Full text: (1908)

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Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt. V. 
Zu beachten ist, daß diese Art der Meldung nur 
bei Umzügen innerhalb der einzelnen Gemeinde 
oder Gutsbezirke zulässig ist, daß dagegen bei dem 
Umzug von einer Gemeinde des Polizeibezirks Kiel 
in eine andere die gemäß §8 1 und 2 der Landes- 
polizeiverordnung vorgeschriebene Ab- bezw. An 
meldung zu erfolgen hat. 
Als Ausweis über die erfolgte Ummeldung wird 
auf Wunsch ein von dem Antragsteller auszu 
füllendes 3. Formular des „Ummeldescheins" von 
der Meldestelle abgestempelt zurückgegeben. Per 
sonen, die sich über ihre Persönlichkeit nicht aus 
weisen können, ist der „Ummeldeschein" erst nach 
erfolgter ausreichender Legitimation auszu 
händigen. 
Auch hier besteht die im § 6 der Polizeiverord 
nung vom 21. März 1905 angeführte Meldever 
pflichtung der Wohnungsgeber neben der des Um 
ziehenden. 
III. Abmeldung. 
Wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 
im Stadtbezirk Kiel oder einem Guts- oder Ge- 
meindebezirk des Polizeibezirks Kiel aufgibt, hat 
sich und die zu seinem Hausstand gehörigen Per 
sonen vor dem Abzug, spätestens aber am 6. Tage 
danach schriftlich abzumelden. 
Die Meldung hat in drei Stück des amtlich ein 
geführten grünen „Abmeldescheins" zu erfolgen, 
und zwar im Stadtbezirk Kiel im Amtsraum des 
Polizeireviers des aufgegebenen Wohnsitzes oder 
Aufenthaltes, in den Gemeinde- oder Gutsbezirken 
bei den zuständigen Gemeinde- oder Gutsvor 
stehern. 
Das eingereichte dritte Stück wird dem Melden- 
den abgestempelt zurückgegeben und dient als Ab 
zugsattest zur Legitimation des Verziehenden bei 
der Behörde des neuen Wohnortes. 
In Ermangelung einer Meldung des Verziehen 
den ist auch hier der Wohnungsgeber zur Meldung 
verpflichtet. 
* * 
Die Meldeformulare sind in Zukunft verschie 
denfarbig, und zwar sind die „Anmeldescheine" 
rosafarben, die „Ummeldescheine" weiß, die „Ab 
meldescheine" grün. 
Die Größe entspricht der der bisherigen im 
Polizeibezirk Kiel gebräuchlichen Meldezettel. 
Es wird darauf hingewiesen, daß Meldungen, 
die unvollständig sind oder sonst den Erfordernissen 
nicht genügen, als, nicht erstattet gelten und zu 
wiederholen sind. 
Zum einjährig-freiwilligen Militärdienst sind 
Meldungen behufs Zulassung zur Prüfung im all 
gemeinen frühestens nach vollendetem 17. Lebens- 
lahre und spätestens bis zum 1. Februar des 
Jahres, in welchem der Bewerber das 20. Lebens 
jahr vollendet hat, bei der Prüfungskommission 
für den Aufenthalt anzubringen. 
Gesuchsanlagen: a. Geburtsschein, b. Einwilli 
gung des gesetzlichen Vertreters mit der Er 
klärung*), daß für die Dauer des einjährigen 
#) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölke 
rung genügt die Einwilligung des gesetzlichen Ver 
treters. 
der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Woh 
nung, von dem Bewerber getragen werden sollen; 
statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des ge 
setzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich 
dem Bewerber gegenüber zur Tragung der be 
zeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die 
Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, 
er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Be 
werbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreter oder 
des Dritten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers, 
des gesetzlichen Vertreters oders des Dritten zur 
Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu be 
scheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter 
oder der Tritte die in dem vorstehenden Absätze be 
zeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Er 
klärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur 
Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der ge 
richtlichen oder notariellen Beurkundung; c. ein 
Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von 
höheren Schulen durch den Direktor der Lehr 
anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die 
Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde 
auszustellen ist. 
Sämtliche Papiere sind im Original einzu 
reichen. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Be 
fähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst noch 
nachzuweisen. Dies kann entweder durch Bei 
bringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung 
einer Prüfung vor derPrüsungskommission gescheheu- 
Der Meldung bei der Prüfungskommission sind 
daher entweder 
a) die Schulzeugnisse, durch welche die Wissenschaft- 
liche Befähigung nachgewiesen werden kann, bei 
zufügen; oder 
b) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in 
welchem Falle die Einreichung bis zum 1. Apr" 
ausgesetzt werden darf; oder 
c) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung 
zur Prüfung auszusprechen. In diesem 3"*" 
ist ferner anzugeben, in welchen zwei fremden 
Sprachen der sich Meldende geprüft sein will. 
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, 
d. i. am 1. Januar des Jahres, in dem da 
20. Lebensjahr vollendet wird, haben sich die zu? 
einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, sofern 1 
nicht schon vorher zum aktiven Dienst eingetreic 
sind, unter Vorlegung ihres Berechtigungsschein 
zu melden und ihre Zurückstellung von der 
Hebung zu beantragen. , r 
Militärpflichtige haben sich vom 15. Januar bis 
1. Februar des Jahres, in welchem sie da» j®' 
Lebensjahr vollenden, zur Aufnahme in d>e m - 
krutierungsstammrolle anzumelden. SIupWv 
Kiels Geborene haben eine standesamtliche Gebur ^ 
urkunde beizubringen. Für zur See oder im An 
lande Abwesende sind die Eltern, Vormünder, ' 
Brot- oder Fabrikherren zur Anmeldung i 
pflichtet. Bei den späteren Meldungen: von 
zu der Stammrolle ist der bei der ersten Muster 
den Pflichtigen behändigte Losungsschein oorzuwg 
Militärpflichtige, welche ihren Wohnort im 
des Jahres wechseln, haben innerhalb dreier 
sich von neuem anzumelden. , , 
Versäumnis dieser Mcldungn wird mit -'s j 
strafe bis zu 30 A oder Haftstrafe bis zu 
Tagen bestraft.
	        
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