Full text: (1907)

II. Mt. V. 
Allgemeine Nachrichten. 
71 
. -[) • Lieferant S M. Schiffe. Abt. I: Aus feinstem Hopfen und Malz her 
rmailia-DraUerei gestellte helle und dunkle Lagerbiere, Cabinetbräu, Exportbicr. 
richten, welcher nach 11 Uhr ausgeführt wird. Der 
selbe Grundsatz gilt für Fahrten, welche zwar vor 
7 Uhr morgens begonnen werden, ater über diese 
Zeit hinaus dauern. 
Der Fahrpreis für die während der genannten 
Zeirgrenzcn laufenden 10 Minuten berechnet sich 
nach der für den Zeitpunkt ihrer Beendigung maß 
geblichen Taxe. 
III. Z e i t b e r e chn u n g. 
5. Die Berechnung der Zeit beginnt, soweit nicht 
nachstehend Anderes bestimmt ist, von dem Augen 
blick an, in welchen! die Droschke durch den Fahrgast 
genommen wird -und endet mit dem Verlassen der 
Droschke seitens desselben. 
Der Droschkenführer lhat dem- Fahrgast sofort 
bei Beginn der Fahrt unaufgefordert seine richtig 
gehende Uhr vorzuzeigen und die Zeit anzusagen, 
solvie ebenso bei Beendigung die verbrauchte Zeit 
nacktzuweisen. 
Unterläßt dies der Droschkenführer, so ist im 
ersteren Falle die Angabe des Fahrgastes über die 
verbrauchte'Zeit ohne Weiteres chs richtig anzu- , 
nehmen, im letzteren dagegen unter allen Umständen 
nur das Fahrgeld für eine Fahrt von 10 Minuten 
Dauer zu entrichten. Die gleiche Bestimmung gilt, 
falls die Uhr des Drvschkenführers erheblich un 
richtig geht. 
IV. F a-H>r tgiSs ch w, ndiigkek-t. ! 
6. Der Droschkenführer ist verpflichtet, jede 
Fahrt auf dem kürzesten Wege und in einem Trab- 
tcmpo von durchschnittlich 160 Meter in der Minute 
auszuführen, insoweit nicht der Fahrgast einen an 
deren Weg oder eine langsamere Gangart bestimmt 
iü>er erhebliche Steigungen, die Beschaffenheit der 
Straßen und Wege, polizeiliche Vorschriften usw. 
hindernd entgegenstehen. 
Auch unter Berücksichtigung gefahrener Stra- 
ßciisteigurigen von erheblicher Art, wie sie in der 
hiesigen Stadt vereinzelt vorhanden sind, mtiß je 
denfalls die Fahrgeschwindigkeit eine derartige sein, 
daß in der Viertelstunde durchschnittlich mindeftens 
eine Strecke von 2080 Meter zurückgelegt wird. Berg 
auf und bergab kann Schritt gefahren werben. 
V. R ü^ck f a h r t. 
7. Innerhalb des Stadtgebietes ist für Rück 
fahrten in-it uubes.tztem Wagon ein Fahrgeld uie- 
rnals zu entrichten. Im Uebrigeu ist für die etwaige 
Rückfahrt -des Fahrgastes rrach dem Ausgangspunkt 
-der Fahrt die volle Taxe zu- zahlen. 
Bei Fahrten nach -den außerhalb des Stadtge 
bietes liegenden Vororten Hasste, Winterbek, Gaar 
den (Landkreis Kiel) und Holtenau ist für die Rück 
fahrt mit unbesetztem Wagen die Hälfte des Fahr 
preises zu bezahlen. 
VI. Anfahrt und Wartezeit. 
8. Wird eine Droschke von der Stelle, -wo sie 
sich befindet, nach einem anderen -Punkte hin zur 
Ausführung einer Fahrt bestellt oder abgeholt, so ist 
der Droschkenführer verpflichtet, die Hierzu erforder 
liche Fahrt bis zu einer Entfernung von 800 Meter, 
gleich einer ungefähren Fahrgeschwindigkeit von 5 
Minuten im Trabtempo, unentgeltlich zu leisten und 
den Besteller auf Verlangen bis zu dieser Entfernung 
unentgeltlich mitzunehmen. 
