Full text: (1906)

hrdnTtQflio,T) t*q 11 Dröi Lieferant 8. M. Schiffe. Abt. I: Aua feinstem Hopfen und Malz her 
UC1 Illama Ulaucioi gestellte helle und dunkle Lagerbiere, Cabinetbr&u. Exportblcr- 
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Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt. V. 
i 
andernfalls darf der FriebhofauSschuß Wer 
das schadhafte Denkmal nach eigenem Ermessen 
verfügen. 
§ 22. Das Mauerwerk, die Einfriedigungen 
und Denkmäler eines Grabes, sowie die Anpflanzu»- 
gen auf demselben müssen ordnungsmäßig erhalten 
werden. Verfallen dieselben und bleibt eine Auf 
forderung des Friedhofausschusses erfolglos oder sind 
die Inhaber eines Grabes uubekaimt, so ist der Fried- 
hofanssdmß befugt, sowohl die Dmkmäler zu besei 
tigen und über dieselben zu verfügen, als auch das 
Grab einebnen zu lassen. 
Ist eine solche Einebnung bei einem Erbbegräb 
nis erfolgt nnd bleibt eine erneute direkte oder 
öffentliche Aufforderung erfolglos, so ist der Kirchen 
vorstand berechtigt, nach Ablauf dM Verwesuugsfrist 
anderweitig Wer das Grab zu verfügen. 
§ 23. Die Reinhaltung und Unterhaltung der 
Gräber wird, wenn der Einzelne nicht vorzieht, die 
Gräber seiner Angehörigen selbst zu pflegen, gegen 
tiitic entsprechende Entschädigung von der Kirchenge 
meinde übernommen. Die Höhe des jährlichen Ent 
gelts hat der Fricdhofausschuß nach Dhaßgabe des für 
die betreffende Grabstätte erforderlichen Kostenanf- 
wanides festzusetzen. Gegen Einzahlung eines von dem 
Kircheuvsrstande festzusetzenden Betrages übernimmt 
die Kirchengemeinde die dauernde Pfleg: eines Gra 
bes. Die Kapitalzahlungen fließen in den Grab stärken- 
sonds, 'der einen Teil des Äivchenvevmögens bildet. 
Die Jahreszinsen dieses Fonds sind, soweit erforder 
lich, für die Pflege der zu unterhaltenden Grabstätten 
zu verwenden. 
Es ist nicht gestattet, die Pflege der Grabstätten 
dritten Personen, -welche dieses gewerbsmäßig über- 
nehtnen, zu übertrugen. 
§ 24. Eine jede Grabstätte wird seitens des 
Friedhofaufsehers mit eiirer bleibenden Rummer- 
mitcr welcher dieselbe in dem Friedhoftagcbuch,- J" 
dem Grabbuch und in der -Friedhofkarte aufgcführ> . 
steht, versehen. 
VI. Anmeldungen von B c e r d ig u ng e" 1 
u. s. w. 
8 25. Eine jede Beerdigung ist spätestens ^ z 
Stunde» vorlher der Kirchenkasse, für bestehende Erl^ I 
begrübnisse auch dem Friädhofaufseher anzuzeigss'j 
Wird Anspruch auf Beerdigung in einem ErbbegvM 
nis erhoben, so ist der Aufseher befugt, den urkun^ 
lichcn Nachweis der Berechtignnlg zu verlangen. 
§ 26. Die Anweisung der Gräber erfolgt uw 
zwar abgesehen von den Plätzen für gemauerte Grab^ 
statten der Reihe nach auf den von beim Friedhosau»' 
schuß dafür bestimmten Feldern. 
Bei Rethengräbern findet eine Allweisung oder 
Vorbehaltring von Grabstellcn zu Beerdigungen i* 0 ^ 
lebender Personen in keinem Falle statt. 
Bei Erbbegräbnissen geschieht eine Abweichn^ 
von der Reihenfolge oder die Anllveisimg bevorzug^, 
Plätze mir mit ausdrücklicher Genehmigung de» 
Friedhofansschusses. In solchem Falle greift eine 
Höhung des Preises der. Grabstätten u»n 50 ProzeN 
Platz. . 
Ter Friedhofausschuß kann anordnen, daß n"' 
bestilnmten Feldern in bevorzugter Lage Erbbegrd' 
nisse nur zu dem gleidjen erhöhten Preise Werlasse" 
werden sollen. 
-8 28. Die Fricdhofgebührcn werden von der 
Kirchenvcrtretumg bcstimurt und- öffentlich bekenn" 
gemackst. 
Alle ZahluNge-n sind all die Kivchenkasse zu leiste"- 
Auszng aus der Stolgebührentare Klasse 
i. J ii. | in. ; iv. | v. | vi. 
für die Kieler ev.-l»th. Kirchengemeinde vonl 21. 6. 1901. Höchstgrenze des steuerpflichtigen 
Es werden für die Kirchenkasse erhoben: Einkommen». 
1. bei Taufen: 
a) Kirchentaufen am Sonntage zu der für diese Taufen fest 
gesetzten Zeit ......' 
b) für sonstige Kirchentaufen 
c) „ Haustaufen 
d) ,, Nottaufen nichts. 
(Für Taufen von Zwillingen wird nur die einfache Gebühr 
erhoben). 
2. bei Trauungen: 
a) Trauungen in der Kirche am Sonntage zu der für diese 
Trauungen festgesetzten Zeit 
b) für sonstige Trauungen in der Kirche 
daneben für Orgelspiel, wenn solches verlangt wird . . . 
c) für Trauungen nn Hause in Krankheitsfällen 
d) für Trauungen im Hause 
3. bei Beerdigungen: 
a) für Leichenreden , 
b) für Läuten der Kirchenglvckeli, wenn solches verlangt wird, 
für jede angefangene Stunde 
Außerdem ist der Arbeitslohn für die St. Nikolaikirche mit 
M. 14,60, für die anderen Kirchen init M. 7,80 nn die 
Läutenden zu zahlen. 
4. für den Konfirmationsunterricht 
5. für Auszüge aus den Kirchenbüchern 
sowie in den Füllen, in welchen dies bisher zulässig war. . 
Um die Höh: des stouerpsuchtigen Einkommens l das VernNlagungsschreiben ,ür das Stenerjah-r oöe 
ersehen zu können, ist bei Einzahlung von Gebühren j die zuletzt empfangene Steuerq-uittuiig vorzulegen. 
M. 
M. 
M. 
M. 
M. 
9)1. 
1200 
2400 
3600 
6000 
8500 
Uber 
8500 
2 
5 
10 
15 
20 
30 
2 
5 
8 
12 
16 
20 
45 
5 
10 
15 
20 
30 
4,50 
4,50 
4,50 
4,50 
4,50 
4,50 
5 
10 
15 
20 
30 
45 
10 
16 
20 
30 
45 
60 
— 
3 
6 
12 
20 
30 
15 
15 
15 
15 
15 
15 
3 
6 
12 
20 
30 
1,50 
1,50 
1,50 
1,50 
1,50 
1,50 
0,60 
0,60 
0,60 
0,60 
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