Full text: (1907)

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Verkehrsanstalten. — Allgemeine Bestimmungen. 
II. Abt. IV. F it. V. 
Germania-Brauerei 
Lieferant S M. Schiffe Abt. I: Aue feinstem Hopfen und Malz her 
gestellte helle und dunkle Lagerbiere, Cabinetbräa, Exportbier. 
d. Linie Jensenstraße. 
Die Dampfschiffe „Gertrud", „Hanna", „Char 
lotte" und „Martha" nach Gaarden (Linie Jensen- 
Straße—Germ. -Werft). 
e. Hafenrundfahrt-Aktiengesellschaft. 
Weiße Dampfer-Linie. 
(Geschäftsst.: Wall 841. F. 486.) 
A u f s i ch t s r a t : Chr. Jvers, Joh. Ströh, Ein. 
Lorenzen, iMax Klünder, Exzellenz Hoppenstedt, 
Gerneindevorst. Schoope u. Konsul Grimni. 
Die Dampfer fuhren vom Bahnhof alle halbe 
Stunden ab und zwar abwechselnd in östlicher und 
westlicher Richtung. Sic laufen bis Friedrichsort 
alle Stationen der Kieler Förde an. 
Näheres s. Fahrpläne an den Anlegestellen. 
Dampfer: „Dietrichsdors", „HeikeNdovf", „Hol 
tenau", „Kitzebevg", „Möltenort". 
Fahrpreis: Je 4 Teil-Strecken 10 Pf., Runds. 40 Pf. 
Die Kieler Dockgesellschaft. 
I. W. Seidel 
(Kommanditgesellschaft auf Aktien), 
hält zwei schwimmende Docks zur Aufnahme von 
Schiffen zur Verfügung. 
Persönlich haftend« Gesellschafter: Äaufm. I. W. 
Seidel und Konsul Aug. Seibel; Kontor: Hasen- 
Str. 17. 
Wochenwagen 
fahren regemäßig nach: 
Eckeruförde: Montags, Mittwochs u. Freitags 
2 Uhr nachm, ab „Nordischer Hof", Ziegeltoich 
(Fuhrmann Jhrens). 
Ellerbek, Wellingdorf u. Neumühlen: 
ab „Nordisch. Hos", Ziegelteich (Fuhrm. Sensen), 
Zeit unbestimmt. 
Friedrichsort: tägl. 12 Uhr mittags ab Land 
haus, Untere Str. (FNHrm. Merckelt). 
G e t t o r f: Dienstag u. Freitag 6 Uhr nachm, ab 
Nord. Hof", Ziegelteich (Fuhrm. Petersen). 
Mittwoch u. Sonnabend 4 Uhr nachm, ab „Muhls 
Hotel", Klinke 24 (Fuhrm. Kühl). 
L ü t je n b u rg: Freitag 11 Uhr vorm, ab „Nord. 
Hof" (Fuhrm. Jäger). 
Preetz: täglich 6 Uhr abends ab „Nord. Hof", 
Ziegelteich (Fuhrm. Horn). Fuhrm. Pforr ab 
„Muhls Hotel", Klinke. 
Schönberg über Probsteierhagen:Diens 
tag, Donnerstag u. Sonnabend ca. 4 Uhr nachm, 
ab Fleck's Restaurant, Kl. Kuhberg 36 (Fuhrm. 
Böck). 
Suchsdorf („Zur Krone"): von 7 Uhr morgens 
bis 10 Uhr abends ab Restaurant „Baumhaus", 
Eckernf. Str. 5. 
Wik u. Holtenau: tägl. 1 Uhr nachm, ab „Nord. 
Hof", Ziegelteich (Fuhrm. C Möller). 
V. Allgemeine Wachrichten 
Meldepflicht. 
(Landespolizciverordn. v. 20./12. 04; Orrchiolizei- 
verordn. v. 21./3. 05; Amtsbl. S. 473/474.) 
Ausführungsanweisung. 
Inhaltlich der vorstehenden Polizeiverordnung be 
steht inr Polizeibezirk Kiel eine Verpflichtung zur 
Anmeldung, Ilmmeldung nNd Abmeldung. 
I. Anmeldung. 
Anmeldepflichtig ist bezw. sind: 
a) wer innerhalb des Polizeibezirks Kiel 
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent 
halt ntmmt, 
b) wer sich vorübergehend im Polizeibezirk 
Kiel zu Erwerbs-, Erziehungs-, Ausbil- 
dungs- oder Kurzwecken länger als eine 
Nacht aufhält (z. B. Schüler, Studenten, 
Kranke, die eine Heilanstalt aufsuchen oder 
sich in Privatpflege befinden), 
c) wer sich besuchsweise länger als 1 Monat 
in einem hiesigen Haushalte aufhält. 
Erfolgt jedoch die Aufnahme gegen Ent 
gelt, so tritt die Anmeldepflicht schon nach 
einem Aufenthalt von mehr als einer 
Nacht ein, 
d) sogenannte ./Saisonarbeiter" (§ 4 der 
Landespolizeiverordnung). 
Die Anmeldungen zu a — d haben 
binnen 6 Tagen nach dem Anzug 
zu erfolgen. 
Besonders anzumelden sind 
e) Reichsausläuder. 
Diese sind binnen 24 Stunde« 
nach dem Anzug meldepflichtig, sofern der 
Aufenthalt länger als eine Nacht dauert. 
Die Verpflichtung zur Anmeldung haben Nicht 
nur die vorstehend bezeichneten Personen selbst. 
Wie aus den §8 6 und 7 der Verordnung M 
den Polizeibezirk Kiel hervorgeht, besteht noch eine 
besondere Meldepflicht: 
1. für diejenigen Personen, welche den Melde- 
pflichtigen Wohnung, Unterkommen oder Obdach ge 
währen, sofern sie sich nicht vor Ablauf der Melde 
pflicht von der erfolgten Meldung überzeugt haben; 
2. für die Leiter von Krankenhäuser», Irren- 
anstalten, Armenanstalten und ähnlichen Jrrstituten 
hinsichtlich der aufgenommenen Personen. 
8 9 d. Ges. bestimmt: Aktive Militärpersoucn 
siird nur für ihre Person nicht meldepflichtig, doch 
sind, soweit sie nicht in Kasernen, Kriegsschiffen, La 
zaretten oder sonstigen militärfiskalisch:» Grund 
stück.», sondern in Privatquartieren wohnen, die im 
§ 6 bezeichneten Personen zu ihrer An- und Ab 
meldung innerhalb dervorgeschriebenen Fristen ver 
pflichtet. 
Form der Anmeldung. 
Die Anmeldung hat schriftlich in mindestens 2 
Stücken des vorgeschriebenen, rosafarbenen „An 
meldescheins" zu erfolgen, und zwar in der Stadr
	        
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