Lieferant 3. M. Schiffe. Abt. I: Aus feinstem Hopfen und Malz h er
gestellte helle und dunkle Lagerbiere, Cabinetbriin, Exportbier.
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Allgemeine Nachrichten.
II. ASt. V.
§ 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift
ten der §§ 7—9 und des § 10 Mfatz 2 werden nnt
einer vom Magistrat festzusetzenden Geldstrafe bis
zu 30 Mark bestraft.
§ 14. An einem öffentlichen 'Orte betroffene,
nicht mit der Marke versehene Hunde (8 10 Abs. 2)
können von den zuständigen städtischen Angestellten
eingefangen und, wenn nicht innerhalb einer Frist
von 6 Tagen tarn dem Berechtigten die Herausgabe
des Hundes verlangt wird, nach Maßgabe der *§§ 979
bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich ver
steigert wenden. Wenn sich innerhalb dieser 6 Tatze
der Steuerpflichtige meldet und die erfolgte Be-
richtiguntz der Steuer nachweist, so erhalt er, sofern
keine gesundheitlichen Bedenken obwalten, gegen Zah
lung der 8. erpflcgungskosten und einer Gebühr von
3 Mark den Hund zurück.
Die Strafvorfchriften des >8 13 bleiben unbe
rührt. ,
8 16. Die in Beziehung auf das .Halten von
Hunden 'bestshenden Polizeivorschriften werden 'durch
diese Bestimmung nicht berührt.
Auszug aus der Ordnung für die Friedhöfe der
Kieler evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde
vom 28. April 1904.
I. R e cht an den Fri edhöf en.
8 2. Die Einwohner des Kieler Kirchenge
meindebezirks sind, insoweit sie nicht einer Religions
gemeinschaft angehören, die hiersclbft einen eigenen
i Begräbnisplatz hat, zur Beerdigung ihrer Mngchövi-
gen auf den Friedhöfen berechtigt, und, wenn fie von
diesem Rechte Gebrauch machen, dieser Ordnung
unterworfen.
III. Arten und Anweisung der Gräber.
8 6. Me Gnibftätten sind entweder Erbbegräb
nisse oder Reihcngräber. Die Erbbegräbnisse zer
fallen in gemaüerte Grabstätten und Erdgräber der
Klassen A und B.
Die Gräber der Klasse A werden als einfaches
Grab 3 Meter lang und 1,6 Meter breit ausgelegt,
jede fernere Grabstätte ist 1 Meter breit.
Die Gräber der Klasse B iverden 2,3 Meter lang
und 1,16 Meter breit ausgelegt.
8 7. Die Reihen-Gräber für Erwachsene werden
2,16 Meter lang und 1 Meter breit, >diejenigen für
Kinder bis Mn Aster von 15 Jahren 1,30 Meter
lang und 0,55 Meter breit ausgelegt. Doicheborene
und Kinder unter 6 Wochen werden je 2 hinterein
ander in einem Kindergrabe bestattet.
VI. Benutzung der Gräber.
8 8. In den gemauerten Grabstätten 'dürfen
die Leichen nur in Doppelsärgen beigesetzt werden,
von denen der innere aus Metall hergestellt ist und
luftdicht verschlossen sein muh.
In den Reihengräbern dürfen die Sarge nicht
über 2,15 Meter lang und nicht über 0,90 Meter
breit sein.
