70
Allgemeine Nachrichten.
II. Abt. V.
Der Meldung bei der Prüfungskommission sind
daher entweder
a) die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaft
liche Befähigung nachgewiesen wenden kann, bei
zufügen; oder
b) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in
welchem Falle die Einreichung bis $wn 1. April
ausgesetzt werden darf; oder
c) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung
zur Prüfung auszusprechen. In diesem Falle ist
ferner anzugeben, in welchen zwei fremden Spra
chen der sich Meldende geprüft sein will.
Beim Eintritt in das militärpflichtige Mer,
d. i. «it 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Le
bensjahr vollendet wird, -haben sich die zum ein
jährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, sofern sie
nicht schon vorher zum aktiven Dienst eingetreten
sind, unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines
zu meLen und ihre Zurückstellung von der Aus
hebung zu beantragen.
Militärpflichtige haben sich vom 18. Januar bis
1. Februar des Jahres, in welchem sie das 20. Le
bensjahr vollenden, zur Ausnahme in die Rekru-
tiernngs-stammrolle anzumelden. Außerhalb Kiels
Geborene haben eine standesamtliche Geburtsur
kunde beizubringen. Für zur See oder im Auslande
Abwesende sind die Eltern, Vormünder, Lehr-,
Brod-, oder Fabrikherren zur Anmeldung verpflichtet.
Bei den späteren Meldungen von und giu der -Stamm
rolle ist der bei der ersten Musterung den Pflich
tigen behändtgtc Losungsschein vorzulegen.
Militärpflichtige, -welche ihren Wohnort im
Laufe des Jahres wechseln, haben innerhalb, dreier
Tage sich von neuem anzumelden.
Versäumnis dieser Meldungen 4mrt> mit Geld
strafe bis zu 30 Mark oder Haftstrafe bis zu drei
Tagen bestraft.
Die Anmeldung zur Stantmrolle ist solange zu
wiederholen, bis über den Militärpflichtigen end
gültig entschieden ist.
(Meldungen für Kiel im Bureau des Zivil-vor
sitzenden der Ersatzkommission, Küterstrnsic 28 .)
Geburten sind binnen 7 Tagen, die Angabe
der Vornamen des Kindes binnen 2 Monaten
nach der Geburt desselben, Todesfälle spätestens
am nächsten Werktage beim -Standesamt zur Anzeige
zu bringen.
Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes an
fängt, mutz -davon vorher oder spätestens gleichzeitig
mit dem Beginne des Betriebes dem- Genieindevor-
stand des Ortes, wo solches geschieht, schriftlich oder
zu Protokll Anzeige machen. Dieselbe Verpflichtung
trifft auch denjenigen, welcher
a) das Gewerbe eines Andern übernimmt und
fortsetzt,
v) neben seinem bisherigen Gewerbe oder an
Stelle desselben ein anderes Gewerbe an-
fäitgi.
Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten in
Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten, haben
an jedem Orte, wo solches geschieht, -den Anfang des
einzelnen Betriebes anzumelden.
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes
ist dein Vorsitzenden des für die Veranlagung zu
ständigen Steuerausschusses anzuzeigen.
(Meldungen für Kiel im städtischcn Personen-
standsburenu, Damm-Str. 3a.)
Von der Eröffnung folgender Gewerbe ist nach'
8 36 der Gewerbeordnung außerdem der Kgß. Pvlizei-
direktion Anzeige zu erstatten:
Erteilung von Tanz-, Turn-, und Schhsimm.-
n-n-tcrricht, Betrieb von Badeanstalten, Trödelhandel,
Handel mit Dynamit usw., Losen usw., D-vogen usw.
und Vieh.
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Ab
fassung von Eingaben an Behörden.
Änskunfts-BU-reaus.
Vermittelung -von Grundstück-Verkäufen.
Geschäfte eines Auktionators.
Denjenigen, welche' gewerbsmäßig das Geschäft
eines Auktionators betreiben, ist es verboten, Immo
bilien zu versteigern, wenn sie nicht von den dazu
befugten Staats- und KvmMunalbehö-r-den als solche
angestellt sind.
Taxen.
Tare für die Kieler Droschken.
I. April
(vom -gg 1901, 14. Dezember 1903)
I. Tagesfahrten.
1. Die Berechnung der Taxe erfolgt in allen
Fällen ausschließlich nach der Zeit. Bei der Be
messung derselben bleiben ohne Einflutz die Zahl
der zur Be-sp-annug verwendeten Zugtiere, die Art
der Zug- oder B-eiriebskrast, sowie die Bäuart und
Einrichtung der Wagen.
2. Innerhalb des Stadtgebietes und -bei Fahrten
nach -den Vororten Hassee, Winterbek, Garden (Land
kreis Kiel), und Holtenau ist an Fahrgeld zu ent
richten beiz ,
Personen
1—2
3-4 5-6
Für eine Fahrt bis zur Dauer
von 10 Minuten M, 0,60 0,80 1,00
„ jede weiter begouuene»
10 Minuten. . ' M, 0,30 0,40 0,00
Fahrten nach den übrigen Orten außerha-lb des
Stadtgebietes Kiel auszuführen sind -die Droschken-
führer nicht verpflichtet. Der Fahrpreis nach d-resen
Orten unterliegt der freien Vereinbarung. Diese
hat der Droschkenfllhrer vor Antritt der Fahrt un-
anfgeshrdert mit dem Fahrgast zu, treffen. Bei
Unterlassung einer solchen gelängt die Tc^e für das
Stadtgebiet Kiel zur Anwendung.
3. Für ein Kind- unter 8 Jahren in Begleitung
Ertvachsener ist das Fahrgeld nicht zu entrichten.
Zwei Kinder unter 8 Jahren gelten in diesem Fülle
einer, drei oder vier Kinder unter 8 Jahren gelten
zwei erwachsenen Personen gleich.
Der Droschkenführer ist nicht verpflichtet, mehr
als zwei Erwachsene oder drei Kinder unter 8 Jah
ren für jode -volle Breite des Wagens ausmachende
Sitzbank aufzunehmen.
Für kleinere Sitz-bänke erniäßigt sich- diese Zahl
entsprechend. Die Benutzung eines Sitzplatzes ans
dem Kutschcrbock kann der Fahrgast ablehnen, auf
Verlangen -des Letzteren niuß der Dro-schkcnführer
dieselbe jedoch gestatten.
II. Nachtfahrten.
4. Bei Fahrten zwischen 11 Uhr abends und 1
Uhr morgens ist das Doppelte der für Tagesfahrten
festgesetzten Taxe zu entrichten. Wird eine Fahrt
vor 11 Uhr abends begonnen, so ist nur für den
jenigen Teil der Fahrt -die doppelte Taxe zu ent-
P/atjvvinI)mniAimi Lieferant 8. M Schiffe Abt, I: Aus feinstem Hopfen und Malz her-
VJoI lilciulci - !)! ClllcI (31 gestellte helle und dunkle Lagerbiere, Cabinetbrnu, Exportbier.