Full text: (1907)

II. Abt. V. 
Allgemeine Nachrichten. 
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Ladenschluß an Werktagen. 
Nachdem bei der Abstimmung mehr als zwei 
Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber sich für die 
Ginführung ausgesprochen haben, Hat der Herr Re 
gierungspräsident in Schleswig für den Stadtbezirk 
Kiel angeordnet, daß sämtliche offene Verkaufsstellen 
mit Ausschluß der Tabak- n. Zigarren-Spezial- 
geschäfte um 8 Ubr abends zu schließen sind, mit Aus- 
nahme der Sonnabende, an welchen erst um 9 Uhr 
abends zu schließen ist. 
Die Tabak- PP. Spezialgeschäfte dürfen an allen 
Werktagen bis 9 Uhr abends geöffnet fein. 
Außerdem sind bis 10 Uhr abends für den ge 
schäftlichen Verkehr in allen Verkaufsstellen freige 
geben die Sonnabende im «Monat Juni 1907 und die 
zwölf letzten Werktage vor Weihnachten. 
Hundesteuerordnung der Stadt Kiel 
vom 17. November 1903. 
8 1. Für jeden Hund, den jemand im Bezirk 
der Stadt Kiel hält, d. h. als sein Eigentrpn besitzt 
oder in Pflege hat, ist von >dem! Eigentümer oder dem 
Pfleger die Hundesteuer zu entrichten. 
Auch die Militärpersonen unterliegen dieser 
Steuerpflicht. 
§ 2. Die Steuer ist nicht zu entrichten für Hunde, 
1. die noch an der Muter saugen, 
2. die von Personen gehalten werden, die sich nur 
vorübergehend in Kiel aufhalten, hinsichtlich der 
ersten 6 Wochen des Aufenthalts, 
3. die zur Bewachung einzeln belogener Gehöfte 
nach freiem Ermessen des Magistrats unentbehr 
lich und geeignet sind, 
4. die mit Genehmigung des Magistrats von städti 
schen Angestellten aus dienstlichen Gründen ge 
halten werden, 
5. die von Wnden oder tauben Personen gehalten 
werden und zu deren Unterstützung nach« freiem 
Ermessen des Magistrats unentbehrlich sind, 
6. die von nicht reichsangehörigen Konsuln gehalten 
werden. 
'§ 3. Die Steuer beträgt 20 M. jährlich. Das 
Steuerjahr läuft vom 1. April bis zum 3U März. 
Die Steuer ist innerhalb der ersten 14 Tage 
eines jeden Steuerhalbjahres je zur Hälfte im voraus 
zu entrichten. De Zahlung hat gegen Quittung an 
die Stadthauptkasse Äer an die mit der Einziehmrg 
beauftragten Steuererheber zu erfolgen. 
§ 4. Für einen Hund, der wti Laufe eines 
Steuerhalbjcchres steuerpflichtig wird, fow!ie für einen 
steuerpflichtigen Hund, der im Laufe eines Steuer- 
halbjahres angeschafft wird, ist ldie volle Steuer für 
das laufende Stenerhalbjahr innerhalb der ersten 
14 Tage feit Beginn der Steuerpflicht zu^eutrichten. 
Für einen Hund, der im Läufe eines Steuevhalb- 
jaihres abgeschafft, abhanden gekommen, eingegangen 
oder steuerfrei geworden ist, muß die Steuer für das 
laufende Meuerihalbjalhr voll entrichtet werden. 
Wer mit einem Hunde neu anzieht, kann, soweit 
er den Hund bereits bei einer anderen Gemeinde oder 
einem Kreise für das laufende, Steuerjahr oder 
Steuerhalbjahr versteuert hat, auf die für diesen 
Zeitraum in Kiel zu zahlende Steuer diel gezahlte 
''ii Anrechnung bringen. 
§ 5. Die Steuer kann für ein ganzes Steuer- 
jahr im voraus entrichtet werden. Eine Rückzahlung 
wegen veränderter Umstände findet nicht statt. 
§ 6. Gteuerrückstände werden im Wege des 
Verwaltungszw-angsverfährens beigetrieben. 
