II. Abt. V.
Allgemeine Nachrichten.
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II. Wochenmärkte
8 7.
Marktplätze für den Wochenmarktverkehr sind:
1. der ExeMer-Platz.
2. Für den Verkauf frischer Fische: der Platz am
Fischerlegcr.
8 8.
Die Wochenmärkte auf dem Exevzier-Platze fin
den an jedem Mittwoch und Sonnabend und, kvenn
auf einen, dieser Tage ein Feiertag fällt, an dem
vorhergehenden Tage statt. Ist auch dieser Dag ein
Feiertag, so fällt der Markt aus.
8 9. „
Die Markt,zeit für die regelmäßig, n Wochen-
mävkte auf dem Exerzier-Ptatze dauert in der Zeit
vom 1. April bis zum 30. September von morgens
7 Uhr bis nachmittags 1 Uhr, vom 1. Oktober bis
äum 31. März von morgens 8 bis nachmittags 1 Uhr.
Der Verkauf von frischen Fischen am Fischer-
leger findet wcrktchzlich bis 1 Uhr nachmittags, der
Verkauf von Gemüsen auf dem Marktplatze am Rat-
haufe mährend der gemäß § 139 c bis 139 g der
Reichsgewerbeordnung für den geschäftlichen Verkehr
freigegebenen Zeit statt.
8 10.
Gegenstände des Marktverkehrs sind die im
8 60 der Reichsgewerbeordnnng aufgeführten,
nämlich:
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des
größeren Viehes.
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und
Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau und
der Fischerei in 'Unmittelbare Verbindung steht,
oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute
der Gegend gehört, oder durch Tagelöhuerarbeit
bewirk: wird, mit Ausnahme der geistigen Ge
tränke;
3. frische Lebensmittel aller Art.
Die Marktstände werden den Verkäufern von
deil mit der Ausführung der Marktpolizei betrauten
Polizeiheamten angelviesen.
Ein Reckst auf Einräumung eines bestimmten
Standes oder einer bestimmten Größe des Markt
standes hat niemand.
8 12.
Für die Gegenstände des Wochenmarktes muß
jeder Verkäufer, soweit der Verkauf dieser Gogen-
stände nicht nach Stültzahl erfolgt, die zum Zu
messen und Zuwägen erforderlichen vorschriftsmäßig
geeichten Mäße und Gewichte, sowie richtige Wagen
zur Stelle haben.
8 13.
Auf Verlangen des Käufers Müssen die gekauften
Wären auf den von der Polizeibehörde auf dem
Marktplätze aufgestellten Wagen gewogen werden, ivo-
für bei einem Gewichte bis zu 2,8 Klg. 2 Pf., bei
einem größeren Gewichte bis 25 Klg. 5 Pf., bei wei
teren je 25 Klg. je 5 Pf. (bis zum Höchstgewicht von
300 Klg.) an Gebühr zu entrichten sind.
Wenn die Ware das richtige Gewicht hat, so ist
die Gebühr von dem Käufer, sonst von dem Verkäufer
zu zahlen.
8 14.
Sämtliche zum menschlichen Genuß dienenden
Nahrungsmittel müssen in untadelhaftem, die Gesund
heit in keiner Weise gefährdendem Zustande zu Markte
gebracht werden.
Werden verfälschte, verdorbene oder sonst der
Gesundheit nachteilige Lebensmittel aus dem Markte
vorgefunden, so lhat der Verkäufer nach gesetzlicher Be
stimmung außer der Bestrafung die Beschlagnahme
der Gegenstände zu gewärtigen.
8 15.
Unreifes Obst mutz dem liäufer als solches be
zeichnet werden. Der Verkauf unreifen Obstes an
Kinder ist verboten.
8 16.
Sämtliche zum Verkaufe aufgestellten Markt
waren müssen auf Tischen zum Verkaufe ausgestellt
werden.
Verkaufstische werden den Verkäufern aus Ver
langen von den Märktpolizeibeamten gegen eine Ge
bühr von 5 Pf. für das Quadratmeter zur Verfügung
gestellt.
8 17.
Federvieh darf nicht gefesselt zu Märkte ge-
brackst, oder in diesem Zustande feilgeboten werden.
Das Tragen des Federviehs an den Beineu, sodaß
der Klopf nach unten hängt, ist verboten und wird als
Tierquälerei bestraft. Es ist ferner verboten, in
einem Korbe oder sonstigen Behältnisse mehr Mück
Federvieh zu Markte zu bringen oder feilzubieten,
als das Behältnis ausreichend Raum gewährt, daß
ein Tier neben dem andern, ohne sich gegenseitig
wegen Raummangels zu drücken, auf dem Unter
boden des Behältnisses sitzen kann.
8 18.
Wagen oder sonstige Fahrzeuge, welche behufs
Anfuhr auf den Marktplatz gebracht werden, müssen
sofort entladen und dann von demselben entfernt
werden. Die Zugtiere der Fahrzeuge limb sofort
nach bewirkter Anfuhr von dem Marktplätze zu ent
fernen, und dürfen auch in den angrenzenden Stra
ßen nicht aufgestellt werden.
8 19.
Hunde dürfen auf 'den Markt nur an kurzer,
höchstens 1 Meter langer Leine mitgeführt werden.
Soweit Hunde als Zrigtiere bcmcht t»erden, sind
sie gleich den anderen Zugtieren nach bewirkter An
fuhr von dem Marktplätze zu entfernen oder so fest
zubinden. daß sie kvedcr die Marktbesilcher belästigen,
noch ihr Fahrzeug fortbewegen können.
8 20.
Hemmung des Verkehrs in den Marktreihen,
insbesondere durch zweckloses Umherstehen, ist unter
sagt.
8 21.
Während des Marktes ist der Verkehr Wer den
Marktplatz, soweit letzterer für den Marktverkehr
bestimmt ist, für Fuhrwerke rmd Reiter gesperrt.
8 22.
Das Verkaufen von Wochen Marktsartikeln jeder
Art ans dem Marktplätze im Umherziehen ist ver
boten; jeder Verkäufer hat von der ihm angewiesenen
Verkaufsstelle aus fcilzWicten.
Das Standgeld auf den Wochenmärkden ist ge
mäß den Bestimmungen des Tarifs für die Erhebung
des Rilarktgeldes in der Stadt Kiel
9. Mai
vom >902 an jedem einzelnen Markttage
zu entrichte».
Ueber die Einrichtung des Markt standsgeldes
wird dem Verkäufer eine gedruckte Bescheinigung er
teilt. Diese Bescheinigung ist während der Dauer
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