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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt. V.
6. Das abgabenpsttchtige Hafengebiet wird begrenzt durch
eine Linie, welche von der südlichen, dem Wasser zu belegenen
Erke des Seeburggrundstücks nach dem südlichen Ende (Kopf)
der Mole des Ausrüstungshafens der Kaiserlichen Werft vor
Ellerbek gezogen ist.
7. Als Seegrenze gilt die Linie Stein-Bülk.
Dieser Daris tritt an Stelle des Tarifs vom 4. Dezember 1887,
der Kranordnung vom 5. Juli 1889 und des Tarifs vom 1«. Juli
1904, am i. August igio in Kraft.
Anhang.'
Als Ballastgüter im Sinne des Tarifs gelten: Ammoniak
(schwefelsaures), Braunkohlen, Brennholz, Chilesalpeter, Dach
pfannen, Dachschicfer, Dünger oder Düngemittel, Els, Eisenerz,
Eisenschlacke tauch gemahlen), Erden (als europäische Erden,
Farbenerde, Pfeisenerde oder Tonerde!, Feldspat (pulverisierter).
Gips, Guano, Heu, Kalk, Kalkmehl, Kartoffeln, Knochenasche,
Knochenmehl, Korbweiden, Kreide, Quarzsand (Glassand), Ried,
Rohschlacke, Rvhschwefel, Röhren lals Gips-, Kalk-, Schamotte-,
gement- und Ziegelrohren), Salz (einschließlich der Kalt- und
Abraumsalze).
Anmerkung. Zu den Kali- und Abraumsalzen gehören
Boraztt, d. i. Magnesiumborat mit Chlormagnestum, Carnallit,
d. t. Chlorkalium-Chlormagnesium, Chlorkalium, Chlormagne
sium, Kaintt, d. i. Kaltum-Magnesiumsulfat mit Chlormagnesium,
Kaliumsulfat, Kaltum-Magnestumsulfat, Ratriumsulfak (Glauber
salz), Sylvintt, d. t. Chlorkalium-Chlornatrtum, Kteserit, d. t.
Magnesiumsulsat, Schamottemehl, Schamottemörtel, Schlemm
kreide, Schwefelkies, Schwefelkiesabbrände, Schwerspat (pul
verisierter!, Seegras, Seesand, Stroh, Thomasmehl, Thomas
schlacke, Torfstreu, Zement, (gemahlen in Tonnen oder Säcken).
Ortsstatut über die Brnuhung der städtischen
Müllverbrennnnstsanstalt.
(Vom 10. Juli 1906.)
8
Die Benutzer der städtischen Müllverbrennungsanftalt haben
den Müll in ein oder mehrere Gefäße zu schütten. Die Gefäße
werden von der Stadt gestellt. Sie sind, soweit irgend möglich,
im Keller oder auf dem Hofe aufzustellen und sind nur so voll
zu schütten, daß sich der Deckel ordnungsmäßig schließen läßt.
Wöchentlich ein- bis sechsmal werden die Gefäße an Wochen
tagen, die der technische Leiter der Anstalt bestimmt, in der Zeit
von «v- Uhr morgens bis 7 Uhr abends abgefahren und durch
neue ersetzt.
Wenn der Arbeiter, der die Auswechselung vornehmen will,
hierzu wegen Berschlossensetns der Haustür oder aus einem
Grunde, den der Benutzer zu vertreten hat, außerstande ist, fo
braucht er die Auswechselung erst am nächsten Wechseltags
wieder zu versuchen.
Die abgefahrenen Gefäße werden in der Anstalt gereinigt,
ihr Inhalt wird verbrannt.
8 s.
Die Stadt stellt die Gefäße erst zur Verfügung, nachdem der
Besteller einen Bestellschein unterschrieben hat.
Es ist zulässig, daß mehrere Personen einen Bestellschein
unterschreiben und die Anstalt auf Grund einer einheitlichen
Bestellung benutzen.
8 s.
Die Abbestellung sämtlicher Gefäße erfolgt unter Einhaltung
einer etnwöchentlichen Frist schriftlich: sie kann auch in dem
Bureau der Straßenretntgungsanstalt mündlich erklärt werden.
Die Abbestellung mittels Fernsprechers ist ausgeschlossen.
Die Bestellung einer Aenderung in der Zahl der wöchentlichen
Auswechselungen oder der auswechselnden Gefäße geschieht durch
Ausstellung eines neuen Bestellscheines.
8 4-
Wenn ein Benutzer der Anstalt in einem einzelnen Fall mehr
Gefäße braucht, als ihm regelmäßig gestellt werden, so werden
ihm für diesen mehr Gefäße geliefert. § 2 Abs. l findet hier
keine Anwendung. Die Bestellung ist spätestens an dem Tage
vor der Lieferung der Gefäße schriftlich oder in dem Bureau der
Straßenretnigungsanftalt mündlich zu erklären. Dlc Bestellung
mittels Fernsprechers ist unzulässig.
8 5.
