u. Abt. 1.1.
Die Kaiserlichen Zivilbehörden.
18
Labe des Orts und der Zeit der Ausstellung zu
vermerken und vom Antragsteller zu unter
schreiben. Auf die telegraphischen Zahlungs
anweisungen finden die Vorschriften der Post
ordnung 8 21 entsprechende Anwendung. Ist der
Antrag auf telegraphische Uebermittelung vom
Scheckaussteller gestellt, so wird der Betrag des
Schecks dem Zahlungsempfäuger uiwerkürzt über
lesen. Vom Konto des Scheckausstellers wird
"wser Betrag unter Hinzurechnung der Tele
grammgebühr und zutreffendenfalls des Eilbestell-
geldes für die Bestellung an den Empfänger abge
schrieben. Ist dagegen der Antrag auf tele
graphische Uebermittelung vom Zahlungsempfän
ger gestellt, so wird die Telegrammgcbiihr vom
Ertrag des Schecks in Abzug gebracht. Wohnt
ver im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger im
Auslande, so wird ihm, wenn er kein Postscheck
konto bei eineni deutschen Postscheckamts hat, der
Ktrag mittels Postanweisung oder Wertbriefes
vbersandt. Vom Konto des Scheckausstellers wird
der Betrag des Schecks unter Hinzurechnung des
Arancos für die Postanweisung oder den Wert-
vrief abgeschrieben. Ist im Scheck kein Zahlungs-
chrpfänger angegeben, so kann der Scheck vom In
haber bei der Kasse des Postscheckamts, welches
ras Konto des Scheckausstellers führt, zur Ein-
wsnng vorgelegt werden. Hat der Inhaber eines
wlchen Schecks selbst ein Postscheckkonto, so kann
rr verlangen, daß der Betrag seinem Konto gut-
ßkschrieben werde. Der Inhaber eines Schecks,
su dem kein Zahlungsempfänger angegeben ist,
kann verlangen, daß ihm der Betrag des Schecks
vUrch Vermittelung einer Postanstalt bar gezahlt
werde. Die Uebermittelung des Geldes erfolgt:
Ä mittels Zahlungsanweisung, wenn der Emp-
langer im Inlands wohnt, b) mittels Postanwei-
Nng oder Wertbriefs, wenn er im Auslande
jvohnt. Im Falle zu b wird von dem Betrage
ves Schecks das Franco für die Postanweisung
nder den Wertbrief abgezogen. Auf die Ueber-
weisung des Geldes mittels telegraphischer Zah
lungsanweisung finden die Vorschriften zu Anfang
vleses Absatzes entsprechende Anwendung.
Gebühren.
8 9. Es werden folgende Gebühren erhoben:
l- bei Bareinzahlungen mittels Zahlkarte
fiir je 500 M oder einen Teil dieser Summe 5 ->5
2. fiir jede Barrückzahlung durch die Kasse
des Postscheckamts oder durch Vermitt
lung einer Postanstalt:
a) eilte feste Gebühr von 5 -<Z
b) außerdem V« vom Tausend des aus
zuzahlenden Betrags (Steigernngs-
gebühr);
o. für jede Uebertragung von einem Konto
ans ein anderes Postscheckkonto . . ... 3 H
Zur Zahlung der Gebühr unter 1 ist
der Zahlungsempfänger, zur Zahlung
der Gebühren unter 2 und 3 der Konto-
Inhaber verpflichtet, von dessen Konto
die Abschreibung erfolgt;
/ b Erheischt der Kontoverkchr eines Konto-
Inhabers jährlich mehr als 600 Buchun
gen, so wird außer den unter 1 bis 3
aufgeführten Gebühren fiir jede weitere
Buchung eine Zuschlagsgebühr von . . 7 4
erhoben. . \
j Die Gebühren sowie die für Zahlkartcn-Formu-
vre und Scheckhefte zu zahlenden Preise werden
durch Abschreibung von dem zur Zahlung ver
pflichteten Konto eingezogen. Der Preis für un
brauchbar gewordene Zahlkarten- und Scheck-
Formulare wird nicht erstattet.
Portofreiheit.
. tz 10. Die Sendungen der Postscheckämter und
der Postanstalten an die Konto-Inhaber sowie
die Sendungen zwischen den Postscheckämtern und
zwischen diesen und den Postanstalten werden im
Postscheckverkehr als Dienstsache portofrei be
fördert.
Aenderungen in den Verhältnissen
eines Konto-Inhabers.
8 11. Aenderungen in den rechtlichen Ver
hältnissen eines Konto-Inhabers» die für sein
Konto von Bedeutung sind, müssen dem zustän
digen Postscheckamts mitgeteilt und durch Vor
legung öffentlicher Urkunden nachgewiesen wer
den. Unterbleibt diese Mitteilung, so hat die Post-
verwaltung den etwa aus der Unkenntnis der ein
getretenen Aenderungen entstehenden Schaden
nicht zu vertreten.
Austritt aus dem Scheckverkehr.
8 12. Der Inhaber eines Skontos kann jeder
zeit aus dem Scheckverkehr ausscheiden. Im Falle
einer mißbräuchlichen Benutzung des Kontos sei
tens des Konto-Inhabers ist auch das Postscheck
amt befugt, das Konto aufzuheben.
Gewährleistung.
8 13. Die Postverwaltung leistet für recht
zeitige Buchung der Einzahlungen auf den Konten
und für rechtzeitige Ausführung der dem Post
scheckamts mittels Ueberweisungen und Schecks
erteilten Aufträge keine Gewähr. Für die aus
Zahlkarten eingezahlten Beträge haftet die Post
verwaltung in der gleichcil Weise wie fiir Post
anweisungen.
Aenderung der P o st s ch e ck o r d n u n g.
8 11. Werden die Vorschriften der Postscheck
ordnung geändert, so finden die neuen Vorschriften
auch auf die bei ihrem Inkrafttreten bestehenden
Postscheckkonten Anwendung.
2. Kaiserliches Kanalamt.
Mnhlius-Str. 65. (Geschäftsstnnden v. 8—3 Uhr.)
Dem Rcichsamt des Innern unmittelbar unter
stellte Behörde.
(Kaiserliche Verordnung vom 15. Juni 1895.)
Der Verwaltungsbereich umfaßt den Betrieb und
die Verwaltung des Kaiser Wilhelm - Kanals,
sowie die Leitung der Erweiterungsbauten.
Präsideilt: Dr. Kautz.
Referenten: Betriebsdirektor Piraly, Rcgiernngs- -
rat Schütt. Reg.- u. Baurat Schultz, Reg.- u.
Baurat Lütjohann. Gerichtsassessor Lassen,
Reg.-Assessor Dr. Zimmer, Mar.-Generalarzt
a. D. Dr. Grotrian.
Hilfs-Referenten: Baurat Dieckmann, Königl.
Wasserbauinspektor Wullc, Regier.-Baumeister:
Hayssen, Prengel, Charton.
Verwaltungsburean: Vorsteher: Exped. Sekretär
und Kalkulator Staacken, Eisenbahnobersekretär
Benz, Regier.-Baufekretär Haleck. Eisenbahn
assistent Schmidt, Bureaugehilfe Sandig.
Registratur: Vorsteher: Kanalamtssekr. Dörner,
Sekretär.-Assistent Höreth. Sekretär.-Assistent
Köbke, Kanalschreiber Rübenach, Bureauge
hilfen: Rattay, Krüger, Klefsner.
Kanzlei: Vorsteher: Sekret.-Assist. John; Kanal-
schreiber: Lübbcrs; Kauzlisten: Wachholz (zugl.