Full text: (1907)

II. Abt. V. 
Allgemeine Nachrichten. 
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ay»Tyi QTI 1Q ^«okerant 8 M Schiffe. Abt. II Mälzgold. Beliebtestes Familiengetr,Ink 
üennanid-mduem Kiels. - Hoher Extrakt. Niedriger Alkohol. - Aerztlich empfohlen. 
Bäume Wiesen ohne Erlaubnis des Friedhofaufsehers 
nicht fortgenommen werden. Andererseits ist der ^ 
FrieÄhofausschutz befugt, bei eintretendem Bedürfnis 
Bäume und Sträucher usw. beseitigen zu lassen, jedoch 
sollen daraus den Besitzern keine Kosten erwachsen 
und artch die Spuren der Fortschaffung unentgeltlich 
beseitigt -werden. 
§ 21. Die Ausschmückung der Reihengräber ist 
den Beteiligten unter Aufsicht des Friedhofauf' 
sehers unter folgenden Bedingungen gestattet: 
1. Das Denkmat muß ohne Beeinträchtigung des 
für die benachbarten Gräber erforderlichen 
Raumes aufgestellt werden. 
2. Die Angehörigen müssen für die Erhaltung 
des Denkmals bis zu dessen Wegnahme sorgen, 
andernfalls darf der Friedhofsausschuß über 
das schadhafte Denkmal nach eigenem Ermessen 
verfügen. 
§ 22. Das Mauerwerk, die Einfriedigungen 
und Denkmäler eines Grabes, sowie die Anpflanzun 
gen auf demselben müssen ordnungsmäßig erhalten 
irendcn. Verfallen dieselben und bleibt eine Auf 
forderung des Friedhofausfchusscs erfolglos oder sind 
die Inhaber eines Grabes unbekannt, so ist der Fried- I 
Hofausschuß befugt, sowohl die Denkmäler zu besei 
tigen und iiber dieselben zu verfügen, als auch das 
Grab einebnen zu lassen. 
Ist eine solche Einebnung bei einem Erbbegräb 
nis erfolgt und bleibt eine erneute direkte oder 
öffentliche Aufforderung erfolglos, so ist der Kirchen 
vorstand berechtigt, nach, Ablauf der Verwesungsfrist 
anderweitig über das Gral' zu verfügen. 
8 28. Die Reinhaltung und Unterhaltung der 
Gräber wird, wenn der Einzelne nicht vorzieht, die 
Gräber seiner Angehörigen selbst zu pflegen, gegen 
eine entsprechende Entschädigung von der .Kirchengc- 
inein-de ilbcrnommen. Die Höhe des jährlichen Ent 
gelts hat -der Fried-hofsausschnß nach Maßgabe des für 
die betreffende Grabstätte erforderlichen Kvstcuaiif- 
-lvandes festzusetzen. -Gegen Einzahflüng eines von dem 
Kirchenvorstandc festzusetzenden Betrages übernimmt 
die Kirchengemeinde die dauernde Pflege eiucs Gra 
bes. Die Kapitalzahlungcu fließen in den Grapstätten 
fonds, der einen Teil des Kirchenvermögens bildet. 
Die.Jahreszinsen dieses Fonds sind, soweit erforder 
lich, für die Pflege der zu unterhaltenden Grabstätten 
zu verwenden. 
Es ist nicht gestattet, die Pflege der Grabstätten 
dritten Personen, ivelche dieses gewerbsmäßig über 
nahmen, zu übertragen. 
8 24. Eine jede Grabstätte wird seitens des 
Friedhosaufsehe-rs mit einer bleibenden Nummer, 
unter welcher dteseilbe in -dem Friedhoftagebuch, in 
dem Grabblich und in der Fricdhofkarte aufgeführt 
steht, versehen. 
VI. Anmeldungen von Beerdigungen 
u. s. w. 
8 26. Eine jede Beerdigung ist spätestens 24 
Stunden vorher der Kiochenkaffe, für bestehende Erb 
begräbnisse -auch dem Friedhofausseher anzuzeigen. 
