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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt. V.
i
andernfalls darf der FriebhofauSschuß Wer
das schadhafte Denkmal nach eigenem Ermessen
verfügen.
§ 22. Das Mauerwerk, die Einfriedigungen
und Denkmäler eines Grabes, sowie die Anpflanzu»-
gen auf demselben müssen ordnungsmäßig erhalten
werden. Verfallen dieselben und bleibt eine Auf
forderung des Friedhofausschusses erfolglos oder sind
die Inhaber eines Grabes uubekaimt, so ist der Fried-
hofanssdmß befugt, sowohl die Dmkmäler zu besei
tigen und über dieselben zu verfügen, als auch das
Grab einebnen zu lassen.
Ist eine solche Einebnung bei einem Erbbegräb
nis erfolgt nnd bleibt eine erneute direkte oder
öffentliche Aufforderung erfolglos, so ist der Kirchen
vorstand berechtigt, nach Ablauf dM Verwesuugsfrist
anderweitig Wer das Grab zu verfügen.
§ 23. Die Reinhaltung und Unterhaltung der
Gräber wird, wenn der Einzelne nicht vorzieht, die
Gräber seiner Angehörigen selbst zu pflegen, gegen
tiitic entsprechende Entschädigung von der Kirchenge
meinde übernommen. Die Höhe des jährlichen Ent
gelts hat der Fricdhofausschuß nach Dhaßgabe des für
die betreffende Grabstätte erforderlichen Kostenanf-
wanides festzusetzen. Gegen Einzahlung eines von dem
Kircheuvsrstande festzusetzenden Betrages übernimmt
die Kirchengemeinde die dauernde Pfleg: eines Gra
bes. Die Kapitalzahlungen fließen in den Grab stärken-
sonds, 'der einen Teil des Äivchenvevmögens bildet.
Die Jahreszinsen dieses Fonds sind, soweit erforder
lich, für die Pflege der zu unterhaltenden Grabstätten
zu verwenden.
Es ist nicht gestattet, die Pflege der Grabstätten
dritten Personen, -welche dieses gewerbsmäßig über-
nehtnen, zu übertrugen.
§ 24. Eine jede Grabstätte wird seitens des
Friedhofaufsehers mit eiirer bleibenden Rummer-
mitcr welcher dieselbe in dem Friedhoftagcbuch,- J"
dem Grabbuch und in der -Friedhofkarte aufgcführ> .
steht, versehen.
VI. Anmeldungen von B c e r d ig u ng e" 1
u. s. w.
8 25. Eine jede Beerdigung ist spätestens ^ z
Stunde» vorlher der Kirchenkasse, für bestehende Erl^ I
begrübnisse auch dem Friädhofaufseher anzuzeigss'j
Wird Anspruch auf Beerdigung in einem ErbbegvM
nis erhoben, so ist der Aufseher befugt, den urkun^
lichcn Nachweis der Berechtignnlg zu verlangen.
§ 26. Die Anweisung der Gräber erfolgt uw
zwar abgesehen von den Plätzen für gemauerte Grab^
statten der Reihe nach auf den von beim Friedhosau»'
schuß dafür bestimmten Feldern.
Bei Rethengräbern findet eine Allweisung oder
Vorbehaltring von Grabstellcn zu Beerdigungen i* 0 ^
lebender Personen in keinem Falle statt.
Bei Erbbegräbnissen geschieht eine Abweichn^
von der Reihenfolge oder die Anllveisimg bevorzug^,
Plätze mir mit ausdrücklicher Genehmigung de»
Friedhofansschusses. In solchem Falle greift eine
Höhung des Preises der. Grabstätten u»n 50 ProzeN
Platz. .
Ter Friedhofausschuß kann anordnen, daß n"'
bestilnmten Feldern in bevorzugter Lage Erbbegrd'
nisse nur zu dem gleidjen erhöhten Preise Werlasse"
werden sollen.
-8 28. Die Fricdhofgebührcn werden von der
Kirchenvcrtretumg bcstimurt und- öffentlich bekenn"
gemackst.
Alle ZahluNge-n sind all die Kivchenkasse zu leiste"-
Auszng aus der Stolgebührentare Klasse
i. J ii. | in. ; iv. | v. | vi.
für die Kieler ev.-l»th. Kirchengemeinde vonl 21. 6. 1901. Höchstgrenze des steuerpflichtigen
Es werden für die Kirchenkasse erhoben: Einkommen».
1. bei Taufen:
a) Kirchentaufen am Sonntage zu der für diese Taufen fest
gesetzten Zeit ......'
b) für sonstige Kirchentaufen
c) „ Haustaufen
d) ,, Nottaufen nichts.
(Für Taufen von Zwillingen wird nur die einfache Gebühr
erhoben).
2. bei Trauungen:
a) Trauungen in der Kirche am Sonntage zu der für diese
Trauungen festgesetzten Zeit
b) für sonstige Trauungen in der Kirche
daneben für Orgelspiel, wenn solches verlangt wird . . .
c) für Trauungen nn Hause in Krankheitsfällen
d) für Trauungen im Hause
3. bei Beerdigungen:
a) für Leichenreden ,
b) für Läuten der Kirchenglvckeli, wenn solches verlangt wird,
für jede angefangene Stunde
Außerdem ist der Arbeitslohn für die St. Nikolaikirche mit
M. 14,60, für die anderen Kirchen init M. 7,80 nn die
Läutenden zu zahlen.
4. für den Konfirmationsunterricht
5. für Auszüge aus den Kirchenbüchern
sowie in den Füllen, in welchen dies bisher zulässig war. .
Um die Höh: des stouerpsuchtigen Einkommens l das VernNlagungsschreiben ,ür das Stenerjah-r oöe
ersehen zu können, ist bei Einzahlung von Gebühren j die zuletzt empfangene Steuerq-uittuiig vorzulegen.
M.
M.
M.
M.
M.
9)1.
1200
2400
3600
6000
8500
Uber
8500
2
5
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15
20
30
2
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12
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45
5
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4,50
4,50
4,50
4,50
4,50
4,50
5
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10
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15
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3
6
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