"• Abt. v.
Allgemeine Nachrichten.
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§ 13.
j Auf Verlangen Letz Käufers müssen die gekauf-
Waren aus den von der Polizeibehörde ans dem
sH^rkWatze ans gestellten Wagen gemogen ioevd.'.e, we ,
ei * ^i einem Gewichte bis zu 2,8 leg 2 Pf., bei
größeren Gewichte bis 28 kg 5 Pf., bei wei- >
je 28 kg je 8 Pf. (bis zum Höchstgewicht von
^8) an Gebühr zu entrichten sind,
iit v® lcn " die Ware das richtige Gewicht hat, so
1 öle Gebühr von dom Käufer, >onst von dem Ver
"Uier zu zuhlrn.
8 14.
B sämtliche zum menschlichen Genuß dienenden
rv^ungsmittel müssen in nntadelhaftem, die Ge-
m/'dheit in keiner Weise gefährdendem Zustande zu
*Wtc gebracht werden.
Gi.- werden verfälschte, verdorbene oder sonst der
Wundheit nachteilige Lebensmittel auf dom Markte
^gefunden, fa hat der Verkäufer nach gesetzlicher
V-lUinmung außer der Bestrafung die Beschlagnahme
^ Gegenstände zu gewärtigen.
8 16.
. Unreifes Obst muß dem Käufer als solches be-
t .chnet werden. Der Verkauf unreifen Obstes an
^der ist verboten.
§ 16.
h Sämtliche zum Verkaufe auftgestellten Markt-
müssen auf Tischen znm Verkaufe, ausge
bt werden.
, Verkansstische wenden den Verkäu-?.'rn ans Ver-
Agen von den Marktpolizeibeamten gegen eine Ge-
"yr von 5 Pf. für das gm zur Verfügung gestellt.
§ 17 -
Sehers darf nicht gefesselt zu Markte ge-
^ l>der in diesem Zustande feikgebotjen werden.
^ragen des Federviehs an den Beinen, sodatz
Kopf nach unten hängt, ist verboten Und wird als
ei„e Errei bestraft. Es ist ferner verboten, in
.Körbe oder sonstigen Behältnisse mehr Stück
rg, ^4'ieh zu Markte zu bringen oder feilzubieten,
e>n dühältnis ausreichend Raum gewährt, daß
lve i ^ 1Cl arbcn dem andern, ohne sich gegenseitig
bod." Raummlangcls zu drücken, auf dem Unter-
->r des Belhältznisses sitzen kann.
8 18.
^agen oder sonstige Fahrzeuge, welche behufs
sofg ans den Marktplatz gebracht werden, müssen
•fci-s. ^Eaden und dann von demselben entfernt
Ni,..-, n. ^ Die Zugtiere der Fahrzeuge sind sofort
sich ^^Eer Anfuhr von dem Marktplatze zu ent-
din./"' dürfen auch in den angrenzenden Straßen
1 ausgestellt werden.
r 8 19.
höchst, dürfe» ans den Markt nur an kurzer,
l m langer Leine mitgcführt werden,
sie Hunde als Zugtiere benutzt werden, sind
futn' t, den andere» Zugtieren nach bewirkter An-
si.'.s, dem Marktplätze zu entfernen oder so fest-
woch daß sie w der die Marktbcsnchcr belästigen,
m Fahrzeug fortbewegen können.
ö. § 20.
bes 'X^vrnning des Verkehrs in den Marktveihen, ins-
"re durch zweckloses Umherstehen, ist untersagt.
Dt^...^slhreNd des Marktes ist der Verkehr über den
stj,u,u?' wweit letzterer für den Marktverkehr be-
.. ' stk, für Fuhrwerke und Reiter gesperrt.
8 22.
Das Verkaufen von Wochenmarktsartikeln jeder
Art auf dem Marktplätze■ im Umherziehe» ist ver
boten; jeder Verkäufer har von der ihm ängewivsencir
Verkaufsstelle aus fcilzMctcn.
8 23.
Das Standgeld auf den Wochcnmärkten ist ge
mäß de» Bestimmungen des Tarifs für die Erhebung
des Marktstandgcldes in der Stadt Kiel
Atni
vom )7 "cichss 1902 an jedem einzelnen Marktage zu
entrichten.
Ueber die Einrichtung des Marktstandsgeldes
wird dem Verkäufer eine gedruckte Bescheinigung er
teilt. Diese Bescheinigung ist während der Dauer
des Marktes aufzubewahren und jedem Polizei-
beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Glaubt ein Verkäufer mit der Höhe des Stand
geldes überbürdet zu sein, so steht ihm die sofortige
Beschwerde an de» Magistrat zu, zunächst hat er
jedoch den geforderten Betrag an Marktstandsgeld zu
bezahlen.
Wer die Zahlung desselben verweigert, hat die
sofortige WegwÄsung vom Markte zu gewärtigen.
8 24.
Den Anordnungen der mit der Ausübung der
Marktpolizei beauftragten Exekutivbeamten ist seitens
der Marktbesucher unbedingt Folge zu leisten.
8 25.
liebertretunge» dieser Pölizeibevordnnng ziehen,
sofern nicht höhere Strafen durch die Bestürmungen
der Reichs- oder Landesgesetze angedroht sind, nach
§ 140, 6 der Reicksgewerbeordnung eine Geldstrafe
bis zu 30 M.. im Unvermögensfalle entsprechende
Haftstrafe nach sich.
Die vorstehende Marktpolizeiverordnung, welche
auf die Viehmärtte, die aus dem Viehhofe abgehalten
werden, keine Anwcnduug findet, tritt sofort in
Kraft.
0. Mai 1902.
Kiel, de» 4 M^rz 1005.
Die städtische Polizei-Behörde.
gcz. Lorch.
Schleswig, den 17. Juli 1902.
Ter Bezirkslinsschnß.
J. Nr. I!. «'.Ui I.
Vorstehende Marktpolizeiberordnnng, soiveit in
derselben' Festsetzungen über Zahl, Zeit und Dauer
der Wochenmärkte getroffen sind, wird hierdurch ans
Grund des 8 128 dltz Znständigkeitsgesetzes vom
1. August 1883 — Ges. S, S, 237 —- genehmigt.
(l. S.) gez.: Goldschmidi.
Die dem 8 23 der vorstehenden Marktpölizci-
verordnnng hinzugefügte Bestimmung wird hierdurch
genehmigt.
Schleswig, den 7. Februar 1906.
(l. s.y
Namens deK Bezirksausschusses
Tex Vorsitzende.
B. ll. 885 In Vertretung: gez. Brauer.
Eiekerant 8. M. Schiffe. Abt
Kiels. — Hoher Extrakt.
. II: Malzgold. Beliebtestes Familiengetränk
Niedriger Alkohol. — Aer’tüch empfohlen