Full text: (1907)

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II. Abt. V. 
Allgemeine Nachrichten. 
Kiel im AM>tsraum des Polizeireviers, in dessen Be- i 
zirk Wohnung oder Aufenthalt genommen wird, in! 
den Gemeinde- oder Gutsbezirken des Polizeibezirks ^ 
bei dem Gemeinde- oder ,Gutsvorsteher. 
Wird die Ausstellung einer Anmeldebescheini 
gung verlangt, so ist tarn dem Antragsteller noch ein 
drittes Stück des vorgeschriebenen Meldeformulars 
einzureichen, welches abgeftempölt zurückgegeben wird. 
Letzteres darf jedoch seitens der Meldestellen nur 
dann geschehen, nachdem der sich Meldende sich hin 
sichtlich seiner Persönlichkeit durch Abmcldebeschemi- 
gung seines bisherigen Wohnorts oder durch sonstige 
Legitiniarionspapiere hinreichend ausgewiesen hat. 
Slvnnen derartige Papiere nicht aslsbuld beige 
bracht werden, so haben die Meldestellen sofort Er 
mittelungen nach der Persönlichkeit des sich Melden 
den anzustellen bezw. die Einholung einer amtlichen 
Auskunft zu veranlassen. 
Tie Verpflichtung des sich Meldenden, sich über 
seine Persönlichkeit und seine iSteuerverhältniss.' aus 
zuweisen, ist in den 88 6 bezw. 5 der beiden Pvlizei- 
verordnungen besonders betont. 
Kür die von den Anstaltsleitern einzureichenden 
Meldungen können Listen der bisher gebräuchlichen 
Art, welche den Nennen, Stand und den bisherigen 
Mohn- oder Aufenthaltsort des Ausgcnonnnencn ent 
halten, auch weiterhin verwendet werden. Diese 
Listen sind auch aus den ländlichen Bezirken der 
Königlichen Polizei-Direktion direkt einzureichen. 
Da die gemäß Verordnung voui 17. April 1811 
bestechende Anmeldeverjpflichtung der Gast- und Her 
bergswirte auch fernerhin unberührt bleibt, so behält 
es auch bei der bisherigen Form .der Einreichung der 
Femdentisten sein Bewenden. 
II. Ummeldung. 
Wvhnungs- oder Aufenthaltswechsel innerhalb 
des Stadtbezirks Stiel oder innerhalb eines zum 
Pölizetbezirk Kiel gehörigen Gemeinde- oder Guts 
bezirks ist gleichfalls schriftlich in mindestens zwei 
Stücken des amtlich eingeführten weihen „Ummetde- 
scheins" binnen 3 Tagen anzumelden. Die 
Meldung erfolgt im Stadtbezirk Kiel im Amtsraum 
desjenigen Polizeireviers, .in dem die neubezogene 
Mahnung liegt, (also nicht mehr, wie bisher, auch im 
Bureau des Reviers der bisherigen Wohnung), in 
den Gemeinde- und Gutsbezirken des Pojlizcibezirks 
Kiel bei den Gemeinde- bezw. Glutsvor sichern. 
In beachten ist, daß diese Art der Meldimg mir 
bei Umzügen innerhalb der einzelnen Gemeinde- oder 
Gutsbezirke zulässig ist, daß dagegen, bei dem Umzug 
von einer Gemeinde des Polizeibezirks Kiel in eine 
andere die gemäß 8§ 1 und 2 der La ndespolize «Ver 
ordnung vorgeschriebene Ab- bezw). Anmeldung zu er 
folgen hat. 
Als AuSlveis über die erfolgte Ummeldung wird 
ans Wunsch ein von dem Antragsteller auszufüllendes 
3. Formular .des „Ummeldescheins" von der Mcikde- 
stelle abgestempelt zurückgegeben. Personen, die sich 
üb>er ihre Persönlichkeit nicht ariSweiscn können, ist 
der „Ummeldeschein" erst nach erfolgter ausreichender 
Legitimation auszuhändigen. 
