76
Allgemeine Nachrichten.
II. Abt. V.
3. die zur Bewachung einzeln belogener Gehöfte
nach freiem Ermessen des Magistrats unentbehr
lich und geeignet sind,
4. die mit Genehmigung des Magistrats von
städtischen Angestellten aus dienstlichen Gründen
gehalten werden,
5. die von blinden oder tarrben Personen gehalten
werden und zu denen Unterstützung nach freiem
Ermessen j^cs Magistrats n„entbehrlich find;
6. die von nicht reichsa»gehörigen Konsuln gehalten
werden.
§ 3. Die Steuer beträgt 20 M. jährlich. Das
Stencrjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.
Die Steuer ist innerhalb der erst:» 14 Tage
eines jeden Steuerhalbjahres je zur Hälfte im voraus
zu entrichten. Die Zahlung hat gegen Quittung an
die Stadthauptkasse oder an die mir der Einziehung
beauftragten Steuererheber zu erfolgen.
§ 4. Für einen Hund, der' im Laufe eines
Stmerhalbjahres steuerpflichtig wird, sowie für einen
steuerpflichtigen Hund, der tm Laufe eines Steuer-
halbjahres angeschafft wird, ist die volle Steuer für
das laufende St euer Halbjahr innerhalb der ersten
14 Tage seit Beginn der -Steuerpflicht zu entrichten.
Für einen Hund, der im Laufe eines Steuerhalb
jahres abgeschafft, abhanden gekommen, eingegangen
oder steuerfrei geworden ist, muh die Steuer.für das
laufende Steuerhalbjahr voll entrichtet werden.
Wer mit einem Hunde neu anzieht, kann, soweit!
er den Hund bereits bei einer anderen Gemeinde oder
einem Kreise für das laufende, Steuerjahr oder .
Steuerhalbjahr versteuert hat, auf die für diesen
Zeitraum in Kiel zu zahlende Steuer die gezahlte j
in Anrechnung bringen.
§ 3.. Die Steuer kann für ein ganzes Steuer-
jahr im voraus entrichtet werden. Ein:> Rückzahlung j
wegen veränderter IImftä»>de findet nicht statt.
§. Steuerrückstände werden im Wege des Ver
waltn i!gszwangSv: rfahrens beigetricben.
§ 7. Wer einen Hund anschafft oder mit einem
Hunde neu anzieht, sowie derjenige, dessen Hund
steuerpflichtig wird, -hat ihn innerhalb 14 Tagen nach
der Anschaffung, dem Anzuge oder dem Beginn der
Steuerpflicht bei dem Gemeindesteuerbureau anzu
melden; die 1 ttägige Frist beginnt nicht, so lange
der Hund an der Mutter saugt. Auf gründ der An
meldung erhält der AmnUldeäde einen Anmelde
schein.
8 8. Auch die nach 8 2 Ziffer 3—6 steuerfreien
Hunde sind innerhalb der gleichen Frist unter Gel
tendmachung der Befreiungsgründ: anzumelden,
widrigenfalls die Steuerfreiheit erlischt und erst
für das nach der nachträglichen Geldentmachüng be
ginnende. Steuerhälbjahr wieder auflebt. Wird die
Steuerfreiheit vom Magistrat anerkannt, so erhält
der Anmeldende einen Freischein, andernfalls einen
Anmeldeschein.
8 ö. Jeder Hund, der abgeschafft worden, ab
handen gefommr-n oder eingegangen ist, muh späte
stens bis zum Ablaufe 'ticr ersten 14 Tage des döm Ab
gänge folgenden Steuerhalbjahres beim Gemeinide-
stenerbnrean abgemeldet werden. Die Unterlassung
der rechtzeitigen Abmelduinjg hat, wenn der Hund >
steuerpflichtig war, zur Folge, das; die Steuer für I
die Zeit bis zum Ablaufe des bei der nachträglichen |
Abmeldung laufend:,,, Stcnerhalbjahres weiter zu
entrichten iit.
