Full text: (1910)

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Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt. 
V- 
schuß über das schadhafte Denkmal nach 
eigenen: Ermessen verfügen. 
tz 22. Das Mauerwerk, die Einfriedigungen 
und Denkmäler eines Grabes, sowie die Anpflan 
zungen auf demselben müssen ordnungsmäßig 
erhalten werden. Verfallen dieselben und bleibt 
eine Aufforderung des Friedhofausschusses erfolg 
los oder sind die Inhaber eines Grabes unbekannt, 
so ist der Friedhofausschuß befugt, sowohl die 
Denkmäler zu beseitigen und über dieselben zu 
verfügen, als auch das Grab einebnen zu lassen. 
Ist eine solche Einebnung bei einem Erb 
begräbnis erfolgt und bleibt eine erneute direkte 
oder öffentliche Aufforderung erfolglos, so ist der 
Kirchenvorstand berechtigt, nach Ablauf der Ver- 
wesungssrift anderweitig über das Grab zu ver 
fügen. 
ß- 23. Die Reinhaltung und Unterhaltung der 
Gräber wird. wenn der Einzelne nicht vorzieht, 
die Gräber seiner Angehörigen selbst zu Pflegen, 
gegen eine entsprechende Entschädigung von der 
Kirchengemeinde übernommen. Die Höhe des 
jährlichen Entgelts hat der Fricdhofsausschuß nach 
Maßgabe des für die betreffende Grabstätte erfor 
derlichen Kostenaufwandes festzusetzen. Gegen 
Einzahlung eines von dem Kirchenvorstande fest 
zusetzenden Betrages übernimmt die Kirchenge 
meinde die dauernde Pflege eines Grabes. Die 
Kapitalzahlungen fließen in den Grabstätten 
fonds, der einen Teil des Kirchenvermögens bildet. 
Die Jahreszinsen dieses Fonds sind, soweit erfor 
derlich. für die Pflege der zu unterhaltenden 
Grabstätten zu verwenden. 
Es ist nicht gestattet, die Pflege der Grabstätten 
dritten Personen, welche dieses gewerbsmäßig 
übernehmen, zu übertragen. 
8 24. Eine' jede Grabstätte wird seitens des 
Friedhofaufsehers mit einer bleibenden Nummer, 
unter welche dieselbe in dem Friedhoftagebuch, in 
dem Grabbuch und in der Friedhoskarte aufge- 
stihrt steht, versehen. 
IV. Anmeldungen von Beerdigungen 
u. s. w. 
8 25. Eine jede Beerdigung ist spätestens 24 
Stunden vorher der Kirchenkasse, für bestehende 
Erbbegräbnisse auch dem Friedhofaufseher anzu 
zeigen. Wird Anspruch aus Beerdigung in einem 
Erbbegräbnis erhoben, so ist der Aufseher befugt, 
den urkundlichen Nachweis der Berechtigung zu 
verlangen. 
8 26. Die Anweisung der Gräber erfolgt, und 
zwar abgesehen von den Plätzen für gemauerte 
Grabstätten, der Reihe nach auf den von dem 
Friedhofausschuß dafür bestimmten Feldern. 
Bei Reihcngräbern findet eine Anweisung oder 
Borbehaltung von Grabstellen zu Beerdigungen 
noch lebender Personen in keinem Falle statt. 
Bei Erbbegräbnissen geschieht eine Abweichung 
von der Reihenfolge oder die Anweisung bevor 
zugter Plätze nur mit ausdrücklicher Genehmigung 
des Friedhofausschusses. In solchem Falle greift 
eine Erhöhung des Preises der Grabstätten um 
50 % Platz. 
Der Friedhofausschuß kann anordnen, daß auf 
bestimmten Feldern in bevorzugter Lage Erbbe 
gräbnisse nur zu dem gleichen erhöhten Preise 
überlassen werden sollen. 
8 28. Die Friedhofsgcbühren werden von der 
Kirchcnvcrtretung bestimmt und öffentlich bekannt 
gemacht. 
Alle Zahlungen sind an die Kirchenkasse i" 
leisten. > 
Friedhofgebührenordmmg der Kieler evangclii^' 
lutherischen Kirchengemeinde. 
Vom 28. April 1904. 
8 1. Die Gebühren betragen: 
1. bei Überlassung eines Platzes für eine gemaU^ 
Grabstätte der gin der in Anspruch 
genommenen Fläche M 200 
2. für Erbbegräbnisse: 
a) Klasse A: das einfache Grab . . „ 120 
jede fernere Grabstätte . „ 80 
b) Klasse B: jedes Grab „ 50 
c) bei Abweichung von der Reihen 
folge und bei Anweisung eines 
bevorzugten Platzes . . . die Hälfte n>^ 
ä) ans von dem Friedhofausschuß be 
stimmten Feldern in bevorzugter M 
Lage die Hälfte 
Liegen beide Voraussetzungen zu 
c) und d) vor, so werden beide 
Aufschläge erhoben. , 
s) bei Wicderbenutzung von Erb-^^^ätzk 
begräbuissen in den Fällen derj 2 a 
88 12 und 16 der Friedhofordnung [ ^ h. 
3. für die Ausfertigung der Erwcrbs- 
urkunde bei Erbbegräbnissen jeder Art M 10 
4. für Reihcngräber: 
a) von Erwachsenen „ 18 
b) von Kindern im Alter von 6 
Wochen bis 15 Jahren . ... „ 6 
c) voll Kindern unter 6 Wochen und 
Totgeborenen 4 
5. für Gräber bei auf Kosten einer 
Armenkasse erfolgenden Beerdigun 
gen und bei Anatomieleichen gelten 
die gleichen Sätze wie zu 4. 
6. für ortsfremde Leichen (cfr. obige Sätze J 1 ' 
8 3 der Friedhofordnung) 50 % Aufsah" 
7. für die Umschreibung von Erbbegräb 
nissen auf einen neuen Erwerber und 
die Rückgabe nicht belegter Erb 
begräbnisse (8 13 der Friedhoford 
nung) nach Festsetzung des Friedhof- „ qa 
ausschusses M K> 
8. für die Gestattung der Aufnahme 
fremder Leichen in ein Erbbegräbnis 
(8 11 der Friedhofordnung) nach Fest- 30 
setzung des Friedhofausschusses . . „ 
8 2. Bei Beerdigungen werden ferner erhcw 
1. Für die Beisetzung eines Sarges 
oder einer Aschenurne in gemauerten 
Grabstätten *#50 
2. für das Grabmachen bei Erbbegräb 
nissen oder Aschenurnen: 
Klasse A:.für Kinder unter fünf 
Jahren 
im übrigen ** 
3. für das Grabmachen in Reihen 
gräbern : ' „ 
a) für Erwachsene ö 
b) für Kinder im Alter von sechs . 
Wochen bis 15 Jahren 4 
c) für Kinder unter sechs Wochen und n 
Totgeborene 
4. für das Grabmachen in Armen-
	        
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