II. Mt. V.
Allgemeine Nachrichten.
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. -[) • Lieferant S M. Schiffe. Abt. I: Aus feinstem Hopfen und Malz her
rmailia-DraUerei gestellte helle und dunkle Lagerbiere, Cabinetbräu, Exportbicr.
richten, welcher nach 11 Uhr ausgeführt wird. Der
selbe Grundsatz gilt für Fahrten, welche zwar vor
7 Uhr morgens begonnen werden, ater über diese
Zeit hinaus dauern.
Der Fahrpreis für die während der genannten
Zeirgrenzcn laufenden 10 Minuten berechnet sich
nach der für den Zeitpunkt ihrer Beendigung maß
geblichen Taxe.
III. Z e i t b e r e chn u n g.
5. Die Berechnung der Zeit beginnt, soweit nicht
nachstehend Anderes bestimmt ist, von dem Augen
blick an, in welchen! die Droschke durch den Fahrgast
genommen wird -und endet mit dem Verlassen der
Droschke seitens desselben.
Der Droschkenführer lhat dem- Fahrgast sofort
bei Beginn der Fahrt unaufgefordert seine richtig
gehende Uhr vorzuzeigen und die Zeit anzusagen,
solvie ebenso bei Beendigung die verbrauchte Zeit
nacktzuweisen.
Unterläßt dies der Droschkenführer, so ist im
ersteren Falle die Angabe des Fahrgastes über die
verbrauchte'Zeit ohne Weiteres chs richtig anzu- ,
nehmen, im letzteren dagegen unter allen Umständen
nur das Fahrgeld für eine Fahrt von 10 Minuten
Dauer zu entrichten. Die gleiche Bestimmung gilt,
falls die Uhr des Drvschkenführers erheblich un
richtig geht.
IV. F a-H>r tgiSs ch w, ndiigkek-t. !
6. Der Droschkenführer ist verpflichtet, jede
Fahrt auf dem kürzesten Wege und in einem Trab-
tcmpo von durchschnittlich 160 Meter in der Minute
auszuführen, insoweit nicht der Fahrgast einen an
deren Weg oder eine langsamere Gangart bestimmt
iü>er erhebliche Steigungen, die Beschaffenheit der
Straßen und Wege, polizeiliche Vorschriften usw.
hindernd entgegenstehen.
Auch unter Berücksichtigung gefahrener Stra-
ßciisteigurigen von erheblicher Art, wie sie in der
hiesigen Stadt vereinzelt vorhanden sind, mtiß je
denfalls die Fahrgeschwindigkeit eine derartige sein,
daß in der Viertelstunde durchschnittlich mindeftens
eine Strecke von 2080 Meter zurückgelegt wird. Berg
auf und bergab kann Schritt gefahren werben.
V. R ü^ck f a h r t.
7. Innerhalb des Stadtgebietes ist für Rück
fahrten in-it uubes.tztem Wagon ein Fahrgeld uie-
rnals zu entrichten. Im Uebrigeu ist für die etwaige
Rückfahrt -des Fahrgastes rrach dem Ausgangspunkt
-der Fahrt die volle Taxe zu- zahlen.
Bei Fahrten nach -den außerhalb des Stadtge
bietes liegenden Vororten Hasste, Winterbek, Gaar
den (Landkreis Kiel) und Holtenau ist für die Rück
fahrt mit unbesetztem Wagen die Hälfte des Fahr
preises zu bezahlen.
VI. Anfahrt und Wartezeit.
8. Wird eine Droschke von der Stelle, -wo sie
sich befindet, nach einem anderen -Punkte hin zur
Ausführung einer Fahrt bestellt oder abgeholt, so ist
der Droschkenführer verpflichtet, die Hierzu erforder
liche Fahrt bis zu einer Entfernung von 800 Meter,
gleich einer ungefähren Fahrgeschwindigkeit von 5
Minuten im Trabtempo, unentgeltlich zu leisten und
den Besteller auf Verlangen bis zu dieser Entfernung
unentgeltlich mitzunehmen.
