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Ö. Abt. Y.
Allgemeine Nachrichten.
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1 - Zusätzliche Bestimmungen.
für den Betrieb innerhalb des Schuppens
Wo für den Betrieb der Kräne erforderliche
Personal wird bon der Stadt gestellt; stir die
nn übrigen zur Bewegung der Güter außer
halb des Schuppens erforderlichen Arbeits
kräfte zu sorgen, ist Sache der Benutzer des
2 Schuppens und der Kräne.
‘ Gütern, welche im Verkehr nicht nach
Gewicht, sondern nach Maß behandelt werden,
3 and 6 Kubikfutz englisch gleich 100 kg zu rechnen.
' ^Wefangene Erhcbuugscinheiten werden ftir
voll gerechnet.
^rtsstatnt über dir Benutzung der städtischen
Müllverbrenuuugsaustalt.
(Vom 10. Juli 1900.)
^,»^ie Benutzer de/ städtischen Müllverbren-
Äsanstalt haben den Müll in ein oder mehrere
^flaße zu schütten. Die Gefäße werden von der
iji'ti gestellt. Sic sind, soweit irgend möglich,
Geller oder auf dem Hofe aufzustellen und sind
"k so roll zu schütten, daß sich der Deckel ord-
"ungsmäßig schließen läßt.
^Wöchentlich ein- bis sechsmal werden die Ge-
«fhk an Wochentagen, die der technische Leiter der
o "stalt bestimmt, in der Zeit von Uhr mor-
o ns bis 7 Uhr abends abgefahren und durch
"bue ersetzt.
bnv cnn hör Arbeiter, der die Auswechselung
d^uehmen will, hierzu wegen Verschlossenscins
su: Haustür oder aus einem Grunde, den der
hHUUtzer zu vertreten hat, außerstande ist, so
Inzucht er die Auswechselung erst am nächsten
^bchseltage wieder zu versuchen,
it^st ^ abgefahrenen Gefäße werden in der An-
U" gereinigt, ihr Inhalt wird verbrannt.
_ , §2.
h.We Stadt stellt die Gefäße erst zur Verfiigung,
schchdom der Besteller einen Bestellschein unter-
ist zulässig, daß mehrere Personen einen
tz>^uellschein unterschreiben und die Anstalt auf
rund einer einheitlichen Bestellung benutzen.
Abbestellung sämtlicher Gefäße erfolgt
s^.,.rr Einhaltung einer cinwöchentlichcn Frist
Lautlich; sie sonn auch in dem Bureau der
d,>>, hrwreiiügungsanstalt mündlich erklärt wer-
on^^s^e..Abbestcllung mittels Fernsprechers ist
Bestellung einer Aenderung in der Zahl
b^Hhochentlicherr Auswechselungen oder der aus-
ein»- lndcu Gefäße geschieht durch Ausstellung
cg neuen Bestellscheines.
ein Benutzer der Anstalt in einem ein-
rrto.v 11 3all mehr Gefäße braucht, als ihm regel-
Ui»M gestellt werden, so werden ihm stir diesen
kein» „Gefäße geliefert. 8 2 Abs. 1 findet hier
on s Zuwendung. Die Bestellung ist spätestens
schpiMi Tage vor der Lieferung der Gefäße
oder in dem Bureau der Straßen-
st>>f,,,ggugsanstalt mündlich zu erklären. Die Be-
"ug mittels Fernsprechers ist unzulässig.
8 5.
hes Gestellung von Gefäßen und die Abfuhr
erfolgt nicht bei Häusern, die in großer
fiernung von den bebauten Teilen der Stadt
liegen oder in denen die Gefäße einen solchen
Ausstellungsort erhalten, daß die Auswechselung
mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbun
den ist.
Der technische Leiter der Anstalt kann Aus
nahmen zulassen, wenn dringende Gründe vor
liegen.
8 6.
In der Anstalt wird auch Müll verbrannt, den
dort andere als die Stadt anfahren, sofern nicht
die Anfuhr gewerbsmäßig betrieben wird.
8 7 ■
Als Müll gelten nicht Schlamm und Bauschutt.
Gebührenordnung für die städtische Müll-
vcrbrcnnnngsanstalt.
8 i.
Für die Benutzung der städfischen Müllver-
brennungsanstalt werden Gebühren im Sinne
des 8 4 des Kommunalabgabengcsetzes erhoben.
I. Die Gebühr beträgt jährlich bei Gestellung
eines Gefäßes und
1. wöchentlich Imaliger Auswechselung
- 2 „ „
2.
3.
4.
5.
0.
28 M
44 „
42 M
66 ..
14 M
22 „
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II. Die Gebühr beträgt jährlich bei Ge
stellung von mehr als einem Gefäße ein der
fiahl der Gefäße entsprechendes Vielfaches der
Sätze unter I, also bei Gestellung von 2 Ge
fäßen und „
1. wöchentlich Imaliger Auswechselung
2 2 „
bei Gestellung von 3 Gefäßen und
1. wöchentlich Imaliger Auswechselung
2. „ 2 „ »
usw.
III. Die Sätze unter I und II werden auch
dann nach vollen Monatsbeträgen berechnet, wenn
die Benutzung nur während eines Teiles des
Monats erfolgt; wenn innerhalb eines Monats
eine Aenderung in der Zahl der wöchentlichen
Auswechselung oder der auszuwechselnden Gefäße
eintritt, werden die Sätze unter II nach vollen
Monatsbeiträgen erhoben.
IV. Die Gebühr beträgt im Falle des 8 4 des
Ortsstatuts über die, Benutzung der städfischen
Müllverbrcnnungsanstalt für jedes mehr gestellte
Gefäß und fiir jeden einzelnen Fall 30 4.
V. Die Gebühr beträgt im Falle des 8 6
a. a. O. fiir jede angefangenen 100 kg Müll 25 4.
8 2.
Mehrere Personen, welche die Anstalt auf
Grund einer einheitlichen Bestellung benutzen,
haften fiir die Zahlung der Gebühren als Ge
samtschuldner.
8 3-
Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt
durch den Magistrat.
8 4.
Sie geschieht für jedes Kalcndervicrteljahr nach
dessen Schluß durch eine Aufforderung zur Zah
lung, gemäß 8 69 Abs. 2 Nr. 3 des Kommunal-
abgabengcsetzcs.
8 5.
Die Gebühren sind binnen 6 Wochen nach Auf
forderung zur Zahlung an die Steuererheber
oder an die städtische Steuerkasse zu entrichten.
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