Full text: (1911)

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Die Kaiserlichen Reichsbehörden. 
II. Abt. I. 1. 
2. Holtenau mit den zugehörigen Landorten re. 
Altenholz. 
Flur. 
Klausdorf. 
Luisenhöh. 
Projensdorf. 
Dieken. 
Friedrichshof. 
Knoop. 
Diestelrade. 
Friedrichsruh. 
Knooper Fähr 
Projensdorfer 
Ekbrook. 
Kubitzberg. 
haus. 
Mühle. 
3 
. Reumühlen-Dietrichsdorf (Holstein) mit den zugehörigen Land orte. 
All-Dietrichsdorf. 
Einholz. 
Kattenbek. 
Nen-Dietrichsdorf. 
Bauverein. 
Gänsekrug. 
Kejett. 
Pulvermagazin. 
Düvelskrog. 
Hasselfelde. 
Klingberg. 
Wache. 
Eichsoll. 
Johanneshöh. 
Mönkeberg. 
4. Russee (Holstein) mit den zugehörigen Landorten :c. 
Binnenholz. 
Heitholm. 
Kloster. 
Mettenhof. 
Blockshagen. 
Hoheleuchte. 
Langereihe. 
Mielkendorf. 
Dorotheental. 
Hohenhude. 
Lehmdiek. 
Rothenhof. 
Eiderkate. 
Jhlkate. 
Maase. 
Schönwohld. 
Fegefeuer. 
Kühlen. 
Marutendorf. 
Schwarzerbock. 
Heidenberg. 
8 
Karkkamp. 
. Suchsdorf (Holstein). 
Melsdorf. 
Seeberg. 
Bornbrook I u. II. 
Nienbrügge. 
Rajensdorf. 
Rögen. 
Levensau Hochbrücke. 
Margarethental. 
Ottendorf. 
Reimershos. 
Schwartenbek. 
Stegeltor. 
Stift. 
Voßbrook. 
rc. 
Steinfurth. 
Weißenschaf. 
Ziegelei Russee. 
Spitzenrade. 
Stampe. 
Postscheckordnung (neueste Fassung) für das Reichs 
postgebiet (in Kraft ad l. Januar 1909). 
Das Postscheckamt für Kiel bestndet sich in Hamburg, Alter- 
wall 57, I. 
Beitritt z»m Postüberiveifnngs- und Tcheckvcrkehrc. 
8 i. Zur Teilnahme am Postüberwetsungs- und Scheck 
oerkehre wird jede Privatperson, Handelsfirma, östentliche Be 
hörde, juristische Person oder sonstige Vereinigung oder Anstalt 
auf ihren Antrag zugelassen. Der Antrag kann bei einem Post 
scheckamt oder einer Postanstalt gestellt werden. Die Eröffnung 
eines Kontos erfolgt in der Regel bet dem Postscheckamt, in 
dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers liegt, auf Verlangen 
auch bet einem andern Postscheckamt oder bei mehreren Post 
scheckämtern. Auf jedes Konto muß eine Stammeinlage von 
ioo M eingezahlt werden. Jedes Postscheckamt für eine Liste 
der Kontoinhaber. Der Postverwaltung bleibt vorbehalten, die 
Liste in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu veröffentlichen. 
Die Höhe des Guthabens eines Kontos unterliegt keiner Be 
schränkung. 
Einzahlungen. 
8 s. Allgemeines. Einzahlungen auf ei»Postscheckkonto 
können bewirkt werden: mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt 
und jedem Postscheckamte <8 3), durch Neberweisung von Post 
anweisungen und von Beträgen, die durch Postauftrag oder 
Nachnahme eingezogen sind <8 4), intttels Neberweisung von 
einem anderen Postscheckkonto <8 °). 
8 3. Einzahlungen mittels Zählkarte. Mittels 
Zahlkarte können auf ein Postscheckkonto Geldbeträge sowohl 
vom Kontoinhaber als auch von jeder anderen Person eingezahlt 
werden. Der Höchftbetrag einer Zahlkarte wird aus loooo Jl 
festgesetzt. Zu Zählkarten dürfen nur Formulare benutzt werden, 
die von der Postverwaltung hergestellt sind. Die Formulare 
werden von den Postscheckämtern zum Preise von 25 Pf. für je 
50 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt. Einzelne Formulare 
werden am Schalter der Postanstalten an das Publikum unent 
geltlich abgegeben. Die Ausfüllung der Zahlkarte kann auch 
durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirkt werden: die 
handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Der 
Geldbetrag ist in der Reichswährung anzugeben. Die Mark 
summe muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
Auch das mit der Zahlkarte verbundene Formular für den 
Einlieferungsschein ist vom Einzahler dem Bordruck enlsprechend 
auszufüllen. Der Abschnitt der Zählkarte kan» zu Mitteilungen 
an den Kontoinhaber benutzt werden. Nach Einzahlung des 
Betrags wird der Postvermerk auf dem Einlieferungsscheine 
vollzogen. Der eingezahlte Betrag wird auf dem in der Zahl 
karte angegebenen Postscheckkonto gutgeschrieben. Das Post 
scheckamt übersendet nach der Gutschrift dem Kontoinhaber den 
Abschnitt der Zahlkarte. Kann die Gutschrift bet dem Postscheck 
amts nicht erfolgen, weil ein Konto unter der in der Zahlkarte 
angegebenen Bezeichnung nicht geführt wird oder der Konto 
inhaber wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, 
so ist eine Unbestellbarkettsmeldung zu erlassen, damil der Ab 
sender die Angaben der Zahlkarte berichtige oder die Rücksendung 
des eingezahlten Betrags beantrage. Der eingezahlte Betrag ist 
an den Absender ohne Erlaß einer Unbestellbartettsmeldung 
zurückzuzahlen, wenn für den in der Zahlkarte bezeichneten 
Empfänger bet dem Postscheckamte zivar ein Konto bestanden 
hatte, dieses aber erloschen ist. Für die Beförderung jeder Nn- 
bestellbarketlsmeldung und der zu erteilenden Antwort hat der 
Absender so Pf. Porto an die Aufgabe-Postanftalt zu entrichten. 