8 10. Das Recht auf Beerdigung! in dem nach
8 6 erworbenen Erbbegräbnis steht, sofern nicht der
Erwerber oder dessen Rechtsnachfolger unter Leben
den oder letztwillig arideres angeordnet haben, nach
dem ersten Erwerber seinen Familienangehörigen
in nachstehender Reihenfolge als ihnen ausbe-
dungcn zu:
1. dem Verlobten oder Ehegatten,
2. den unverheirateten Kindern,
3. den Eltern,
4. den Großeltern,
6. den verheirateten oder unverheiratet ge
wesenen Kindern,
6. den Enkelkindern!,
7. den Stiefkindern,
8. den Gcschjwistcrn des ersten Erwerbers, '
9. den Ehegatten dieser Gefchwistcn
Hiervon abweichende Bestimmungen des Er
werbers oder seiner Rechtsnachfolger sind nur 4»
Gunsten der vorstehend bezeichneten Verivandten des
ersten Eriverbers zulässig. Sie sind, wenn sie
einer Verfügung unter Lebenden beruhen, der Kir
chengemeinde gegenüber nur wirksam, wenn die aus
gefertigte Urkunde (8 6) von dem Friedhofausschuh
entsprechend abgeändert ist. In allen Fällen darf
der Friedhofausschuh auf Grund der Erklärung des-
lenigen, welcher im Besitze der ausgefertigten Ur
kunde ist, annehmen, dah besser Berechtigte, als er
angibt, nicht vorhanden sind.
Die Umschreibung der Erbbegräbnisse gemätz
vorstehend erivähnter Bestimmungen des Eriverbers
oder seiner Rechtsnachfolger erfolgt gebührenfrei.
8 11. Die Aufnahme von Leichen anderer als
der im 8 10 genannten Personen in ein Erbbegräb
nis be>darf der Genehmigung des Friedhofausschusses
und kann von der Erlegung einer von ihm zu be
stimmenden Abgabe an die Kirchengemeinde in Höhe
von 10—30 Mark abhängig gemacht werden.
8 12. Erbbegräbnisse dürfen nach Ablauf der
Verwesungsfrist mit Genehmigung des Kirchenvor
standes gegen Entrichtung der halben Kaufgebühren
<8 1 der Gebührenordnung) wieder benutzt werden.
8 13. Die Umschreibung von Erbbegräbnissen
aus 'ixn Namen eines neuen Eriverbers (abgesehen
von den Fällen des 8 10) und die Rückgabe nüW
belegter Erbbegräbnisse an die Kirchengemeinde be*
dürfen der Genehmigung des Friedhofansschusses,
welcher dieselbe von der Erlegung einer Abgabe an
die Kirchengemeinde in Höhe von 10—30 Mark ab
hängig machen kanir.
8 14. Die Verwesungsfrist beträgt 28 Jahre.
8 16. Afchcnurnen dürfen in Erbbegräbnissen
jeder Art beigesetzt werden und zivar in einer sarg-
artigen Umhüllung. Für die Beisetzung einer Urne in
einem Erdgrabe ist ein Grab von Leichenbreitc (8 0
Abs. 2 oder 3) zu erwerben. Die Beisetzung weiterer
Urnen in demselben Grabe ist, soweit der vorhandene
Raum reicht, jederzeit zulässig. Jedoch ist jodesural
die gleiche Gebühr, wie bei sonstiger Wiederbenutzung
eines Erbbegräbnisses (8 12) zu> entrichten.
V. Einrichtnng der Gräber.
8 17. Vor der Anlage von gemauerten Grab
stätten ist der Bauplan dem Friedhofsausschuh zur
Genehmigung vorzulegen. Der Ansschuh hat für d>e
Jnnehaltung der in gesundheitspolizeilicher Rücksicht
notigen Vorsichtsmahregeln Sorge zu tragen.
8 18. Denkmäler können auf die Gräber inso
weit gesetzt werden, als die «benachbarten Gräber
durch dieselben nicht leiden. Aufschriften oder Figuren
anstößigen Inhalts sind untersagt und nötigenfall--
auf Anordnung des Friedhjofsausschusses durch den
Friedhofanfscher zu beseitigen. Bei größeren Denk
mälern 'von Stein und Eisen ist der Plan vor der
Ausführung derii Friedhofsausschriß vorzulegen.
8 19. Alle Einfriedigungen von Gräbern be
dürfen der ausdrücklichen Genohmigung des Fried-
hofsaufsohers oder des Fricdhvfsansschusscs. .
8 20. Die Beipflanzung und Unterhaltung der
Gräbcr geschieht unter Aufsicht des Friedhofaus-
sehcrs.
Bepflanzungen der Gräber mit Bäumen, deren
Wurzeln -weit auslaufen können, sind untersagr-