II. Abt. V.
Allgemeine Nachrichten.
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Ladenschluß an Werktagen.
Nachdem bei der Abstimmung mehr als zwei
Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber sich für die
Ginführung ausgesprochen haben, Hat der Herr Re
gierungspräsident in Schleswig für den Stadtbezirk
Kiel angeordnet, daß sämtliche offene Verkaufsstellen
mit Ausschluß der Tabak- n. Zigarren-Spezial-
geschäfte um 8 Ubr abends zu schließen sind, mit Aus-
nahme der Sonnabende, an welchen erst um 9 Uhr
abends zu schließen ist.
Die Tabak- PP. Spezialgeschäfte dürfen an allen
Werktagen bis 9 Uhr abends geöffnet fein.
Außerdem sind bis 10 Uhr abends für den ge
schäftlichen Verkehr in allen Verkaufsstellen freige
geben die Sonnabende im «Monat Juni 1907 und die
zwölf letzten Werktage vor Weihnachten.
Hundesteuerordnung der Stadt Kiel
vom 17. November 1903.
8 1. Für jeden Hund, den jemand im Bezirk
der Stadt Kiel hält, d. h. als sein Eigentrpn besitzt
oder in Pflege hat, ist von >dem! Eigentümer oder dem
Pfleger die Hundesteuer zu entrichten.
Auch die Militärpersonen unterliegen dieser
Steuerpflicht.
§ 2. Die Steuer ist nicht zu entrichten für Hunde,
1. die noch an der Muter saugen,
2. die von Personen gehalten werden, die sich nur
vorübergehend in Kiel aufhalten, hinsichtlich der
ersten 6 Wochen des Aufenthalts,
3. die zur Bewachung einzeln belogener Gehöfte
nach freiem Ermessen des Magistrats unentbehr
lich und geeignet sind,
4. die mit Genehmigung des Magistrats von städti
schen Angestellten aus dienstlichen Gründen ge
halten werden,
5. die von Wnden oder tauben Personen gehalten
werden und zu deren Unterstützung nach« freiem
Ermessen des Magistrats unentbehrlich sind,
6. die von nicht reichsangehörigen Konsuln gehalten
werden.
'§ 3. Die Steuer beträgt 20 M. jährlich. Das
Steuerjahr läuft vom 1. April bis zum 3U März.
Die Steuer ist innerhalb der ersten 14 Tage
eines jeden Steuerhalbjahres je zur Hälfte im voraus
zu entrichten. De Zahlung hat gegen Quittung an
die Stadthauptkasse Äer an die mit der Einziehmrg
beauftragten Steuererheber zu erfolgen.
§ 4. Für einen Hund, der wti Laufe eines
Steuerhalbjcchres steuerpflichtig wird, fow!ie für einen
steuerpflichtigen Hund, der im Laufe eines Steuer-
halbjahres angeschafft wird, ist ldie volle Steuer für
das laufende Stenerhalbjahr innerhalb der ersten
14 Tage feit Beginn der Steuerpflicht zu^eutrichten.
Für einen Hund, der im Läufe eines Steuevhalb-
jaihres abgeschafft, abhanden gekommen, eingegangen
oder steuerfrei geworden ist, muß die Steuer für das
laufende Meuerihalbjalhr voll entrichtet werden.
Wer mit einem Hunde neu anzieht, kann, soweit
er den Hund bereits bei einer anderen Gemeinde oder
einem Kreise für das laufende, Steuerjahr oder
Steuerhalbjahr versteuert hat, auf die für diesen
Zeitraum in Kiel zu zahlende Steuer diel gezahlte
''ii Anrechnung bringen.
§ 5. Die Steuer kann für ein ganzes Steuer-
jahr im voraus entrichtet werden. Eine Rückzahlung
wegen veränderter Umstände findet nicht statt.
§ 6. Gteuerrückstände werden im Wege des
Verwaltungszw-angsverfährens beigetrieben.
