Abt. v.
Allgemeine Nachrichten.
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DnniiAimi Lieferant S. M. Schiffe. Abt. II: Malzgold. Beliebtestes Familiengetränk
^tliild-iJraUüIGl Kiels. — Hoher Extrakt. Niedriger Alkohol. — Aerztlich empfohlen
vom der Stadt, gestellt; für die im
rlgrn zur Bewegung der Güter außerhalb des
erforderlichen Arbeitskräfte zn sorgen,
^Lache der Benutzer des Schuppens und der
Gütern, welche im Verkehr nicht nach Ge-
>cht, sondern! nach Adas; behandelt werden, sind
1 Kubilksuß englisch gleich 100 kg zu rechnen.
^"gefangene Erhebung Sei ich eite»' werden für voll
gerechnet.
Gebühren für Desinfektion.
(Ordnung v. 21. März 1901.)
Desinfektion von bewegt. Sachen und von
ayz ^"umen, welche durch die stadt. Desinif.-Anstalt
z^Nefithrt werden, sind folgende Gebühren zu
^ kür bewegt. Sachen e.inschl. d. Transports:
a - für die mittels heißen Wasserdainpses des-
iufig. Gegenstände pro 1 Zehntel cbm (im
Apparat) 0,40 M.; mindest, jedoch 2 M.
ü- kür die mittels Ehsmikal. desiirf. Sachen für
l A Stunde der verwendeten Zeit (ernlschl. der
verbr. Ehemikäl.)0,20M.; mindest, jed. 0,80M.
für Wohnräume:
u. bei Anwendg. von Karbol für die Destnfekt.
eines einzeln. Krankcnraums 3 Ni., für jed.
fbtg. Raum ch 2 M.
b. bei Anwendg. von Formal!n für jed. cdm des
desinfig. Raumes 0,10 M. mit Abrun'dg. nach
^ oben auf volle Mark.
Oberhalb der Stadt: Erhöhung tun 50 % und Er
^'ruisfj Nebenkosten (z. B. Fuhrkosten).
aus der Polizeiverordnung betreffend
Reinigung der Ttrasten und die Abfuhr
Haushaltungsabfälle und des HauS-
haltungskchrichtS.
^Gültig bis zur Fertigstellung der Müll-
Verbrennungsanlstalt.)
' ^ Die Reinigung der Straßen erfolgt durch
, ^traßenreiiirignngsanstallt auf Kosten der An--
" w denjenigen Straßen, für welche diese Art
..Reinigung von den Stadtkollegien beschlossen
-? ür d>e übrigen Straßen ordnet die stäjdtilsche
^eibehörde am wie oft, zu welcher Zeit und
«Km Umfange dieselben von den anliegende»
g, elsitzern zu reinigen sind. Diese haben den
fer^nyefegten ^Schmutz von der Straße sofort zu
iriir denjenigen Straßen, in welchen die
^/Gng durch die Straßenreinignngsanstalt be
^werden durch die Anstalt die Haus-
ren^ ykähe und der Haushaltn.itzskehricht abge-
> „i.. Abgänge aus gelveoblichcn Betrieben wer-
, mitgenommen.
§ 3. Die Gesäße, in welchen die Haushaltungs-
äbfälle .und der Haushaltuiigskehricht aufbewahrt
'werden, müssen dicht an die Häuser und bei den
jenigen Grundstücken, welche eine» Vorgarten haben,
dicht alt die Einfriedigung oerseiben gestellt werd«».
Die Gefäße dürfen in gefülltem Zustande nur
so schwer sein, daß ein Mann sie heben und ans den
Wage» ausschütten kann, sie dürfe» nur so weit ge
füllt sein, daß der Deckel nicht offen steht.
Das Durchsuchen der an der Straße stehenden
gefüllten Gefäße ist verboten.
tz 4. Die Gefäße dürfen nur einen Inhalt von
36 oder 26 Liter haben, sie müssen aus verzinktem
Eifonblech hergestellt und mit einem um Scharniere
drehbaren Deckel verschlossen sein, eine zylindrische
Form von 350 beziehungsweise 305 Millimeter Durch
messer und 390 beziehungsweise 365 Millimeter Höhe
haben.
Zur Anbringung genügend breiter Scharniere
ist durch Abflachung des Zylinders eine Fläche her
zustellen. welche in der ganzen Gcfäßhöhe gleichmäßig
verläuft. Der Mantel ist durch Falzung zu Verbi»
deir und ist die Verbindung des Bodens mit dem
Mantel in gleicher Werfe herzustellen. Am unteren
Ende des Gefäßes ist ein starker Ring anzuordnen,
welcher soweit vorsteht. dag die Boidenlfläche nicht zur
Auflage kommt. An der abgeflachten Wand ist eine
Feder so anzubringen, daß durch dieselbe der Deckel
in geöffnetem Zustande festgehalten wird, Zum Tra
gen der Gefäße ist ein in zwei Oelsen drehbarer Bügel
von solcher Form anzubringen, daß ein Ucberschlagen
des Bügels nach beiden Seiten angängig ist.
kl in VevwechsÄunge n der Gefäße zn vermeiden,
ist ans denselben der Name des Eigentümers zu
Malen oder mit Buchstabe liste inpel ein Zuschlägen.
§ 5. Die Gefäße dürfen ivährend der Monate
vom k. April bis 30. September nicht vor 10 Uhr
abends und während der Monate vom 1. Oktober bis
31. März nicht vor 9 Uhr abends aus die Strafte ge
setzt lverden und müssen während der Monate vom
1. April bis 30. September bis 7 Uhr morgens und
während der Monate vom 1. Oktober bis 31. März
bis 8 Uhr morgens, gleichviel, ob dieselben geleert older
noch gefüllt sind, von der strafte entfernt sein.
Tarif für Gestellung und Auswechselung
der Fäkaleimer.
Festgestellt am 14. 12. 1900.)
Für 1 Fäkaleimer ist zu zahlen:
bei
wöchentlich 1 maligem Wechsel
9 A
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2
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12
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3
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18
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