Ebenso kann für eine Wartezeit bis zur Dauer
von 5 Minuten bor Beginn der Fahrt Bezahlung
nicht beansprucht werden.
9. Dauern Anfahrt und Wartezeit länger, so
ist die überschießende Zeit auf die Fahrzeit in An
rechnung zu bringen. Ebenso ist jede Wartezeit,
durch welche die Fahrt unterbrochen wird, auf die
Fahrzeit voll in Anrechnung zu bringen.
-Bei Fahrten von dem -Bahnhof ist für die zur
Herausgabe und Herbeischaffuug des Gepäcks er
forderliche Wartezeit bis zu-r Dauer von 10 Minuten
Bezahlung nicht zu entrichten.
VII. Im V or aus b e ste l l t e Fahrten.
10. Bestellungen einer Droschke, nicht zur so-
fo-rtigeu Benutzung, sondern auf einen späteren Zeit
punkt anzunehmen, ist der Droschkenführer nicht ver-
p-Mcht-et.
Nimmt er die Bestellung an, so ist er verpflich
tet, soweit nicht -besondere Verabredung |mu e
funden 'hat, die Fahrt zu betn tarifmäßigen Preist
ohne Vergütung für die Zwischenzeit oder das Ab
holen entweder selbst auszuführen, -oder durch einen
Ersatzmann ausführen zu lassen.
Zum Nachweis der Bomusbestellung ist der Be
steller berechtigt, von dem Führherrn -oder Kutscher
für eine Fahrt bei Tage -eine Fahr-marte zu 60 Psg.,
bxi Nacht eine solche von 1,20 Nkark mit dem Datum
des Tages, an welchem die Fahrt geleistet werden
soll, zu verlangen.
Auch der Fuhrherr oder Kutscher ist berechtigt,
gegen MiShändigung der vorbezeich-neten Fahrmarken
eine Anzahlung -von 60 Pfg. für eine Fahrt bei
Tage, und von 1.20 Mk. für eine Fahrt bei Rächt zu
verlangen.
Die lAin-zahlung ist auf den tarifmäßigen Fahr
preis in Anrechnung zu bringen.
VIII. Gepäck.
11. Handgepückjtückc, >oic Handkoffer. Reise
taschen, Hutschachteln, Schirm- und -Stockfutterale
und dergleichen sind frei zu befördern.
Für jeden Koffer oder sonstiges Gepäckstück,
dessen Gewicht 10 Kilogr. übersteigt, ist ohne Rück
sicht auf -die Dauer und Art der Fahrt ein Zuschlag
von 30 Psg. zu entrichten.
Drei oder mehr Handgcpäckstücke rechnen für
einen Koffer.
IX. Aenderung-en während -der Fahrt.
12. Wenn sich während einer Fahrt die Zahl
der Fahrgäste in einer auf die Höhe des Fahrgeldes
einwirkenden Weise ändert, so ist die gestiegene An
zahl -der Fahrgäste vom Beginn -der laufenden 10 M-
nuteir, -die verminderte Zahl vom Beginn der nächsten
10 Minuten an der Berechnung der -Taxe zugrunde
zu legen.
13. Wird eine Fahrt durch diA Schuld des
Droschkenkutschers oder durch einen Unfall seiner
Person oder der Bespannung oder des Wagens
unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich '-vcr-
z-ögctt oder unmöglich gemuckst, so ist der Fahrgast
zu einer Zahlung nicht verpslickstet, auch vorkommen-
dcn Falls zur Rückforderung des bereits erlegten
Fahrgeldes berechtigt.
X. Fähr- und Brückengeld.
14. Fähr- und Brückengeld oder dem gleich
stehende Gebühren hat der Fahrgast außer dem
Fahrgeld zu zahlen.
XI. Entrechtung des Fahrgeldes.
15. Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt
sogleich zu entrichten.
Bei Fahrten nach dem Bahnhof, nach Theatern
oder nach -anderen Orten und Veranstaltungen, ivv
Wagen in größerer Anzahl unmittelbar hinterein
ander vorfahren, ist das Fahrgeld vor Er
reichung des Zieles 31t begleichen.