8 7. Wer einen Hund anschafft oder mit einen«
Hunde neu anzieht, sowie derjenige, dessen Hund
steuerpflichtig wird, hot chn innerhaslb 14 Tagen nag,
der Anschaffung, dem Anzuge oder dem Beginn der
Stenerpflicht bei dem Gemeindcsteuerbureau anzn
melden; die 14tägigc Frist beginnt nicht, so lange
der Hund an der Mutter sangt. Alts Grund «der An
meldung erhält der Anmeldende einen Anmeldeschein.
8 8. Auch die nach 8 2 Ziffer 3—6 steuerfreien
Hunde sind innerhalb der gleichen Frist unter Gel
tendmachung der Befreiungsgründc anzumelden,
widrigenfalls die Steuerfreiheit erlischt und erst für
das nach der nachträglichen Geltendmachung be
ginnende Steuerhalbjahr wieder auflebt. Wird die
Steuerfreiheit vom Magistrat anerkannt, so erhält
der Anmeldende einen Freischein, andernfalls einen
Anmeldeschein.
8 9. Jeder Hund, der abgeschafft worden, ab
handen gekommen oder eingegangen ist, muß späte
stens bis Arm Ablaufe 'der ersten 14 Tage des dem
Abgang folgenden Stcncrhalbjahrcs beim Gemeinde-
steucrbureau abgemeldet werden. De Unterlassung
der rechtzeitigen Abmeldung hat, Ivenn der Hund
steuerpflichtig war, zur Folge, daß die Steuer für
die Zeit bis znm Ablaufe des bei der nachträglichen
Abmeldung laufenden Steuerhälbjahres weiter zu
entrichten ist.
8 10. Bei der Entrichtung der Steuer wird von
der Stadthauptkasse oder dem Steuerepheber für jeden
Hund eine Steuermarke erteilt. Steuerfreie^Hunde
haben eine bei der Stadthauptkasse oder dem Steuer
erheber mit 10 Pfennigen einzulösende Steuer
freimarke, zu tragen. De Stcnermarken und Steuer-
freimarken gelten für das laufende Steuorjahr und
sind mit einer Nummer und der Jahreszahl versehen.
Abhanden gekommene Stenermarkcn oder Steuer-
freimarken werden von der Stadthauptkasse gegen
Zahlung von 10 Pfennigen ersetzt.
An öffentlichen Orten müssen alle Hunde mit
Ausnahnie der nach 8 2 Ziffer 1 und 2 steuerfreien
Hunde mit der Stenevmarke versehen sein.
Die Marke muß am Halsband oder Maulkorb
so befestigt werden, >dah sie deutlich erkennbar ist.
8 11. Wechselt ein 'versteuerter Hund seinen
Besitzer und hat der bisherige Besitzer dem neuen
Besitzer mit dem Hun'de auch die Steuermarke über
liefert, so braucht der neue Besitzer für das Steuer-
halbjahr oder Steuerjahr, für das die Steuer bereits
entrichtet ist, die Steuer nicht zu entrichten, wenn er
innerhalb der Anmeldefrist (8 7) die Stenermarke
beim Gemeindeburean vorzeigt.
Hat der bisherige Besitzer die Stcuevmarke be
halten, so steht ihm die gleiche Vergünstigung hin.
sichtlich eines nach dem Besitzlvechsel steuerpflichtig
gewordenen oder neu angesckiafftcn Hundes zu; die
«Lteuermarke ist alsdann fiir diesen Hund zu ver
wenden. Diese Vorschrift findet entsprechende An
wendung, wenn ein Hund eingegangen oder abhanden
gekoinMen ist. ,
8 12. Gegen die Heranziehung zur Hundesteuer
steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch zu. Der
Einspruch ist binnen einer mit dem ersten Tage »ach
der Aufforderung zur Zahlung beginnenden Frist
von 4 Wochen beim DMagistrat einzulegen.
Gegen den Beschluß des Magistrats steht dem
Pflichtigen binnen einer mit dein ersten Tage nach
erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei
Wochen die. Klage im Verwaltungsstreitverfahren
beim Bezirksausschuß in Schleswig zu.
Einspruch, und Klage «haben keine aufschiebende
Wirkung.
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UvJI t*lltJI v3I Kiels. — Hoher Extrakt Niedriger Alkohol. — Aerztlich empfohlen