Full text: (1908)

II. Abt. V. 
Allgemeine Nachrichten. 
87 
Soweit Hunde als Zugtiere benutzt werden, sind 
sie gleich den anderen Zugtieren nach bewirkter An 
fuhr von dem Marktplatze zu entfernen oder so fest 
zubinden, daß sie weder die Marktbesucher belästigen, 
noch ihr Fahrzeug fortbewegen können. 
8 20. 
Hemmung des Verkehrs in den Marktreihen, 
insbesondere durch zweckloses Umherstehen, ist unter 
sagt. 
8 21. 
Während des Marktes ist der Verkehr über den 
Marktplatz, soweit letzterer für den Marktverkehr 
bestimmt ist, für Fuhrwerke und Reiter gesperrt. 
8 22. 
Das Verkaufen von Wochenmarktsartikeln jeder 
Art auf dem Marktplatze im Umherziehen ist ver 
boten; jeder Verkäufer hat von der ihm angewiesenen 
Verkaufsstelle aus feilzubieten. 
8 23. 
Das Standgeld auf den Wochenmärkten ist ge 
mäß den Bestimmungen des Tarifs für die Erhebung 
des Marktgeldes in der Stadt Kiel 
vom 
9. Mai 
-—1902 an jedem einzelnen Markttage 
17. Juli 
zu entrichten. „ „ . „ 
Ueber die Einrichtung des Marktstandgeldes wird 
dem Verkäufer eine gedruckte Bescheinigung erteilt. 
Diese Bescheinigung ist während der Dauer des 
Marktes aufzubewahren und jedem Polizeibeamten 
auf Verlangen vorzuzeigen. ^ t 3 t 
Glaubt ein Verkäufer mit der Hohe des Stand 
geldes überbürdet zu fein, so steht ihm die sofortige 
Beschwerde an den Magistrat zu, zunächst hat er 
jedoch den geforderten Betrag an Marktstandsgeld zu 
bezahlen. . ^ 
Wer die Zahlung desselben verweigert, hat die 
sofortige Wegweisung vom Markte zu gewärtigem 
8 24. 
Den Anordnungen der mit der Ausübung der 
Marktpolizei beauftragte» Exekutivbeamten ist seitens 
der Marktbesucher unbedingt Folge zu leisten. 
8 25. 
Uebertretungen dieser Polizeioerordnung ziehen, 
sofern nicht höhere Strafen durch die Bestimmungen 
der Reichs- oder Landesgesetze angedroht sind, nach 
8 149, 6 der Reichsgewerbeordnung eine Geldstrafe 
bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle entsprechende 
Haftstrafe nach sich. 
Die vorstehende Marktpolizeiverordnung, welche 
auf die Viehmärkte, die auf dem Viehhofe abgehalten 
werden, keine Anwendung findet, tritt am 1. Juli 
1907 in Kraft. 
Kiel, den 24. Juni 1907. 
Die städtische Polizei-Behörde, 
gez. Lorey. 
Marktstandsgeldtaris. 
Für die Benutzung der öffentlichen Plätze znm 
Marktverkehr ist ein Marktstandsgeld für jeden 
Markttag, wobei Bruchteile eines Tages als ganze 
Tage berechnet werden, zu entrichten. Dieses beträgt- 
1. Aus den Jahrmärkten 
a) Für Verkaufsbuden (geschlossen oder offen) 
und Verkaufsstände 20 Pfennig täglich für das 
Quadratmeter des von dem Verkäufer mit seiner 
Bude oder seinen Gefäßen, Geschirren, Körben 
oder sonstigen Vorrichtungen eingenommenen 
Raumes. 
Uebersteigt der Raum 20 Quadratmeter, so 
werden für jedes folgende Quadratmeter nur 
5 Pfennig berechnet. 
b) Für Stände, Zelte und Buden zu S ch a n st e l - 
langen oder K a r u s s e l s 40 Pfennig täglich 
für das Quadratmeter, mit der Beschränkung, 
daß, wenn der eingenommene Raum 20 Quadrat- 
Meter übersteigt, für jedes folgende Quadrat- 
meter nur eine Gebühr von 10 Pfg. berechnet 
wird. 
o) Ein geringerer Raum als 0,5 Quadratmeter wird 
für 0,5 Quadratmeter und ein Raum von mehr 
als 0,5 Quadratmeter, aber weniger als 1 Qua- 
dratmeter für 1 Quadratmeter gerechnet. 
2. Auf den Pferdcmürkten und dem Viehmarkte. 
a) Für ein Pferd oder ein Rind 40 Pfg. 
b) Für Jungvieh oder sonstiges zum Verkauf auf 
den Markt gebrachtes Vieh je 20 Pfg. 
3. Auf den Wochcnmärktcn. 
a) Für Verkäufer von Obst, sonstigen Erzeunissen 
des Garten- und Feldbaues und von Brot für 
das Quadratmeter 5 Pfg. 
b) Für Verkäufer sonstiger Waren und Gegenstände 
für das Quadratmeter 10 Pfg. 
c) Für ein zweispänniges Fuder mit Holz oder Torf 
* oder sonstigen Gegenständen des Wochenmarkt 
verkehrs 30 Pfg., für ein einspänniges derartiges 
Fuhrwerk 20 Pfg. 
d) Für einen Wagen mit Ferkeln oder Kälbern für 
ledes Tier 5 Pfg., mindestens aber 40 Pfg. 
s) Für einen Wagen mit Gänsen oder sonstigen zum 
Verkauf bestimmten Eßwaren 40 Pfg. 
1) Für einen Wagen mit Fischen 20 Pfg. 
Für das Feilbieten mit frischen Fischen auf dem 
Platze am Fischerhafen, sowie für den Verkauf aus 
Booten oder Schiffen wird Standgeld nicht erhoben. 
8. F. Speck, Kiel. 
Alteisen- und Metall-Geschäft. 
Spezialität: Handel mit gebrauchten Oefen und Herden. 
Annen-Strasse 58. 
Fernsprecher 1721.
	        
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