Full text: (1906)

"• Abt. v. 
Allgemeine Nachrichten. 
83 
§ 13. 
j Auf Verlangen Letz Käufers müssen die gekauf- 
Waren aus den von der Polizeibehörde ans dem 
sH^rkWatze ans gestellten Wagen gemogen ioevd.'.e, we , 
ei * ^i einem Gewichte bis zu 2,8 leg 2 Pf., bei 
größeren Gewichte bis 28 kg 5 Pf., bei wei- > 
je 28 kg je 8 Pf. (bis zum Höchstgewicht von 
^8) an Gebühr zu entrichten sind, 
iit v® lcn " die Ware das richtige Gewicht hat, so 
1 öle Gebühr von dom Käufer, >onst von dem Ver 
"Uier zu zuhlrn. 
8 14. 
B sämtliche zum menschlichen Genuß dienenden 
rv^ungsmittel müssen in nntadelhaftem, die Ge- 
m/'dheit in keiner Weise gefährdendem Zustande zu 
*Wtc gebracht werden. 
Gi.- werden verfälschte, verdorbene oder sonst der 
Wundheit nachteilige Lebensmittel auf dom Markte 
^gefunden, fa hat der Verkäufer nach gesetzlicher 
V-lUinmung außer der Bestrafung die Beschlagnahme 
^ Gegenstände zu gewärtigen. 
8 16. 
. Unreifes Obst muß dem Käufer als solches be- 
t .chnet werden. Der Verkauf unreifen Obstes an 
^der ist verboten. 
§ 16. 
h Sämtliche zum Verkaufe auftgestellten Markt- 
müssen auf Tischen znm Verkaufe, ausge 
bt werden. 
, Verkansstische wenden den Verkäu-?.'rn ans Ver- 
Agen von den Marktpolizeibeamten gegen eine Ge- 
"yr von 5 Pf. für das gm zur Verfügung gestellt. 
§ 17 - 
Sehers darf nicht gefesselt zu Markte ge- 
^ l>der in diesem Zustande feikgebotjen werden. 
^ragen des Federviehs an den Beinen, sodatz 
Kopf nach unten hängt, ist verboten Und wird als 
ei„e Errei bestraft. Es ist ferner verboten, in 
.Körbe oder sonstigen Behältnisse mehr Stück 
rg, ^4'ieh zu Markte zu bringen oder feilzubieten, 
e>n dühältnis ausreichend Raum gewährt, daß 
lve i ^ 1Cl arbcn dem andern, ohne sich gegenseitig 
bod." Raummlangcls zu drücken, auf dem Unter- 
->r des Belhältznisses sitzen kann. 
8 18. 
^agen oder sonstige Fahrzeuge, welche behufs 
sofg ans den Marktplatz gebracht werden, müssen 
•fci-s. ^Eaden und dann von demselben entfernt 
Ni,..-, n. ^ Die Zugtiere der Fahrzeuge sind sofort 
sich ^^Eer Anfuhr von dem Marktplatze zu ent- 
din./"' dürfen auch in den angrenzenden Straßen 
1 ausgestellt werden. 
r 8 19. 
höchst, dürfe» ans den Markt nur an kurzer, 
l m langer Leine mitgcführt werden, 
sie Hunde als Zugtiere benutzt werden, sind 
futn' t, den andere» Zugtieren nach bewirkter An- 
si.'.s, dem Marktplätze zu entfernen oder so fest- 
woch daß sie w der die Marktbcsnchcr belästigen, 
m Fahrzeug fortbewegen können. 
ö. § 20. 
bes 'X^vrnning des Verkehrs in den Marktveihen, ins- 
"re durch zweckloses Umherstehen, ist untersagt. 
Dt^...^slhreNd des Marktes ist der Verkehr über den 
stj,u,u?' wweit letzterer für den Marktverkehr be- 
.. ' stk, für Fuhrwerke und Reiter gesperrt. 
8 22. 
Das Verkaufen von Wochenmarktsartikeln jeder 
Art auf dem Marktplätze■ im Umherziehe» ist ver 
boten; jeder Verkäufer har von der ihm ängewivsencir 
Verkaufsstelle aus fcilzMctcn. 
8 23. 
Das Standgeld auf den Wochcnmärkten ist ge 
mäß de» Bestimmungen des Tarifs für die Erhebung 
des Marktstandgcldes in der Stadt Kiel 
Atni 
vom )7 "cichss 1902 an jedem einzelnen Marktage zu 
entrichten. 
Ueber die Einrichtung des Marktstandsgeldes 
wird dem Verkäufer eine gedruckte Bescheinigung er 
teilt. Diese Bescheinigung ist während der Dauer 
des Marktes aufzubewahren und jedem Polizei- 
beamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Glaubt ein Verkäufer mit der Höhe des Stand 
geldes überbürdet zu sein, so steht ihm die sofortige 
Beschwerde an de» Magistrat zu, zunächst hat er 
jedoch den geforderten Betrag an Marktstandsgeld zu 
bezahlen. 
Wer die Zahlung desselben verweigert, hat die 
sofortige WegwÄsung vom Markte zu gewärtigen. 
8 24. 
Den Anordnungen der mit der Ausübung der 
Marktpolizei beauftragten Exekutivbeamten ist seitens 
der Marktbesucher unbedingt Folge zu leisten. 
8 25. 
liebertretunge» dieser Pölizeibevordnnng ziehen, 
sofern nicht höhere Strafen durch die Bestürmungen 
der Reichs- oder Landesgesetze angedroht sind, nach 
§ 140, 6 der Reicksgewerbeordnung eine Geldstrafe 
bis zu 30 M.. im Unvermögensfalle entsprechende 
Haftstrafe nach sich. 
Die vorstehende Marktpolizeiverordnung, welche 
auf die Viehmärtte, die aus dem Viehhofe abgehalten 
werden, keine Anwcnduug findet, tritt sofort in 
Kraft. 
0. Mai 1902. 
Kiel, de» 4 M^rz 1005. 
Die städtische Polizei-Behörde. 
gcz. Lorch. 
Schleswig, den 17. Juli 1902. 
Ter Bezirkslinsschnß. 
J. Nr. I!. «'.Ui I. 
Vorstehende Marktpolizeiberordnnng, soiveit in 
derselben' Festsetzungen über Zahl, Zeit und Dauer 
der Wochenmärkte getroffen sind, wird hierdurch ans 
Grund des 8 128 dltz Znständigkeitsgesetzes vom 
1. August 1883 — Ges. S, S, 237 —- genehmigt. 
(l. S.) gez.: Goldschmidi. 
Die dem 8 23 der vorstehenden Marktpölizci- 
verordnnng hinzugefügte Bestimmung wird hierdurch 
genehmigt. 
Schleswig, den 7. Februar 1906. 
(l. s.y 
Namens deK Bezirksausschusses 
Tex Vorsitzende. 
B. ll. 885 In Vertretung: gez. Brauer. 
Eiekerant 8. M. Schiffe. Abt 
Kiels. — Hoher Extrakt. 
. II: Malzgold. Beliebtestes Familiengetränk 
Niedriger Alkohol. — Aer’tüch empfohlen
	        
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