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Allgemeine Nachrichten.
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Auszug aus der Ordnung für die Friedhöfe
dkr Kieler evangelisch-lutherischen Kirchen
gemeinde,
vom 28. April 1604.
I. Recht an den Friedhöfen.
. § 2. Die Einwohner des Kieler K-irchenge-
"frindcbezirks sind, insoweit sic nicht einer Reli-
"'onsgeineinschast angehören, die hi-.rselbst einen
"Jenen Begräbnisplatz hat, zur Beerdigung ihrer
'Angehörigen auf den Friedhöfen berechtigt, und,
^'nn fix t, m , diesem Rechte Gebrauch machen, dieser
"^nuntz unterworfen.
Arten und Anweisung der G r ä b er.
. 8 6. Die Grabstätten find entweder Erbbe-
iiwbnissc oder Reihengräber. Die Erbbegräbnisse zer-
" in gemauerte Grabstätten nnd Erdgräber der
^'lassen A und B.
, Die Gräber der Klasse A werden als einfaches
?rab Z Meter lang und 1,5 Meter breit ausgelegt,
Koe fernere Grabstätte ist 1 Meter brcit.
, Die .Gräber der Klasse B werden 2,3 MÄcr
Nng und 1,15 Meter breit ausgelegt.
n . § 7. Die Reihen-Gräber für Erwachsene werden
7 , " Meter lang und 1 Meter breit, diejenigen! für
nnder bis zum Alter von 15 Jahren 1,30 Meter
"Ng und 0,85 Meter breit ausgelegt. Totgeborene
^ Kinder unter 6 Wochen werden je 2 hinterein-
"der in einem Kindergrabe bcstattet.
IV. Benutzung der Gräber.
8 8. In den gemauerten Grabstätten dürfen
e Leichen nur in Doppelsärgen beigesetzt werden,
, ? denen der innere aus Metall hergestellt ist und
itdicht verschlossen sein muß.
In den Rekhengräberm dürfen die Särge nicht
>der 2,15 Meter lang und nicht über 0,90 Meter
reit sein.
° 8 10. Das Recht auf Beerdigung in dem nach
erworbenen Erbbegräbnis steht, sofern- nicht
r, £ Erwerber oder dessen Reästsnackifölger unter
, ödenden oder letztwilltg anderes angeordnet höben,
"R dem ersten Erwerber seinlcn Familienangohöri-
? Qn in nachstehender Reihenfolge als ihnen ausbe-
""iwn zu:
1. dem Verlobten oder Ehegatten,
2. den unverheirateten Kindern,
3. den Eltern,
4. den Groszeltern,
5. den verheirateten oder unverheiratet ge
wesenen Kindern,
6. den Enkelkindern,
7. den Stiefkindern,
8. den Geschwistern des ersten. Erwerbers,
6. de,, Ehegatten dieser Gjeschwister
> «. " -
toerf) tCl ' bcin abweichende Bestimmungen des Er
oder seiner Rechtsnachfolger sind nur zu
en'tc, c !l ^ cr vorstehend bezeichneten Verwandten des
ein«” ®>4oer , £>erS zulässig. Sie sind, wenn sie aus
Verfügung unter Lebenden beruhcn, der Kir-
'.,sv0lnde gegenüber nur wirksam, wenn die aus-
Urkunde (§ 6) von dem Frie-dhasausschuß
8riei,/r abgeändert ist. In allen Fällen darf der
j,Mj,,„,°lansschutz aus Grund der Erklärung des-
kunde "'n ^blcher im Besitze der ausgefertigten Ur
an,,:-, Ul, annehmen, daß b-.sser Berechtigte, als er
^ *< nicht vorhairden sind.
Die Umschreibung der Erbbegräbnisse gemäß
vorstehend erwähnter Bestimmungen des Erwerbers
oder seiner Rechtsnachfolger erfolgt gebührenfrei.
