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Allgemeine Nachrichten/
II. Abt. V-
Ladenschlich an Werktagen.
Nachdem bei der Abstimmung mehr als zwei
Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber sich für die
Einführung ausgesprochen haben, hat der Herr Re
gierungspräsident in Schleswig für den Stadtbezirk
Kiel angeordnet, daß sämtliche offene VerkauDstellen
mit Ausschlutz der Tabak- u. Zigarren-Spezial»
geschäfte um 8 Uhr abends zu schließen sind, mit
Ausnahme der Sonnabende, an welchen erst um
9 Uhr abends za schließen ist.
Die Tabak- pp. Spezialgeschäfte dürfen an allen
Werktagen bis 9 Uhr abends geöffnet sein.
Außerdem sind bis 10 Uhr abends für den ge
schäftlichen Verkcyr in allen Verkaufsstellen frcrge-
geben die Sonnabende im Monat Juni und die
zwölf letzten Werktage vor Weihnachten d. Js.
Hundcstcncrordnung der Stadt Kiel.
vom 17. November 1903.
8 1. Für jeden Hund, den jemand im Bezirk
der Stadt Kiel hält, d. h. als sein Eigentum besitzt
oder in Pflege hat, ist von dem Eigentümer oder
dem Pfleger die Hundesteuer zu entrichten.
Auch die Militärpersonen unterliegen dieser
Steuerpslicht.
8 2. Die Steuer ist nicht zu entrichten für
Hunde,
1. die noch an der Mutter saugen,
2. die von Personen gehalten werden, die sich
nur vorübergehend in Kiel aufhalten, hinsicht
lich der ersten 6 Wochen des Aufenthalts,
3. die zur Bewachung einzeln befegener Gehöfte
nach freiem Ermessen des Magistrats unent
behrlich und geeignet sind, ■
4. die mit Genehmigung des Magistrats von
städtischen Angestellten aus dienstlichen Grün
den gehalten werden,
5. die von blinden oder tauben Personen ge
halten werden und zu deren Unterstützung nach
freiem Ermessen des Magistrats unentbehrlich
sind,
6. die von nicht reichsangehörigen Konsuln ge
halten werden.
§ 3. Die Steuer beträgt 30 A jährlich. Das
Steuerjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.
Die Steuer ist innerhalb der ersten 14 Tage
eines jeden Steuerhalbjahres je zur Hälfte im
voraus zu entrichten. Die Zahlung hat gegen
Quittung an die Stadthauptkasse oder an die mit
der Einziehung beauftragten Steuererheber zu er
folgen.
8 4. Für einen Hund, der im Laufe eines
Steuerhalbjahres steuerpflichtig wird, sowie für
einen steuerpflichtigen, Hund, der im Laufe eines
Steuerhalbjahres angeschafft wird, ist die volle
Steuer für das laufende Steuerhalbjahr innerhalb
der ersten 14 Tage seit Beginn der Steuerpflicht zu
entrichten. Für einen Hund, bor im Laufe eines
Steuerhalbjahres abgeschafft, abhanden gekommen,
eingegangen oder steuerfrei geworden ist, muß die
Steuer für das laufende Steuerhalbjahr voll ent
richtet werden.
Wer mit einem Hunde neu anzieht, kann, soweit
er den Hund bereits bei einer anderen Gemeinde
oder einem Kreise für das laufende Steuerjahr
oder Steuerhalbjahr versteuert hat, auf die für
diesen Zeitraum in Kiel zu zahlende Steuer die ge-
zahlte in Anrechnung bringen.
8 5. Tie Steuer kann für ein ganzes
Steumjahr im voraus entrichtet werden. Eine
Rückzahlung wegen veränderter Umstände findet
nicht statt. ,
8 6. Steuerrückstände werden im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben.
8 7. Wer einen Hund anschafft oder mit einem
Hunde neu anzieht, sowie derjenige, dessen ^Hun»
steuerpflichtig wird, hat ihn innerhalb 14 Tagen
nach der Anschaffung, dem Anzuge oder dem Be»
ginn der Steuerpflicht bei dem Gemeindesteuer'
bureail anzumelden; die 14tägige Frist beginnt nicht,
solange der Hund an der Mutter saugt. Auf Grund
der Anmeldung erhält der Anmeldende einen An
meldeschein.
8 8. Auch die nach 8 2 Ziffer 3-6 steuerfreien
Hunde sind innerhalh der gleichen Frist unter
Geltendmachung der Befreiungsgründe anzumelden-
widrigenfalls die Steuerfreiheit erlischt und erst >ur
das nach der nachträglichen Geltendmachung oc-
ginnende Steuerhalbjahr wieder auflebt. Wird dw
Steuerfreiheit vom Magistrat anerkannt, so eryal
der Anmeldende einen Freischein, andernfalls eine»
Anmeldeschein.
8 9. Jeder Hund, der abgeschafft worden, ab
handen gekommen oder eingegangen ist, muß
stens bis zum Ablaufe der ersten 14 Tage des dem
Abgang folgenden Steuerhalbjahres beim Gemeinoe-
steuerbureau abgemeldet werden. Die Unterlast»«»
der rechtzeitigen Abmeldung hat, wenn der Hun
steuerpflichtig war, zur Folge, daß die Steuer t"
die Zeit bis zum Ablaufe des bei der nachträgliche
Abmeldung laufenden Steuerhalbjahres weiter i
entrichten ist. . .
8 10. Bei der Entrichtung der Steuer wir
von der Stadthauptkasse oder dem Steuererheber 1»
jeden Hund eine Steuermarke erteilt. Steuerfrei
Hunde haben eine bei der Stadthauptkasse oder af
Steuererheber mit 10 ^ einzulösende ^
freimarke zu tragen. Tie Steuermarkcn und @t £UIe c
freimarken gelten für das laufende Steuerjahr u
sind mit einer Nummer und der Jahreszahl oe
sehen. Abhanden gekommene Steuermarken oo
Steuerfreimarken werden von der Stadthaupttau
gegen Zahlung von 10 $ ersetzt.
An öffentlichen Orten müssen alle Hunde, w
Ausnahme der nach 8 2 Ziffer 1 und 2 stcuerjre
Hunde, mit der Steuermarke versehen sein. , ^
Die Marke muß am Halsband oder Maust
so befestigt werden, daß sie deutlich erkennbar
8 11. Wechselt ein versteuerter Hund W>n ^
Besitzer und hat der bisherige Besitzer dem n
Besitzer mit dem Hunde auch die Steuer:» „
überliefert, so braucht der neue Besitzer f»I. , et
Steuerhalbjahr oder Steuerjahr, für das die St
bereits entrichtet ist, die Steuer nicht zu ^
wenn er innerhalb der Anmeldefrist (8. •>
Steuermarke beim Gemeindebureau vorzeigt-
Hat der bisherige Besitzer die Steuermari
halten, so steht ihm die gleiche VergünstigungN,.
sichtlich eines nach dem Besitzwechsel steuerpst ^
gewordenen oder neu angeschafften Hundes ä u ' r ,
Steuermarke ist alsdann für Liesen Hund zu ^
wenden. Diese Vorschrift findet entsprechen^-- ^
Wendung, wenn ein Hund eingegangen over
Handen gekommen ist. . ^
8 12. Gegen die Heranziehung Zur -'s",
steuer steht dem Steuerpflichtigen der Einspruai,^
Ter Einspruch ist binnen einer mit dem erfreu
nach der Aufforderung zur Zahlung beginn
Frist von 4 Wochen beim Magistrat ernzulcg