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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt- V.
Die monatliche Miete für einen Elektrizitätsmesser
beträgt:
Größe
Für Lampen
16 Normalkerzen oder
deren Stromäguivalent
von
Monatlicher
Mietbetrag
2,5/220
1—10
0,76 Jt
2 (2,6/220)
11—20
1,20 „
5/220
11—20
1,20 „
7,5/220
21—30
1,20 „
2 (5/220)
31—50
1,50 „
10/220
31—50
1,50 „
2 (7,6/220)
51—70
1,80 „
15/220
51—70
1,80 „
2 (10/220)
71—90
i;80 „
2 (15/220)
91—130
2,10 „
2 (25/220)
131—250
2,40 „
2 (60/220)
251—500
2,70 „
Größere oder n
cht im Verzeichnis vorgesehene Eleklrtzttäts-
zählen müssen von den betreffenden Stromabnehmern angekauft
>v erden.
Gebührentarif für die Benutzung der städtischen
Krankentransportwagen.
§ l. Die Grundgebühr beträgt für jeden Transport im
Stadtgebiete 2.50 Jt, außerhalb des Stadtgebietes 5,00 Jt;
außerdem werden 0,60 M für jede angefangene Viertelstunde —
gerechnet von der Abfahrt des Wagens von der Feuerwache
bis zur Ablieferung des Kranken — berechnet.
Bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus kann die Gestellung
von Pferden verlangt werden, ohne daß sich die Gebühren
deshalb ermäßigen.
8 s. Die Gebühren zu 8 l erhöhen sich um 2,00 Jt, wenn
der Transport einer Perfon vorzunehmen ist, die mit einer der
folgenden ansteckenden Krankheiten behaftet ist: Pest, asiatische
Cholera, Pocken, Fleck- oder Rückfalltpphus, Diphtherie, Scharlach.
ß 3. Der Branddirektor entscheidet, ob über das Stadtgebiet
hinaus ein Krankentransport erfolgen soll.
8 4. Die Brandkommisston ist ermächtigt, in geeigneten
Fällen von der Einziehung der festgesetzten Gebühren abzusehen
oder diese zu ermäßigen.
2. Arbeiterkarten, die zu 4 Fahrten am Werktage
(Fahrten zu und von der Arbeit) in einer 14 tägigen Lohnpertovc
berechtigen, kosten für jede Person o,eo Jt
3. Dutzendkarten, die zu 12 Tagesfahrten berechtigen,
kosten: ,,
a) für Erwachsene 0,40 M
b) ;, Kinder bis zu l6 Jahren 0,20 ,,
Zwei Scheine einer Dutzendkarte berechtigen zu einer Nach»
fahrt.
Straßenbahupassagiere werden auf der städtischen Fah»'
frei befördert.
Bet Berechnung der Fahrschetnpreise der Straßenbahn'
gesellschaft wird die Strecke von Wage» zu Wagen als etm
Tartfstrecke behandelt.
II. Gütertarif.
. 8 3.
1. Für die Beförderung von Gütern sind zu zahlen: ,
a) für Fuhrwerke, die mit zwei oder mehr Pferden bespaM»
sind o,26 •*
b) für Fuhrwerke, die nur mit einem Pferd bespannt
sind, und sür Kraftwagen 0,20 „
c) für Handwagen und Schubkarren 0,10 »
d) für Fahrräder und für Kinderwagen mit Kindern o,o5 „
e) für Stückgüter für jedes Stück 0,06 „
f) für Großvieh 0,20 ,,
g) für Kleinvieh 0,10 »
Die Wagenführer zu ia und b sind für ihre Person von » eI
Zahlung von Fährgeld frei. „
2. Die Insassen von Fuhrwerken (Fahrgäste) haben sür w*
Person Fährgeld zu zahlen.
3. Mttgesührles Handgepäck, das keinen besonderen Rau»
auf dem Dampfschiffe beansprucht, ist frei.
4. Güter ohne Perfonenbeglettung werden nicht befördere
6. Hunde, die an der Leine gesührt werden, sind frei.
Mit der Führe werden nicht befördert:
1. betrunkene Personen;
2. Leichenwagen;
3. Wagen der Straßenrcinigungsanftalt;/
4. Müll- und Fäkaleimerwagen, sowie alle sonstigen Fuh»
werke, durch welche eine Belästigung oder Gefährd»»»
der FaMgäste herbeigeführt werden kann;
5. bei Massenverkehr, bei hohen oder niedrigen Wallst'
ständen, sobald das Auf- und Abfahren gssährltch ersche»»'
haben Fuhrwerke keinen Anspruch auf Beförderung.
Gebühren für Desinfektion.
(Ordnung vom 21. März 1901.)