— Den Landbriesträaern können auf ihren Bestellgängen Zähl 
karten über Beträge bis 8vo M znr Ablieferung an die Postanstalt 
übergeben werden. Auf das Verfahren finden die Vorschriften 
der Postordnung vom so. März I9ov 8 so IV ff. entsprechende 
Anwendung. Für jede dem Landbrtefträger auf seinem Bestell 
gang übergebene Zahlkarte ist eine Nebengebühr von 5 Pf. im 
voraus zu entrichten. Bet den Posthilfsstellen können Zahlkarten 
über Beträge bis soo M unter den im 8 so VIII der Postordnung 
vom so. März looo für Postanweisungen angegebenen Bedingungen 
zur Weitergabe an den Landbrtesträger niedergelegt werden. 
Der Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den in der 
Postordnung 8 33 angeführten Voraussetzungen zurücknehmen, 
solange die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers noch 
nicht gebucht ist. 
8 4. Ueberwetsung von Postanweisungen und von 
Beträgen, die durch Postauftrag oder Nachnahme 
eingezogen sind. Jeder Kontoinhaber tann bei derPostanstalt, 
durch die er seine Postsendungen erhält, den Antrag stellen, daß 
die fiir ihn eingehenden Postanweisungen seinem Postscheckkonto 
gutgeschrieben werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, so über 
weist die Postanstalt den Betrag der für den Kontoinhaber ein 
gegangenen Postanweisungen täglich mittels Zahlkarte an das 
Postscheckamt zur Gutschrift, während die Abschnitte der Post 
anweisungen dem Kontoinhaber übersandt werden. — Die für 
einen Kontoinhaber einzuziehenden Postauftrags- und Nach 
nahmebeträge sind »nmiitelbar seinem Postscheckkonto zu über 
weisen, wenn am Fuße des Postauftragsforinulars oder un 
mittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags vermertt 
worden ist: „Betrag an das Postscheckamt in H ... zur Gut 
schrift auf das Konto Nr des N .... in M " — 
Soll der durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogene Betrag 
an das Postscheckamt mittels Zahlkarte gesandt werden, so ist 
dies in dem Vermerk (siehe vorher) durch den Zusatz „durch Zahl 
karte" auszudrücken: auch muß in diesem Falle der Absender 
dem Postauftrag oder der Nachnahme eine ausgefiillte Zahlkarts 
beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das 
Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postan 
weisungsgebühr gesandt. Das Postscheckamt übersendet nach 
Gutschrift des Betrags dem Kontoinhaber den Abschnitt der 
Zählkarte oder der Postanweisung. 
8 5. Einzahlungen durch Ueberwetsung von einem 
anderen Postscheckkonto. Die für Kontoinhaber von anderen 
Kontoinhabern desselben oder eines anderen Postscheckamts 
angewiesenen Beträge werden dem Konto des Empfängers gut 
geschrieben. 
Rückzahlungen. 
8 6. Allgemeines. Der Kontoinhaber kann über sein 
Guthaben, soweit cs die Stammetnlage von ioo M übersteigt, 
in beliebigen Teilbeträgen jederzeit verfügen, und zwar: s) durch 
Neberweisung auf ein anderes Postscheckkonto, bj mittels Schecks. 
Zu Ueberwetsungen und Schecks dürfen nur Formulare benutzt 
werden, die vom Postscheckamt bezogen worden sind. Der Konto 
inhaber ist verpflichtet, die Ueberweisungs- und Scheckformulare 
sorgfältig aufzubewahren: er trägt alle Nachteile, die aus dem 
Verlust oder sonstigen Abhandenkommen der Formulare ent 
stehen, wenn er nicht das Postscheckamt von dem Abhanden 
kommen benachrichtigt hat, um die Neberweisung oderZahlung an 
einen Unberechtigten zu verhindern. Die Unterschriften der Per 
sonen, die zur Ausstellung von Ueberweisungen und Schecks be 
rechtigt sein sollen, müssen dem Postscheckamte vom Kontoinhaber 
mitgeteilt werden, damit die Echtheit der Unterschriften unter 
den beim Postscheckamt eingehenden Ueberweisungen und Schecks 
geprüft werden tann. Die dem Postscheckamts mitgeteilten 
Unterschriften haben solange Geltung, bis der Kontoinhaber 
diesem Amte das Erlöschen der Vertretungsbefugnis schriftlich 
mitgeteilt hat. Die Ausfüllung der Formulare zu Ueberwetsungen 
und Schecks kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. 
bewirkt werden. Die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit 
Tinte geschehen. Der Geldbetrag ist in der Reichswährung an 
zugeben. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt sein.
	        
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