Full text: (1911)

V 
n. Abt. 
Allgemeine Nachrichten. 
näherer Anweisung regelmäßig Verzeichnisse der vermittelten 
stellen dieser Art einzureichen. 
m 14. Die Stellenvermittler haben sofort nach Eintragung des 
Mtragsschlusfes in das Geschäftsbuch über jede von ihnen 
"eivirkte Vermittlung sowohl dem Arbeitgeber als auch dem 
arbettnehmer einen Ausweis nach Muster D auszustellen und 
w übermitteln. Die Formulare find mit fortlaufenden Nummern 
N versehen, die Nummern der ausgestellten Ausweise sind in 
spalte 12 des Geschäftsbuchs A einzutragen. 
„ Auf Stellenvermittler für Schiffsleute ftndet Abs. l keine 
Anwendung. 
■ 15. Der Geschäftsbetrieb darf nicht in Räumen stattfinden, 
m denen ein anderes Gewerbe ausgeübt wird, auch darf der 
Abgang zu den Geschäftsräumen des Stellenvermittlers nicht 
Mch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird. 
M Ortspolizetbehorde kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, 
rs denen oder in deren unmittelbarer Nähe sich eine Gast- oder 
^ankwirts^ast oder eine Kleinhandlung mit geistigen Getränken 
16. Den Stellenvermittler» sowie ihrem Hilfspersonal (Ziffer») 
untersagt, ohne vorherigen Auftrag außerhalb ihrer Geschäfts 
aume, insbesondere auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen 
l°°ran anderen öffentlichen Orten <z. B. in Schankwirtschaften, 
Ml Bahnhöfen, in Etsenbahnzügen» mit den Arbeitgebern oder 
Arbeitnehmern für die Zwecke des Gewerbebetriebes in unmtttel- 
,,aren persönlichen Verkehr zu treten. Sie dürfen weder Dritten 
Schleppern» de» Auftrag zuin unmittelbaren Heranführen 
°»n Arbeitnehmern erteilen, noch Arbeitnehmern, die von solchen 
Mrsonen herangeführt werden, eine Stelle vermitteln. Die 
Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder durch 
Menten, oder durch Inanspruchnahme anderer Stellenvermittler 
Mte jede Tätigkeit für den Gewerbebetrieb eines anderen 
stellenvermittlers ist verboten. Zweiggeschäfte dürfen nicht 
sichlet werden. 
a 17. Die Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten 
Mhlunaen sofort Quittungen auszustellen. Sofern die Zahlung 
"„1 Abschluß des Dtenstvertrages erfolgt, mutz die Quittung 
auf dem Ausweis (Ziffer 14) erteilt »verdcn. 
Sie dürfen nur die auf Grund des § 5 des Stellenvermittler- 
» e leöe§ festgesetzten Gebühren erheben. 
ü, 18. Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die voin 
Arbeitgeber zu zahlende Hälfte erlischt, ivenn 
a) der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt, 
b) er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeit 
nehmers zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten 
zulässigen Kündtgungsrerinin gekündigt oder »onst inner 
halb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst 
wird, weil sich heraus stellt, daß der Arbeitnehmer die 
zugesicherte» Eigenschaften nicht besitzt, 
c> die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises 
(Ziffer 14» unterblieben ist. 
9, 19. Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom 
urbeitnehiner zu zahlende Hälfte erlischt, wenn 
a> er dem Arbeitnehiner bestimmte Eigenschaften der ver 
mittelten Stelle zugesichert hat und der Dlenstvertrag zum 
ersten zulässigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst 
innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung 
gelüst wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugesicherten 
Eigenschaften herausstellt, 
b> der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle 
nicht antritt, 
c> der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert, 
d) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises 
(Ziffer 14) unterblieben ist. 
o, 2°. Die bereits gezahlte Gebühr ist in den Füllen der 
Ziffern 18, io auf Ersuchen des Berechtigten binnen drei Tagen 
«uruckzuzahlen. 
, Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen 
M Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den 
Menst angetreten hat oder hätte antreten müssen oder zu dein 
"er Vertrag gelöst ist, gellend gemacht werden. 
9,.. Den Stellenvermittlern ist es untersagt, den Anspruch auf 
Rückzahlung durch Vertrag auszuschließen. 
. 2i. Die Polizeibehörde» und ihre Organe sind befugt, in 
°en Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler jederzeit Einsicht zu 
Minen. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, den Beamten 
Mrzett den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten 
Muinltchketten zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und 
Mlchäftspapiere aus Verlangen im Dienstraume der Poltzei- 
»Mrde vorzulegen und jede über den Geschäftsbetrieb verlangte 
Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
,? e etn Abdruck, des Stellenvermittlergesetzcs, dieser Vor- 
2 , jt'e» und des Gebührentarifs ist in großer Schrift und in 
...llsscher Sprache in den Geschäftsräumen am Eingang an gut 
""ßdnglicher Stelle auszuhängen. 
Die Verlegung der Geschäftsräume und jede auch vorüber- 
M^nde Einstellung des Geschäftsbetriebs ist binnen drei Tagen 
Ortspoltzetbehörde anzuzeigen. 
.22. Diese Vorschriften treten ain i. Oktober isio in Kraft; 
sän "bui gleichen Tage verlieren die Vorschriften über den Um- 
<Till der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Ge- 
-AA'dbetrieb der Gestndevermieter usw. vom 6. März 1907 
«an- ®- 65) und der Stellenvermittler für Schiffsleute vom 
' 1903 (HMBl. S. 70) ihre Gültigkeit. 
omwP. Stellenvermittler können die vorgeschriebenen und bisher 
Und Geschäftsbücher bis zum l. Januar 1911 weiterführen 
io die bisherigen Formulare für Ausweise bis zum gleichen 
'ipunkt weiterbcnuyen. 