Die Gestellung von Gefäßen und die Abfuhr des Mülls er
folgt nicht bet Häusern, die in großer Entfernung von den be
bauten Teilen der Stadt liegen oder in denen die Gefäße einen
solchen Aufstellungsort erhalten, daß die Auswechselung mit
außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
Der technische Letter der Anstalt kann Ausnahmen zulassen,
wenn dringende Gründe vorliegen.
8
In der Anstalt wird auch Müll verbrannt, den dort andere
als die Stadl anfahren, sofern nicht die Anfuhr gewerbsmäßig
betrieben wird.
8 7.
Als Müll gelten nicht Schlamm und Bauschutt.
Gkbilhrcnordilunq für die städtische Müll-
verbreimungsanstalt.
8 i.
Für die Benutzung der städtischen Müllverbrennungsanstalt
werden Gebühren im Sinne des § 4 des Kommunalabgabengesetze»
erhoben.
I. Die Gebühr beträgt jährlich bei Gestellung eines
Gefäßes und
1. wöchentlich i maliger Auswechselung 14 M
2. „ 2 „ „ 22 „
3. „ 3 „ „ . 33 „
-i. ,, 4 „ „ 44 .,
5. - „ 5 „ „ 55 „
6. ' „ 6 „ „ 66 „
II. Die Gebühr beträgt jährlich bei Gestellung von m o h r
als einem Gefäße ein der Zahl der Gefäße entsprechendes Viel
faches der Sätze unter I, also bei Gestellung von 2 Gefäßen und
1. wöchentlich 1 maliger Auswechselung 28 M
2. „ 2 „ „ 44 „
bet Gestellung von 3 Gefäßen und
1. wöchentlich 1 maliger Auswechselung 42 M
2. „ 2 „ „ 66 „
Usw.
III. Die Sätze unter I und II werden auch dann nach vollen
Monatsbeträgen berechnet, wenn die Benutzung nur während
eines Teiles des Monats erfolgt; wenn innerhalb eines Monats
eine Aenderung in der Zahl der wöchentlichen Auswechselung
oder der auszuwechselnden Gefäße eintritt, werden die Sätze
unter II nach vollen Monatsbeträgen erhoben.
IV. Die Gebühr beträgt im Falle des § 4 des Ortsstatuts
über die Benutzung der städtischen Müllverbrennungsanstall füt
jedes mehr gestellte Gefäß und für jeden einzelnen Fall 30 4.
V. Die Gebühr beträgt im Falle des § 6 a. a. O. für jede
angefangenen 100 kg Müll 25 4.
8 2.
Mehrere Personen, welche die Anstalt auf Grund einer
einheitlichen Bestellung benutzen, haften für die Zahlung der
Gebühren als Gesamtschuldner.
8 3.
DieVeranlagung zu denGebühren erfolgt durch denMagistrat.
8 4.
Sie geschieht für jedes Kalendervterteljahr nach dessen Schluß
durch eine Aufforderung zur Zahlung, gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3
des Kommunalabgabengesetzes.2
8 6.
Die Gebühren sind binnen 6 Wochen nach Aufforderung zur
Zahlung an die Steuererheber oder an die städtische Steuerkafse
zu entrichten.
Tarif für Gestelluiist und Auswechselung der
Fäkalieneimer.
(Festgestellt am 10. März 1908.,
Die Gebühr beträgt jährlich bei Gestellung eines Fäkalien
eimers und
1. wöchentlich i maliger Auswechselung 13,00 M
2. „ 2 „ „ 17,00 „
3.
4.
5.
6.
7.
8.
25.60
34,00
42.60
51,00
59.60
für jede wöchentliche Auswechselung
mehr erhöht sich die Gebühr um . . 8,60 „
Die Bestellung und die Abbestellung der Fäkalieneimer und
der Abfuhr werden von der Straßenreinigungsanstalt nur
schriftlich oder in ihrem Bureau durch mündliche Erklärung ent
gegen genommen. Die Abbestellung hat mit einwöchiger Frist
zu erfolgen.
Marktpolizeivcrordnung.
(Vom 24. Juni 1907.) |
I. Jahr-, Vieh- und Pfrrdcmiirktc.
8 1. .
Regelmäßige Jahrmärkte sind: '
1. Der Fastcumarkt. Derselbe beginnt am Sonntags JU'
vocavit und endigt am darauffolgenden Mittwoch abends.
2. Der Johannismarkt. Derselbe beginnt am Sonntag
nach Petri Pauli (29. Juni) und endigt am darauffolgenden
Mittwoch abends.
3. Der Michaelismarkt. Derselbe beginnt am Sonntage
nach Franciscus (4. Oktober) und endigt am darauffolgenden
Mittwoch abends.
8 2 -
Mit den Jahrmärkten ist ein Pferdemarkt verbunden, f'jj
welchen der Montag der Marktzeit bestimmt ist. Ein Btehmarkl
wird außerdem am 26. April abgehalten. Fällt dieser Tag am
einen Sonnabend oder Sonntag, so findet der Markt am vorher
gehenden Freitag statt.