Full text: (1908)

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Allgemeine Nachrichten/ 
II. Abt. V- 
Ladenschlich an Werktagen. 
Nachdem bei der Abstimmung mehr als zwei 
Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber sich für die 
Einführung ausgesprochen haben, hat der Herr Re 
gierungspräsident in Schleswig für den Stadtbezirk 
Kiel angeordnet, daß sämtliche offene VerkauDstellen 
mit Ausschlutz der Tabak- u. Zigarren-Spezial» 
geschäfte um 8 Uhr abends zu schließen sind, mit 
Ausnahme der Sonnabende, an welchen erst um 
9 Uhr abends za schließen ist. 
Die Tabak- pp. Spezialgeschäfte dürfen an allen 
Werktagen bis 9 Uhr abends geöffnet sein. 
Außerdem sind bis 10 Uhr abends für den ge 
schäftlichen Verkcyr in allen Verkaufsstellen frcrge- 
geben die Sonnabende im Monat Juni und die 
zwölf letzten Werktage vor Weihnachten d. Js. 
Hundcstcncrordnung der Stadt Kiel. 
vom 17. November 1903. 
8 1. Für jeden Hund, den jemand im Bezirk 
der Stadt Kiel hält, d. h. als sein Eigentum besitzt 
oder in Pflege hat, ist von dem Eigentümer oder 
dem Pfleger die Hundesteuer zu entrichten. 
Auch die Militärpersonen unterliegen dieser 
Steuerpslicht. 
8 2. Die Steuer ist nicht zu entrichten für 
Hunde, 
1. die noch an der Mutter saugen, 
2. die von Personen gehalten werden, die sich 
nur vorübergehend in Kiel aufhalten, hinsicht 
lich der ersten 6 Wochen des Aufenthalts, 
3. die zur Bewachung einzeln befegener Gehöfte 
nach freiem Ermessen des Magistrats unent 
behrlich und geeignet sind, ■ 
4. die mit Genehmigung des Magistrats von 
städtischen Angestellten aus dienstlichen Grün 
den gehalten werden, 
5. die von blinden oder tauben Personen ge 
halten werden und zu deren Unterstützung nach 
freiem Ermessen des Magistrats unentbehrlich 
sind, 
6. die von nicht reichsangehörigen Konsuln ge 
halten werden. 
§ 3. Die Steuer beträgt 30 A jährlich. Das 
Steuerjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. 
Die Steuer ist innerhalb der ersten 14 Tage 
eines jeden Steuerhalbjahres je zur Hälfte im 
voraus zu entrichten. Die Zahlung hat gegen 
Quittung an die Stadthauptkasse oder an die mit 
der Einziehung beauftragten Steuererheber zu er 
folgen. 
8 4. Für einen Hund, der im Laufe eines 
Steuerhalbjahres steuerpflichtig wird, sowie für 
einen steuerpflichtigen, Hund, der im Laufe eines 
Steuerhalbjahres angeschafft wird, ist die volle 
Steuer für das laufende Steuerhalbjahr innerhalb 
der ersten 14 Tage seit Beginn der Steuerpflicht zu 
entrichten. Für einen Hund, bor im Laufe eines 
Steuerhalbjahres abgeschafft, abhanden gekommen, 
eingegangen oder steuerfrei geworden ist, muß die 
Steuer für das laufende Steuerhalbjahr voll ent 
richtet werden. 
Wer mit einem Hunde neu anzieht, kann, soweit 
er den Hund bereits bei einer anderen Gemeinde 
oder einem Kreise für das laufende Steuerjahr 
oder Steuerhalbjahr versteuert hat, auf die für 
diesen Zeitraum in Kiel zu zahlende Steuer die ge- 
zahlte in Anrechnung bringen. 
8 5. Tie Steuer kann für ein ganzes 
Steumjahr im voraus entrichtet werden. Eine 
Rückzahlung wegen veränderter Umstände findet 
nicht statt. , 
8 6. Steuerrückstände werden im Wege des 
Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben. 
