Full text: (1910)

u. Abt. 1.1. 
Die Kaiserlichen Zivilbehörden. 
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Labe des Orts und der Zeit der Ausstellung zu 
vermerken und vom Antragsteller zu unter 
schreiben. Auf die telegraphischen Zahlungs 
anweisungen finden die Vorschriften der Post 
ordnung 8 21 entsprechende Anwendung. Ist der 
Antrag auf telegraphische Uebermittelung vom 
Scheckaussteller gestellt, so wird der Betrag des 
Schecks dem Zahlungsempfäuger uiwerkürzt über 
lesen. Vom Konto des Scheckausstellers wird 
"wser Betrag unter Hinzurechnung der Tele 
grammgebühr und zutreffendenfalls des Eilbestell- 
geldes für die Bestellung an den Empfänger abge 
schrieben. Ist dagegen der Antrag auf tele 
graphische Uebermittelung vom Zahlungsempfän 
ger gestellt, so wird die Telegrammgcbiihr vom 
Ertrag des Schecks in Abzug gebracht. Wohnt 
ver im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger im 
Auslande, so wird ihm, wenn er kein Postscheck 
konto bei eineni deutschen Postscheckamts hat, der 
Ktrag mittels Postanweisung oder Wertbriefes 
vbersandt. Vom Konto des Scheckausstellers wird 
der Betrag des Schecks unter Hinzurechnung des 
Arancos für die Postanweisung oder den Wert- 
vrief abgeschrieben. Ist im Scheck kein Zahlungs- 
chrpfänger angegeben, so kann der Scheck vom In 
haber bei der Kasse des Postscheckamts, welches 
ras Konto des Scheckausstellers führt, zur Ein- 
wsnng vorgelegt werden. Hat der Inhaber eines 
wlchen Schecks selbst ein Postscheckkonto, so kann 
rr verlangen, daß der Betrag seinem Konto gut- 
ßkschrieben werde. Der Inhaber eines Schecks, 
su dem kein Zahlungsempfänger angegeben ist, 
kann verlangen, daß ihm der Betrag des Schecks 
vUrch Vermittelung einer Postanstalt bar gezahlt 
werde. Die Uebermittelung des Geldes erfolgt: 
Ä mittels Zahlungsanweisung, wenn der Emp- 
langer im Inlands wohnt, b) mittels Postanwei- 
Nng oder Wertbriefs, wenn er im Auslande 
jvohnt. Im Falle zu b wird von dem Betrage 
ves Schecks das Franco für die Postanweisung 
nder den Wertbrief abgezogen. Auf die Ueber- 
weisung des Geldes mittels telegraphischer Zah 
lungsanweisung finden die Vorschriften zu Anfang 
vleses Absatzes entsprechende Anwendung. 
Gebühren. 
8 9. Es werden folgende Gebühren erhoben: 
l- bei Bareinzahlungen mittels Zahlkarte 
fiir je 500 M oder einen Teil dieser Summe 5 ->5 
2. fiir jede Barrückzahlung durch die Kasse 
des Postscheckamts oder durch Vermitt 
lung einer Postanstalt: 
a) eilte feste Gebühr von 5 -<Z 
b) außerdem V« vom Tausend des aus 
zuzahlenden Betrags (Steigernngs- 
gebühr); 
o. für jede Uebertragung von einem Konto 
ans ein anderes Postscheckkonto . . ... 3 H 
Zur Zahlung der Gebühr unter 1 ist 
der Zahlungsempfänger, zur Zahlung 
der Gebühren unter 2 und 3 der Konto- 
Inhaber verpflichtet, von dessen Konto 
die Abschreibung erfolgt; 
/ b Erheischt der Kontoverkchr eines Konto- 
Inhabers jährlich mehr als 600 Buchun 
gen, so wird außer den unter 1 bis 3 
aufgeführten Gebühren fiir jede weitere 
Buchung eine Zuschlagsgebühr von . . 7 4 
erhoben. . \ 
j Die Gebühren sowie die für Zahlkartcn-Formu- 
vre und Scheckhefte zu zahlenden Preise werden 
durch Abschreibung von dem zur Zahlung ver 
pflichteten Konto eingezogen. Der Preis für un 
brauchbar gewordene Zahlkarten- und Scheck- 
Formulare wird nicht erstattet. 