§ 11. Die Ausnahme von Leichen anderer als
der im 8 10 genannten Personen in ein Erbbegräb
nis bedarf der Genehmigung -des Friedhofausschusses
und kann von der Erlegung einer von ihm zu be
stimmenden Abgabe an die Kirchengemeinde in Höhe
von 10—30 Mark abhängig gemacht werden.
§ 12. Erbbegräbnisse dürfen nach Ablauf der
Berwesiingsfrist mit Genehmigung des Kirchenvor-
standes gegen Entrichtung der halben Kctusgebühren
(§ 1 der Gebührenordnung) wieder benutzt werden.
§ 13. Die Umschreibung von Erbbegräbnissen
ans den Namen eines neuen Erwerbers (abgesehen
von den Fällen des § 10) und die Rückgabe nicht
belegter Erbbegräbnisse an die Kirchengemeinde be
dürfen der Genehmigung des Friedhofausfchusses.
welcher dieselbe von der Erlegung einer Abgabe an
die Kirchengemeinde i,i Hohe von 10-—30 Mark ab
hängig machen kann.
* § 14. Die Verwesungssrist beträgt 28 Jahre.
§ 16. Aschenurnen dürfen in Erbbegräbnissen
jeder Art beigesetzt werden und zwar in einer sarg
artigen Umhüllung. Für die Beisetzung einer Urne in
einem Erdgrabe ist ein Grab von Leichcnbreite (8 8
Ms 2 oder 3) zu erwerbe». Die Beisetzung weiterer
Urnen in denselben Grabe ist, soweit der vorhandene
Raum reicht, jederzeit zulässig. Jedoch ist jedesmal
die gleiche Gebühr, wie bei sonstiger Wiederbcnutzung
eines Erbbegräbnisses (8 12) zu entrichten.
V. E i n r i ch t u n g der Gräber.
§ 17. Bor der Anläge von gemauerten Grab
stätten ist der Bauplan dem Friedhofs-ausschuh zur
Genehmigung vorzulegen. Der Ausschuß hat für die
Jnnebaltung -der in gcsundheÄspolizeil-ich.'r Rücksicht
nötigen Vorsichtsmaßregeln Sorge zu tragen.
§ 18. Denkmäler können ans die Gräber inso
weit gesetzt iverden, als die -benachbarten Gräber
durch dieselben nicht leiden. Aufschriften oder Figuren
anstößigen Inhalts sind untersagt und nötigenfalls
ans Anordnung des Fri-e-dhossausschusses durch den
Fried-hofanfseher zu beseitigen. Bei größeren- Denk
mälern von Stein und Eisen ist der Plan vor der
Ausführung dem Friedhosausschuß vorzulegen.
§ 10. Alle EinfrieldigUngen von Gräbern be
dürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Fri-üd-
hossanfs-chers oder des Friddhofsaus-schusses.
§ 20. Die Bepflanzung und Unterhaltung der
Gräber gcsehicht unter Aussicht des Friedhofauf
sehers.
Bepflanzungen -der Gräber mit Bäumen, deren
Wurzeln weit auslausen können, sind untersagt.
Bäume 'dürfen- ohne Erlaubnis des Friedhosaussehers
nicht fortgenommen werden. Andererseits ist der
Friedhofausschuß befugt, bei eintretendem Bedürfnis
Baume nnd Sträucher usw. beseitigen zu lassen, jedoch
sollen daraus den Besitzern -keine Kosten erwachsen
und auch die Spuren der Fovtschaffung unentgeltlich
beseitigt werden.
§ 21. Die Ausschmückung der Reihe-ngräber ist
-den Beteiligten unter Aussicht des Friedhofaus
sehers unter folgenden Bedingungen gestattet:
1. Das Denkmal muß ohne Beeinträchtigung des
für die benachbarten -Gräber erforderlichen
Raumes ansizcstellt werden.
2. Die Angehörigen müssen für die Erhaltung
des Denkmals bis zu dessen Wegnahme sargen,