Wird Anspruch auf Beerdigung in einem Ervbegräh- 
nis erhoben, so ist der Aufseher befugt, den urkund 
lichen Nachweis der Berechtigung zu vcfflängen. 
8 26. Die Anweisung der Gräber erfolgt u»b 
zwar abgesehen von den Plätzen für gemauerte Grab 
stätten der Reihe nach auf den von dem Friödhjofaus- 
schuß dafür bestimmten Feldern. 
Bei Reihengräbern findet eine Anweisung oder 
Borböhaltung von Grabstellen zu Beerdigungen noch 
lebender Personen in keinem Falle statt. 
Bei Erbbegräbnissen geschieht eine Abweichung 
von der Reihenfolge oder die Anweisung bevorzugter 
Plätze nur mit ausdrücklicher Genehmigung des 
Friedhofausschusfes. Im solchem, Falle greift eine Er 
höhung des Preises der Grabstätten um 50 Prozent 
Platz. 
Der Friedhofaiisschuß kann anordnen, daß aus 
bestimmten Feinern in bevorzugter Lage Erbbegräb 
nisse nur zu dem, gleichen erhöhten Preise überlassen 
werden sollen. 
8 28. Die Friedhofgebühren werden von der 
Kirchenvcrtretung bestimmt und öffentlich bekannt 
gemacht. A 
Alle Zahlungen sind an dic Kirchcnkasst- zu leisten. 
Friedhofgcbi'ihrtnordnung der Kieler 
evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde. 
Vom. 28. April 1904. 
8 1. D-ie Gebühren betragen: 
1. bei Uebcrlassung eines Platzes für eine gemauerte 
Grabstätte -der gm der in Anspruch 
genommenen Fläche M. 200 
2. für Erbbegräbnisse: 
a) Klaffe A: das einfache Grab . . „ 120 
jede fernere Grabstätte . . . „ 80 
b) Klasse B: jedes Grab . „ 60 
c) bei Abweichung von der Reihen 
folge und- bei Anweisung eines 
-bevorzugten Platzes . . die Halste -mehr 
4) aus von dem- Friedhossausschuß 
bestimmten Feldern in bevor 
zugter Lage die Hälfte mehr 
Liegen- beide Voraussetzungen zu 
e) und d) vor, so werden beide 
Aufschläge erhoben. 
e) bei Wicderbcnutzung von Erb- i die Hälfte 
begräbnissen in den Fällen der I der Sätze 
88 42 und 16 der Friodhoford- j zu 2a 
nnng I und b 
3. für die Ausfertigung der Erwcrbs- 
urkundc bei Erbbegräbnissen jeder 
Art M. io 
4. für Reiheugräbcr: 
al vom Erwachsenen „18 
b) von Kindern im Alter von 6 
Machen bis 15 Jahren . . „ g 
c) von Kindern unter 6 Wochen und 
Totgeborenen 4 
5. für Gräber bei auf Kosten einer 
Armenkasse erfolgenden Beerdigun 
gen und bei Anatomieleichen gelten 
die gleichen Sätze wie zu 4. 
6. für ortsfremde Leichen (cfr.) s obige Sätze mit 
<8 3 der Friedhof ordn ung) i 50 % Aufschlag 
7. für die Umschreibung von Erbbegräb- 
nissen auf einen neuen Erwerber und 
We Rückga-be nicht belegter Erbbe 
gräbnisse (8 13 der Friedhosord- 
nung) nach Festsetzung des Friedhof- 
allsschusses M. 10—30 
8. für die Gestattung der Aufnahme 
fremder Leichen in ein Erbbegräbnis 
(8 11 der Friedhofovdnung) nach 
Festsetzung 1>es Friedhofausschusfes . M. 10—30 
§ 2. Bei Beerdigungen werden fer 
ner erhoben: 
1. für die Beisetzung eines Sarges oder 
einer Aschenurne in gemauerten 
Grabstätten M. 50
	        
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