Für die Desinfektion von beweglichen Sachen und von
Wohnräumen, welche durch die städtische Desinfektions-Anstalt
ausgeführt werden, sind folgende Gebühren zu zahlen:
I. für bewegliche Sachen einschließlich des Transports:
a) für die mittels heißen Wasferdampfes desinstzierten Gegen
stände pro I Zehntel cbm (im Apparat) 0,40 Jt, mindestens
jedoch 2 Jt.,
b) für die mittels Chemikalien desinfizierten Sachen sür
y* Stunde der verwendeten Zeit (einschließlich der ver
brauchten Chemikalien) 0,20 Jt, mindestens jedoch 0,80.41;
II. für Wohnräume:
a) bei Anwendung von Karbol für die Desinfektion eines
einzelnen Krankenraumes 3 Jt, für jeden folgenden Raum
2 Jt mehr,
b) bet Anwendung von Formalin für jeden cdm des des
infizierten Raumes o,io Jl mit Abrundung nach oben auf
volle Mark.
Außerhalb der Stadt: Erhöhung um 60% und Erstattung
der Nebenkosten <z. B. Fuhrkosten).
Tarif sür die Benutzung der der Stadt gehörigen
Dampfschiffe aus der Linie Kiel-Gaarden.
(Festgestellt am 25. Oktober 1906.)
I. Personentarif.
8 l.
Es sind zu zahlen sür die einzelne Fahrt:
t. bet Tag:
a) von Erwachsenen 6 4
b) „ Soldaten (Militär ohne Charge) 2 „
c) „ Kindern bis zu ts Jahren 2 „
2. bei Nacht
(das heißt für die Zeit von io Uhr abends bis 5>/- Uhr morgens)
für jede Person 10 4
Kinder unter 4 Jahren in Begleitung Erwachsener sind bei
Tag und bei Nacht von der Zahlung eines Fahrgeldes frei.
8 s.
Fahrpreis-Ermäßigungen,
t. Monatskarten, die zu allen Fahrten bet Tag und bet
Nacht während eines Kalendermonats berechtigen, kosten:
a> für Erwachsene 2,06 Jt
b) „ Soldaten (Militär ohne Charge) 1,60 „
c) „ Kinder bis zu ib Jahren 0,60 „
d) „ Familien (trift. Kinder bis zu 16 Jahren) . 4,10 „
Tarif für die Erhebung der Hafenabgabe»
in Kiel.
(Vom 10. Juli 1910.)
Es ist zu zahlen:
I. An Hafengeld.
A. Von Dampfern und Secleichtern.
1. Mit Ladung beim Ein- und Ausgange je . . 14 4
2. in Ballast oder leer, desgleichen )e 7 „
für das Kubikmeter Nettoraumgehalt.
8. Von Segelschiffen.
1. Mit Ladung beim Ein- und Ausgange je . . 12 4
2. in Ballast oder leer, desgleichen je s „
für das Kubikmeter Nettoraumgehalt.
Anmerkung. Schiffe, welche die an der Kieler Förde
zur Seegrenze außerhalb des abgabenpfltchttgen Hafengelstst"
belegenen, der Stadt Kiel gehörenden Brücken und sonstig-,
Anlagen benutzen, zahlen ebenfalls die vorstehend genannt
Abgaben.
Ausnahmen.
1. Schiffe von 200 cbni oder weniger Nettoraumgehalt
richten die Abgaben zu A 1 und 2 nur mit 12 und 6 4 und »'.
Abgaben zu B 1 und 2 nur mit 10 und 5 4 für das fiuMftn ct
Nettoraumgehalt.
2. Nach den Ballastsätzen sind abgabenpflichtig:
a) Schiffe, welche lediglich Personen befördern (siche a»»
Befreiungen io); j,
b) Schiffe, deren Ladung ausschließlich oder vornehmst,,
tu sogenanntem Ballastgut (stehe Anhang) besteht!
letzterem Falle jedoch nur dann, wenn die Zulad»»?
anderer Güter ein Zwanzigstel des Nettoraumgeho"
nicht übersteigt; .
c> Schiffe, deren Ladung den vierten Teil ihres Ren»
raumgehals nicht übersteigt.
3. Beladen einkommende Schiffe, welche im Hafen entwk»
wettere Ladung einnehmen oder eine Teilladung löschen,
teilweise löschen und laden, zahlen nur nach der Menge
gelöschten oder geladenen Güter, sofern die Beiladung 51
Viertel des Nettoraumgehalts nicht übersteigt. „f
4. Für Schiffe, welche dein Personen- und Güterverkehr 0 ,
der Kieler Förde bis zur Seegrenze dienen (Hafendamp/O
oder für Schisse, welche einen Personen- und GüterveriA
zwischen Kiel und anderen Orten vermitteln und den
häufig, jedoch mindestcus 24mal im Jahre aufsuchen (To»»-',
dampfer, kann nach Wahl des Zahlungspflichtigen an Stelle A
tarifmäßigen Hafengelder für die einzelnen Fahrten eine jähst
im voraus zahlbare Abfindungssumme von 6 Jt für jedes Ä»»
Meter Nettoraumgehalt entrichtet werden.