Allgemeine Nachrichten.
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Ü- Abt. V.
jj%^ n zuständigen Gemeinde- oder Gutsvor-
«.Leber die erfolgte Abmeldung wird eine Ab-
si^,'^beschemigung erteilt, wenn der Abziehende
hinreichend über seine Person ausweist. ,
du» ^ empfohlen, sich eine solche Beicheini-
» ausstellen zu lassen, da eine solche am neuen
Wohnort verlangt wird. _
Jip ^n Ermangelung einer Meldung des Vrr-
N/nden ist auch hier der Wohnungsgcbcr zur
^ldung verpflichtet.
Zum einjährig-freiwilligen Militärdienst smd
g°,",.ungen behufs Zulassung zur Prüfung im all-
iasiw, tUeu frühestens nach vollendetem 17. Lebens-
rxä i Und spätestens bis zum 1. Februar des Jah-
w' , 11 ’ welchem der Bewerbe das 20. Lebensjahr
hat, bei der Prüfungskommission für den
Mhalt anzubringen.
m,,,^'>uchsanlagen a) Geburtsschein, b) Einivilli-
ffövr, gesetzlichen Vertreters mit der Er-
DiÄ'a.*) daß für die Dauer des einjährigen
der die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß
osten der Ausrüstung, Bekleidung und Woh-
itlln l?on dem Bewerber getragen werden sollen:
dieser Erklärung genügt die Erklärung des
fjg suchen Vertreters oder eines Dritten, daß er
?cirs., Bewerber gegenüber zur Tragung der be-
Kosten verpflichte und daß. soweit die
IW en bon der Militärverwaltung bestritten wer-
Sp«'sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht
-Bewerbers als Selbstschuldner verbürge.
beiSif Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder
des "-Een. sowie die Fähigkeit des Bewerbers,
AeN» Owtzlichen Vertreters oder des Dritten zur
ta ii* n Ö der Kosten ist obrigkeitlich zu beschcini-
W ~ Ucbernimmt der gesetzliche Vertreter oder
die in dem vorstehenden Absätze bezeich-
sos-.? Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärrmg,
de? ^/r nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung
ob°» Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen
fcfinu notariellen Beurkundung; c) ein Unbe-
hökio» "^kitszeugnis, welches für Zöglinge von
Schulen durch den Direktor der Lehr-
tzog".. für alle übrigen jungen Leute durch, lne
»„^^riobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde
reiE^tliche Papiere sind im Original einzu-
sijsAkN. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Be-
snr den einjährig-freiwilligen Dienst noch
biW^uweisen. Dies kann entweder. durch Bei-
0UiW? u ^ a don Schulzeugnissen oder durch Able-
^schehön^ Prüfung vor der Prüfungskommission
düster Meldung bei der Prüfungskommission sind
^r eirtweder:
a) die Schulzeugnisse, durch welche die wisscn-
'chastlichc Befähigung nachgewiesen werden
rann, beizufügen; oder
^ sb ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen,
>n welchem Falle die Einreichung bis zum
r- April ausgesetzt werden darf; oder
1 ks. ist in der Meldung das Gesuch um Zu-
rapnng zur Prüfung auszusprechen. In die-
'0M Falle ist ferner anzugeben, rn 'welchen
tmj Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkc-
^N^enügt die Einwilligung des gesetzlichen Ver-
zwei fremden Sprachen der sich Meldende ge
prüft sein will.
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter,
d. i. am 1. Januar des Jahres, in dem das 20.
Lebensjahr vollendet wird, haben sich die zum ein
jährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, sofern sie
nicht schon vorher zum aktiven Dienst eingetreten
sind, unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines
zu melden und ihre Zurückstellung von der Aus
hebung zu beantragen.
Militärpflichtige haben sich vom 15. Januar bis-
1. Februar des Jahres, in welchem sie das 20. Le
bensjahr vollendet, zur Aufnahme in die Rekru
tierungsstammrolle anzumelden. Außerhalb Kiels
Geborene haben eine standesamtliche Geburts
urkunde beizubringen. Für zur Sec oder im Aus
lande Abwesende sind die Eltern, Vormünder,
Lehr-. Brot- oder Fabrikhcrren zur Anmeldung
verpflichtet. Bei den späteren Meldungen von
und zu der Stammrolle ist der bei der ersten
Musterung den Pflichtigen behändigtc Losungs-
schein vorzulegen.
Militärpflichtige, welche ihren Wohnort im
Laufe des Jahres wechseln, haben innerhalb dreier
Tage sich von neuem anzumelden.
Versäumnis dieser Meldungen wird mit Geld
strafe bis zu 30 M oder Haftstrafc bis zu drei
Tagen bestraft.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist so lange zu
wiederholen, bis über den Militärpflichtigen end
gültig entschieden ist.
kMeldungen für Kiel im Bureau des Zivil-
vorsitzenden der Ersatzkommission im Polizcidienst-
gebände. Blumcn-Str. 2, Eingang Portal III, an
der Wilhelmincn-Str.)
Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes an
fängt, muß davon vorher oder spätestens gleich
zeitig mit dem Beginne des Betriebes dem Ge-
meindcvorstand des Ortes, wo solches geschieht,
schriftlich oder zu Protokoll Anzeige machen. Die
selbe Verpflichtung trifft auch denjenigen, welcher
a) das Gewerbe eines andern übernimmt und
fortsetzt.
b) neben seinem bisherigen Gewerbe oder an
stelle desselben ein anderes Gewerbe anfängt.
Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten
in Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten,
haben an jedem Orte, wo solches geschieht, den An
fang des einzelnen Betriebes anzumelden.
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes-
ist dem Vorsitzenden des für die Veranlagung zu
ständigen Steuerausschuffes anzuzeigen.
(Meldungen für Kiel im städtischen Personen
standsbureau, Damm-Str. 3 a/5.)
Von der Eröffnung folgender Gewerbe ist nach
35 der Gewerbeordnung außerdem dem Kal.
Polizeipräsidium Anzeige zu erstatten:
Erteilung von Tanz-, Turn- und Schwimm
unterricht. Betrieb von Badeanstalten, Trö^"l-
bandel. Handel mit Dhnamit usw., Losen usw.,
Drogen usw. und Vieh.
Besorgung fremder Rechtsanqclegenheitcn, Ab
fassung von Eingaben an Behörden.
Auskunfts-Bureau.
Vermittelung von Grundstück-Verkäufen.
Geschäfte eines Auktionators.
Kleinhandel mit Flaschenbier.