8 7. Wer einen Hund anschafft oder mit einem 
Hunde neu anzieht, sowie derjenige, dessen ^Hun» 
steuerpflichtig wird, hat ihn innerhalb 14 Tagen 
nach der Anschaffung, dem Anzuge oder dem Be» 
ginn der Steuerpflicht bei dem Gemeindesteuer' 
bureail anzumelden; die 14tägige Frist beginnt nicht, 
solange der Hund an der Mutter saugt. Auf Grund 
der Anmeldung erhält der Anmeldende einen An 
meldeschein. 
8 8. Auch die nach 8 2 Ziffer 3-6 steuerfreien 
Hunde sind innerhalh der gleichen Frist unter 
Geltendmachung der Befreiungsgründe anzumelden- 
widrigenfalls die Steuerfreiheit erlischt und erst >ur 
das nach der nachträglichen Geltendmachung oc- 
ginnende Steuerhalbjahr wieder auflebt. Wird dw 
Steuerfreiheit vom Magistrat anerkannt, so eryal 
der Anmeldende einen Freischein, andernfalls eine» 
Anmeldeschein. 
8 9. Jeder Hund, der abgeschafft worden, ab 
handen gekommen oder eingegangen ist, muß 
stens bis zum Ablaufe der ersten 14 Tage des dem 
Abgang folgenden Steuerhalbjahres beim Gemeinoe- 
steuerbureau abgemeldet werden. Die Unterlast»«» 
der rechtzeitigen Abmeldung hat, wenn der Hun 
steuerpflichtig war, zur Folge, daß die Steuer t" 
die Zeit bis zum Ablaufe des bei der nachträgliche 
Abmeldung laufenden Steuerhalbjahres weiter i 
entrichten ist. . . 
8 10. Bei der Entrichtung der Steuer wir 
von der Stadthauptkasse oder dem Steuererheber 1» 
jeden Hund eine Steuermarke erteilt. Steuerfrei 
Hunde haben eine bei der Stadthauptkasse oder af 
Steuererheber mit 10 ^ einzulösende ^ 
freimarke zu tragen. Tie Steuermarkcn und @t £UIe c 
freimarken gelten für das laufende Steuerjahr u 
sind mit einer Nummer und der Jahreszahl oe 
sehen. Abhanden gekommene Steuermarken oo 
Steuerfreimarken werden von der Stadthaupttau 
gegen Zahlung von 10 $ ersetzt. 
An öffentlichen Orten müssen alle Hunde, w 
Ausnahme der nach 8 2 Ziffer 1 und 2 stcuerjre 
Hunde, mit der Steuermarke versehen sein. , ^ 
Die Marke muß am Halsband oder Maust 
so befestigt werden, daß sie deutlich erkennbar 
8 11. Wechselt ein versteuerter Hund W>n ^ 
Besitzer und hat der bisherige Besitzer dem n 
Besitzer mit dem Hunde auch die Steuer:» „ 
überliefert, so braucht der neue Besitzer f»I. , et 
Steuerhalbjahr oder Steuerjahr, für das die St 
bereits entrichtet ist, die Steuer nicht zu ^ 
wenn er innerhalb der Anmeldefrist (8. •> 
Steuermarke beim Gemeindebureau vorzeigt- 
Hat der bisherige Besitzer die Steuermari 
halten, so steht ihm die gleiche VergünstigungN,. 
sichtlich eines nach dem Besitzwechsel steuerpst ^ 
gewordenen oder neu angeschafften Hundes ä u ' r , 
Steuermarke ist alsdann für Liesen Hund zu ^ 
wenden. Diese Vorschrift findet entsprechen^-- ^ 
Wendung, wenn ein Hund eingegangen over 
Handen gekommen ist. . ^ 
8 12. Gegen die Heranziehung Zur -'s", 
steuer steht dem Steuerpflichtigen der Einspruai,^ 
Ter Einspruch ist binnen einer mit dem erfreu 
nach der Aufforderung zur Zahlung beginn 
Frist von 4 Wochen beim Magistrat ernzulcg
	        
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