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Allgemeine Nachrichten.
JI. Abt- V.
und Marktgeräte muß am folgenden Donnerstage
beendigt sein.
8 4.
Für die Jahrmärkte wird der Wilhelm - Platz,
für die Vieh- und Pferde-Märkte der Exerzier-Platz
bestimmt.
§ 5.
Von den diese Märkte Beziehenden ist ein
Standgeld nach den Vorschriften des dieser Markt-
Polizei-Verordnung als Anlage beigefügten Tarifes
über die Erhebung des Marktstandgeldes für die
Stadt Kiel
9. Mai
vom yj- 1902 zu entrichten.
Das Standgeld wird an den beiden letzten Markt
tagen von den mit der Einziehung des Marktstand
geldes beauftragten Personen erhoben.
Das Standgeld für die Vieh- und Pferdemärste
muß bei dem Auftrieb der Tiere auf den Marstplatz
entrichtet werden.
8 6.
Die Anweisung der Stände und Plätze auf den
Jahrmärkten erfolgt nach dem Ermessen der Polizei
behörde.
Denjenigen, welche regelmäßig die hiesigen
Märkte beziehen, soll bei zeitiger Anmeldung, soweit
angängig, der schon an früheren Märkten von ihnen
benutzte Platz wieder eingeräumt werden.
II. Wochenmärkte
8 ?.
Marktplätze für den Wochenmarktverkehr sind:
1. der Exerzier-Platz,
2. der Vineta-Platz,
3. der Blücher-Platz-
4. für den Verkauf irischer Fische außerdem der
Platz am Fischerleger.
8 8.
Tie Wochenmärkte auf dem Exerzier-Platze finden
an jedem Mittwoch und Sonnabend, auf dem Vineta-
Platze an jedem Dienstag und Sonnabend, auf dem
Blücher-Platze an jedem Montag und Donnerstag
statt.
Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so finden
die Wochenmärkte an dem vorhergehenden Tage statt.
Ist auch dieser ein Feiertag, so fällt der Markt aus.
Der Verkauf von frischen Fischen am Fischerleger
findet werktäglich statt.
8 9.
Tie Marktzeit für die regelmäßigen Wochenmärkte
auf dem Exerzier-Platz, auf dem Vineta-Platz, sowie
auf dem Blücher-Platz dauert in der Zeit voml.April
bis zum 30. September von morgens 7 Uhr bis nach
mittags 1 Uhr, vom 1. Oktober bis zum 31. März
von moraens 8 Uhr bis nachm. 1 Uhr.
Der Verkauf von frischen Fischen am Fischerleger
findet werktäglich bis 1 Uhr nachmittags statt.
8 10.
Gegenstände des Marktverkehrs sind die im 8 66
der Reichsgewerbeordnung ausgeführten, nämlich:
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des
größeren Viehes.
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und
Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau und
der Fischerei in unmittelbare Verbindung steht,
oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land
leute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhner
arbeit bewirkt wird, mit Ausnahme der geistigen
Getränke;
3. frische Lebensmittel aller Art.
8 11.
Die Marktstände werden den Verkäufern vo»
den mit der Ausführung der Marktpolizei betraute»
Polizeibeamten angewiesen. . M
Ein Recht auf Einräumung eines bestimmte»
Standes oder einer bestimmten Größe des
standes hat niemand.
Für die Gegenstände des Wochenmarktes muß
jeder Verkäufer, soweit der Verkauf dieser Gege»
stände nicht nach Stückzahl erfolgt, die zum o"
messen und Zuwägen erforderlichen vorschriftsmaw»
geeichten Maße und Gewichte, sowie richtige Wage
zur Stelle haben.
Auf Verlangen des Käufers müssen die gckauM
Waren auf den von der Polizeibehörde auf
Marktplatze aufgestellten Wagen gewogen werve /
wofür bei einem Gewichte bis zu 2,5 Klg. 2 Pf-, ?:
einem größeren Gewichte bis 25 Klg. 5 Pl-, .u
weiteren je 25 Klg. je 5 Pf. (6i§ zum Höchstgew>m
von 300 Klg.) an Gebühr zu entrichten sind.
Wenn die Ware das richtige Gewicht hat, :? f ,L
die Gebühr von dem Käufer, sonst von dem Verkam
zu zahlen.
8 14-
Sämtliche zum menschlichen Genuß dienende
Nahrungsmittel müssen in untadelhaftem, die• ®
sundheit in keiner Weise gefährdendem Zustande o
Markte gebracht werden. . . <. e(
Werden verfälschte, verdorbene oder fönst
Gesundheit nachteilige Lebensmittel auf dem "Ra
vorgefunden, so hat der Verkäufer nach gesetzuw
Bestimmung außer der Bestrafung die Bcschlagnay
der Gegenstände zu gewärtigen.
8 15. f rj fcg.
Unreifes Obst muß dem Käufer als solches ^
zeichnet werden. Der Verkauf unreifen Obstes
Kinder ist verboten.
Sämtliche zum Verkaufe aufgestellten
waren müssen auf Tischen zum Verkaufe auTö e > 1
werden. f a> et ,
Verkaufstische werden den Verkäufern (MT ge
langen von den Marktpolizeibeamten gegen eine -
bühr von 5 Pf. für das Quadratmeter zur Verfug
gestellt.
Federvieh darf nicht ^gefesselt zu Markte
oder in diesem Zustande feilgeboten werden,
Tragen des Federviehtz an den Beinen, foo.au fl $
Kopf nach unten hängt, ist verboten und wi ^
Tierquälerei bestraft. Es ist ferner verbot
einem Korbe oder sonstigem Behältnisse meyr,.
Federvieh zu Markte zu bringen oder feuzu >
als das Behältnis ausreichend Raum geway
ein Tier neben dem andern, ohne sich
wegen Raummangels zu drücken, auf dem
boden des Behältnisses sitzen kann.
8 19.
Wagen oder sonstige Fahrzeuge,
"atz gebr
övi/F” »ä «h
ent «^ e V nb dann von demselben entfer
werden. Tie Zugtiere der Fahrzeuge sind
nad) bewirkter Anfuhr -von dem Marktplatze z» em
lernen, und dürfen auch in den angrenzenden Straß
nicht aufgestellt werden.
..Hunde dürfen auf dem^ Markt nur an kurzer,
höchstens 1 Meter langer Leine mitgeführt wer