Full text: (1910)

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Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt. V. 
Tarif für Gestellung und Auswechselung der 
Fäkaliencimer. 
(Festgestellt am 10./3. 08.) 
Die Gebühr beträgt jährlich ber Gestellung 
eines Fäkalieneimers und 
1. wöchentlich Imaliger Auswechselung 13,00 Jl 
2. 
3. 
4. 
5. 
6. 
7. 
17,00 
25.60 
34,00 
42.60 
51,00 
59.60 
8. für jede wöchentliche Auswechselung 
mehr erhöht'sich die Gebühr um . . 8,60 „ 
Die Bestellung und die Abbestellung der 
Fäkalieneimer und der Abfuhr werden von der 
Straßenreinigungsanstalt nur schriftlich oder in 
ihrem Bureau durch mündliche Erklärung ent 
gegengenommen. Die Abbestellung hat mit ein 
wöchiger Frist zu erfolgen. 
Marktpolizci-Vcrordnung. 
(Vom 24. Juni 1907.) 
I. Jahr-, Vieh- und Pferdemärkte. 
8 i. 
Regelmäßige Jahrmärkte sind: 
1. Der Fastenmarkt. Derselbe beginnt am 
Sonntage Jnvocavit und endigt am darauffolgen 
den Mittwoch abends. 
2. Der Johannismarkt. Derselbe beginnt am 
Sonntag nach Petri Pauli (29. Juni) und endigt 
am darauffolgenden Mittwoch abends. 
3. Der Michaelismarkt. Derselbe beginnt am 
Sonntage nach Franciscus (4. Oktober) und 
endigt am darauffolgenden Mittwoch abends. 
8 2. 
Mit den Jahrmärkten ist ein Pferdemarkt ver 
bunden, für welchen der Montag der Marktzeit 
bestimmt ist. Ein Viehmarkt wird außerdem am 
26. April abgehalten. Fällt dieser Tag auf einen 
Sonnabend oder Sonntag, so findet der Markt 
am vorhergehenden Freitag statt. 
8 3. 
Das Vermessen der Plätze auf den Jahr 
märkten und deren Anweisung erfolgt am Freitag 
vor dem jedesmaligen Markte. 
Mit dem Aufstellen der Buden und Markt 
geräte darf im Anschluß hieran bereits am Freitag 
begonnen werden. 
Das Wegnehmen bezw. Abräumen der Buden 
und Marktgeräte muß am folgenden Donnerstage 
beendet sein. 
8 4. 
Für die Jahrmärkte wird der Wilhelm-Platz, 
für die Vieh- und Pferde-Märkte der Exerzier- 
Platz bestimmt. 
8 5. 
Von den diese Märkte Beziehenden ist ein 
Standgeld nach den Vorschriften des dieser Markt 
polizei - Verordnung als Anlage beigefügten 
Tarifes über die .Erhebung des Marktstands 
geldes für die Stadt Kiel vom 1902 zu 
entrichten. 
Das Standgeld wird an den beiden letzten 
Markttagen von den mit der Einziehung des 
Marktstandsgeldes beauftragten Personen er 
hoben. 
Das Standgeld für die Vieh- und Pferde 
märkte muß bei dem Auftrieb der Tiere auf ö 0 ® 
Marktplatz entrichtet werden. 
8 6. 
Die Anweisung der Stände und Plätze auf de" 
Jahrmärkten erfolgt nach dem Ermessen 
Polizeibehörde. , 
Denjenigen, welche regelmäßig die hiesig 0 ) 
Märkte beziehen, soll bei zeitiger Anmeldung, 1®' 
weit angängig, der schon an früheren Märkte"- 
von ihnen benutzte Platz wieder eingeräumt 
werden. 
II. Wochenmärkte. 
Marktplätze für den^Wochenmarktverkehr 
1. der Exerzier-Platz, 
2. der Vineta-Platz, 
3. der Blücher-Platz, , 
4. für den Verkauf frischer Fische außerdem 
der Platz am Fischerleger. 
Die Wochenmärkte ^ auf dem ExerzierplE 
finden an jedeni Mittwoch und Sonnabend, 
dem Vineta-Platze an jedem Dienstag, 
Sonnabend, auf dem Blücher-Platze an jede" 
Montag und Donnerstag statt. 
Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag,J 
finden die Wochenmärkte an dem vorhergeherm 0 
Tage statt. Ist auch dieser ein Feiertag, so fa" 
der Markt aus. 
Der Verkauf von frischen Fischen am Fische» 
leger findet werktäglich statt. 
Die Marktzeit für die regelmäßigen Woche") 
Märkte auf dem Exerzier-Platz, auf dem Bin 0 " 
Platz, sowie auf dem Blücher-Platz dauert in de 
Zeit vom 1. April bis zum 30. September v" 
morgens 7 Uhr bis nachmittags 1 Uhr, vo" 
1. Oktober bis zum 31. März von morgens 8 Uv 
bis nachmittags 1 Uhr. 
Der Verkauf von frischen Fischen am Fische 
leger findet werktäglich bis 1 Uhr nachm, statt. 
8 10. -,rt 
Gegenstände des Marktverkehrs sind die J 
§ 66 der Reichsgewerbeordnung aufgeführt 
nämlich: „ 
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß 5 
größeren Viehes; 
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der 
und Forstwirtschaft, dem Garten- und 
bau und der Fischerei in unmittelbarerem, 
bindung steht, oder zu den NebenbeschPr 
gungen der Landleute der Gegend 0COf, o , 
oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt kw 
mit Ausnahme der geistigen Getränke; 
3. frische Lebensmittel aller Art. 
8 11. 
Die Marktstände werden den Verkäufern 
den mit der Ausübung der Marktpolizei betraN 
Polizeibeamten angewiesen. . 
Ein Recht auf Einräumung eines bestn"w 
Standes oder einer bestimmten Größe des 
standes hat niemand. 
Für die Gegenstände des Wochenmarktes ^ 
jeder Verkäufer, soweit der Verkauf dieser 
stände nicht nach Stückzahl erfolgt, die As- 
messen und Zuwägen erforderlichen vorsw» 
mäßig geeichten Maße und Gewichte, sowie 
tige Wagen zur Stelle haben.
	        
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