Ebenso kann für eine Wartezeit bis zur Dauer 
von 5 Minuten bor Beginn der Fahrt Bezahlung 
nicht beansprucht werden. 
9. Dauern Anfahrt und Wartezeit länger, so 
ist die überschießende Zeit auf die Fahrzeit in An 
rechnung zu bringen. Ebenso ist jede Wartezeit, 
durch welche die Fahrt unterbrochen wird, auf die 
Fahrzeit voll in Anrechnung zu bringen. 
-Bei Fahrten von dem -Bahnhof ist für die zur 
Herausgabe und Herbeischaffuug des Gepäcks er 
forderliche Wartezeit bis zu-r Dauer von 10 Minuten 
Bezahlung nicht zu entrichten. 
VII. Im V or aus b e ste l l t e Fahrten. 
10. Bestellungen einer Droschke, nicht zur so- 
fo-rtigeu Benutzung, sondern auf einen späteren Zeit 
punkt anzunehmen, ist der Droschkenführer nicht ver- 
p-Mcht-et. 
Nimmt er die Bestellung an, so ist er verpflich 
tet, soweit nicht -besondere Verabredung |mu e 
funden 'hat, die Fahrt zu betn tarifmäßigen Preist 
ohne Vergütung für die Zwischenzeit oder das Ab 
holen entweder selbst auszuführen, -oder durch einen 
Ersatzmann ausführen zu lassen. 
Zum Nachweis der Bomusbestellung ist der Be 
steller berechtigt, von dem Führherrn -oder Kutscher 
für eine Fahrt bei Tage -eine Fahr-marte zu 60 Psg., 
bxi Nacht eine solche von 1,20 Nkark mit dem Datum 
des Tages, an welchem die Fahrt geleistet werden 
soll, zu verlangen. 
Auch der Fuhrherr oder Kutscher ist berechtigt, 
gegen MiShändigung der vorbezeich-neten Fahrmarken 
eine Anzahlung -von 60 Pfg. für eine Fahrt bei 
Tage, und von 1.20 Mk. für eine Fahrt bei Rächt zu 
verlangen. 
Die lAin-zahlung ist auf den tarifmäßigen Fahr 
preis in Anrechnung zu bringen. 
VIII. Gepäck. 
11. Handgepückjtückc, >oic Handkoffer. Reise 
taschen, Hutschachteln, Schirm- und -Stockfutterale 
und dergleichen sind frei zu befördern. 
Für jeden Koffer oder sonstiges Gepäckstück, 
dessen Gewicht 10 Kilogr. übersteigt, ist ohne Rück 
sicht auf -die Dauer und Art der Fahrt ein Zuschlag 
von 30 Psg. zu entrichten. 
Drei oder mehr Handgcpäckstücke rechnen für 
einen Koffer. 
IX. Aenderung-en während -der Fahrt. 
12. Wenn sich während einer Fahrt die Zahl 
der Fahrgäste in einer auf die Höhe des Fahrgeldes 
einwirkenden Weise ändert, so ist die gestiegene An 
zahl -der Fahrgäste vom Beginn -der laufenden 10 M- 
nuteir, -die verminderte Zahl vom Beginn der nächsten 
10 Minuten an der Berechnung der -Taxe zugrunde 
zu legen. 
13. Wird eine Fahrt durch diA Schuld des 
Droschkenkutschers oder durch einen Unfall seiner 
Person oder der Bespannung oder des Wagens 
unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich '-vcr- 
z-ögctt oder unmöglich gemuckst, so ist der Fahrgast 
zu einer Zahlung nicht verpslickstet, auch vorkommen- 
dcn Falls zur Rückforderung des bereits erlegten 
Fahrgeldes berechtigt. 
X. Fähr- und Brückengeld. 
14. Fähr- und Brückengeld oder dem gleich 
stehende Gebühren hat der Fahrgast außer dem 
Fahrgeld zu zahlen. 
XI. Entrechtung des Fahrgeldes. 
15. Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt 
sogleich zu entrichten. 
Bei Fahrten nach dem Bahnhof, nach Theatern 
oder nach -anderen Orten und Veranstaltungen, ivv 
Wagen in größerer Anzahl unmittelbar hinterein 
ander vorfahren, ist das Fahrgeld vor Er 
reichung des Zieles 31t begleichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.