II. Abt. V.
Allgemeine Nachrichten.
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ay»Tyi QTI 1Q ^«okerant 8 M Schiffe. Abt. II Mälzgold. Beliebtestes Familiengetr,Ink
üennanid-mduem Kiels. - Hoher Extrakt. Niedriger Alkohol. - Aerztlich empfohlen.
Bäume Wiesen ohne Erlaubnis des Friedhofaufsehers
nicht fortgenommen werden. Andererseits ist der ^
FrieÄhofausschutz befugt, bei eintretendem Bedürfnis
Bäume und Sträucher usw. beseitigen zu lassen, jedoch
sollen daraus den Besitzern keine Kosten erwachsen
und artch die Spuren der Fortschaffung unentgeltlich
beseitigt -werden.
§ 21. Die Ausschmückung der Reihengräber ist
den Beteiligten unter Aufsicht des Friedhofauf'
sehers unter folgenden Bedingungen gestattet:
1. Das Denkmat muß ohne Beeinträchtigung des
für die benachbarten Gräber erforderlichen
Raumes aufgestellt werden.
2. Die Angehörigen müssen für die Erhaltung
des Denkmals bis zu dessen Wegnahme sorgen,
andernfalls darf der Friedhofsausschuß über
das schadhafte Denkmal nach eigenem Ermessen
verfügen.
§ 22. Das Mauerwerk, die Einfriedigungen
und Denkmäler eines Grabes, sowie die Anpflanzun
gen auf demselben müssen ordnungsmäßig erhalten
irendcn. Verfallen dieselben und bleibt eine Auf
forderung des Friedhofausfchusscs erfolglos oder sind
die Inhaber eines Grabes unbekannt, so ist der Fried- I
Hofausschuß befugt, sowohl die Denkmäler zu besei
tigen und iiber dieselben zu verfügen, als auch das
Grab einebnen zu lassen.
Ist eine solche Einebnung bei einem Erbbegräb
nis erfolgt und bleibt eine erneute direkte oder
öffentliche Aufforderung erfolglos, so ist der Kirchen
vorstand berechtigt, nach, Ablauf der Verwesungsfrist
anderweitig über das Gral' zu verfügen.
8 28. Die Reinhaltung und Unterhaltung der
Gräber wird, wenn der Einzelne nicht vorzieht, die
Gräber seiner Angehörigen selbst zu pflegen, gegen
eine entsprechende Entschädigung von der .Kirchengc-
inein-de ilbcrnommen. Die Höhe des jährlichen Ent
gelts hat -der Fried-hofsausschnß nach Maßgabe des für
die betreffende Grabstätte erforderlichen Kvstcuaiif-
-lvandes festzusetzen. -Gegen Einzahflüng eines von dem
Kirchenvorstandc festzusetzenden Betrages übernimmt
die Kirchengemeinde die dauernde Pflege eiucs Gra
bes. Die Kapitalzahlungcu fließen in den Grapstätten
fonds, der einen Teil des Kirchenvermögens bildet.
Die.Jahreszinsen dieses Fonds sind, soweit erforder
lich, für die Pflege der zu unterhaltenden Grabstätten
zu verwenden.
Es ist nicht gestattet, die Pflege der Grabstätten
dritten Personen, ivelche dieses gewerbsmäßig über
nahmen, zu übertragen.
8 24. Eine jede Grabstätte wird seitens des
Friedhosaufsehe-rs mit einer bleibenden Nummer,
unter welcher dteseilbe in -dem Friedhoftagebuch, in
dem Grabblich und in der Fricdhofkarte aufgeführt
steht, versehen.
VI. Anmeldungen von Beerdigungen
u. s. w.
8 26. Eine jede Beerdigung ist spätestens 24
Stunden vorher der Kiochenkaffe, für bestehende Erb
begräbnisse -auch dem Friedhofausseher anzuzeigen.
Wird Anspruch auf Beerdigung in einem Ervbegräh-
nis erhoben, so ist der Aufseher befugt, den urkund
lichen Nachweis der Berechtigung zu vcfflängen.
8 26. Die Anweisung der Gräber erfolgt u»b
zwar abgesehen von den Plätzen für gemauerte Grab
stätten der Reihe nach auf den von dem Friödhjofaus-
schuß dafür bestimmten Feldern.
Bei Reihengräbern findet eine Anweisung oder
Borböhaltung von Grabstellen zu Beerdigungen noch
lebender Personen in keinem Falle statt.
Bei Erbbegräbnissen geschieht eine Abweichung
von der Reihenfolge oder die Anweisung bevorzugter
Plätze nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Friedhofausschusfes. Im solchem, Falle greift eine Er
höhung des Preises der Grabstätten um 50 Prozent
Platz.
Der Friedhofaiisschuß kann anordnen, daß aus
bestimmten Feinern in bevorzugter Lage Erbbegräb
nisse nur zu dem, gleichen erhöhten Preise überlassen
werden sollen.
8 28. Die Friedhofgebühren werden von der
Kirchenvcrtretung bestimmt und öffentlich bekannt
gemacht. A
Alle Zahlungen sind an dic Kirchcnkasst- zu leisten.
Friedhofgcbi'ihrtnordnung der Kieler
evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde.
Vom. 28. April 1904.
8 1. D-ie Gebühren betragen:
1. bei Uebcrlassung eines Platzes für eine gemauerte
Grabstätte -der gm der in Anspruch
genommenen Fläche M. 200
2. für Erbbegräbnisse:
a) Klaffe A: das einfache Grab . . „ 120
jede fernere Grabstätte . . . „ 80
b) Klasse B: jedes Grab . „ 60
c) bei Abweichung von der Reihen
folge und- bei Anweisung eines
-bevorzugten Platzes . . die Halste -mehr
4) aus von dem- Friedhossausschuß
bestimmten Feldern in bevor
zugter Lage die Hälfte mehr
Liegen- beide Voraussetzungen zu
e) und d) vor, so werden beide
Aufschläge erhoben.
e) bei Wicderbcnutzung von Erb- i die Hälfte
begräbnissen in den Fällen der I der Sätze
88 42 und 16 der Friodhoford- j zu 2a
nnng I und b
3. für die Ausfertigung der Erwcrbs-
urkundc bei Erbbegräbnissen jeder
Art M. io
4. für Reiheugräbcr:
al vom Erwachsenen „18
b) von Kindern im Alter von 6
Machen bis 15 Jahren . . „ g
c) von Kindern unter 6 Wochen und
Totgeborenen 4
5. für Gräber bei auf Kosten einer
Armenkasse erfolgenden Beerdigun
gen und bei Anatomieleichen gelten
die gleichen Sätze wie zu 4.
6. für ortsfremde Leichen (cfr.) s obige Sätze mit
<8 3 der Friedhof ordn ung) i 50 % Aufschlag
7. für die Umschreibung von Erbbegräb-
nissen auf einen neuen Erwerber und
We Rückga-be nicht belegter Erbbe
gräbnisse (8 13 der Friedhosord-
nung) nach Festsetzung des Friedhof-
allsschusses M. 10—30
8. für die Gestattung der Aufnahme
fremder Leichen in ein Erbbegräbnis
(8 11 der Friedhofovdnung) nach
Festsetzung 1>es Friedhofausschusfes . M. 10—30
§ 2. Bei Beerdigungen werden fer
ner erhoben:
1. für die Beisetzung eines Sarges oder
einer Aschenurne in gemauerten
Grabstätten M. 50