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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt. V.
des Marktes aufzubewahren und jedem Polizei- j
beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Glaubt ein Verkäufer mit der Höhe des Stand- j
geldes überbürdet zu sein, so steht ihm die sofortige j
Beschwerde an den Magistrat zu, zunächst hat er!
jedoch den geforderten Betrag an Marktstandsgeld zu
bezahlen.
Wer die Zahlung desselben verweigert, hat die
sofortige Wegwcksung vom Markte zu gewärtigen.
8 24.
Den Anordnungen der mit der Ausiibung der
Marktpolizei beauftragten Exekutivbeajmten ist seitens
der Märktbesucher unbedingt Folge zu leisten.
8 25.
Uebertretungen dieser Polizeiverordnung ziehen,
sofern nicht höhere Strafen durch die Bestimmungen
der Reichs- oder Landesgesetze angedroht sind, nach
8 149, 6 der Rcichsgewerbeordmmg eine Geldstrafe
bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle entsprechende
Haftstrafe nach sich.
Die vorstehende ivSarktpolizeiverordnung, welche
auf die Viehmärkte, die mif dem Viehhofe abgehalten
werden, keine Anwendung findet, tritt sofort in
Kraft.
9. Mai 1902.
ft'icl, den 4 März 1905.
Die städtische Polizei-Behörde.
gez. Lorey.
MlnktstandSgeldtarif.
Für die Benutzung der öffentlichen Plätze zum
Marktverkehr ist ein Marktstmrdsgeld für jeden
Markttag, wobei Bruchteile eines Tages als ganze
Tage berechnet ivevden, zu entrichten. Dieses beträgt:
1. Auf den Jahrmärkten:
a) Für Berkaufs buden (geschlossen oder offen)
und Verkaufsständc 20 Pfennig tägilich für das
Quadratmeter des von dem Verkäufer mit seiner
Bude oder seinen Gefäßen, Geschirren, Körben
oder sonstigen Vorrichtungen eingenommen
Raumes.
Ueberstcigt der Raum 20 Quadratmeter, st
werden für jedes folgende Quadratmeter nur
5 Psg. berechnet.
b) Für Stände, Zelte und Buden zu Schaustel
lungen oder Karussels 40 Pfennig täg
lich für das Quadratmeter, mit der Beschränkung,
daß, wenn der eingenommene Raum 20 Qua
dratmeter übersteigt, für jedes folgende Qua
dratmeter nur eine Gebühr von 10 Psg. berechnet
wird.
c) Ein geringerer Raum als 0,5 Quadratmeter wird
für 0,5 Quadratmeter und ein Raum von mehr
als 0,5 Quadratmeter, aber weniger als 1 Oua-
'dratmeier, für 1 Quadratmeter gerechnet.
2. Auf den Pferdemärkten! und dem Vichmvrkte:
a) Für ein Pferd oder ein Rind 40 Pfg.
5) Für Jungvieh oder sonstiges zum Verkauf auf
den Markt gebrachtes Vieh je 20 Pfg.
3. Auf 'den Wochenmärkten.
a) Für Verkäufer von Obst, sonstigen Erzeugnissen
des Garten- und Feldbaues und von Brot für
das Quadratmeter 5 Pfg.
b) Für Verkäufer sonstiger Waren und Gegenstände
für das Quadratmeter 10 Pfg,
c) Für ein zweispänniges Fuder mit Holz. oder Torf
oder sonstigen Gegenständen des Wjochcnmarktver-
kehrs 30 Pfg., für ein einspänniges derartiges
Fuhrwerk 20 Psg.
d) Für einen Wagen mit Ferkeln oder Kälbern für
jedes Tier 5 Pfg., mindestens aber 40 Pfg.
e) Für einen Wagen mit Gänsen oder sonstiMN zum
Verkarst bestimmten Eßwaren 40 Pfg.
f) Für einen Wagen mit Fischen 20 Psgr
Für das Feilbieten von frischen Fischen aus dem
Platze anr Fischerhafen, sowie für den Verkauf aus
Booten oder Schiffen wird Standgeld nicht erhoben.
Germania-Brauerei
Lieferant S. M Schiffe Abt. I: Aus feinstem Hopfen und Malz her
gestellte helle und dunkle Lagerbiere, Cabinetbräu, Exportbier.