II. Abt. V.
Allgemeine Nachrichten.
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Soweit Hunde als Zugtiere benutzt werden, sind
sie gleich den anderen Zugtieren nach bewirkter An
fuhr von dem Marktplatze zu entfernen oder so fest
zubinden, daß sie weder die Marktbesucher belästigen,
noch ihr Fahrzeug fortbewegen können.
8 20.
Hemmung des Verkehrs in den Marktreihen,
insbesondere durch zweckloses Umherstehen, ist unter
sagt.
8 21.
Während des Marktes ist der Verkehr über den
Marktplatz, soweit letzterer für den Marktverkehr
bestimmt ist, für Fuhrwerke und Reiter gesperrt.
8 22.
Das Verkaufen von Wochenmarktsartikeln jeder
Art auf dem Marktplatze im Umherziehen ist ver
boten; jeder Verkäufer hat von der ihm angewiesenen
Verkaufsstelle aus feilzubieten.
8 23.
Das Standgeld auf den Wochenmärkten ist ge
mäß den Bestimmungen des Tarifs für die Erhebung
des Marktgeldes in der Stadt Kiel
vom
9. Mai
-—1902 an jedem einzelnen Markttage
17. Juli
zu entrichten. „ „ . „
Ueber die Einrichtung des Marktstandgeldes wird
dem Verkäufer eine gedruckte Bescheinigung erteilt.
Diese Bescheinigung ist während der Dauer des
Marktes aufzubewahren und jedem Polizeibeamten
auf Verlangen vorzuzeigen. ^ t 3 t
Glaubt ein Verkäufer mit der Hohe des Stand
geldes überbürdet zu fein, so steht ihm die sofortige
Beschwerde an den Magistrat zu, zunächst hat er
jedoch den geforderten Betrag an Marktstandsgeld zu
bezahlen. . ^
Wer die Zahlung desselben verweigert, hat die
sofortige Wegweisung vom Markte zu gewärtigem
8 24.
Den Anordnungen der mit der Ausübung der
Marktpolizei beauftragte» Exekutivbeamten ist seitens
der Marktbesucher unbedingt Folge zu leisten.
8 25.
Uebertretungen dieser Polizeioerordnung ziehen,
sofern nicht höhere Strafen durch die Bestimmungen
der Reichs- oder Landesgesetze angedroht sind, nach
8 149, 6 der Reichsgewerbeordnung eine Geldstrafe
bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle entsprechende
Haftstrafe nach sich.
Die vorstehende Marktpolizeiverordnung, welche
auf die Viehmärkte, die auf dem Viehhofe abgehalten
werden, keine Anwendung findet, tritt am 1. Juli
1907 in Kraft.
Kiel, den 24. Juni 1907.
Die städtische Polizei-Behörde,
gez. Lorey.
Marktstandsgeldtaris.
Für die Benutzung der öffentlichen Plätze znm
Marktverkehr ist ein Marktstandsgeld für jeden
Markttag, wobei Bruchteile eines Tages als ganze
Tage berechnet werden, zu entrichten. Dieses beträgt-
1. Aus den Jahrmärkten
a) Für Verkaufsbuden (geschlossen oder offen)
und Verkaufsstände 20 Pfennig täglich für das
Quadratmeter des von dem Verkäufer mit seiner
Bude oder seinen Gefäßen, Geschirren, Körben
oder sonstigen Vorrichtungen eingenommenen
Raumes.
Uebersteigt der Raum 20 Quadratmeter, so
werden für jedes folgende Quadratmeter nur
5 Pfennig berechnet.
b) Für Stände, Zelte und Buden zu S ch a n st e l -
langen oder K a r u s s e l s 40 Pfennig täglich
für das Quadratmeter, mit der Beschränkung,
daß, wenn der eingenommene Raum 20 Quadrat-
Meter übersteigt, für jedes folgende Quadrat-
meter nur eine Gebühr von 10 Pfg. berechnet
wird.
o) Ein geringerer Raum als 0,5 Quadratmeter wird
für 0,5 Quadratmeter und ein Raum von mehr
als 0,5 Quadratmeter, aber weniger als 1 Qua-
dratmeter für 1 Quadratmeter gerechnet.
2. Auf den Pferdcmürkten und dem Viehmarkte.
a) Für ein Pferd oder ein Rind 40 Pfg.
b) Für Jungvieh oder sonstiges zum Verkauf auf
den Markt gebrachtes Vieh je 20 Pfg.
3. Auf den Wochcnmärktcn.
a) Für Verkäufer von Obst, sonstigen Erzeunissen
des Garten- und Feldbaues und von Brot für
das Quadratmeter 5 Pfg.
b) Für Verkäufer sonstiger Waren und Gegenstände
für das Quadratmeter 10 Pfg.
c) Für ein zweispänniges Fuder mit Holz oder Torf
* oder sonstigen Gegenständen des Wochenmarkt
verkehrs 30 Pfg., für ein einspänniges derartiges
Fuhrwerk 20 Pfg.
d) Für einen Wagen mit Ferkeln oder Kälbern für
ledes Tier 5 Pfg., mindestens aber 40 Pfg.
s) Für einen Wagen mit Gänsen oder sonstigen zum
Verkauf bestimmten Eßwaren 40 Pfg.
1) Für einen Wagen mit Fischen 20 Pfg.
Für das Feilbieten mit frischen Fischen auf dem
Platze am Fischerhafen, sowie für den Verkauf aus
Booten oder Schiffen wird Standgeld nicht erhoben.
8. F. Speck, Kiel.
Alteisen- und Metall-Geschäft.
Spezialität: Handel mit gebrauchten Oefen und Herden.
Annen-Strasse 58.
Fernsprecher 1721.