Auch hier besteht die im 8 6 der Polizeivcrord- 
nung vom 21. März 1905 angeführte Meldoverpflich- 
tung der Wohnungsgeber neben der des Umziehenden. 
III. Abmeldung. 
Wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 
im Stadtbezirk Kiel oder einem Guts- od. Gemeinde- 
bezirk des Polizeibezirks Kiel aufgibt, hat sich und 
die zu seinem Hausstand gehörigen Personen vor 
dem Abzug, spätestens aber am 6. Tage danach schrift 
lich abzumelden. 
Die Meldung hat in drei Stück des .amtlich ein 
geführten grünen „Abmeldescheins" zu erfolgen, und 
zwar im Stadtbezirk Stiel im Amtsraum des Po 
lizeireviers des aufgegebenen Wohnsitzes oder Auf 
enthaltes, in den .Gemeinde- oder Gutsbezirten bei 
-den zuständigen. Gemeinde- oder Gutsvvrstehern. 
Das eingereichte dritte Stück wird .dem Mel 
denden abge^empeit zurückgegeben und dient als Ab 
zugsattest zur Legitimation des Verziehenden bei 
der Behörde des neuen Wohnortes. 
In Ermangelung einer Meldung des Verzie 
henden ist auch hier der Wvhnungsgeber zur Diiel- 
dung verpflichtet. 
Die Meldest)rmulare sind in Zukunft verschie 
denfarbig, und zwar sind die „Anmeldescheine" rosa 
farben, die „Ummeldescheine" weih, die „Abmelde 
scheine" grün. 
Die Größe entspricht der der bisherigen im 
Polizeibezirt Stiel gebräuchlichen Ateldezettel. 
Es wird darauf hingewiesen, das; Meldungen, 
die unvollständig sind oder sonst den Erfordernissen 
nicht genügen, als nicht erstatte gelten und zu wie 
derholen sind. 
Zum einjährig-freiwilligen Militärdienst sind 
Meldungen behufs Zulassung zur Prüfung im allgem. 
frühestens nach vollendetem 17. Lebensjahre und spä 
testens bis zum 1. Februar des Jahres, in welchsem 
der Bewerber das 20. Lebensjahr vollendet hat, bei 
der Prüfungskommission für den Aufenthalt anzu 
bringen. 
Gesiickstanlagen: a. Geburtsschein, b. Einwilli 
gung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung*), 
daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Stosten 
des Unterhaus, mit Einschuß der Sivsten der Aus 
rüstung, Bekleidung und Wohnung, von dem Be 
werber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung 
genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder 
eines Dritten, daß er sich dem Bei ix ober gegenüber 
zur Tragung der bezeichneten Stosten verpflichte und 
daß, solveit die Sivsten von der Militärverwaltung 
bestritten iverden, er sich dieser gegenüber für die 
Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbst schuldn er ver 
bürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder 
des Dritten, soivie die Fähigteit des Bewerbers, des 
gesetzlichen Vertreters oder des Tritten zur Bestrei 
tung der Sivsten ist obrigkeitlich zu, bescheinigen. 
Ucbernimml der gesetzlickie Vertreter oder der Dritte 
die in dem vorstehenden Absätze vezeickMetcn Ver 
bindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er 
nickst sckstin traft Gesetzes zur Gewä.hruug des Unter 
halts verpflichtet ist, der gerichtlicherr oder notariellen 
Beurkundung; e. ein Unbescholtenhcitszeugnis, wel 
ches für Zöglinge von höheren Schulen durch den Di 
rektor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute 
durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst 
behörde auszustellen ist. 
Sämtliche Papiere find im 'Original einzu 
reichen. Außerdem bileibr die wissenschaftliche Be 
fähigung für den einjährig-sreiwillgen Dienst noch 
nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibrin- 
I gung von Schulzeugnissen oder .durch Ablegung einer 
Prüfung vor der Prüfungskommission geschehen. 
•) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die 
Einivillignng de» gesetzlichen Bcr weters,
	        
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