Full text: (1906)

ri ' Abt. V. 
Allgemeine Nachrichten. 
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n . S M Schiffe. Abt. H: Malzgold. Beliebtestes Familiengetränk 
^mailia-BraUerei Ktel! - Hoher Extrakt. Niedriger Alkohol. - Aerztlich empfohlen 
Auszug aus der Ordnung für die Friedhöfe 
dkr Kieler evangelisch-lutherischen Kirchen 
gemeinde, 
vom 28. April 1604. 
I. Recht an den Friedhöfen. 
. § 2. Die Einwohner des Kieler K-irchenge- 
"frindcbezirks sind, insoweit sic nicht einer Reli- 
"'onsgeineinschast angehören, die hi-.rselbst einen 
"Jenen Begräbnisplatz hat, zur Beerdigung ihrer 
'Angehörigen auf den Friedhöfen berechtigt, und, 
^'nn fix t, m , diesem Rechte Gebrauch machen, dieser 
"^nuntz unterworfen. 
Arten und Anweisung der G r ä b er. 
. 8 6. Die Grabstätten find entweder Erbbe- 
iiwbnissc oder Reihengräber. Die Erbbegräbnisse zer- 
" in gemauerte Grabstätten nnd Erdgräber der 
^'lassen A und B. 
, Die Gräber der Klasse A werden als einfaches 
?rab Z Meter lang und 1,5 Meter breit ausgelegt, 
Koe fernere Grabstätte ist 1 Meter brcit. 
, Die .Gräber der Klasse B werden 2,3 MÄcr 
Nng und 1,15 Meter breit ausgelegt. 
n . § 7. Die Reihen-Gräber für Erwachsene werden 
7 , " Meter lang und 1 Meter breit, diejenigen! für 
nnder bis zum Alter von 15 Jahren 1,30 Meter 
"Ng und 0,85 Meter breit ausgelegt. Totgeborene 
^ Kinder unter 6 Wochen werden je 2 hinterein- 
"der in einem Kindergrabe bcstattet. 
IV. Benutzung der Gräber. 
8 8. In den gemauerten Grabstätten dürfen 
e Leichen nur in Doppelsärgen beigesetzt werden, 
, ? denen der innere aus Metall hergestellt ist und 
itdicht verschlossen sein muß. 
In den Rekhengräberm dürfen die Särge nicht 
>der 2,15 Meter lang und nicht über 0,90 Meter 
reit sein. 
° 8 10. Das Recht auf Beerdigung in dem nach 
erworbenen Erbbegräbnis steht, sofern- nicht 
r, £ Erwerber oder dessen Reästsnackifölger unter 
, ödenden oder letztwilltg anderes angeordnet höben, 
"R dem ersten Erwerber seinlcn Familienangohöri- 
? Qn in nachstehender Reihenfolge als ihnen ausbe- 
""iwn zu: 
1. dem Verlobten oder Ehegatten, 
2. den unverheirateten Kindern, 
3. den Eltern, 
4. den Groszeltern, 
5. den verheirateten oder unverheiratet ge 
wesenen Kindern, 
6. den Enkelkindern, 
7. den Stiefkindern, 
8. den Geschwistern des ersten. Erwerbers, 
6. de,, Ehegatten dieser Gjeschwister 
> «. " - 
toerf) tCl ' bcin abweichende Bestimmungen des Er 
oder seiner Rechtsnachfolger sind nur zu 
en'tc, c !l ^ cr vorstehend bezeichneten Verwandten des 
ein«” ®>4oer , £>erS zulässig. Sie sind, wenn sie aus 
Verfügung unter Lebenden beruhcn, der Kir- 
'.,sv0lnde gegenüber nur wirksam, wenn die aus- 
Urkunde (§ 6) von dem Frie-dhasausschuß 
8riei,/r abgeändert ist. In allen Fällen darf der 
j,Mj,,„,°lansschutz aus Grund der Erklärung des- 
kunde "'n ^blcher im Besitze der ausgefertigten Ur 
an,,:-, Ul, annehmen, daß b-.sser Berechtigte, als er 
^ *< nicht vorhairden sind. 
Die Umschreibung der Erbbegräbnisse gemäß 
vorstehend erwähnter Bestimmungen des Erwerbers 
oder seiner Rechtsnachfolger erfolgt gebührenfrei. 
