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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt. V.
VI. Bootsverleihung.
8 12. Mietspreis. Für die Benutzung von
Booten ohne Begleiter sind zu zahlen:
a) Ruderboote: Für 1 und 2 Personen 50 St
für jede fernere Person 20 $ für die Stunde.
b) Segelboote: Für 1 und 2 Personen 1,50 A,
für jede fernere Person 25 .$ für die Stunde.
Jede angefangene halbe Stunde wird für voll
bezahlt.
Abonnements unterliegen der freien Verein
barung.
Zonen-Einteilung.
Die Zonengrenzen werden durch folgende
Punkte und deren Verbindungslinien gebildet:
1. Ende der Hörn.
2. Jenscn-Brücke—Gaardener Fähre.
3. Schuhmacher-Str.—Wilhelminenhöher Brücke.
4. Seeburg-Brücke—Nordecke der Einfahrt zur
Kaiser!. Werft.
5. Revenlou-Brücke — Dietrichsdorfer Brücke
(Schwentine).
6. Seebadeanstalt Düsternbrook — (Nordseite)
Brücke II des Munitionsdepots Dietrichsdorf.
7. Bellevue-Brücke—Brücke bei Mönkeberg.
8. Ausstellungsbrücke in der Wiker Bucht—
Brücke zum Tenfelskrug.
9. Gasanstalt Wik (Brücke)—Kitzeberg (Damp-
ferbrücke).
10. Dampferbrücke Holtenau — Tampferbrücke
Hcikendorf.
Taxe für die Kieler Dicnstmänuer.
Es ist zu zahlen für:
I. Dienstleistungen auf unbestimmte
Zeit.
1. Gänge bis zu einer Viertelstunde ohne oder
mit Gepäck bis zum Gewicht von 10 Äilogr. 0,20 A
für jede weitere angefangene Viertelstunde
tritt ein Zuschlag von 0,15 A
ein.
2. Für Gepäck von 11 Kilogr. bis zum
Gewicht von 25 Kilogr. . . . . . . . . 0,10 A
für jede weiteren angefangenen 25 Kilogr. 0,05 A
Zuschlag zur Preisberechnung unter Nr. 1 für
jede begonnene Viertel st und e.
Für den Transport von Gepäckstücken, welche
ohne Tragkorb, Wagen usw. nicht befördert werden
können, wird, falls die Beförderungsmittel von dem
Dienstmann geliefert werden, an Zuschlag zum tax»
mäßigen Preise gezahlt:
für die erste Viertelstunde 0,10 A
für jede weitere angefangene Viertelstunde 0,05 A
4. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme eines
bestimmten Auftrages an einen Ort geholt oder be
stellt, so ist der hierdurch erwachsene Zeitaufwand,
wenn dieser mehr als 15 Minuten beträgt,
für jede angefangene Viertelstunde mit 20 $ von
dem Auftraggeber zu vergüten. Dieselbe Vergütung
ist außerdem zu entrichten, wenn der Dienstmann
ohne weitere Leistung seinerseits wieder entlassen,
wird.
5. Ter Dienstmann ist verpflichtet, b i s z u 10
Minuten unentgeltlich zu warten: für längeres
Warten ist für jede angefangene Viertelstunde nach
Ablauf der 10 Minuten der Betrag von 10 S zu
entrichten.
I 6. Für den Rückweg ist, wenn derselbe o h n e
Iw eitere Dienstleistung für denselben Auf
traggeber erfolgt, innerhalb des Stadtge
bietes keine Zahlung» zu leisten. Bei Dienst
leistungen nach den zum Polizeibezirk Kiel gehöri
gen Vororten lHassee, Winterbeek, Gaarden (Kreis
Bordesholm),Ellerbek, Wellingdorf, Neumühlen,Die
trichsdorf, Holtenau, Friedrichsort und Pries) tb
für den Rückweg, wenn derselbe ohne weitere
Dienstleistung für denselben Auftraggeber
erfolgt, die ;Hälfte der Preisbestiin-
m u n g zu entrichten. Im übrigen ist bei w e > -
terer Dienstleistung für denselben Auf
traggeber auf dem Rückwege sz. B. für die bei Er
teilung eines Auftrages verlangte Ueberbringung
einer Antwort der Rückweg nach der vollen
Taxe zu bezahlen.
II. Dienstleistungen auf bestimmte
Zeit.
7. Für 1 Stunde 0,50 A
Bei vorheriger Festsetzung der
Arbeitsdauer ans ganze, bezw. halbe Tage:
Für 1 Tag (10 Stunden) . ' 4,00 „
Ys Tag (5 Stunden) 2,00 „
8. Stellt sich die Arbeit ausnahmsweise
besonders schwerer oder schmutzig^
Art dar, so tritt ein Zuschlag von
10 J für die Stunde,
40 „ für den fünfstündigen halben Tag und vo
80 „ für den 10-stündigen ganzen Tag ein.
Bei Möbeltransporten ist zu zahlen: „
Für Y2 Tag (5 Stunden) 3,00 A
Für 1 Tag (10 Stunden) 6,00 »
9. Bei Arbeiten, zu welchen der Dienstmann
Transportmittel und sonstigen Gerätschaften u
fert, tritt ein Zuschlag von 5 J für jede Stunde e
III. Allgemeine Bestimmungen.
1. Eine Viertelstunde kommt einer Entfernung
von 1200 Mtr. gleich.
2. Die sämtlichen vorstehenden Lohnsätze geltet
nur für den Tagesdienst, d. h. für Dienstleistungen
welche in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr
abends liegen. Für Dienstleistungen in der ö e ‘ l
von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens wird mc
doppelte Taxe entrichtet.
3. Jeder Auftrag ist auf dem kürzesten Wege
auszuführen, sofern der Auftraggeber nickt eine»
anderen Weg bestimmt.
4. Ob ein Tienstmann von einem oder mehreren
Auftraggebern benutzt wird, um einen und denic'
ben Gang auszuführen, macht keinen Unters* 1 ^
e0 ist in solchem Falle nur die taxmäßige Berg
tung für einen Gang zu bezahlen.
— ^ in vorstehender Taxe nicht aufgeführ t
Dienstleistungen unterliegen der freien Ver
barung.
6. Zum Ausräumen von Dünger aus Stallen,
Dung^gruben oder Kloaken, sowie zum .Aus»»"
von -länger sind die Dienstmänner nicht
pflichtet.