23. Jedem Geschäftsbuch A und C ist ein Abdruck dieser 
Vorschriften vorzuheften. 
24. Zuwiderhandlungen gegen dies- Vorschriften iverden 
nach 8 19 Abs. i Ziffer i des Stellenvermittlergesetzes mit Geld 
strafe bis zu iso M und im llnvermögensfalle mit Haft bestraft. 
Gebnhrentarif. 
(Vom 28. September 1910.) 
Es dürfen als Höchstbeträge erhoben werden für jede» 
Vermittlungsfall: 
A. Im Polizeibczirk Kiel. 
I. Im Privathaushalt. 
1. Hausdame, Erzieherin, Jungfer, Kinderfräuletn, 
Haushälterin, Mamsell, Köchin, Pflegerin, Stütze, 
Amme 8,— Je 
2. Herrschaftlicher Diener und Kutscher, Allein-, Haus- 
und'Küchcnmädchen „ 
3. Kinderfrau, Kindermädchen, Morgenfrau, Morgen- 
mädchen 2,— „ 
4. Laufbursche, Laufmädchen, Kochfrau, Tag- und 
Waschfrau l,— „ 
6. Lohndtencr, Reinmache- und Aushtlsefrau und 
sonstiges Aushilfspersonrl jeder Art 0,50 „ 
II. Im Gast-, Schank- und Speisewirtschastsgewerbe. 
1. Geschäftsführer, Oberkellner, Portier, Büfettier auf 
eigens Rechnung io,— Je 
2. Büfettier, Kellner in fester Stellung, Koch, Buchhalter, 
Mamsell, Köchin 8,— „ 
3. Barmädchcn, Büfcttmädchen, Kellnerin, Haus- und 
Küchenmädchen, Zimmermädchen, Hausdiener . . 6,— „ 
4. Koch- und Kellnerlehrling, Pagen, Liftboy .... 2,— „ 
Lohndiener und Aushilfspersonal jeglicher Art . . 0,50 „ 
III. Im Hand'lsgewkrbe, sonstigen Gewerbebetriebe» 
und Bernsen. 
Bei einem Monatsgehalt bis zu ioo M 6,— M 
2. „ „ „ von 101 bis iso M . . . io,— „ 
3. „ „ „ über ioo JC 15,— „ 
4. Volontäre, Lehrlinge, Liftboy 3,— „ 
6. Hausdiener, Kutscher 6,— „ 
6. Gelernte gewerblich: Arbeiter und Arbeiterinnen, 
t andwerksgesellen aller Art 2,— „ 
»shilfspersonal und ungelernte Arbeiter aller Art o.so „ 
In den Fällen 1—3 sind dem Barzehalt hinzuzurechnen: 
a) für freie Kost pro Jahr .... 450 Je 
b» für freies Logis pro Jahr . . . iso „ 
IV. In landwirtschaftlichen Betrieben. 
l. Inspektoren, Verwalter, M.-ierist, Oberschweizer und 
andere Personen in gehobener Stellung io,— M 
2. Haushälter, Haushälterin, Meiertn, Mamsell, Köchin 8,— „ 
3. Alleinmädchen, Haus- und Küchenmädchen, Meierei- 
mädchen, sowie Mädchen aller Art für landwtrt- 
schaftltchen Betrieb „ 
Sonstiges Personal für Privathaushalt siehe Albezw. 8. 
4. Arbeiterfamilien aller Art . - 
6. Fretschweizer, Untcrschweizcr, Arbeiter und Knechte 
aller Art: 
a> auf Wochlohn 2,— 
b) „ Monatslohn 5,— 
c) „ Halbjahres- oder Jahreslohn .... 6,— 
Ausländische Saisonarbeiter: 
a) für die ganze Saison «,— 
b) ,, einen Teil derselben 3,— 
7. Frauen für Feld- oder Erntearbetten, sowie Aushtlfs- 
personal jeglicher Art auf Taglohn 
8,- 
It. Im Jnlande. 
unter AI—IV erhöhen sich für 
0,50 
1,— M 
Die Gebühren 
Schreibgebllhren und Portoauslagen um 
6. Nach dem Anslande. 
I. Die Gebühren unter Al, II und IV erhöhen sich auf 
daS Doppelte. 
II. In den Fällen A Ill betrage» die Gebühren: 
1. Bei einem Jahresgehalt bis zu 200» M . . . 
2. „ „ „ über 2000 „ . . . 
3. Für Volontäre 
In den Fällen 1 und 2 sind für freie Kost und freies 
Logis dem Bargchalt 1000 M hinzuzurechnen. 
D. Taxe für gewerbsmäßige Herausgeber von 
Stellen- und Vakanzenlisten. 
I. Gebühr für das Abonnement auf Bezug der Liste: 
20,— M 
30,— „ 
10,— „ 
1. Monatsabonnement bet mindestens 4 maligem 
Erscheinen im Monat 
2. Bei seltenerem Erscheinen inonatlich .... 
Wochenabonnement bet mindestens zweimaligem 
Erscheinen in der Woche o,r,o 
Preis für die Einzelnummer 0,30 
3. 
4. 
2,— Je 
1,— „
	        
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