Full text: (1910)

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Allgemeine Nachrichten. 
II. Äbt- 
V. 1 
§ 3. Der Branddirektor entscheidet, ob über 
das Stadtgebiet hinaus ein Krankentransport er 
folgen soll. 
8 4. Die Brandkommission ist ermächtigt, in 
geeigneten Fällen von der Einziehung der festgesetz 
ten Gebühren abzusehen oder diese zu ermäßigen. 
Gebühren für Desinfektion. 
(Ordnung v. 21. März 1901.) 
Für die Desinfektion von beweglicffdn Sachen 
und von Wohnräumen, welche durch die städtische 
Desinfektions-Anstalt ausgeführt werden, sind 
folgende Gebühren zu zahlen: 
I. fiir bewegliche Sachen einschl. des Transports: 
a) für die mittels heißen Wasserdampfes des 
infizierten Gegenstände pro 1 Zehntel cbm 
(im Apparat) 0,40 Jl, mindestens jedoch 2 Jl, 
b) für die mittels Chemikalien desinfizierten 
Sachen fiir Vt Stunde der verwendeten Zeit 
(einschließlich der verbrauchten Chemikalien) 
0,20 c/H, mindestens jedoch 0,80 Jl; 
II. für Wohnräume: 
a) bei Anwendung von Karbol für die Desin 
fektion eines einzelnen Krankenraums 3 Jl, 
für jeden folgenden Raum 2 M mehr, 
b) bei Anwendung von Formalin für jeden 
cbm des desinfizierten Raumes 0,10 M mit 
Abrundung nach oben auf volle Mark. 
Außerhalb der Stadt: Erhöhung um 50 % 
u. Erstattung der Nebenkosten (z. B. Fuhrkosten). 
Tarif für die Benutzung der der Stadt gehörigen 
Dampfschiffe auf der Linie Kiel-Gaarden. 
(Festgestellt am 25./10. 1906.) 
I. Personentarif. 
8 1. 
Es sind zu zahlen für die einzelne Fahrt: 
1. bei Tag: 
a) von Erwachsenen 5 $ 
b) „ Soldaten (Militär ohne Charge) 2 „ 
c) „ Kindern bis zu 15 Jahren . . . 2 „ 
2. bei Nacht: 
(das heißt für die Zeit von 10 Uhr abends bis 
0V2 Uhr morgens): 
für jede Person 10 4 
Kinder unter 4 Jahren in Begleitung Erwach 
sener sind bei Tag und bei Nacht von der Zahlung 
eines Fahrgeldes frei. 
8 2. 
Fahrpreis-Ermäßigungen. \ 
1. Monatskarten, die zu allen Fahrten 
bei Tag und bei Nacht während eines Kalender 
monats berechtigen, kosten: 
a) fiir Erwachsene 2,05 M 
b) „ Soldaten (Militär ohne Charge) 1,50 „ 
c) „ Kinder bis zu 15 Jahren . . . 0,50 „ 
6) „ Familien 4,10 „ 
2. Arbeiterkarten, die zu 4 Fahrten 
am Werktage (Fahrten zu und von der Arbeit) in 
einer 14tägigen Lohnperiode berechtigen, kosten 
für jede Person 0,60 Jl. 
3. Dutzendkarten, die zu 12 Tages 
fahrten berechtigen, kosten: 
a) für Erwachsene 0,40 M 
b) „ Kinder bis zu 15 Jahren . . . 0,20 „ 
Zwei Scheine einer Dutzendkarte berechtigen 
zu einer Nachtfahrt. 
11. Gütertarif. 
1. Für die Beförderung von Gütern sind ä 
zahlen: ^ 
a) Für Fuhrwerke, die mit zwei oder _ 11 
mehr Pferden bespannt sind . . . 0,25 
b) für Fuhrwerke, die nur mit einem . 
Pferd bespannt sind 0,20 * 
c) fiir Handwagen und Schubkarren . 0,10 » 
d) ftir Fahrräder und für Kinderwagen , 
mit Kindern 0,05 * 
e) fiir Stückgüter für jedes Stück. . . 0,05 -- 
f) fiir Großvieh ........ 0,20 - 
g) für Kleinvieh 0,10,5 
Die Wagenführer zu 1a und b sind fiir w 
Person von der Zahlung von Fährgeld ftei. \ 
2. Die Insassen von Fuhrwerken (Fahrga" 
haben fiir ihre Person Fährgeld zu zahlen. 
3. Mitgeführtes Handgepäck, das keinen 5 
sonderen Raum auf dem Dampffchiffe bea> 
sprucht, ist. frei. 
4. Güter ohne Personenbegleitung wero^ 
nicht befördert. , n 
5. Hunde, die an der Leine geführt weroe" 
sind frei. 
8 4. 
Mit der Fähre werden nicht befördert: 
1. Betrunkene Personen. 
2. Leichenwagen. 
3. Wagen der Straßenreinigungsanstalt. $ 
4. Müll- und Fäkaleimerwagen, sowie 2^ 
sonstigen Fuhrwerke, durch welche eine f !te 
lästiguug oder Gefährdung der Fahrg^ 
herbeigeführt werden kann. 
5. Bei Massenverkehr, bei Hohen oder niedrM, 
Wasserständen, sobald das Auf- und Ab 
fahren gefährlich erscheint, haben Fuhrst^ 
keinen Anspruch auf Beförderung. 
Tarif für die Benutzung des der Stadt 
gehörigen Güterschuppens A an der BolM' 
und der dort aufgestellten Kräne. 
Es ist zu zahlen: 
I. Aufnahmegeld «j» 
von allen Gütern, die in den Schuppen 
nommen werden, für 100 kg . . . . • 
II. Lagergeld m 
für die Lagerung von Gütern im Schuppen ^ 
100 kg • d 
Zusatz zu II. . ,.iM 
Lagergeld ist nicht zu entrichten für, 
vom Schiff aus eingebrachten Güter, dre ' , 
bis zum Ablauf des auf die Entlöschung folOfiz 
den Werktages und für solche vom Land 
eingebrachten Güter, die nur bis zum 
des auf die Einbringung folgenden Werkt^ö 
gelagert werden. 
III. K r a n g e l d , j, 
für das Kranen von Gütern für 100 kg ■ • > 
IV. Ueber st undengebühr 
für die Benutzung des Schuppens und der st Ju 
außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit, >0) it n 
von der Hafenkommission durch Aushano.^e 
Schuppen bekannt gemacht wird, für > 
Stunde: «5 h 
1. für den Schuppenverwalter • ■ • ■ (A n 
2. für jeden Kranwärter ' 50 " 
3. für icden Schuppenarbeiter ...»
	        
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