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Allgemeine Nachrichten.
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§ S.
Dieses Ortsstatut tritt an dem Tage in Kraft,
an dem die Anstalt eröffnet wird.
Gebührenordnung
für die städtische Müllverbrennungsanstalt
§ i.
Für die Bcnutzuirg der städtischen Müllverbren-
nungsanskalt werden Gebühren im Sinne des 8 4
des Kommuna! abg abeng c setz es erhoben.
I. Die Gebühr beträgt jährlich bei Gestellung
eines Gefäßes und
1. wöchentlich 1 maliger Auswechselung 12 3ft.
„ 2 „ „ 18
3.
4.
5.
C.
3
4
5
6
27
36
45
54
II. Die Gebühr beträgt jährlich bei Gestellung
von mehr als einem Gefäße cin^der Zahl der Ge
fäße entsprechendes Vielfaches der Sätze unier I, also
bei Gestellung von 2 Gefäßen und
1 wöchentlich l maliger Auswechselung 24 M.
2. „ 2 „ 36 „
bei Gestellung von 3 Gesäßen und
1. wöchentlich 1 maliger Auswechselung 36 M.
2. 2 „ 54 „
u. s. w.
III. Die Sätze unter I und II werden auch dann
nach vollen Monatsbeträgen berechnet, wenn die Be
nutzung nur während eines Teiles des Monats er
folgt; wenn innerhalb eines Monats eine Aenderung
in der Zahl der wöchentlichen Auswechselung oder
der auszuwechselnden Gefäße eintritt, werden die
Sätze unter II nach vollen Monatsbeträgen erhoben.
IV. Die Gebühr beträgt im Falle des § 4 des
Ortsstatuts über die Benutzung der städtischen Müll-
verbrennungsanstalt für jedes mehr gestellte Gefäß
und für jeden einzelnen Fall 30 Pfg.
V. Die Gebühr beträgt im Falle des § 6 a. a. O.
für jede angefangenen 100 kg Müll 25 Pfg.
§ 2.
Mehrere Personen, welche die Anstalt auf Grund
einer einheitlichen Bestellung benutzen, haften für
die Zahlung der Gebühren als Gesamtschuldner.
8 3.
Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch
den Magistrat.
8 4.
Eie geschieht für jedes Kalenderviertcljahr nach
dessen Schluß, durch eine Aufforderung zur Zahlung,
gemäß 8 69 Abs. 2 Nr. 3 des Kommunalabgaben-
gesetzcs.
8 5.
Die Gebühren sind binnen 6 Wochen nach Auf
forderung zur Zahlung an die Steuererheber oder
an die städiische Steuerkasse zu entrichten.
Tarif für Gestellung und Auswechselung
der Fäkaleiiner.
Festgestellt am 12. 6. 1906.
Für 1 Fäkaleimer ist zu zahlen:
bei wöchentlich 1 maligem Wechsel 10 M.
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„ „ 4 „ „ 28
„ 5 35 „
6
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12
40
48
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Marktpolizei-Verordnung.
Auf Grund der 88 6 und 6 der Verordnung über
die Polizeiverwaltring in den neu erworbenen Landes-
teilen vom 20. September 1867, der 88 143 und 144
des Gesetzes über die allgemeine Landesvcrwaltung
vorn 30, Juni 1883, des 8 128 des Zuständigkeits-
gesetzes vorn 1. August 1883, der 88 65—71, 149
Ziffer 6 der Rcichisgewerbeordlvung in der Fassung
vom 26. Juli 1900 wird mit Zustimmung der Stadt-
kollegien nachstehende Marktpolizei-Berorduung für
die Stadt Stiel erlassen:
I. Jahr-, Bich- und Pferdemärkte.
8 i.
Regelmäßige Jahrmärkte sind:
1. Der Fastcnmarkt. Derselbe beginnt am Sonn
tage Jnvocavit und endigt am darauf folgenden Mitt
woch abends.
2. Der Johannismarkt. Derselbe beginnt am
Sonntag nach Petri Pauli (29. Juni) und endigt
am darauf folgenden Mitttvvch abends.
3. Ter Michaelismarkt. Derselbe beginnt aM
Sonntage nach Franciscus (4. Oktober) und endigt
am darauf folgenden Mittwoch abends.
8 2.
Bitt den Jahrmärkten ist ein Pferdemarkt vci>
bunden, für welchen der Montag der Marktzeit be
stimmt ist. Ein Viehmarkt wird außerdem am 26.
Wril abgehalten. Fällt dieser Tag auf einen Sonn-
abend oder Sonntag, fo findet der Markt am vorher
gehenden Freitag statt.
8 3.
Das Vermessen der Plätze auf den Jahrmärkten
und deren Anweisung erfolgt am Freitag vor dem
jedesmaligen Markte.
Mit dem Aufstellen der Buden und Marktgeräte
darf im Anschluß hieran bereits am Freitag begonnen
werden.
Das Wegnehmen bezw. Abräumen lder BpdeN
und Marktgeräte muß am folgenden Donnerstage be
endigt sein.
8 4.
Für die Jahrmärkte wird der Wilhelm-Platz,
für die Vieh- und Pferdemärkte der Exerzier-Platz
bestimmt.
8 5.
Bon den diese Diürkte Beziehenden ist ern
Standgeld nach den Vorschriften des dieser Marlt-
polizei-Verordnung altz Anlage beigefügten Tarifes
über die Erhebung des Marktstandgeldes für die
Stadt Kiel.
9. Mai
vom 17 q u1 j 1902 zu entrichten.
Das Standgeld wird an den beiden letzten
Markttagen von den mit der Einziehung des Markt
standgeldes beauftragten Personen erhoben.
Das Standgeld für die Vieh- und Pferdemäbku
muß bei dem Auftrieb der Tiere !auf den Marktplatz
entrichtet werden.
§6
Die Anweisung der Stände und Plätze auf den
Fahrmärlten erfolgt nach dem Ermessen der Polizei
behörde. .......
Denjenigen, welche regelmäßig die hiesigen
Märkte beziehen, soll bei zeitiger Anmeldung, soweit
angängig, der schon an früheren Märkten von ihnen
benutzte Platz wieder eingeräumt werden.