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Die Kaiserlichen Reichsbehörden.
II. Abt. I. 1.
2. Holtenau mit den zugehörigen Landorten re.
Altenholz.
Flur.
Klausdorf.
Luisenhöh.
Projensdorf.
Dieken.
Friedrichshof.
Knoop.
Diestelrade.
Friedrichsruh.
Knooper Fähr
Projensdorfer
Ekbrook.
Kubitzberg.
haus.
Mühle.
3
. Reumühlen-Dietrichsdorf (Holstein) mit den zugehörigen Land orte.
All-Dietrichsdorf.
Einholz.
Kattenbek.
Nen-Dietrichsdorf.
Bauverein.
Gänsekrug.
Kejett.
Pulvermagazin.
Düvelskrog.
Hasselfelde.
Klingberg.
Wache.
Eichsoll.
Johanneshöh.
Mönkeberg.
4. Russee (Holstein) mit den zugehörigen Landorten :c.
Binnenholz.
Heitholm.
Kloster.
Mettenhof.
Blockshagen.
Hoheleuchte.
Langereihe.
Mielkendorf.
Dorotheental.
Hohenhude.
Lehmdiek.
Rothenhof.
Eiderkate.
Jhlkate.
Maase.
Schönwohld.
Fegefeuer.
Kühlen.
Marutendorf.
Schwarzerbock.
Heidenberg.
8
Karkkamp.
. Suchsdorf (Holstein).
Melsdorf.
Seeberg.
Bornbrook I u. II.
Nienbrügge.
Rajensdorf.
Rögen.
Levensau Hochbrücke.
Margarethental.
Ottendorf.
Reimershos.
Schwartenbek.
Stegeltor.
Stift.
Voßbrook.
rc.
Steinfurth.
Weißenschaf.
Ziegelei Russee.
Spitzenrade.
Stampe.
Postscheckordnung (neueste Fassung) für das Reichs
postgebiet (in Kraft ad l. Januar 1909).
Das Postscheckamt für Kiel bestndet sich in Hamburg, Alter-
wall 57, I.
Beitritt z»m Postüberiveifnngs- und Tcheckvcrkehrc.
8 i. Zur Teilnahme am Postüberwetsungs- und Scheck
oerkehre wird jede Privatperson, Handelsfirma, östentliche Be
hörde, juristische Person oder sonstige Vereinigung oder Anstalt
auf ihren Antrag zugelassen. Der Antrag kann bei einem Post
scheckamt oder einer Postanstalt gestellt werden. Die Eröffnung
eines Kontos erfolgt in der Regel bet dem Postscheckamt, in
dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers liegt, auf Verlangen
auch bet einem andern Postscheckamt oder bei mehreren Post
scheckämtern. Auf jedes Konto muß eine Stammeinlage von
ioo M eingezahlt werden. Jedes Postscheckamt für eine Liste
der Kontoinhaber. Der Postverwaltung bleibt vorbehalten, die
Liste in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu veröffentlichen.
Die Höhe des Guthabens eines Kontos unterliegt keiner Be
schränkung.
Einzahlungen.
8 s. Allgemeines. Einzahlungen auf ei»Postscheckkonto
können bewirkt werden: mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt
und jedem Postscheckamte <8 3), durch Neberweisung von Post
anweisungen und von Beträgen, die durch Postauftrag oder
Nachnahme eingezogen sind <8 4), intttels Neberweisung von
einem anderen Postscheckkonto <8 °).
8 3. Einzahlungen mittels Zählkarte. Mittels
Zahlkarte können auf ein Postscheckkonto Geldbeträge sowohl
vom Kontoinhaber als auch von jeder anderen Person eingezahlt
werden. Der Höchftbetrag einer Zahlkarte wird aus loooo Jl
festgesetzt. Zu Zählkarten dürfen nur Formulare benutzt werden,
die von der Postverwaltung hergestellt sind. Die Formulare
werden von den Postscheckämtern zum Preise von 25 Pf. für je
50 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt. Einzelne Formulare
werden am Schalter der Postanstalten an das Publikum unent
geltlich abgegeben. Die Ausfüllung der Zahlkarte kann auch
durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirkt werden: die
handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Der
Geldbetrag ist in der Reichswährung anzugeben. Die Mark
summe muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
Auch das mit der Zahlkarte verbundene Formular für den
Einlieferungsschein ist vom Einzahler dem Bordruck enlsprechend
auszufüllen. Der Abschnitt der Zählkarte kan» zu Mitteilungen
an den Kontoinhaber benutzt werden. Nach Einzahlung des
Betrags wird der Postvermerk auf dem Einlieferungsscheine
vollzogen. Der eingezahlte Betrag wird auf dem in der Zahl
karte angegebenen Postscheckkonto gutgeschrieben. Das Post
scheckamt übersendet nach der Gutschrift dem Kontoinhaber den
Abschnitt der Zahlkarte. Kann die Gutschrift bet dem Postscheck
amts nicht erfolgen, weil ein Konto unter der in der Zahlkarte
angegebenen Bezeichnung nicht geführt wird oder der Konto
inhaber wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist,
so ist eine Unbestellbarkettsmeldung zu erlassen, damil der Ab
sender die Angaben der Zahlkarte berichtige oder die Rücksendung
des eingezahlten Betrags beantrage. Der eingezahlte Betrag ist
an den Absender ohne Erlaß einer Unbestellbartettsmeldung
zurückzuzahlen, wenn für den in der Zahlkarte bezeichneten
Empfänger bet dem Postscheckamte zivar ein Konto bestanden
hatte, dieses aber erloschen ist. Für die Beförderung jeder Nn-
bestellbarketlsmeldung und der zu erteilenden Antwort hat der
Absender so Pf. Porto an die Aufgabe-Postanftalt zu entrichten.
