liftboy .... 2,— „
Lohndiener und Aushilfspersonal jeglicher Art . . 0,50 „
III. Im Hand'lsgewkrbe, sonstigen Gewerbebetriebe»
und Bernsen.
Bei einem Monatsgehalt bis zu ioo M 6,— M
2. „ „ „ von 101 bis iso M . . . io,— „
3. „ „ „ über ioo JC 15,— „
4. Volontäre, Lehrlinge, Liftboy 3,— „
6. Hausdiener, Kutscher 6,— „
6. Gelernte gewerblich: Arbeiter und Arbeiterinnen,
t andwerksgesellen aller Art 2,— „
»shilfspersonal und ungelernte Arbeiter aller Art o.so „
In den Fällen 1—3 sind dem Barzehalt hinzuzurechnen:
a) für freie Kost pro Jahr .... 450 Je
b» für freies Logis pro Jahr . . . iso „
IV. In landwirtschaftlichen Betrieben.
l. Inspektoren, Verwalter, M.-ierist, Oberschweizer und
andere Personen in gehobener Stellung io,— M
2. Haushälter, Haushälterin, Meiertn, Mamsell, Köchin 8,— „
3. Alleinmädchen, Haus- und Küchenmädchen, Meierei-
mädchen, sowie Mädchen aller Art für landwtrt-
schaftltchen Betrieb „
Sonstiges Personal für Privathaushalt siehe Albezw. 8.
4. Arbeiterfamilien aller Art . -
6. Fretschweizer, Untcrschweizcr, Arbeiter und Knechte
aller Art:
a> auf Wochlohn 2,—
b) „ Monatslohn 5,—
c) „ Halbjahres- oder Jahreslohn .... 6,—
Ausländische Saisonarbeiter:
a) für die ganze Saison «,—
b) ,, einen Teil derselben 3,—
7. Frauen für Feld- oder Erntearbetten, sowie Aushtlfs-
personal jeglicher Art auf Taglohn
8,-
It. Im Jnlande.
unter AI—IV erhöhen sich für
0,50
1,— M
Die Gebühren
Schreibgebllhren und Portoauslagen um
6. Nach dem Anslande.
I. Die Gebühren unter Al, II und IV erhöhen sich auf
daS Doppelte.
II. In den Fällen A Ill betrage» die Gebühren:
1. Bei einem Jahresgehalt bis zu 200» M . . .
2. „ „ „ über 2000 „ . . .
3. Für Volontäre
In den Fällen 1 und 2 sind für freie Kost und freies
Logis dem Bargchalt 1000 M hinzuzurechnen.
D. Taxe für gewerbsmäßige Herausgeber von
Stellen- und Vakanzenlisten.
I. Gebühr für das Abonnement auf Bezug der Liste:
20,— M
30,— „
10,— „
1. Monatsabonnement bet mindestens 4 maligem
Erscheinen im Monat
2. Bei seltenerem Erscheinen inonatlich ....
Wochenabonnement bet mindestens zweimaligem
Erscheinen in der Woche o,r,o
Preis für die Einzelnummer 0,30
3.
4.
2,— Je
1,— „