Portofreiheit. 
. tz 10. Die Sendungen der Postscheckämter und 
der Postanstalten an die Konto-Inhaber sowie 
die Sendungen zwischen den Postscheckämtern und 
zwischen diesen und den Postanstalten werden im 
Postscheckverkehr als Dienstsache portofrei be 
fördert. 
Aenderungen in den Verhältnissen 
eines Konto-Inhabers. 
8 11. Aenderungen in den rechtlichen Ver 
hältnissen eines Konto-Inhabers» die für sein 
Konto von Bedeutung sind, müssen dem zustän 
digen Postscheckamts mitgeteilt und durch Vor 
legung öffentlicher Urkunden nachgewiesen wer 
den. Unterbleibt diese Mitteilung, so hat die Post- 
verwaltung den etwa aus der Unkenntnis der ein 
getretenen Aenderungen entstehenden Schaden 
nicht zu vertreten. 
Austritt aus dem Scheckverkehr. 
8 12. Der Inhaber eines Skontos kann jeder 
zeit aus dem Scheckverkehr ausscheiden. Im Falle 
einer mißbräuchlichen Benutzung des Kontos sei 
tens des Konto-Inhabers ist auch das Postscheck 
amt befugt, das Konto aufzuheben. 
Gewährleistung. 
8 13. Die Postverwaltung leistet für recht 
zeitige Buchung der Einzahlungen auf den Konten 
und für rechtzeitige Ausführung der dem Post 
scheckamts mittels Ueberweisungen und Schecks 
erteilten Aufträge keine Gewähr. Für die aus 
Zahlkarten eingezahlten Beträge haftet die Post 
verwaltung in der gleichcil Weise wie fiir Post 
anweisungen. 
Aenderung der P o st s ch e ck o r d n u n g. 
8 11. Werden die Vorschriften der Postscheck 
ordnung geändert, so finden die neuen Vorschriften 
auch auf die bei ihrem Inkrafttreten bestehenden 
Postscheckkonten Anwendung. 
2. Kaiserliches Kanalamt. 
Mnhlius-Str. 65. (Geschäftsstnnden v. 8—3 Uhr.) 
Dem Rcichsamt des Innern unmittelbar unter 
stellte Behörde. 
(Kaiserliche Verordnung vom 15. Juni 1895.) 
Der Verwaltungsbereich umfaßt den Betrieb und 
die Verwaltung des Kaiser Wilhelm - Kanals, 
sowie die Leitung der Erweiterungsbauten. 
Präsideilt: Dr. Kautz. 
Referenten: Betriebsdirektor Piraly, Rcgiernngs- - 
rat Schütt. Reg.- u. Baurat Schultz, Reg.- u. 
Baurat Lütjohann. Gerichtsassessor Lassen, 
Reg.-Assessor Dr. Zimmer, Mar.-Generalarzt 
a. D. Dr. Grotrian. 
Hilfs-Referenten: Baurat Dieckmann, Königl. 
Wasserbauinspektor Wullc, Regier.-Baumeister: 
Hayssen, Prengel, Charton. 
Verwaltungsburean: Vorsteher: Exped. Sekretär 
und Kalkulator Staacken, Eisenbahnobersekretär 
Benz, Regier.-Baufekretär Haleck. Eisenbahn 
assistent Schmidt, Bureaugehilfe Sandig. 
Registratur: Vorsteher: Kanalamtssekr. Dörner, 
Sekretär.-Assistent Höreth. Sekretär.-Assistent 
Köbke, Kanalschreiber Rübenach, Bureauge 
hilfen: Rattay, Krüger, Klefsner. 
Kanzlei: Vorsteher: Sekret.-Assist. John; Kanal- 
schreiber: Lübbcrs; Kauzlisten: Wachholz (zugl.
	        
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