Full text: (1910)

Allgemeine Nachrichten. 
8L- 
Ü- Abt. V. 
jj%^ n zuständigen Gemeinde- oder Gutsvor- 
«.Leber die erfolgte Abmeldung wird eine Ab- 
si^,'^beschemigung erteilt, wenn der Abziehende 
hinreichend über seine Person ausweist. , 
du» ^ empfohlen, sich eine solche Beicheini- 
» ausstellen zu lassen, da eine solche am neuen 
Wohnort verlangt wird. _ 
Jip ^n Ermangelung einer Meldung des Vrr- 
N/nden ist auch hier der Wohnungsgcbcr zur 
^ldung verpflichtet. 
Zum einjährig-freiwilligen Militärdienst smd 
g°,",.ungen behufs Zulassung zur Prüfung im all- 
iasiw, tUeu frühestens nach vollendetem 17. Lebens- 
rxä i Und spätestens bis zum 1. Februar des Jah- 
w' , 11 ’ welchem der Bewerbe das 20. Lebensjahr 
hat, bei der Prüfungskommission für den 
Mhalt anzubringen. 
m,,,^'>uchsanlagen a) Geburtsschein, b) Einivilli- 
ffövr, gesetzlichen Vertreters mit der Er- 
DiÄ'a.*) daß für die Dauer des einjährigen 
der die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß 
osten der Ausrüstung, Bekleidung und Woh- 
itlln l?on dem Bewerber getragen werden sollen: 
dieser Erklärung genügt die Erklärung des 
fjg suchen Vertreters oder eines Dritten, daß er 
?cirs., Bewerber gegenüber zur Tragung der be- 
Kosten verpflichte und daß. soweit die 
IW en bon der Militärverwaltung bestritten wer- 
Sp«'sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht 
-Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
beiSif Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder 
des "-Een. sowie die Fähigkeit des Bewerbers, 
AeN» Owtzlichen Vertreters oder des Dritten zur 
ta ii* n Ö der Kosten ist obrigkeitlich zu beschcini- 
W ~ Ucbernimmt der gesetzliche Vertreter oder 
die in dem vorstehenden Absätze bezeich- 
sos-.? Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärrmg, 
de? ^/r nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung 
ob°» Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen 
fcfinu notariellen Beurkundung; c) ein Unbe- 
hökio» "^kitszeugnis, welches für Zöglinge von 
Schulen durch den Direktor der Lehr- 
tzog".. für alle übrigen jungen Leute durch, lne 
»„^^riobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde 
reiE^tliche Papiere sind im Original einzu- 
sijsAkN. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Be- 
snr den einjährig-freiwilligen Dienst noch 
biW^uweisen. Dies kann entweder. durch Bei- 
0UiW? u ^ a don Schulzeugnissen oder durch Able- 
^schehön^ Prüfung vor der Prüfungskommission 
düster Meldung bei der Prüfungskommission sind 
^r eirtweder: 
a) die Schulzeugnisse, durch welche die wisscn- 
'chastlichc Befähigung nachgewiesen werden 
rann, beizufügen; oder 
^ sb ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, 
>n welchem Falle die Einreichung bis zum 
r- April ausgesetzt werden darf; oder 
1 ks. ist in der Meldung das Gesuch um Zu- 
rapnng zur Prüfung auszusprechen. In die- 
'0M Falle ist ferner anzugeben, rn 'welchen 
tmj Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkc- 
^N^enügt die Einwilligung des gesetzlichen Ver- 
zwei fremden Sprachen der sich Meldende ge 
prüft sein will. 
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, 
d. i. am 1. Januar des Jahres, in dem das 20. 
Lebensjahr vollendet wird, haben sich die zum ein 
jährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, sofern sie 
nicht schon vorher zum aktiven Dienst eingetreten 
sind, unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines 
zu melden und ihre Zurückstellung von der Aus 
hebung zu beantragen. 
Militärpflichtige haben sich vom 15. Januar bis- 
1. Februar des Jahres, in welchem sie das 20. Le 
bensjahr vollendet, zur Aufnahme in die Rekru 
tierungsstammrolle anzumelden. Außerhalb Kiels 
Geborene haben eine standesamtliche Geburts 
urkunde beizubringen. Für zur Sec oder im Aus 
lande Abwesende sind die Eltern, Vormünder, 
Lehr-. Brot- oder Fabrikhcrren zur Anmeldung 
verpflichtet. Bei den späteren Meldungen von 
und zu der Stammrolle ist der bei der ersten 
Musterung den Pflichtigen behändigtc Losungs- 
schein vorzulegen. 
Militärpflichtige, welche ihren Wohnort im 
Laufe des Jahres wechseln, haben innerhalb dreier 
Tage sich von neuem anzumelden. 
Versäumnis dieser Meldungen wird mit Geld 
strafe bis zu 30 M oder Haftstrafc bis zu drei 
Tagen bestraft. 
Die Anmeldung zur Stammrolle ist so lange zu 
wiederholen, bis über den Militärpflichtigen end 
gültig entschieden ist. 
kMeldungen für Kiel im Bureau des Zivil- 
vorsitzenden der Ersatzkommission im Polizcidienst- 
gebände. Blumcn-Str. 2, Eingang Portal III, an 
der Wilhelmincn-Str.) 
Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes an 
fängt, muß davon vorher oder spätestens gleich 
zeitig mit dem Beginne des Betriebes dem Ge- 
meindcvorstand des Ortes, wo solches geschieht, 
schriftlich oder zu Protokoll Anzeige machen. Die 
selbe Verpflichtung trifft auch denjenigen, welcher 
a) das Gewerbe eines andern übernimmt und 
fortsetzt. 
b) neben seinem bisherigen Gewerbe oder an 
stelle desselben ein anderes Gewerbe anfängt. 
Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten 
in Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten, 
haben an jedem Orte, wo solches geschieht, den An 
fang des einzelnen Betriebes anzumelden. 
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes- 
ist dem Vorsitzenden des für die Veranlagung zu 
ständigen Steuerausschuffes anzuzeigen. 
(Meldungen für Kiel im städtischen Personen 
standsbureau, Damm-Str. 3 a/5.) 
Von der Eröffnung folgender Gewerbe ist nach 
35 der Gewerbeordnung außerdem dem Kal. 
Polizeipräsidium Anzeige zu erstatten: 
Erteilung von Tanz-, Turn- und Schwimm 
unterricht. Betrieb von Badeanstalten, Trö^"l- 
bandel. Handel mit Dhnamit usw., Losen usw., 
Drogen usw. und Vieh. 
Besorgung fremder Rechtsanqclegenheitcn, Ab 
fassung von Eingaben an Behörden. 
Auskunfts-Bureau. 
Vermittelung von Grundstück-Verkäufen. 
Geschäfte eines Auktionators. 
Kleinhandel mit Flaschenbier.
	        
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