Full text: (1907)

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Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt. V. 
Der Meldung bei der Prüfungskommission sind 
daher entweder 
a) die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaft 
liche Befähigung nachgewiesen wenden kann, bei 
zufügen; oder 
b) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in 
welchem Falle die Einreichung bis $wn 1. April 
ausgesetzt werden darf; oder 
c) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung 
zur Prüfung auszusprechen. In diesem Falle ist 
ferner anzugeben, in welchen zwei fremden Spra 
chen der sich Meldende geprüft sein will. 
Beim Eintritt in das militärpflichtige Mer, 
d. i. «it 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Le 
bensjahr vollendet wird, -haben sich die zum ein 
jährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, sofern sie 
nicht schon vorher zum aktiven Dienst eingetreten 
sind, unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines 
zu meLen und ihre Zurückstellung von der Aus 
hebung zu beantragen. 
Militärpflichtige haben sich vom 18. Januar bis 
1. Februar des Jahres, in welchem sie das 20. Le 
bensjahr vollenden, zur Ausnahme in die Rekru- 
tiernngs-stammrolle anzumelden. Außerhalb Kiels 
Geborene haben eine standesamtliche Geburtsur 
kunde beizubringen. Für zur See oder im Auslande 
Abwesende sind die Eltern, Vormünder, Lehr-, 
Brod-, oder Fabrikherren zur Anmeldung verpflichtet. 
Bei den späteren Meldungen von und giu der -Stamm 
rolle ist der bei der ersten Musterung den Pflich 
tigen behändtgtc Losungsschein vorzulegen. 
Militärpflichtige, -welche ihren Wohnort im 
Laufe des Jahres wechseln, haben innerhalb, dreier 
Tage sich von neuem anzumelden. 
Versäumnis dieser Meldungen 4mrt> mit Geld 
strafe bis zu 30 Mark oder Haftstrafe bis zu drei 
Tagen bestraft. 
Die Anmeldung zur Stantmrolle ist solange zu 
wiederholen, bis über den Militärpflichtigen end 
gültig entschieden ist. 
(Meldungen für Kiel im Bureau des Zivil-vor 
sitzenden der Ersatzkommission, Küterstrnsic 28 .) 
Geburten sind binnen 7 Tagen, die Angabe 
der Vornamen des Kindes binnen 2 Monaten 
nach der Geburt desselben, Todesfälle spätestens 
am nächsten Werktage beim -Standesamt zur Anzeige 
zu bringen. 
Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes an 
fängt, mutz -davon vorher oder spätestens gleichzeitig 
mit dem Beginne des Betriebes dem- Genieindevor- 
stand des Ortes, wo solches geschieht, schriftlich oder 
zu Protokll Anzeige machen. Dieselbe Verpflichtung 
trifft auch denjenigen, welcher 
a) das Gewerbe eines Andern übernimmt und 
fortsetzt, 
v) neben seinem bisherigen Gewerbe oder an 
Stelle desselben ein anderes Gewerbe an- 
fäitgi. 
Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten in 
Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten, haben 
an jedem Orte, wo solches geschieht, -den Anfang des 
einzelnen Betriebes anzumelden. 
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes 
ist dein Vorsitzenden des für die Veranlagung zu 
ständigen Steuerausschusses anzuzeigen. 
(Meldungen für Kiel im städtischcn Personen- 
standsburenu, Damm-Str. 3a.) 
Von der Eröffnung folgender Gewerbe ist nach' 
8 36 der Gewerbeordnung außerdem der Kgß. Pvlizei- 
direktion Anzeige zu erstatten: 
Erteilung von Tanz-, Turn-, und Schhsimm.- 
n-n-tcrricht, Betrieb von Badeanstalten, Trödelhandel, 
Handel mit Dynamit usw., Losen usw., D-vogen usw. 
und Vieh. 
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Ab 
fassung von Eingaben an Behörden. 
Änskunfts-BU-reaus. 
Vermittelung -von Grundstück-Verkäufen. 
Geschäfte eines Auktionators. 
Denjenigen, welche' gewerbsmäßig das Geschäft 
eines Auktionators betreiben, ist es verboten, Immo 
bilien zu versteigern, wenn sie nicht von den dazu 
befugten Staats- und KvmMunalbehö-r-den als solche 
angestellt sind. 
Taxen. 
Tare für die Kieler Droschken. 
I. April 
(vom -gg 1901, 14. Dezember 1903) 
I. Tagesfahrten. 
1. Die Berechnung der Taxe erfolgt in allen 
Fällen ausschließlich nach der Zeit. Bei der Be 
messung derselben bleiben ohne Einflutz die Zahl 
der zur Be-sp-annug verwendeten Zugtiere, die Art 
der Zug- oder B-eiriebskrast, sowie die Bäuart und 
Einrichtung der Wagen. 
2. Innerhalb des Stadtgebietes und -bei Fahrten 
nach -den Vororten Hassee, Winterbek, Garden (Land 
kreis Kiel), und Holtenau ist an Fahrgeld zu ent 
richten beiz , 
Personen 
1—2 
3-4 5-6 
Für eine Fahrt bis zur Dauer 
von 10 Minuten M, 0,60 0,80 1,00 
„ jede weiter begouuene» 
10 Minuten. . ' M, 0,30 0,40 0,00 
Fahrten nach den übrigen Orten außerha-lb des 
Stadtgebietes Kiel auszuführen sind -die Droschken- 
führer nicht verpflichtet. Der Fahrpreis nach d-resen 
Orten unterliegt der freien Vereinbarung. Diese 
hat der Droschkenfllhrer vor Antritt der Fahrt un- 
anfgeshrdert mit dem Fahrgast zu, treffen. Bei 
Unterlassung einer solchen gelängt die Tc^e für das 
Stadtgebiet Kiel zur Anwendung. 
3. Für ein Kind- unter 8 Jahren in Begleitung 
Ertvachsener ist das Fahrgeld nicht zu entrichten. 
Zwei Kinder unter 8 Jahren gelten in diesem Fülle 
einer, drei oder vier Kinder unter 8 Jahren gelten 
zwei erwachsenen Personen gleich. 
Der Droschkenführer ist nicht verpflichtet, mehr 
als zwei Erwachsene oder drei Kinder unter 8 Jah 
ren für jode -volle Breite des Wagens ausmachende 
Sitzbank aufzunehmen. 
Für kleinere Sitz-bänke erniäßigt sich- diese Zahl 
entsprechend. Die Benutzung eines Sitzplatzes ans 
dem Kutschcrbock kann der Fahrgast ablehnen, auf 
Verlangen -des Letzteren niuß der Dro-schkcnführer 
dieselbe jedoch gestatten. 
II. Nachtfahrten. 
4. Bei Fahrten zwischen 11 Uhr abends und 1 
Uhr morgens ist das Doppelte der für Tagesfahrten 
festgesetzten Taxe zu entrichten. Wird eine Fahrt 
vor 11 Uhr abends begonnen, so ist nur für den 
jenigen Teil der Fahrt -die doppelte Taxe zu ent- 
P/atjvvinI)mniAimi Lieferant 8. M Schiffe Abt, I: Aus feinstem Hopfen und Malz her- 
VJoI lilciulci - !)! ClllcI (31 gestellte helle und dunkle Lagerbiere, Cabinetbrnu, Exportbier.
	        
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