§ 11. Die Ausnahme von Leichen anderer als 
der im 8 10 genannten Personen in ein Erbbegräb 
nis bedarf der Genehmigung -des Friedhofausschusses 
und kann von der Erlegung einer von ihm zu be 
stimmenden Abgabe an die Kirchengemeinde in Höhe 
von 10—30 Mark abhängig gemacht werden. 
§ 12. Erbbegräbnisse dürfen nach Ablauf der 
Berwesiingsfrist mit Genehmigung des Kirchenvor- 
standes gegen Entrichtung der halben Kctusgebühren 
(§ 1 der Gebührenordnung) wieder benutzt werden. 
§ 13. Die Umschreibung von Erbbegräbnissen 
ans den Namen eines neuen Erwerbers (abgesehen 
von den Fällen des § 10) und die Rückgabe nicht 
belegter Erbbegräbnisse an die Kirchengemeinde be 
dürfen der Genehmigung des Friedhofausfchusses. 
welcher dieselbe von der Erlegung einer Abgabe an 
die Kirchengemeinde i,i Hohe von 10-—30 Mark ab 
hängig machen kann. 
* § 14. Die Verwesungssrist beträgt 28 Jahre. 
§ 16. Aschenurnen dürfen in Erbbegräbnissen 
jeder Art beigesetzt werden und zwar in einer sarg 
artigen Umhüllung. Für die Beisetzung einer Urne in 
einem Erdgrabe ist ein Grab von Leichcnbreite (8 8 
Ms 2 oder 3) zu erwerbe». Die Beisetzung weiterer 
Urnen in denselben Grabe ist, soweit der vorhandene 
Raum reicht, jederzeit zulässig. Jedoch ist jedesmal 
die gleiche Gebühr, wie bei sonstiger Wiederbcnutzung 
eines Erbbegräbnisses (8 12) zu entrichten. 
V. E i n r i ch t u n g der Gräber. 
§ 17. Bor der Anläge von gemauerten Grab 
stätten ist der Bauplan dem Friedhofs-ausschuh zur 
Genehmigung vorzulegen. Der Ausschuß hat für die 
Jnnebaltung -der in gcsundheÄspolizeil-ich.'r Rücksicht 
nötigen Vorsichtsmaßregeln Sorge zu tragen. 
§ 18. Denkmäler können ans die Gräber inso 
weit gesetzt iverden, als die -benachbarten Gräber 
durch dieselben nicht leiden. Aufschriften oder Figuren 
anstößigen Inhalts sind untersagt und nötigenfalls 
ans Anordnung des Fri-e-dhossausschusses durch den 
Fried-hofanfseher zu beseitigen. Bei größeren- Denk 
mälern von Stein und Eisen ist der Plan vor der 
Ausführung dem Friedhosausschuß vorzulegen. 
§ 10. Alle EinfrieldigUngen von Gräbern be 
dürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Fri-üd- 
hossanfs-chers oder des Friddhofsaus-schusses. 
§ 20. Die Bepflanzung und Unterhaltung der 
Gräber gcsehicht unter Aussicht des Friedhofauf 
sehers. 
Bepflanzungen -der Gräber mit Bäumen, deren 
Wurzeln weit auslausen können, sind untersagt. 
Bäume 'dürfen- ohne Erlaubnis des Friedhosaussehers 
nicht fortgenommen werden. Andererseits ist der 
Friedhofausschuß befugt, bei eintretendem Bedürfnis 
Baume nnd Sträucher usw. beseitigen zu lassen, jedoch 
sollen daraus den Besitzern -keine Kosten erwachsen 
und auch die Spuren der Fovtschaffung unentgeltlich 
beseitigt werden. 
§ 21. Die Ausschmückung der Reihe-ngräber ist 
-den Beteiligten unter Aussicht des Friedhofaus 
sehers unter folgenden Bedingungen gestattet: 
1. Das Denkmal muß ohne Beeinträchtigung des 
für die benachbarten -Gräber erforderlichen 
Raumes ansizcstellt werden. 
2. Die Angehörigen müssen für die Erhaltung 
des Denkmals bis zu dessen Wegnahme sargen,
	        
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