8 10. Bei der Entrichtung der Steuer wird
von der Stadthauptkasse oder dem Steuererheber
für jeden Hund eine Steue,rmarke erteilt. Steuer
freie Hunde haben eine bei der Stadthauptkasse ödst
dem Steuererheber mit 10 Pfennigen einzullösen^
Steueömarke zu tragen. Die Steuermarken »in
Steuerfreimarken gelten für das laufende Steuer
jähr und sind mit einer Rümmer und der Jähret
zähl versehen. Abhanden gekommene Steinermarken
oder Steuerfreimarkcn werden! von der Stadthaupb
lasse gegen Zahlung von 10 Pfennigen eirsetzt.
An öffentlichen Orten müssen alle Hunde nw
Ausnahme der nach 8 2 Ziffer 1 und 2 steuerfreien
Hunde mit der Steucirmarke versehen fein.
Die Marke muh am Halsband oder Manlkor"
so befestigt werlden, daß sie deutlich eukennlbwr ist.
8 11. Wechselt ein versteuerter Hund feinä'
Besitzer und hat der bisherige Besitzer dem nfE
Besitzer mit dem Hunde auch die Steuermarke übe^
liefert, so braucht der neue Besitzer für das Steves
Halbjahr oder Steuerjahr, für das die Steuer deren»
entrichtet ist, die Stc,ner nicht zu entrichten, wenn c
innerhalb der Anmeldefrist (8 7) die Steuermann
beim Gcmeindebnreau vorzeigt.
Hat der bisherige Besitzer die Steuermarke &
halten, so steht ihm die gleiche Vergünstigung W'
sichtlich eines nach dem Besitzwechsel steuerpfliM
gewordenen öder neu angeschafften Hundes zu; ^
Steuermarke ist alsdann für diesen Hund zu vertuen-
den. Diese Vorschrift findet entsprechende Antvcn.
düng, wenn ein Hund eingegangen oder abhänge
gekommen ist.
8 12. Gegen die Heranziehung zur Hu-ndeft^
steht dem Steuerpflichsigcp ,der Einspruch zu.
Einspruch ist binnen einer mit dem ersten
nach der Aufforderung, zrir Zahlung beginnende
Frist von 4 Wochen beim Magistrat einzulegen.
Gegen den Beschluß des Magistrats steht ^
Pflichtigen binnen einer mit dem erstem Tage
erfolgter Zustellung beginnenden Frist von
Wochen die Klage im > Berlvaltungsstreitvcrfahee
beim Bezirksausschuß in Schleswig zu.
Einspruch uüd Klage haben keine aufschieben^
Wirkung.
8 13. Zuwiderhandlungen gegen die Barsch^
te» der 88 7—9 und des 8 10 Msatz 2 werden
einer vom Magistrat festzusetzenden Geldstrafe 0
zu 30 Mark bestraft.
§ 14. An einem öffentlichen Orte, betroffen^'
nicht mit der Märke versehene Hunde (§ 10
können von de» zuständigen städtischen Angestensi^
cingcfangen und, wem nicht innerhalb einer
von 6 Tagen von dem Berechtigten. die HerauE^
des Hundes verlangt wird, nach Maßgabe ,.
88 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches
lich versteigert werden. Wenn sich innerhalb däl^.
6 Tage der Steuerpflichtige nicht meldet und
erfolgte Berichtigung der Steuer nachweist, m,
hätt er, sofern keine gcsundheitlichen Bedenken ^
walten, gegen Zahlung der Verpflegnngskosten n
einer Gebühr von 3 Mark den Hund zurück.
' Die Strafvorschriften des 8 13 bleiben n"^
rührt. . „ 1
§ 15. Die in Beziehung ar,f bas Halten ^ .
Hund i, .bestehenden Polizeivorschriften werden e
diese Bestinrmnngcn nicht berührt.
G e r man ia-Brauerei
Lieferant S. M.
gestellte helle
Schiffe. Abt. I: Aua feinstem Hopfen und Mal 2 <'
und dunkle Lagerbiere, stilln «thrän, ri^nortbw '