Full text: (1908)

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Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt. V. 
VI. Bootsverleihung. 
8 12. Mietspreis. Für die Benutzung von 
Booten ohne Begleiter sind zu zahlen: 
a) Ruderboote: Für 1 und 2 Personen 50 St 
für jede fernere Person 20 $ für die Stunde. 
b) Segelboote: Für 1 und 2 Personen 1,50 A, 
für jede fernere Person 25 .$ für die Stunde. 
Jede angefangene halbe Stunde wird für voll 
bezahlt. 
Abonnements unterliegen der freien Verein 
barung. 
Zonen-Einteilung. 
Die Zonengrenzen werden durch folgende 
Punkte und deren Verbindungslinien gebildet: 
1. Ende der Hörn. 
2. Jenscn-Brücke—Gaardener Fähre. 
3. Schuhmacher-Str.—Wilhelminenhöher Brücke. 
4. Seeburg-Brücke—Nordecke der Einfahrt zur 
Kaiser!. Werft. 
5. Revenlou-Brücke — Dietrichsdorfer Brücke 
(Schwentine). 
6. Seebadeanstalt Düsternbrook — (Nordseite) 
Brücke II des Munitionsdepots Dietrichsdorf. 
7. Bellevue-Brücke—Brücke bei Mönkeberg. 
8. Ausstellungsbrücke in der Wiker Bucht— 
Brücke zum Tenfelskrug. 
9. Gasanstalt Wik (Brücke)—Kitzeberg (Damp- 
ferbrücke). 
10. Dampferbrücke Holtenau — Tampferbrücke 
Hcikendorf. 
Taxe für die Kieler Dicnstmänuer. 
Es ist zu zahlen für: 
I. Dienstleistungen auf unbestimmte 
Zeit. 
1. Gänge bis zu einer Viertelstunde ohne oder 
mit Gepäck bis zum Gewicht von 10 Äilogr. 0,20 A 
für jede weitere angefangene Viertelstunde 
tritt ein Zuschlag von 0,15 A 
ein. 
2. Für Gepäck von 11 Kilogr. bis zum 
Gewicht von 25 Kilogr. . . . . . . . . 0,10 A 
für jede weiteren angefangenen 25 Kilogr. 0,05 A 
Zuschlag zur Preisberechnung unter Nr. 1 für 
jede begonnene Viertel st und e. 
Für den Transport von Gepäckstücken, welche 
ohne Tragkorb, Wagen usw. nicht befördert werden 
können, wird, falls die Beförderungsmittel von dem 
Dienstmann geliefert werden, an Zuschlag zum tax» 
mäßigen Preise gezahlt: 
für die erste Viertelstunde 0,10 A 
für jede weitere angefangene Viertelstunde 0,05 A 
4. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme eines 
bestimmten Auftrages an einen Ort geholt oder be 
stellt, so ist der hierdurch erwachsene Zeitaufwand, 
wenn dieser mehr als 15 Minuten beträgt, 
für jede angefangene Viertelstunde mit 20 $ von 
dem Auftraggeber zu vergüten. Dieselbe Vergütung 
ist außerdem zu entrichten, wenn der Dienstmann 
ohne weitere Leistung seinerseits wieder entlassen, 
wird. 
5. Ter Dienstmann ist verpflichtet, b i s z u 10 
Minuten unentgeltlich zu warten: für längeres 
Warten ist für jede angefangene Viertelstunde nach 
Ablauf der 10 Minuten der Betrag von 10 S zu 
entrichten. 
I 6. Für den Rückweg ist, wenn derselbe o h n e 
Iw eitere Dienstleistung für denselben Auf 
traggeber erfolgt, innerhalb des Stadtge 
bietes keine Zahlung» zu leisten. Bei Dienst 
leistungen nach den zum Polizeibezirk Kiel gehöri 
gen Vororten lHassee, Winterbeek, Gaarden (Kreis 
Bordesholm),Ellerbek, Wellingdorf, Neumühlen,Die 
trichsdorf, Holtenau, Friedrichsort und Pries) tb 
für den Rückweg, wenn derselbe ohne weitere 
Dienstleistung für denselben Auftraggeber 
erfolgt, die ;Hälfte der Preisbestiin- 
m u n g zu entrichten. Im übrigen ist bei w e > - 
terer Dienstleistung für denselben Auf 
traggeber auf dem Rückwege sz. B. für die bei Er 
teilung eines Auftrages verlangte Ueberbringung 
einer Antwort der Rückweg nach der vollen 
Taxe zu bezahlen. 
II. Dienstleistungen auf bestimmte 
Zeit. 
7. Für 1 Stunde 0,50 A 
Bei vorheriger Festsetzung der 
Arbeitsdauer ans ganze, bezw. halbe Tage: 
Für 1 Tag (10 Stunden) . ' 4,00 „ 
Ys Tag (5 Stunden) 2,00 „ 
8. Stellt sich die Arbeit ausnahmsweise 
besonders schwerer oder schmutzig^ 
Art dar, so tritt ein Zuschlag von 
10 J für die Stunde, 
40 „ für den fünfstündigen halben Tag und vo 
80 „ für den 10-stündigen ganzen Tag ein. 
Bei Möbeltransporten ist zu zahlen: „ 
Für Y2 Tag (5 Stunden) 3,00 A 
Für 1 Tag (10 Stunden) 6,00 » 
9. Bei Arbeiten, zu welchen der Dienstmann 
Transportmittel und sonstigen Gerätschaften u 
fert, tritt ein Zuschlag von 5 J für jede Stunde e 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Eine Viertelstunde kommt einer Entfernung 
von 1200 Mtr. gleich. 
2. Die sämtlichen vorstehenden Lohnsätze geltet 
nur für den Tagesdienst, d. h. für Dienstleistungen 
welche in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr 
abends liegen. Für Dienstleistungen in der ö e ‘ l 
von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens wird mc 
doppelte Taxe entrichtet. 
3. Jeder Auftrag ist auf dem kürzesten Wege 
auszuführen, sofern der Auftraggeber nickt eine» 
anderen Weg bestimmt. 
4. Ob ein Tienstmann von einem oder mehreren 
Auftraggebern benutzt wird, um einen und denic' 
ben Gang auszuführen, macht keinen Unters* 1 ^ 
e0 ist in solchem Falle nur die taxmäßige Berg 
tung für einen Gang zu bezahlen. 
— ^ in vorstehender Taxe nicht aufgeführ t 
Dienstleistungen unterliegen der freien Ver 
barung. 
6. Zum Ausräumen von Dünger aus Stallen, 
Dung^gruben oder Kloaken, sowie zum .Aus»»" 
von -länger sind die Dienstmänner nicht 
pflichtet.
	        
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