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II. Abt. V.
Allgemeine Nachrichten.
Kiel im AM>tsraum des Polizeireviers, in dessen Be- i
zirk Wohnung oder Aufenthalt genommen wird, in!
den Gemeinde- oder Gutsbezirken des Polizeibezirks ^
bei dem Gemeinde- oder ,Gutsvorsteher.
Wird die Ausstellung einer Anmeldebescheini
gung verlangt, so ist tarn dem Antragsteller noch ein
drittes Stück des vorgeschriebenen Meldeformulars
einzureichen, welches abgeftempölt zurückgegeben wird.
Letzteres darf jedoch seitens der Meldestellen nur
dann geschehen, nachdem der sich Meldende sich hin
sichtlich seiner Persönlichkeit durch Abmcldebeschemi-
gung seines bisherigen Wohnorts oder durch sonstige
Legitiniarionspapiere hinreichend ausgewiesen hat.
Slvnnen derartige Papiere nicht aslsbuld beige
bracht werden, so haben die Meldestellen sofort Er
mittelungen nach der Persönlichkeit des sich Melden
den anzustellen bezw. die Einholung einer amtlichen
Auskunft zu veranlassen.
Tie Verpflichtung des sich Meldenden, sich über
seine Persönlichkeit und seine iSteuerverhältniss.' aus
zuweisen, ist in den 88 6 bezw. 5 der beiden Pvlizei-
verordnungen besonders betont.
Kür die von den Anstaltsleitern einzureichenden
Meldungen können Listen der bisher gebräuchlichen
Art, welche den Nennen, Stand und den bisherigen
Mohn- oder Aufenthaltsort des Ausgcnonnnencn ent
halten, auch weiterhin verwendet werden. Diese
Listen sind auch aus den ländlichen Bezirken der
Königlichen Polizei-Direktion direkt einzureichen.
Da die gemäß Verordnung voui 17. April 1811
bestechende Anmeldeverjpflichtung der Gast- und Her
bergswirte auch fernerhin unberührt bleibt, so behält
es auch bei der bisherigen Form .der Einreichung der
Femdentisten sein Bewenden.
II. Ummeldung.
Wvhnungs- oder Aufenthaltswechsel innerhalb
des Stadtbezirks Stiel oder innerhalb eines zum
Pölizetbezirk Kiel gehörigen Gemeinde- oder Guts
bezirks ist gleichfalls schriftlich in mindestens zwei
Stücken des amtlich eingeführten weihen „Ummetde-
scheins" binnen 3 Tagen anzumelden. Die
Meldung erfolgt im Stadtbezirk Kiel im Amtsraum
desjenigen Polizeireviers, .in dem die neubezogene
Mahnung liegt, (also nicht mehr, wie bisher, auch im
Bureau des Reviers der bisherigen Wohnung), in
den Gemeinde- und Gutsbezirken des Pojlizcibezirks
Kiel bei den Gemeinde- bezw. Glutsvor sichern.
In beachten ist, daß diese Art der Meldimg mir
bei Umzügen innerhalb der einzelnen Gemeinde- oder
Gutsbezirke zulässig ist, daß dagegen, bei dem Umzug
von einer Gemeinde des Polizeibezirks Kiel in eine
andere die gemäß 8§ 1 und 2 der La ndespolize «Ver
ordnung vorgeschriebene Ab- bezw). Anmeldung zu er
folgen hat.
Als AuSlveis über die erfolgte Ummeldung wird
ans Wunsch ein von dem Antragsteller auszufüllendes
3. Formular .des „Ummeldescheins" von der Mcikde-
stelle abgestempelt zurückgegeben. Personen, die sich
üb>er ihre Persönlichkeit nicht ariSweiscn können, ist
der „Ummeldeschein" erst nach erfolgter ausreichender
Legitimation auszuhändigen.
Auch hier besteht die im 8 6 der Polizeivcrord-
nung vom 21. März 1905 angeführte Meldoverpflich-
tung der Wohnungsgeber neben der des Umziehenden.
III. Abmeldung.
Wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
im Stadtbezirk Kiel oder einem Guts- od. Gemeinde-
bezirk des Polizeibezirks Kiel aufgibt, hat sich und
die zu seinem Hausstand gehörigen Personen vor
dem Abzug, spätestens aber am 6. Tage danach schrift
lich abzumelden.
Die Meldung hat in drei Stück des .amtlich ein
geführten grünen „Abmeldescheins" zu erfolgen, und
zwar im Stadtbezirk Stiel im Amtsraum des Po
lizeireviers des aufgegebenen Wohnsitzes oder Auf
enthaltes, in den .Gemeinde- oder Gutsbezirten bei
-den zuständigen. Gemeinde- oder Gutsvvrstehern.
Das eingereichte dritte Stück wird .dem Mel
denden abge^empeit zurückgegeben und dient als Ab
zugsattest zur Legitimation des Verziehenden bei
der Behörde des neuen Wohnortes.
In Ermangelung einer Meldung des Verzie
henden ist auch hier der Wvhnungsgeber zur Diiel-
dung verpflichtet.
Die Meldest)rmulare sind in Zukunft verschie
denfarbig, und zwar sind die „Anmeldescheine" rosa
farben, die „Ummeldescheine" weih, die „Abmelde
scheine" grün.
Die Größe entspricht der der bisherigen im
Polizeibezirt Stiel gebräuchlichen Ateldezettel.
Es wird darauf hingewiesen, das; Meldungen,
die unvollständig sind oder sonst den Erfordernissen
nicht genügen, als nicht erstatte gelten und zu wie
derholen sind.
Zum einjährig-freiwilligen Militärdienst sind
Meldungen behufs Zulassung zur Prüfung im allgem.
frühestens nach vollendetem 17. Lebensjahre und spä
testens bis zum 1. Februar des Jahres, in welchsem
der Bewerber das 20. Lebensjahr vollendet hat, bei
der Prüfungskommission für den Aufenthalt anzu
bringen.
Gesiickstanlagen: a. Geburtsschein, b. Einwilli
gung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung*),
daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Stosten
des Unterhaus, mit Einschuß der Sivsten der Aus
rüstung, Bekleidung und Wohnung, von dem Be
werber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung
genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder
eines Dritten, daß er sich dem Bei ix ober gegenüber
zur Tragung der bezeichneten Stosten verpflichte und
daß, solveit die Sivsten von der Militärverwaltung
bestritten iverden, er sich dieser gegenüber für die
Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbst schuldn er ver
bürge.
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder
des Dritten, soivie die Fähigteit des Bewerbers, des
gesetzlichen Vertreters oder des Tritten zur Bestrei
tung der Sivsten ist obrigkeitlich zu, bescheinigen.
Ucbernimml der gesetzlickie Vertreter oder der Dritte
die in dem vorstehenden Absätze vezeickMetcn Ver
bindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er
nickst sckstin traft Gesetzes zur Gewä.hruug des Unter
halts verpflichtet ist, der gerichtlicherr oder notariellen
Beurkundung; e. ein Unbescholtenhcitszeugnis, wel
ches für Zöglinge von höheren Schulen durch den Di
rektor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute
durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst
behörde auszustellen ist.
Sämtliche Papiere find im 'Original einzu
reichen. Außerdem bileibr die wissenschaftliche Be
fähigung für den einjährig-sreiwillgen Dienst noch
nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibrin-
I gung von Schulzeugnissen oder .durch Ablegung einer
Prüfung vor der Prüfungskommission geschehen.
•) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die
Einivillignng de» gesetzlichen Bcr weters,