Full text: (1907)

Lieferant 3. M. Schiffe. Abt. I: Aus feinstem Hopfen und Malz h er 
gestellte helle und dunkle Lagerbiere, Cabinetbriin, Exportbier. 
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Allgemeine Nachrichten. 
II. ASt. V. 
§ 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift 
ten der §§ 7—9 und des § 10 Mfatz 2 werden nnt 
einer vom Magistrat festzusetzenden Geldstrafe bis 
zu 30 Mark bestraft. 
§ 14. An einem öffentlichen 'Orte betroffene, 
nicht mit der Marke versehene Hunde (8 10 Abs. 2) 
können von den zuständigen städtischen Angestellten 
eingefangen und, wenn nicht innerhalb einer Frist 
von 6 Tagen tarn dem Berechtigten die Herausgabe 
des Hundes verlangt wird, nach Maßgabe der *§§ 979 
bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich ver 
steigert wenden. Wenn sich innerhalb dieser 6 Tatze 
der Steuerpflichtige meldet und die erfolgte Be- 
richtiguntz der Steuer nachweist, so erhalt er, sofern 
keine gesundheitlichen Bedenken obwalten, gegen Zah 
lung der 8. erpflcgungskosten und einer Gebühr von 
3 Mark den Hund zurück. 
Die Strafvorfchriften des >8 13 bleiben unbe 
rührt. , 
8 16. Die in Beziehung auf das .Halten von 
Hunden 'bestshenden Polizeivorschriften werden 'durch 
diese Bestimmung nicht berührt. 
Auszug aus der Ordnung für die Friedhöfe der 
Kieler evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde 
vom 28. April 1904. 
I. R e cht an den Fri edhöf en. 
8 2. Die Einwohner des Kieler Kirchenge 
meindebezirks sind, insoweit sie nicht einer Religions 
gemeinschaft angehören, die hiersclbft einen eigenen 
i Begräbnisplatz hat, zur Beerdigung ihrer Mngchövi- 
gen auf den Friedhöfen berechtigt, und, wenn fie von 
diesem Rechte Gebrauch machen, dieser Ordnung 
unterworfen. 
III. Arten und Anweisung der Gräber. 
8 6. Me Gnibftätten sind entweder Erbbegräb 
nisse oder Reihcngräber. Die Erbbegräbnisse zer 
fallen in gemaüerte Grabstätten und Erdgräber der 
Klassen A und B. 
Die Gräber der Klasse A werden als einfaches 
Grab 3 Meter lang und 1,6 Meter breit ausgelegt, 
jede fernere Grabstätte ist 1 Meter breit. 
Die Gräber der Klasse B iverden 2,3 Meter lang 
und 1,16 Meter breit ausgelegt. 
8 7. Die Reihen-Gräber für Erwachsene werden 
2,16 Meter lang und 1 Meter breit, >diejenigen für 
Kinder bis Mn Aster von 15 Jahren 1,30 Meter 
lang und 0,55 Meter breit ausgelegt. Doicheborene 
und Kinder unter 6 Wochen werden je 2 hinterein 
ander in einem Kindergrabe bestattet. 
VI. Benutzung der Gräber. 
8 8. In den gemauerten Grabstätten 'dürfen 
die Leichen nur in Doppelsärgen beigesetzt werden, 
von denen der innere aus Metall hergestellt ist und 
luftdicht verschlossen sein muh. 
In den Reihengräbern dürfen die Sarge nicht 
über 2,15 Meter lang und nicht über 0,90 Meter 
breit sein. 
