II. Abt. V.
Allgemeine Nachrichten.
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n • T) .* Lieferant S M Schiffe. Abt. II; Malzgold. Beliebtestes Familiengetränk
bermama-DraUerei Kiels. — Hoher Extrakt. Niedriger Alkohol. — Aerrtlich empfohlen.
nehmecn gekauft werden. Hierher gehören auch
Doppeltarifzähler jeder Größe. Die Preise für solche
Zähler werden älljählich von der Kommission fest
gestellt.
Gebühren für Desinfettion.
(Ordnung v. 21. Mürz 1901.)
Für die Desinfektion von bewegt. Sachen und
von Wohnrämnen, welche durch die stüdt. Desinf.-
Anstalt ausgeführt werden, sind folgende Gebühren
zu zahlen:
I- für bewegt. Sachen einschl. d. Transports:
a) für die mittels heißen Wasserdampfes des-
infiz. Gegenstände pro 1 Zehntel cbm (im
Apparat) 0,40 M.; mindest, jedoch 2 All
b) für die mittels Chemikal. desinf. Sachen für
Vi Stunde der verwendeten Zeit (einschl. der
vcribr.Chemikcrl.) 0,20 M.; miNdest.jöd.0,80M.
II. für Wohnräume:
a) bei Anwendg. von Karbol für die Desinfekt,
eines einzell/n. .Krankenraums 3 Mi., für jed.
folg. Raum + 2 1.
b) bei Anivendg. von Formaliu für jed. cbm
des desinfiz. Raumes 0,10 M. mit Abrundg.
nach oben auf volle Mark.
Außerhalb der Stadt: Erhöhung um 50 % und Er
stattung der Nebenkosten (z. B. Fuhrkosten).
Tarif für die Benutzung des der Stadt Kiel
gehörigen Güterschuppens A an der Bollhörn
und der dort aufgestellten Kräne.
Es ist zu zahlen:
I. Aufnahmegeld
von allen Gütern, die in den Schuppen aufgenom
men werden, für 100 kg 4 Pf.
II. Lagergeld
für die Lagerung von Gütern im Schuppen für
100 kg 3 Pf.
Zusatz zu II.
^ Lagergeld ist nicht zu entrichten für solche vom
Schiff aus eingebrachten Güter, die nur bis pn
Ablauf des auf die Entlöschung folgenden Werk
tages und für solche vom Land aus eingöürachten
Güter, die nur bis zum Ablauf des auf die Ein
bringung folgenden Werktages gelagert werden.
III. Krangeld
für das Kranen von Giitern für 100 kg . . 4 Pf.
IV. Ueber stundengebühr
für die Benutzung des Schuppens und der Kräne
außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit, welche von
der Hafenkammisiion durch Aushang im Schuppen
bekannt gemacht^wird, für jede Stunde:
1. für den Schuppenverwalter .... 75 Pf.
2. für jeden Krapwärter . 55 „
3. für jeden Schuppenarbeiter .... 60 „
Zusätzliche Bestimmungen.
1. Das für den Betrieb innevhalb des Schuppens
und für den Betrieb der Kräne erforderliche Per
sonal wird von der Stadt gestellt; für die im
übrigen zur Belveguirg der Güter außerhalb des
Schuppens erforderlichen Arbeitskräfte zu. sorgen,
ist Sache der Benutzer des Schuppens und der
Kräne.
2. Bei Gütern, welche im Verkehr nicht nach Ge
wicht, sondern nach Maß behandelt werden, sind
6 Kubikfutz englisch gleich 100 kg zu rechnen.
3. Angefangene Erhebungseinheiten werden für voll
gerechnet.
Ortsstatut über die Benutzung der städtischen
MüllverbrennungSanstalt
vom 10. Juli 1906.
8 1.
Die Benutzer der stöbt. Müllvcrbrennungsanstalt
haben den Müll in ein oder mehrere Gefäße zu schür
ten. Die Gefäße werden von der Stadt gestellt.
Sie sind, soweit irgend möglich, im Keller oder auf
dem Hofe auszustellen und stnd nur so voll zu schüt
ten, daß sich der Deckel ordnungsmäßig schließen läßt.
Wöchentlich ein- bis sechsmal werde» die Gefäße
an Wochentagen, die der technische Leiter der An
stalt bestimmt, in der Zeit von öVs Uhr morgens bis
7 Uhr abends abgefahren und durch neue ersetzt.
Wenn der Arbeiter, der die Auswechselung vor
nehmen will, hierzu wegen Verschlossenseins der
Haustür oder aus einem Grunde, den der Benutzer
zu vertreten hat, außerstande ist, so braucht er die
Auswechselung erst am näcksiten Wechscltagc wieder
zu versuchen.
Die abgefahrenen Gefäße werden in der Anstalt
gereinigt, ihr Inhalt, wird verbrannt.
8 2.
Die Stadt stellt die Gefäße erst zur Verfiignng,
nachdem der Besteller einen Bestellschein unterschrie-
bcn hat.
Es ist zulässig, das; mehrere Personen einen
Bestellschein unterschreiben und die Anstalt auf
Grund einer einheitlichan. Bestellung benutzen.
8 3.
Die Abbestellung sämtlicher Gefäße erfolgt unter
Einhaltung einer einwöchentlichen Frist schriftlich;
sic kann auch in dem Bureau der Slraßenreinignngö-
anstall mündlich erklärt werden. Die Abbestellung
mittels Fernsprechers ist ausgeschlossen.
Die Bestellung einer Aenderung in der Zahl der
wöchentlichen Auswechselungen oder der auszuwech
selnden Gefäße geschieht durch Ausstellung eines
neuen Bestellscheines.
8 4.
Wenn ein Benutzer der Anstalt in einem einzelnen
Fall mehr Gefäße braucht, als ihn« regelmäßig ge
stellt werden, so werden ihm für diesen mehr Gefäße
geliefert. 8 2 Abs. 1 findet hier keine Anwendung.
Die Bestellung ist spätestens an dem Tage vor der
Lieferung der Gefäße schriftlich oder in 'dem Bureau
der Stratzenreinigungscmstali mündlich zu erklären.
Die Bestellung mittels Fernsprechers ist unzulässig.
8 5.
Die Gestellung von Gesäßen und die Abfuhr des
Mülls erfolgt nicht bei Häusern die in großer Ent
fernung von den bebauten Teilen der smadt liegen
oder in denen die Gefäße einen solchen Ausstellnngü-
ort erhalten, daß die Auswechselung mit autzkror-
dentlichon Schtvierigkeiten verbunden ist.
Der technische Leiter der Anstalt kann Ausnahmen
zulassen, wenn dringende'Gründe vorliegen.
’ — — § ö.
In der Anstalt wird auch Müll verbrannt, den
dort andere als die Stadt ansahrcn, sofern nicht die
Anfuhr gewerbsmäßig betrieben wird.
8 7.
Als Müll gelten nicht Schlamm und Bauschutt.