Full text: (1908)

82 
Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt. V- 
Zu letzteren gehören: 
1. die Knaben-Volksschulen, 
2. die Mädchen-Volksschulen, 
3. die städtische Hilfsschule. 
§ 2 
Höhe des Schulgeldes. 
A n Schulgeld 
wird erhoben für den Besuch 
für 
einheim. 
Schüler 
M 
für 
auswärt. 
Schüler 
(50 % 
Zuschlag) 
X 
I. der höheren Schulen 
In allen Klassen 
144 
216 
II. der städ t. Mädchenschule: 
a) In den Klassen I bis V einschließ 
lich jährlich 
80 
120 
b) In den KlassencVI bis einschließ 
lich VIII jährlich 
60 
90 
III. der Knaben- u. Mädchen- 
Mittelschulen: 
a) In den oberen und mittleren 
Klassen jährlich 
60 
90 
b) In den drei untersten Klassen 
jährlich 
48 
72 
Die Sätze für auswärtige Schüler werden er 
hoben, wenn weder die Eltern der Schüler noch die 
Schüler selbst ihres auswärtigen Wohnsitzes wegen 
zur Gemeinde-Einkommensteuer in Kiel heran 
gezogen werden können. 
Der Zuschlag für auswärtige Schüler kann vom 
Magistrat für solche Schulkinder erlassen werden, 
welche von hiesigen Einwohnern unentgeltlich oder 
gegen ein nur mäßiges Entgelt in Pflege genommen 
lind (Pflegekinder). 
8 3. 
Ermäßigungen. 
Wenn aus einer hiesigen Familie mehr als zwei 
Kinder städtische Schulen, für deren Besuch Schul 
geld erhoben wird, besuchen, so ist nur für die beiden 
ältesten Kinder das volle Schulgeld zu zahlen; für 
die übrigen Kinder tritt eine Ermäßigung um %cin. 
Hinsichtlich dieser Vergünstigung werden auch 
mitgezählt: 
1. Pflegekinder (§ 2 Abs. 3), für die der Zuschlag 
für Auswärtige erlassen ist; 
2. Kinder, denen ein ganzer oder halber Freiplatz 
gewährt ist; 
3. Zöglinge der Muhliusschen Waisenstiftung. 
Für die Berechnung der Ermäßigung kommt 
lediglich das Alter der Schulkinder, nicht die Schule 
oder Klasse, wesche sie besuchen, in Betracht. 
8 4. 
Fretplätze. 
Anträge auf Gewährung von Freiplätzen sind 
bei den Schulleitern zu stellen. 
An Freiplätzen können gewährt werden bis zu 
6 pZt. der jeweiligen Schülerzahl jeder Anstalt. 
Die Zöglinge der Muhlius'schen Waisenstiftung 
genießen in allen Schulen die Freiplatzvergünsti 
gung. 
8 5. 
Fälligkeit des Schulgeldes. 
Das Schulgeld ist vierteljährlich im voraus 
fällig. 
Ausnahmen: 
a) Wenn ein Schulkind erkrankt oder durch Krank 
heit in der Familie verhindert ist, am Unter 
richt teilzunehmen, so ist nur für den oder die 
Monate das Schulgeld zu entrichten, in welche 
es nachweislich am Unterricht teilgenomme» 
hat, jedoch mit der Maßgabe, daß das Schul' 
geld immer für den ganzen Monat zu zaM 
ist, wenn das Kind auch nur einen oder einige 
Tage im Monat am Unterricht teilgenommen 
hat. 
t>) Für Kinder, welche im Laufe des Vierteljahrs 
in die Schule treten, ist das Schulgeld vom 
1. des Monats ab, in welchem die Aufnahme 
erfolgt, zu entrichten. 
Für Schüler und Schülerinnen, welche J® 
Laufe des Schulvierteljahres in eine städtiM 
höhere Knaben- oder Mädchenschule in ».*** 
eintreten und für dieses Vierteljahr nachwm-' 
lich schon an einer anderen staatlichen oder 
städtischen höheren Knaben- oder Mädche« 
schule Schulgeld entrichtet haben, ist für om 
betreffende Vierteljahr ein Schulgeld an 
Stadt Kiel nicht zu entrichten. „ . 
c) Für Kinder, welche im Laufe des Viertehahr^ 
die Schule verlassen, ist das Schulgeld bis zu 
Schlüsse des Monats zu zahlen, in welchem D 
Abmeldung beim Schulleiter erfolgt- 
Für Schüler und Schülerinnen, welche . 
Laufe des Schulvierteljahres von einer stam 
schen höheren Knaben- oder Mädchenschule * 
Kiel abgehen und zu einer anderen staatlny 
oder städtischen höheren Knaben- oder Manch 
schule übergehen, ist das Schulgeld an die St ^ 
Kiel bis zum Schlüsse des betr. Vierteljahr 
zu zahlen. .-x c 
Beim Uebergang in eine andere hiesige 
Schule ist vom Beginn des Monats, in welch 
der Uebergang erfolgt, das höhere Schulgew 
zahlen. 
Als Schulvierteljahre gelten die Kalendermeri 
jähre mit dem 1. April beginnend, jedoch mir * 
Maßgabe, daß für Schüler, welche vor Ablauf ( 
letzten Tages der Oster-, Sommer-, Herbst- , 
Weihnachtsferien abgemeldet werden, für die >" 
April, Juli, Oktober oder Januar fallenden isw 
und Ferientage kein Schulgeld zu entrichten 3g c n 
Abgänge an Schulgeld in den obigenP o0 x> 
a und c müssen durch eine der Stadthauptkalw - ^ 
zulegende Bescheinigung des Schulleiters erw 
werden. 
Anträge auf Erlaß oder Stundung „von 
geld in anderen als den vorerwähnten »allen u> i^ 
spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ■Vs „fit 
jabrsschluß bei dem Magistrat schriftlich äuge 
werden. 
stÄ 
8 6. 
Rechtsmittel. 
Gegen die Heranziehung zum 
dem zur Zahlung des Schulgeldes 
der Einspruch zu. „ snmmrG« 
Der Einspruch ist gemäß 8 69 des Ko 
Abgaben-Gesetzes binnen einer Frist von 
beim Magistrat einzulegen. 
desSchulgeldbeträge werden im ®' 1 ' 
Das M^^^"Fverfahrens bcigetriebem , 
' Mahn- und Beireibungsverfahren otO
	        
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