Full text: (1908)

86 
Allgemeine Nachrichten. 
JI. Abt- V. 
und Marktgeräte muß am folgenden Donnerstage 
beendigt sein. 
8 4. 
Für die Jahrmärkte wird der Wilhelm - Platz, 
für die Vieh- und Pferde-Märkte der Exerzier-Platz 
bestimmt. 
§ 5. 
Von den diese Märkte Beziehenden ist ein 
Standgeld nach den Vorschriften des dieser Markt- 
Polizei-Verordnung als Anlage beigefügten Tarifes 
über die Erhebung des Marktstandgeldes für die 
Stadt Kiel 
9. Mai 
vom yj- 1902 zu entrichten. 
Das Standgeld wird an den beiden letzten Markt 
tagen von den mit der Einziehung des Marktstand 
geldes beauftragten Personen erhoben. 
Das Standgeld für die Vieh- und Pferdemärste 
muß bei dem Auftrieb der Tiere auf den Marstplatz 
entrichtet werden. 
8 6. 
Die Anweisung der Stände und Plätze auf den 
Jahrmärkten erfolgt nach dem Ermessen der Polizei 
behörde. 
Denjenigen, welche regelmäßig die hiesigen 
Märkte beziehen, soll bei zeitiger Anmeldung, soweit 
angängig, der schon an früheren Märkten von ihnen 
benutzte Platz wieder eingeräumt werden. 
II. Wochenmärkte 
8 ?. 
Marktplätze für den Wochenmarktverkehr sind: 
1. der Exerzier-Platz, 
2. der Vineta-Platz, 
3. der Blücher-Platz- 
4. für den Verkauf irischer Fische außerdem der 
Platz am Fischerleger. 
8 8. 
Tie Wochenmärkte auf dem Exerzier-Platze finden 
an jedem Mittwoch und Sonnabend, auf dem Vineta- 
Platze an jedem Dienstag und Sonnabend, auf dem 
Blücher-Platze an jedem Montag und Donnerstag 
statt. 
Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so finden 
die Wochenmärkte an dem vorhergehenden Tage statt. 
Ist auch dieser ein Feiertag, so fällt der Markt aus. 
Der Verkauf von frischen Fischen am Fischerleger 
findet werktäglich statt. 
8 9. 
Tie Marktzeit für die regelmäßigen Wochenmärkte 
auf dem Exerzier-Platz, auf dem Vineta-Platz, sowie 
auf dem Blücher-Platz dauert in der Zeit voml.April 
bis zum 30. September von morgens 7 Uhr bis nach 
mittags 1 Uhr, vom 1. Oktober bis zum 31. März 
von moraens 8 Uhr bis nachm. 1 Uhr. 
Der Verkauf von frischen Fischen am Fischerleger 
findet werktäglich bis 1 Uhr nachmittags statt. 
8 10. 
Gegenstände des Marktverkehrs sind die im 8 66 
der Reichsgewerbeordnung ausgeführten, nämlich: 
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des 
größeren Viehes. 
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und 
Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau und 
der Fischerei in unmittelbare Verbindung steht, 
oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land 
leute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhner 
arbeit bewirkt wird, mit Ausnahme der geistigen 
Getränke; 
3. frische Lebensmittel aller Art. 
8 11. 
Die Marktstände werden den Verkäufern vo» 
den mit der Ausführung der Marktpolizei betraute» 
Polizeibeamten angewiesen. . M 
Ein Recht auf Einräumung eines bestimmte» 
Standes oder einer bestimmten Größe des 
standes hat niemand. 
Für die Gegenstände des Wochenmarktes muß 
jeder Verkäufer, soweit der Verkauf dieser Gege» 
stände nicht nach Stückzahl erfolgt, die zum o" 
messen und Zuwägen erforderlichen vorschriftsmaw» 
geeichten Maße und Gewichte, sowie richtige Wage 
zur Stelle haben. 
Auf Verlangen des Käufers müssen die gckauM 
Waren auf den von der Polizeibehörde auf 
Marktplatze aufgestellten Wagen gewogen werve / 
wofür bei einem Gewichte bis zu 2,5 Klg. 2 Pf-, ?: 
einem größeren Gewichte bis 25 Klg. 5 Pl-, .u 
weiteren je 25 Klg. je 5 Pf. (6i§ zum Höchstgew>m 
von 300 Klg.) an Gebühr zu entrichten sind. 
Wenn die Ware das richtige Gewicht hat, :? f ,L 
die Gebühr von dem Käufer, sonst von dem Verkam 
zu zahlen. 
8 14- 
Sämtliche zum menschlichen Genuß dienende 
Nahrungsmittel müssen in untadelhaftem, die• ® 
sundheit in keiner Weise gefährdendem Zustande o 
Markte gebracht werden. . . <. e( 
Werden verfälschte, verdorbene oder fönst 
Gesundheit nachteilige Lebensmittel auf dem "Ra 
vorgefunden, so hat der Verkäufer nach gesetzuw 
Bestimmung außer der Bestrafung die Bcschlagnay 
der Gegenstände zu gewärtigen. 
8 15. f rj fcg. 
Unreifes Obst muß dem Käufer als solches ^ 
zeichnet werden. Der Verkauf unreifen Obstes 
Kinder ist verboten. 
Sämtliche zum Verkaufe aufgestellten 
waren müssen auf Tischen zum Verkaufe auTö e > 1 
werden. f a> et , 
Verkaufstische werden den Verkäufern (MT ge 
langen von den Marktpolizeibeamten gegen eine - 
bühr von 5 Pf. für das Quadratmeter zur Verfug 
gestellt. 
Federvieh darf nicht ^gefesselt zu Markte 
oder in diesem Zustande feilgeboten werden, 
Tragen des Federviehtz an den Beinen, foo.au fl $ 
Kopf nach unten hängt, ist verboten und wi ^ 
Tierquälerei bestraft. Es ist ferner verbot 
einem Korbe oder sonstigem Behältnisse meyr,. 
Federvieh zu Markte zu bringen oder feuzu > 
als das Behältnis ausreichend Raum geway 
ein Tier neben dem andern, ohne sich 
wegen Raummangels zu drücken, auf dem 
boden des Behältnisses sitzen kann. 
8 19. 
Wagen oder sonstige Fahrzeuge, 
"atz gebr 
övi/F” »ä «h 
ent «^ e V nb dann von demselben entfer 
werden. Tie Zugtiere der Fahrzeuge sind 
nad) bewirkter Anfuhr -von dem Marktplatze z» em 
lernen, und dürfen auch in den angrenzenden Straß 
nicht aufgestellt werden. 
..Hunde dürfen auf dem^ Markt nur an kurzer, 
höchstens 1 Meter langer Leine mitgeführt wer
	        
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