Full text: (1906)

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Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt. V. 
3. die zur Bewachung einzeln belogener Gehöfte 
nach freiem Ermessen des Magistrats unentbehr 
lich und geeignet sind, 
4. die mit Genehmigung des Magistrats von 
städtischen Angestellten aus dienstlichen Gründen 
gehalten werden, 
5. die von blinden oder tarrben Personen gehalten 
werden und zu denen Unterstützung nach freiem 
Ermessen j^cs Magistrats n„entbehrlich find; 
6. die von nicht reichsa»gehörigen Konsuln gehalten 
werden. 
§ 3. Die Steuer beträgt 20 M. jährlich. Das 
Stencrjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. 
Die Steuer ist innerhalb der erst:» 14 Tage 
eines jeden Steuerhalbjahres je zur Hälfte im voraus 
zu entrichten. Die Zahlung hat gegen Quittung an 
die Stadthauptkasse oder an die mir der Einziehung 
beauftragten Steuererheber zu erfolgen. 
§ 4. Für einen Hund, der' im Laufe eines 
Stmerhalbjahres steuerpflichtig wird, sowie für einen 
steuerpflichtigen Hund, der tm Laufe eines Steuer- 
halbjahres angeschafft wird, ist die volle Steuer für 
das laufende St euer Halbjahr innerhalb der ersten 
14 Tage seit Beginn der -Steuerpflicht zu entrichten. 
Für einen Hund, der im Laufe eines Steuerhalb 
jahres abgeschafft, abhanden gekommen, eingegangen 
oder steuerfrei geworden ist, muh die Steuer.für das 
laufende Steuerhalbjahr voll entrichtet werden. 
Wer mit einem Hunde neu anzieht, kann, soweit! 
er den Hund bereits bei einer anderen Gemeinde oder 
einem Kreise für das laufende, Steuerjahr oder . 
Steuerhalbjahr versteuert hat, auf die für diesen 
Zeitraum in Kiel zu zahlende Steuer die gezahlte j 
in Anrechnung bringen. 
§ 3.. Die Steuer kann für ein ganzes Steuer- 
jahr im voraus entrichtet werden. Ein:> Rückzahlung j 
wegen veränderter IImftä»>de findet nicht statt. 
§. Steuerrückstände werden im Wege des Ver 
waltn i!gszwangSv: rfahrens beigetricben. 
§ 7. Wer einen Hund anschafft oder mit einem 
Hunde neu anzieht, sowie derjenige, dessen Hund 
steuerpflichtig wird, -hat ihn innerhalb 14 Tagen nach 
der Anschaffung, dem Anzuge oder dem Beginn der 
Steuerpflicht bei dem Gemeindesteuerbureau anzu 
melden; die 1 ttägige Frist beginnt nicht, so lange 
der Hund an der Mutter saugt. Auf gründ der An 
meldung erhält der AmnUldeäde einen Anmelde 
schein. 
8 8. Auch die nach 8 2 Ziffer 3—6 steuerfreien 
Hunde sind innerhalb der gleichen Frist unter Gel 
tendmachung der Befreiungsgründ: anzumelden, 
widrigenfalls die Steuerfreiheit erlischt und erst 
für das nach der nachträglichen Geldentmachüng be 
ginnende. Steuerhälbjahr wieder auflebt. Wird die 
Steuerfreiheit vom Magistrat anerkannt, so erhält 
der Anmeldende einen Freischein, andernfalls einen 
Anmeldeschein. 
8 ö. Jeder Hund, der abgeschafft worden, ab 
handen gefommr-n oder eingegangen ist, muh späte 
stens bis zum Ablaufe 'ticr ersten 14 Tage des döm Ab 
gänge folgenden Steuerhalbjahres beim Gemeinide- 
stenerbnrean abgemeldet werden. Die Unterlassung 
der rechtzeitigen Abmelduinjg hat, wenn der Hund > 
steuerpflichtig war, zur Folge, das; die Steuer für I 
die Zeit bis zum Ablaufe des bei der nachträglichen | 
Abmeldung laufend:,,, Stcnerhalbjahres weiter zu 
entrichten iit. 