8 7. Wer einen Hund anschafft oder mit einen« 
Hunde neu anzieht, sowie derjenige, dessen Hund 
steuerpflichtig wird, hot chn innerhaslb 14 Tagen nag, 
der Anschaffung, dem Anzuge oder dem Beginn der 
Stenerpflicht bei dem Gemeindcsteuerbureau anzn 
melden; die 14tägigc Frist beginnt nicht, so lange 
der Hund an der Mutter sangt. Alts Grund «der An 
meldung erhält der Anmeldende einen Anmeldeschein. 
8 8. Auch die nach 8 2 Ziffer 3—6 steuerfreien 
Hunde sind innerhalb der gleichen Frist unter Gel 
tendmachung der Befreiungsgründc anzumelden, 
widrigenfalls die Steuerfreiheit erlischt und erst für 
das nach der nachträglichen Geltendmachung be 
ginnende Steuerhalbjahr wieder auflebt. Wird die 
Steuerfreiheit vom Magistrat anerkannt, so erhält 
der Anmeldende einen Freischein, andernfalls einen 
Anmeldeschein. 
8 9. Jeder Hund, der abgeschafft worden, ab 
handen gekommen oder eingegangen ist, muß späte 
stens bis Arm Ablaufe 'der ersten 14 Tage des dem 
Abgang folgenden Stcncrhalbjahrcs beim Gemeinde- 
steucrbureau abgemeldet werden. De Unterlassung 
der rechtzeitigen Abmeldung hat, Ivenn der Hund 
steuerpflichtig war, zur Folge, daß die Steuer für 
die Zeit bis znm Ablaufe des bei der nachträglichen 
Abmeldung laufenden Steuerhälbjahres weiter zu 
entrichten ist. 
8 10. Bei der Entrichtung der Steuer wird von 
der Stadthauptkasse oder dem Steuerepheber für jeden 
Hund eine Steuermarke erteilt. Steuerfreie^Hunde 
haben eine bei der Stadthauptkasse oder dem Steuer 
erheber mit 10 Pfennigen einzulösende Steuer 
freimarke, zu tragen. De Stcnermarken und Steuer- 
freimarken gelten für das laufende Steuorjahr und 
sind mit einer Nummer und der Jahreszahl versehen. 
Abhanden gekommene Stenermarkcn oder Steuer- 
freimarken werden von der Stadthauptkasse gegen 
Zahlung von 10 Pfennigen ersetzt. 
An öffentlichen Orten müssen alle Hunde mit 
Ausnahnie der nach 8 2 Ziffer 1 und 2 steuerfreien 
Hunde mit der Stenevmarke versehen sein. 
Die Marke muß am Halsband oder Maulkorb 
so befestigt werden, >dah sie deutlich erkennbar ist. 
8 11. Wechselt ein 'versteuerter Hund seinen 
Besitzer und hat der bisherige Besitzer dem neuen 
Besitzer mit dem Hun'de auch die Steuermarke über 
liefert, so braucht der neue Besitzer für das Steuer- 
halbjahr oder Steuerjahr, für das die Steuer bereits 
entrichtet ist, die Steuer nicht zu entrichten, wenn er 
innerhalb der Anmeldefrist (8 7) die Stenermarke 
beim Gemeindeburean vorzeigt. 
Hat der bisherige Besitzer die Stcuevmarke be 
halten, so steht ihm die gleiche Vergünstigung hin. 
sichtlich eines nach dem Besitzlvechsel steuerpflichtig 
gewordenen oder neu angesckiafftcn Hundes zu; die 
«Lteuermarke ist alsdann fiir diesen Hund zu ver 
wenden. Diese Vorschrift findet entsprechende An 
wendung, wenn ein Hund eingegangen oder abhanden 
gekoinMen ist. , 
8 12. Gegen die Heranziehung zur Hundesteuer 
steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch zu. Der 
Einspruch ist binnen einer mit dem ersten Tage »ach 
der Aufforderung zur Zahlung beginnenden Frist 
von 4 Wochen beim DMagistrat einzulegen. 
Gegen den Beschluß des Magistrats steht dem 
Pflichtigen binnen einer mit dein ersten Tage nach 
erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei 
Wochen die. Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
beim Bezirksausschuß in Schleswig zu. 
Einspruch, und Klage «haben keine aufschiebende 
Wirkung. 
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