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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt. V.
Tarif für Gestellung und Auswechselung der
Fäkaliencimer.
(Festgestellt am 10./3. 08.)
Die Gebühr beträgt jährlich ber Gestellung
eines Fäkalieneimers und
1. wöchentlich Imaliger Auswechselung 13,00 Jl
2.
3.
4.
5.
6.
7.
17,00
25.60
34,00
42.60
51,00
59.60
8. für jede wöchentliche Auswechselung
mehr erhöht'sich die Gebühr um . . 8,60 „
Die Bestellung und die Abbestellung der
Fäkalieneimer und der Abfuhr werden von der
Straßenreinigungsanstalt nur schriftlich oder in
ihrem Bureau durch mündliche Erklärung ent
gegengenommen. Die Abbestellung hat mit ein
wöchiger Frist zu erfolgen.
Marktpolizci-Vcrordnung.
(Vom 24. Juni 1907.)
I. Jahr-, Vieh- und Pferdemärkte.
8 i.
Regelmäßige Jahrmärkte sind:
1. Der Fastenmarkt. Derselbe beginnt am
Sonntage Jnvocavit und endigt am darauffolgen
den Mittwoch abends.
2. Der Johannismarkt. Derselbe beginnt am
Sonntag nach Petri Pauli (29. Juni) und endigt
am darauffolgenden Mittwoch abends.
3. Der Michaelismarkt. Derselbe beginnt am
Sonntage nach Franciscus (4. Oktober) und
endigt am darauffolgenden Mittwoch abends.
8 2.
Mit den Jahrmärkten ist ein Pferdemarkt ver
bunden, für welchen der Montag der Marktzeit
bestimmt ist. Ein Viehmarkt wird außerdem am
26. April abgehalten. Fällt dieser Tag auf einen
Sonnabend oder Sonntag, so findet der Markt
am vorhergehenden Freitag statt.
8 3.
Das Vermessen der Plätze auf den Jahr
märkten und deren Anweisung erfolgt am Freitag
vor dem jedesmaligen Markte.
Mit dem Aufstellen der Buden und Markt
geräte darf im Anschluß hieran bereits am Freitag
begonnen werden.
Das Wegnehmen bezw. Abräumen der Buden
und Marktgeräte muß am folgenden Donnerstage
beendet sein.
8 4.
Für die Jahrmärkte wird der Wilhelm-Platz,
für die Vieh- und Pferde-Märkte der Exerzier-
Platz bestimmt.
8 5.
Von den diese Märkte Beziehenden ist ein
Standgeld nach den Vorschriften des dieser Markt
polizei - Verordnung als Anlage beigefügten
Tarifes über die .Erhebung des Marktstands
geldes für die Stadt Kiel vom 1902 zu
entrichten.
Das Standgeld wird an den beiden letzten
Markttagen von den mit der Einziehung des
Marktstandsgeldes beauftragten Personen er
hoben.
Das Standgeld für die Vieh- und Pferde
märkte muß bei dem Auftrieb der Tiere auf ö 0 ®
Marktplatz entrichtet werden.
8 6.
Die Anweisung der Stände und Plätze auf de"
Jahrmärkten erfolgt nach dem Ermessen
Polizeibehörde. ,
Denjenigen, welche regelmäßig die hiesig 0 )
Märkte beziehen, soll bei zeitiger Anmeldung, 1®'
weit angängig, der schon an früheren Märkte"-
von ihnen benutzte Platz wieder eingeräumt
werden.
II. Wochenmärkte.
Marktplätze für den^Wochenmarktverkehr
1. der Exerzier-Platz,
2. der Vineta-Platz,
3. der Blücher-Platz, ,
4. für den Verkauf frischer Fische außerdem
der Platz am Fischerleger.
Die Wochenmärkte ^ auf dem ExerzierplE
finden an jedeni Mittwoch und Sonnabend,
dem Vineta-Platze an jedem Dienstag,
Sonnabend, auf dem Blücher-Platze an jede"
Montag und Donnerstag statt.
Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag,J
finden die Wochenmärkte an dem vorhergeherm 0
Tage statt. Ist auch dieser ein Feiertag, so fa"
der Markt aus.
Der Verkauf von frischen Fischen am Fische»
leger findet werktäglich statt.
Die Marktzeit für die regelmäßigen Woche")
Märkte auf dem Exerzier-Platz, auf dem Bin 0 "
Platz, sowie auf dem Blücher-Platz dauert in de
Zeit vom 1. April bis zum 30. September v"
morgens 7 Uhr bis nachmittags 1 Uhr, vo"
1. Oktober bis zum 31. März von morgens 8 Uv
bis nachmittags 1 Uhr.
Der Verkauf von frischen Fischen am Fische
leger findet werktäglich bis 1 Uhr nachm, statt.
8 10. -,rt
Gegenstände des Marktverkehrs sind die J
§ 66 der Reichsgewerbeordnung aufgeführt
nämlich: „
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß 5
größeren Viehes;
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der
und Forstwirtschaft, dem Garten- und
bau und der Fischerei in unmittelbarerem,
bindung steht, oder zu den NebenbeschPr
gungen der Landleute der Gegend 0COf, o ,
oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt kw
mit Ausnahme der geistigen Getränke;
3. frische Lebensmittel aller Art.
8 11.
Die Marktstände werden den Verkäufern
den mit der Ausübung der Marktpolizei betraN
Polizeibeamten angewiesen. .
Ein Recht auf Einräumung eines bestn"w
Standes oder einer bestimmten Größe des
standes hat niemand.
Für die Gegenstände des Wochenmarktes ^
jeder Verkäufer, soweit der Verkauf dieser
stände nicht nach Stückzahl erfolgt, die As-
messen und Zuwägen erforderlichen vorsw»
mäßig geeichten Maße und Gewichte, sowie
tige Wagen zur Stelle haben.