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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt.
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schuß über das schadhafte Denkmal nach
eigenen: Ermessen verfügen.
tz 22. Das Mauerwerk, die Einfriedigungen
und Denkmäler eines Grabes, sowie die Anpflan
zungen auf demselben müssen ordnungsmäßig
erhalten werden. Verfallen dieselben und bleibt
eine Aufforderung des Friedhofausschusses erfolg
los oder sind die Inhaber eines Grabes unbekannt,
so ist der Friedhofausschuß befugt, sowohl die
Denkmäler zu beseitigen und über dieselben zu
verfügen, als auch das Grab einebnen zu lassen.
Ist eine solche Einebnung bei einem Erb
begräbnis erfolgt und bleibt eine erneute direkte
oder öffentliche Aufforderung erfolglos, so ist der
Kirchenvorstand berechtigt, nach Ablauf der Ver-
wesungssrift anderweitig über das Grab zu ver
fügen.
ß- 23. Die Reinhaltung und Unterhaltung der
Gräber wird. wenn der Einzelne nicht vorzieht,
die Gräber seiner Angehörigen selbst zu Pflegen,
gegen eine entsprechende Entschädigung von der
Kirchengemeinde übernommen. Die Höhe des
jährlichen Entgelts hat der Fricdhofsausschuß nach
Maßgabe des für die betreffende Grabstätte erfor
derlichen Kostenaufwandes festzusetzen. Gegen
Einzahlung eines von dem Kirchenvorstande fest
zusetzenden Betrages übernimmt die Kirchenge
meinde die dauernde Pflege eines Grabes. Die
Kapitalzahlungen fließen in den Grabstätten
fonds, der einen Teil des Kirchenvermögens bildet.
Die Jahreszinsen dieses Fonds sind, soweit erfor
derlich. für die Pflege der zu unterhaltenden
Grabstätten zu verwenden.
Es ist nicht gestattet, die Pflege der Grabstätten
dritten Personen, welche dieses gewerbsmäßig
übernehmen, zu übertragen.
8 24. Eine' jede Grabstätte wird seitens des
Friedhofaufsehers mit einer bleibenden Nummer,
unter welche dieselbe in dem Friedhoftagebuch, in
dem Grabbuch und in der Friedhoskarte aufge-
stihrt steht, versehen.
IV. Anmeldungen von Beerdigungen
u. s. w.
8 25. Eine jede Beerdigung ist spätestens 24
Stunden vorher der Kirchenkasse, für bestehende
Erbbegräbnisse auch dem Friedhofaufseher anzu
zeigen. Wird Anspruch aus Beerdigung in einem
Erbbegräbnis erhoben, so ist der Aufseher befugt,
den urkundlichen Nachweis der Berechtigung zu
verlangen.
8 26. Die Anweisung der Gräber erfolgt, und
zwar abgesehen von den Plätzen für gemauerte
Grabstätten, der Reihe nach auf den von dem
Friedhofausschuß dafür bestimmten Feldern.
Bei Reihcngräbern findet eine Anweisung oder
Borbehaltung von Grabstellen zu Beerdigungen
noch lebender Personen in keinem Falle statt.
Bei Erbbegräbnissen geschieht eine Abweichung
von der Reihenfolge oder die Anweisung bevor
zugter Plätze nur mit ausdrücklicher Genehmigung
des Friedhofausschusses. In solchem Falle greift
eine Erhöhung des Preises der Grabstätten um
50 % Platz.
Der Friedhofausschuß kann anordnen, daß auf
bestimmten Feldern in bevorzugter Lage Erbbe
gräbnisse nur zu dem gleichen erhöhten Preise
überlassen werden sollen.
8 28. Die Friedhofsgcbühren werden von der
Kirchcnvcrtretung bestimmt und öffentlich bekannt
gemacht.
Alle Zahlungen sind an die Kirchenkasse i"
leisten. >
Friedhofgebührenordmmg der Kieler evangclii^'
lutherischen Kirchengemeinde.
Vom 28. April 1904.
8 1. Die Gebühren betragen:
1. bei Überlassung eines Platzes für eine gemaU^
Grabstätte der gin der in Anspruch
genommenen Fläche M 200
2. für Erbbegräbnisse:
a) Klasse A: das einfache Grab . . „ 120
jede fernere Grabstätte . „ 80
b) Klasse B: jedes Grab „ 50
c) bei Abweichung von der Reihen
folge und bei Anweisung eines
bevorzugten Platzes . . . die Hälfte n>^
ä) ans von dem Friedhofausschuß be
stimmten Feldern in bevorzugter M
Lage die Hälfte
Liegen beide Voraussetzungen zu
c) und d) vor, so werden beide
Aufschläge erhoben. ,
s) bei Wicderbenutzung von Erb-^^^ätzk
begräbuissen in den Fällen derj 2 a
88 12 und 16 der Friedhofordnung [ ^ h.
3. für die Ausfertigung der Erwcrbs-
urkunde bei Erbbegräbnissen jeder Art M 10
4. für Reihcngräber:
a) von Erwachsenen „ 18
b) von Kindern im Alter von 6
Wochen bis 15 Jahren . ... „ 6
c) voll Kindern unter 6 Wochen und
Totgeborenen 4
5. für Gräber bei auf Kosten einer
Armenkasse erfolgenden Beerdigun
gen und bei Anatomieleichen gelten
die gleichen Sätze wie zu 4.
6. für ortsfremde Leichen (cfr. obige Sätze J 1 '
8 3 der Friedhofordnung) 50 % Aufsah"
7. für die Umschreibung von Erbbegräb
nissen auf einen neuen Erwerber und
die Rückgabe nicht belegter Erb
begräbnisse (8 13 der Friedhoford
nung) nach Festsetzung des Friedhof- „ qa
ausschusses M K>
8. für die Gestattung der Aufnahme
fremder Leichen in ein Erbbegräbnis
(8 11 der Friedhofordnung) nach Fest- 30
setzung des Friedhofausschusses . . „
8 2. Bei Beerdigungen werden ferner erhcw
1. Für die Beisetzung eines Sarges
oder einer Aschenurne in gemauerten
Grabstätten *#50
2. für das Grabmachen bei Erbbegräb
nissen oder Aschenurnen:
Klasse A:.für Kinder unter fünf
Jahren
im übrigen **
3. für das Grabmachen in Reihen
gräbern : ' „
a) für Erwachsene ö
b) für Kinder im Alter von sechs .
Wochen bis 15 Jahren 4
c) für Kinder unter sechs Wochen und n
Totgeborene
4. für das Grabmachen in Armen-