8 10. Bei der Entrichtung der Steuer wird 
von der Stadthauptkasse oder dem Steuererheber 
für jeden Hund eine Steue,rmarke erteilt. Steuer 
freie Hunde haben eine bei der Stadthauptkasse ödst 
dem Steuererheber mit 10 Pfennigen einzullösen^ 
Steueömarke zu tragen. Die Steuermarken »in 
Steuerfreimarken gelten für das laufende Steuer 
jähr und sind mit einer Rümmer und der Jähret 
zähl versehen. Abhanden gekommene Steinermarken 
oder Steuerfreimarkcn werden! von der Stadthaupb 
lasse gegen Zahlung von 10 Pfennigen eirsetzt. 
An öffentlichen Orten müssen alle Hunde nw 
Ausnahme der nach 8 2 Ziffer 1 und 2 steuerfreien 
Hunde mit der Steucirmarke versehen fein. 
Die Marke muh am Halsband oder Manlkor" 
so befestigt werlden, daß sie deutlich eukennlbwr ist. 
8 11. Wechselt ein versteuerter Hund feinä' 
Besitzer und hat der bisherige Besitzer dem nfE 
Besitzer mit dem Hunde auch die Steuermarke übe^ 
liefert, so braucht der neue Besitzer für das Steves 
Halbjahr oder Steuerjahr, für das die Steuer deren» 
entrichtet ist, die Stc,ner nicht zu entrichten, wenn c 
innerhalb der Anmeldefrist (8 7) die Steuermann 
beim Gcmeindebnreau vorzeigt. 
Hat der bisherige Besitzer die Steuermarke & 
halten, so steht ihm die gleiche Vergünstigung W' 
sichtlich eines nach dem Besitzwechsel steuerpfliM 
gewordenen öder neu angeschafften Hundes zu; ^ 
Steuermarke ist alsdann für diesen Hund zu vertuen- 
den. Diese Vorschrift findet entsprechende Antvcn. 
düng, wenn ein Hund eingegangen oder abhänge 
gekommen ist. 
8 12. Gegen die Heranziehung zur Hu-ndeft^ 
steht dem Steuerpflichsigcp ,der Einspruch zu. 
Einspruch ist binnen einer mit dem ersten 
nach der Aufforderung, zrir Zahlung beginnende 
Frist von 4 Wochen beim Magistrat einzulegen. 
Gegen den Beschluß des Magistrats steht ^ 
Pflichtigen binnen einer mit dem erstem Tage 
erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 
Wochen die Klage im > Berlvaltungsstreitvcrfahee 
beim Bezirksausschuß in Schleswig zu. 
Einspruch uüd Klage haben keine aufschieben^ 
Wirkung. 
8 13. Zuwiderhandlungen gegen die Barsch^ 
te» der 88 7—9 und des 8 10 Msatz 2 werden 
einer vom Magistrat festzusetzenden Geldstrafe 0 
zu 30 Mark bestraft. 
§ 14. An einem öffentlichen Orte, betroffen^' 
nicht mit der Märke versehene Hunde (§ 10 
können von de» zuständigen städtischen Angestensi^ 
cingcfangen und, wem nicht innerhalb einer 
von 6 Tagen von dem Berechtigten. die HerauE^ 
des Hundes verlangt wird, nach Maßgabe ,. 
88 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
lich versteigert werden. Wenn sich innerhalb däl^. 
6 Tage der Steuerpflichtige nicht meldet und 
erfolgte Berichtigung der Steuer nachweist, m, 
hätt er, sofern keine gcsundheitlichen Bedenken ^ 
walten, gegen Zahlung der Verpflegnngskosten n 
einer Gebühr von 3 Mark den Hund zurück. 
' Die Strafvorschriften des 8 13 bleiben n"^ 
rührt. . „ 1 
§ 15. Die in Beziehung ar,f bas Halten ^ . 
Hund i, .bestehenden Polizeivorschriften werden e 
diese Bestinrmnngcn nicht berührt. 
G e r man ia-Brauerei 
Lieferant S. M. 
gestellte helle 
Schiffe. Abt. I: Aua feinstem Hopfen und Mal 2 <' 
und dunkle Lagerbiere, stilln «thrän, ri^nortbw '
	        
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