8 10. Das Recht auf Beerdigung! in dem nach 
8 6 erworbenen Erbbegräbnis steht, sofern nicht der 
Erwerber oder dessen Rechtsnachfolger unter Leben 
den oder letztwillig arideres angeordnet haben, nach 
dem ersten Erwerber seinen Familienangehörigen 
in nachstehender Reihenfolge als ihnen ausbe- 
dungcn zu: 
1. dem Verlobten oder Ehegatten, 
2. den unverheirateten Kindern, 
3. den Eltern, 
4. den Großeltern, 
6. den verheirateten oder unverheiratet ge 
wesenen Kindern, 
6. den Enkelkindern!, 
7. den Stiefkindern, 
8. den Gcschjwistcrn des ersten Erwerbers, ' 
9. den Ehegatten dieser Gefchwistcn 
Hiervon abweichende Bestimmungen des Er 
werbers oder seiner Rechtsnachfolger sind nur 4» 
Gunsten der vorstehend bezeichneten Verivandten des 
ersten Eriverbers zulässig. Sie sind, wenn sie 
einer Verfügung unter Lebenden beruhen, der Kir 
chengemeinde gegenüber nur wirksam, wenn die aus 
gefertigte Urkunde (8 6) von dem Friedhofausschuh 
entsprechend abgeändert ist. In allen Fällen darf 
der Friedhofausschuh auf Grund der Erklärung des- 
lenigen, welcher im Besitze der ausgefertigten Ur 
kunde ist, annehmen, dah besser Berechtigte, als er 
angibt, nicht vorhanden sind. 
Die Umschreibung der Erbbegräbnisse gemätz 
vorstehend erivähnter Bestimmungen des Eriverbers 
oder seiner Rechtsnachfolger erfolgt gebührenfrei. 
8 11. Die Aufnahme von Leichen anderer als 
der im 8 10 genannten Personen in ein Erbbegräb 
nis be>darf der Genehmigung des Friedhofausschusses 
und kann von der Erlegung einer von ihm zu be 
stimmenden Abgabe an die Kirchengemeinde in Höhe 
von 10—30 Mark abhängig gemacht werden. 
8 12. Erbbegräbnisse dürfen nach Ablauf der 
Verwesungsfrist mit Genehmigung des Kirchenvor 
standes gegen Entrichtung der halben Kaufgebühren 
<8 1 der Gebührenordnung) wieder benutzt werden. 
8 13. Die Umschreibung von Erbbegräbnissen 
aus 'ixn Namen eines neuen Eriverbers (abgesehen 
von den Fällen des 8 10) und die Rückgabe nüW 
belegter Erbbegräbnisse an die Kirchengemeinde be* 
dürfen der Genehmigung des Friedhofansschusses, 
welcher dieselbe von der Erlegung einer Abgabe an 
die Kirchengemeinde in Höhe von 10—30 Mark ab 
hängig machen kanir. 
8 14. Die Verwesungsfrist beträgt 28 Jahre. 
8 16. Afchcnurnen dürfen in Erbbegräbnissen 
jeder Art beigesetzt werden und zivar in einer sarg- 
artigen Umhüllung. Für die Beisetzung einer Urne in 
einem Erdgrabe ist ein Grab von Leichenbreitc (8 0 
Abs. 2 oder 3) zu erwerben. Die Beisetzung weiterer 
Urnen in demselben Grabe ist, soweit der vorhandene 
Raum reicht, jederzeit zulässig. Jedoch ist jodesural 
die gleiche Gebühr, wie bei sonstiger Wiederbenutzung 
eines Erbbegräbnisses (8 12) zu> entrichten. 
V. Einrichtnng der Gräber. 
8 17. Vor der Anlage von gemauerten Grab 
stätten ist der Bauplan dem Friedhofsausschuh zur 
Genehmigung vorzulegen. Der Ansschuh hat für d>e 
Jnnehaltung der in gesundheitspolizeilicher Rücksicht 
notigen Vorsichtsmahregeln Sorge zu tragen. 
8 18. Denkmäler können auf die Gräber inso 
weit gesetzt werden, als die «benachbarten Gräber 
durch dieselben nicht leiden. Aufschriften oder Figuren 
anstößigen Inhalts sind untersagt und nötigenfall-- 
auf Anordnung des Friedhjofsausschusses durch den 
Friedhofanfscher zu beseitigen. Bei größeren Denk 
mälern 'von Stein und Eisen ist der Plan vor der 
Ausführung derii Friedhofsausschriß vorzulegen. 
8 19. Alle Einfriedigungen von Gräbern be 
dürfen der ausdrücklichen Genohmigung des Fried- 
hofsaufsohers oder des Fricdhvfsansschusscs. . 
8 20. Die Beipflanzung und Unterhaltung der 
Gräbcr geschieht unter Aufsicht des Friedhofaus- 
sehcrs. 
Bepflanzungen der Gräber mit Bäumen, deren 
Wurzeln -weit auslaufen können, sind untersagr-
	        
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