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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt. V.
Zu beachten ist, daß diese Art der Meldung nur
bei Umzügen innerhalb der einzelnen Gemeinde
oder Gutsbezirke zulässig ist, daß dagegen bei dem
Umzug von einer Gemeinde des Polizeibezirks Kiel
in eine andere die gemäß §8 1 und 2 der Landes-
polizeiverordnung vorgeschriebene Ab- bezw. An
meldung zu erfolgen hat.
Als Ausweis über die erfolgte Ummeldung wird
auf Wunsch ein von dem Antragsteller auszu
füllendes 3. Formular des „Ummeldescheins" von
der Meldestelle abgestempelt zurückgegeben. Per
sonen, die sich über ihre Persönlichkeit nicht aus
weisen können, ist der „Ummeldeschein" erst nach
erfolgter ausreichender Legitimation auszu
händigen.
Auch hier besteht die im § 6 der Polizeiverord
nung vom 21. März 1905 angeführte Meldever
pflichtung der Wohnungsgeber neben der des Um
ziehenden.
III. Abmeldung.
Wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
im Stadtbezirk Kiel oder einem Guts- oder Ge-
meindebezirk des Polizeibezirks Kiel aufgibt, hat
sich und die zu seinem Hausstand gehörigen Per
sonen vor dem Abzug, spätestens aber am 6. Tage
danach schriftlich abzumelden.
Die Meldung hat in drei Stück des amtlich ein
geführten grünen „Abmeldescheins" zu erfolgen,
und zwar im Stadtbezirk Kiel im Amtsraum des
Polizeireviers des aufgegebenen Wohnsitzes oder
Aufenthaltes, in den Gemeinde- oder Gutsbezirken
bei den zuständigen Gemeinde- oder Gutsvor
stehern.
Das eingereichte dritte Stück wird dem Melden-
den abgestempelt zurückgegeben und dient als Ab
zugsattest zur Legitimation des Verziehenden bei
der Behörde des neuen Wohnortes.
In Ermangelung einer Meldung des Verziehen
den ist auch hier der Wohnungsgeber zur Meldung
verpflichtet.
* *
Die Meldeformulare sind in Zukunft verschie
denfarbig, und zwar sind die „Anmeldescheine"
rosafarben, die „Ummeldescheine" weiß, die „Ab
meldescheine" grün.
Die Größe entspricht der der bisherigen im
Polizeibezirk Kiel gebräuchlichen Meldezettel.
Es wird darauf hingewiesen, daß Meldungen,
die unvollständig sind oder sonst den Erfordernissen
nicht genügen, als, nicht erstattet gelten und zu
wiederholen sind.
Zum einjährig-freiwilligen Militärdienst sind
Meldungen behufs Zulassung zur Prüfung im all
gemeinen frühestens nach vollendetem 17. Lebens-
lahre und spätestens bis zum 1. Februar des
Jahres, in welchem der Bewerber das 20. Lebens
jahr vollendet hat, bei der Prüfungskommission
für den Aufenthalt anzubringen.
Gesuchsanlagen: a. Geburtsschein, b. Einwilli
gung des gesetzlichen Vertreters mit der Er
klärung*), daß für die Dauer des einjährigen
#) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölke
rung genügt die Einwilligung des gesetzlichen Ver
treters.
der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Woh
nung, von dem Bewerber getragen werden sollen;
statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des ge
setzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich
dem Bewerber gegenüber zur Tragung der be
zeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die
Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden,
er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Be
werbers als Selbstschuldner verbürge.
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreter oder
des Dritten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers,
des gesetzlichen Vertreters oders des Dritten zur
Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu be
scheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter
oder der Tritte die in dem vorstehenden Absätze be
zeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Er
klärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur
Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der ge
richtlichen oder notariellen Beurkundung; c. ein
Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von
höheren Schulen durch den Direktor der Lehr
anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die
Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde
auszustellen ist.
Sämtliche Papiere sind im Original einzu
reichen. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Be
fähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst noch
nachzuweisen. Dies kann entweder durch Bei
bringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung
einer Prüfung vor derPrüsungskommission gescheheu-
Der Meldung bei der Prüfungskommission sind
daher entweder
a) die Schulzeugnisse, durch welche die Wissenschaft-
liche Befähigung nachgewiesen werden kann, bei
zufügen; oder
b) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in
welchem Falle die Einreichung bis zum 1. Apr"
ausgesetzt werden darf; oder
c) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung
zur Prüfung auszusprechen. In diesem 3"*"
ist ferner anzugeben, in welchen zwei fremden
Sprachen der sich Meldende geprüft sein will.
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter,
d. i. am 1. Januar des Jahres, in dem da
20. Lebensjahr vollendet wird, haben sich die zu?
einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, sofern 1
nicht schon vorher zum aktiven Dienst eingetreic
sind, unter Vorlegung ihres Berechtigungsschein
zu melden und ihre Zurückstellung von der
Hebung zu beantragen. , r
Militärpflichtige haben sich vom 15. Januar bis
1. Februar des Jahres, in welchem sie da» j®'
Lebensjahr vollenden, zur Aufnahme in d>e m -
krutierungsstammrolle anzumelden. SIupWv
Kiels Geborene haben eine standesamtliche Gebur ^
urkunde beizubringen. Für zur See oder im An
lande Abwesende sind die Eltern, Vormünder, '
Brot- oder Fabrikherren zur Anmeldung i
pflichtet. Bei den späteren Meldungen: von
zu der Stammrolle ist der bei der ersten Muster
den Pflichtigen behändigte Losungsschein oorzuwg
Militärpflichtige, welche ihren Wohnort im
des Jahres wechseln, haben innerhalb dreier
sich von neuem anzumelden. , ,
Versäumnis dieser Mcldungn wird mit -'s j
strafe bis zu 30 A oder Haftstrafe bis zu
Tagen bestraft.