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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt. V-
Zu letzteren gehören:
1. die Knaben-Volksschulen,
2. die Mädchen-Volksschulen,
3. die städtische Hilfsschule.
§ 2
Höhe des Schulgeldes.
A n Schulgeld
wird erhoben für den Besuch
für
einheim.
Schüler
M
für
auswärt.
Schüler
(50 %
Zuschlag)
X
I. der höheren Schulen
In allen Klassen
144
216
II. der städ t. Mädchenschule:
a) In den Klassen I bis V einschließ
lich jährlich
80
120
b) In den KlassencVI bis einschließ
lich VIII jährlich
60
90
III. der Knaben- u. Mädchen-
Mittelschulen:
a) In den oberen und mittleren
Klassen jährlich
60
90
b) In den drei untersten Klassen
jährlich
48
72
Die Sätze für auswärtige Schüler werden er
hoben, wenn weder die Eltern der Schüler noch die
Schüler selbst ihres auswärtigen Wohnsitzes wegen
zur Gemeinde-Einkommensteuer in Kiel heran
gezogen werden können.
Der Zuschlag für auswärtige Schüler kann vom
Magistrat für solche Schulkinder erlassen werden,
welche von hiesigen Einwohnern unentgeltlich oder
gegen ein nur mäßiges Entgelt in Pflege genommen
lind (Pflegekinder).
8 3.
Ermäßigungen.
Wenn aus einer hiesigen Familie mehr als zwei
Kinder städtische Schulen, für deren Besuch Schul
geld erhoben wird, besuchen, so ist nur für die beiden
ältesten Kinder das volle Schulgeld zu zahlen; für
die übrigen Kinder tritt eine Ermäßigung um %cin.
Hinsichtlich dieser Vergünstigung werden auch
mitgezählt:
1. Pflegekinder (§ 2 Abs. 3), für die der Zuschlag
für Auswärtige erlassen ist;
2. Kinder, denen ein ganzer oder halber Freiplatz
gewährt ist;
3. Zöglinge der Muhliusschen Waisenstiftung.
Für die Berechnung der Ermäßigung kommt
lediglich das Alter der Schulkinder, nicht die Schule
oder Klasse, wesche sie besuchen, in Betracht.
8 4.
Fretplätze.
Anträge auf Gewährung von Freiplätzen sind
bei den Schulleitern zu stellen.
An Freiplätzen können gewährt werden bis zu
6 pZt. der jeweiligen Schülerzahl jeder Anstalt.
Die Zöglinge der Muhlius'schen Waisenstiftung
genießen in allen Schulen die Freiplatzvergünsti
gung.
8 5.
Fälligkeit des Schulgeldes.
Das Schulgeld ist vierteljährlich im voraus
fällig.
Ausnahmen:
a) Wenn ein Schulkind erkrankt oder durch Krank
heit in der Familie verhindert ist, am Unter
richt teilzunehmen, so ist nur für den oder die
Monate das Schulgeld zu entrichten, in welche
es nachweislich am Unterricht teilgenomme»
hat, jedoch mit der Maßgabe, daß das Schul'
geld immer für den ganzen Monat zu zaM
ist, wenn das Kind auch nur einen oder einige
Tage im Monat am Unterricht teilgenommen
hat.
t>) Für Kinder, welche im Laufe des Vierteljahrs
in die Schule treten, ist das Schulgeld vom
1. des Monats ab, in welchem die Aufnahme
erfolgt, zu entrichten.
Für Schüler und Schülerinnen, welche J®
Laufe des Schulvierteljahres in eine städtiM
höhere Knaben- oder Mädchenschule in ».***
eintreten und für dieses Vierteljahr nachwm-'
lich schon an einer anderen staatlichen oder
städtischen höheren Knaben- oder Mädche«
schule Schulgeld entrichtet haben, ist für om
betreffende Vierteljahr ein Schulgeld an
Stadt Kiel nicht zu entrichten. „ .
c) Für Kinder, welche im Laufe des Viertehahr^
die Schule verlassen, ist das Schulgeld bis zu
Schlüsse des Monats zu zahlen, in welchem D
Abmeldung beim Schulleiter erfolgt-
Für Schüler und Schülerinnen, welche .
Laufe des Schulvierteljahres von einer stam
schen höheren Knaben- oder Mädchenschule *
Kiel abgehen und zu einer anderen staatlny
oder städtischen höheren Knaben- oder Manch
schule übergehen, ist das Schulgeld an die St ^
Kiel bis zum Schlüsse des betr. Vierteljahr
zu zahlen. .-x c
Beim Uebergang in eine andere hiesige
Schule ist vom Beginn des Monats, in welch
der Uebergang erfolgt, das höhere Schulgew
zahlen.
Als Schulvierteljahre gelten die Kalendermeri
jähre mit dem 1. April beginnend, jedoch mir *
Maßgabe, daß für Schüler, welche vor Ablauf (
letzten Tages der Oster-, Sommer-, Herbst- ,
Weihnachtsferien abgemeldet werden, für die >"
April, Juli, Oktober oder Januar fallenden isw
und Ferientage kein Schulgeld zu entrichten 3g c n
Abgänge an Schulgeld in den obigenP o0 x>
a und c müssen durch eine der Stadthauptkalw - ^
zulegende Bescheinigung des Schulleiters erw
werden.
Anträge auf Erlaß oder Stundung „von
geld in anderen als den vorerwähnten »allen u> i^
spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ■Vs „fit
jabrsschluß bei dem Magistrat schriftlich äuge
werden.
stÄ
8 6.
Rechtsmittel.
Gegen die Heranziehung zum
dem zur Zahlung des Schulgeldes
der Einspruch zu. „ snmmrG«
Der Einspruch ist gemäß 8 69 des Ko
Abgaben-Gesetzes binnen einer Frist von
beim Magistrat einzulegen.
desSchulgeldbeträge werden im ®' 1 '
Das M^^^"Fverfahrens bcigetriebem ,
' Mahn- und Beireibungsverfahren otO