— Den Landbriesträaern können auf ihren Bestellgängen Zähl
karten über Beträge bis 8vo M znr Ablieferung an die Postanstalt
übergeben werden. Auf das Verfahren finden die Vorschriften
der Postordnung vom so. März I9ov 8 so IV ff. entsprechende
Anwendung. Für jede dem Landbrtefträger auf seinem Bestell
gang übergebene Zahlkarte ist eine Nebengebühr von 5 Pf. im
voraus zu entrichten. Bet den Posthilfsstellen können Zahlkarten
über Beträge bis soo M unter den im 8 so VIII der Postordnung
vom so. März looo für Postanweisungen angegebenen Bedingungen
zur Weitergabe an den Landbrtesträger niedergelegt werden.
Der Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den in der
Postordnung 8 33 angeführten Voraussetzungen zurücknehmen,
solange die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers noch
nicht gebucht ist.
8 4. Ueberwetsung von Postanweisungen und von
Beträgen, die durch Postauftrag oder Nachnahme
eingezogen sind. Jeder Kontoinhaber tann bei derPostanstalt,
durch die er seine Postsendungen erhält, den Antrag stellen, daß
die fiir ihn eingehenden Postanweisungen seinem Postscheckkonto
gutgeschrieben werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, so über
weist die Postanstalt den Betrag der für den Kontoinhaber ein
gegangenen Postanweisungen täglich mittels Zahlkarte an das
Postscheckamt zur Gutschrift, während die Abschnitte der Post
anweisungen dem Kontoinhaber übersandt werden. — Die für
einen Kontoinhaber einzuziehenden Postauftrags- und Nach
nahmebeträge sind »nmiitelbar seinem Postscheckkonto zu über
weisen, wenn am Fuße des Postauftragsforinulars oder un
mittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags vermertt
worden ist: „Betrag an das Postscheckamt in H ... zur Gut
schrift auf das Konto Nr des N .... in M " —
Soll der durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogene Betrag
an das Postscheckamt mittels Zahlkarte gesandt werden, so ist
dies in dem Vermerk (siehe vorher) durch den Zusatz „durch Zahl
karte" auszudrücken: auch muß in diesem Falle der Absender
dem Postauftrag oder der Nachnahme eine ausgefiillte Zahlkarts
beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das
Postscheckamt mittels Postanweisung nach Abzug der Postan
weisungsgebühr gesandt. Das Postscheckamt übersendet nach
Gutschrift des Betrags dem Kontoinhaber den Abschnitt der
Zählkarte oder der Postanweisung.
8 5. Einzahlungen durch Ueberwetsung von einem
anderen Postscheckkonto. Die für Kontoinhaber von anderen
Kontoinhabern desselben oder eines anderen Postscheckamts
angewiesenen Beträge werden dem Konto des Empfängers gut
geschrieben.
Rückzahlungen.
8 6. Allgemeines. Der Kontoinhaber kann über sein
Guthaben, soweit cs die Stammetnlage von ioo M übersteigt,
in beliebigen Teilbeträgen jederzeit verfügen, und zwar: s) durch
Neberweisung auf ein anderes Postscheckkonto, bj mittels Schecks.
Zu Ueberwetsungen und Schecks dürfen nur Formulare benutzt
werden, die vom Postscheckamt bezogen worden sind. Der Konto
inhaber ist verpflichtet, die Ueberweisungs- und Scheckformulare
sorgfältig aufzubewahren: er trägt alle Nachteile, die aus dem
Verlust oder sonstigen Abhandenkommen der Formulare ent
stehen, wenn er nicht das Postscheckamt von dem Abhanden
kommen benachrichtigt hat, um die Neberweisung oderZahlung an
einen Unberechtigten zu verhindern. Die Unterschriften der Per
sonen, die zur Ausstellung von Ueberweisungen und Schecks be
rechtigt sein sollen, müssen dem Postscheckamte vom Kontoinhaber
mitgeteilt werden, damit die Echtheit der Unterschriften unter
den beim Postscheckamt eingehenden Ueberweisungen und Schecks
geprüft werden tann. Die dem Postscheckamts mitgeteilten
Unterschriften haben solange Geltung, bis der Kontoinhaber
diesem Amte das Erlöschen der Vertretungsbefugnis schriftlich
mitgeteilt hat. Die Ausfüllung der Formulare zu Ueberwetsungen
und Schecks kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine usw.
bewirkt werden. Die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit
Tinte geschehen. Der Geldbetrag ist in der Reichswährung an
zugeben. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein.