n. Abt. V.
Allgemeine Nachrichten'.
75
al Rnberbovir: Für 1 mit» 2 Personen 50 Pf.,
, für jede .fernere Person 20 Pf. für Äre Stande.
Segelboote: Für 1 und 2 Personen 1,50 Mjk.,
für jede fernere Person 25 Pf. für die Stunde,
angefangene halbe Stunde Ivivd für voll
ktt'Uifk° nncmCTl ^’ nnterliegen der freien Bcrein-
Zonen-Einteilung.
D. -^ie Zonengrenzen werden durch folgende
>"nkte und deren Ve.rbindunglimen gebildet:
l. Ende der Hörn.
‘4- Jensen-Brückci—Gaardcner Fähre.
3- Schnhmack)er-Str.—Wilhelm!n cn hö her Brücke.
4. Seeburg-Brücke—Nordecke der Einfahrt zur
Kaiser!. Werft.
5 - Rvventlou - Brücke — Dietrichsdorfer Brücke
(Schwentine).
6. Seebadeanstalt Dürsternbrook—(Nord feite)
Brücke II des Munitionsdepats Dietrichsdorf.
B.'llevne-Brücke—Brücke bei Mönkeberg
Ansstellungsbrücke in, der Wiker Bucht—
Brücke zum Teufelskrug.
GasanstaU Wik (Brücke)—Kitzeberg (Damp
fer-Brücke).
10 - Dampferbrücke Holtenau—Dampfeöbrücke Hei-
kcndorf.
Tare für die Kieler Dienstmänner.
Cs ist zu zahlen für:
' D i e n st l e i st n n g e n auf unbestimmte
Zeit.
m . I. Gänge bis zu einer Viertelstunde ohne oder
t 1 ’ Clepäck bis zum Gewicht von 10 WloW. 0,20 Mt.
st.^.iede weitere angefangene Viertelstunde
kg ein Zuschlag von 0,15 „
(« . Für G.päck von 11 Kilogr. bis zmn
, chvnch r>n„ 25 Kilogr • .0,10 „
0,05
1 für
fii
2 f.Ü^de weiteren angefangenen 25 Kilogr.
j "ichlag zur Preisberechnung unter Nr.
° e b e g o n n e u e B i e r t e l st u n d c.
g. Für den Transport von Gepäckstücken, welche
Tragkorb, Wagen usw. nicht befördert werden
^ch'en. mird, falls die Beförderungsmittel von dem
T^nslmann geliefert werden, an Züschlag znm tax-
fjj^'ügen Preise gezahlt:
»g che erste Viertelstunde 0,10 Mk.
r jede weitere angefangene Viertelstunde 0,05 „
4. Wird ein Dtestmmm zur Uebernahme eines
""nteü Auftrages an einen Ort geholt oder be-
so« ist der hierdurch erwachsene Zeitaufwand,
,,.evn dieser mehr als 15 Minuten beträgt,
angefangene Viertelstunde mit 20 Pf. von
Hellt
ch
fejfe angesangene Viertelstunoe mir zv z-,.
iff Auftraggeber zu vergüten. Dieselbe Vergütung
y. Außerdem zu entrichten, wenn dm Dienstmann
dnrd Eitere Leistung seinerseits wieder enilassen
. 5. Der Dienstmann ist verpflichtet, bis 3 lt* 10
festen unentgeltlich zu warten; für längeres
tzz,, ? 'st für jede angefangene Viertelstunde nach
Eichte ' *0 ^ nuten bar betrag von 10 Ps. zu
lüp;?- Für den Rückweg ist, wenn derselbe ohne
'te re D i eust lei stung für denselben Auf-
"folgt,
e ° keine
innerhalb des Stadtge
Zahlung zu leisten. Bei Diienst-
leistungen nach den zum Polizeibchirk Kiel gehörigen
Vororten (Hasser, Winterbek, Gaarden (Landkreis
Kiels, Ellerbek, Wellingdorf, Neimnühlen, Dietrichs
dorf. Holtenau, Frtedrichsort und Pries) ist für den
Rückweg, toctm derselbe o h n c weiter e Dienst-
leist ii n g für denselben Auftraggeber erfolgt, d i e
Häilfte' der P r e i s b e st i m m n n g zu ent
richten. Im Uebrigen ist bei weitererDienst-
l e i st n ng für denselben Auftraggeber ans .demi
Rückivege (z. B. für die bei Erteilimg eines Auf
trages verlangte Ueherbrichzunig einer Antwort) der
Rücklreg nach der vollen Taxe zu bezahlen.
II. D i e n st l e t st ii n g e n auf b e st i m m t e
Zeit.
7. Für 1 Stunde 0,50 M.
Bei vorheriger Festsetzung 'der
Arbeitsdauer ans ganze, bezw. halbe Tage:
Für 1 Tag (10 Stunden) . . . ■. 4,00 „
Vs Tag (5 Stuirden) 2,00 „
8. Stellt sich die Arbeit ausnahmsweise al§
besonders schwerer oder schmutziger
A r t dar. so tritt ein Zuschlag von
10 Pf. für die Stunde,
40 „ für den 5-stüiidigen halben Tag und von
80 „ für den 10-stündigcin ganzen Tag ein.
Bei Möbeltransporten ist zu zahlen:
Für % Tag (5 Stunden) 3,00 M.
Für 1 Tag (10 Stunden) 0,00 „
0. Bei Arbeiten, zu welchen der Dienstmann die
Transportmittel und sonstigen Gerätschaften liefert,
tritt ein Zuschlag von 5 Ps. für jede Stunde ein.
III. Allgemeine Bestimmungen.
1. Eine Viertelstunde kommt einer Entfernung
von 1200 Mir. gleich.
2. Die sämtlichen vorstehenden, Lohnsätze gelten
nur für den Tagesdienst, d. h. für Dienstleistungen,
welche in der Zeit von 6 llhr morgens bis 9 Uhr-
abends liegen. Für Dianstleistungen in der Zeit
von 9 Uhr abends bis 0 Uhr morgens wird die
doppelte Taxe entrichtet.
3. .Jeder Auftrag ist auf dem kürzesten Wiege
auszuführen, sofern der Auftraggeber nicht einen
andern Weg bestimmt.
4. Ob ein Dienstinann von einem oder mehreren
Auftraggebern benutzt wird, um einen und denselben
Gang auszuführen', macht keinen Unterschied; es ist
in solchem Falle nur die taxmästige Vergütung für
einen Gang zu bezahlen.
5. Alle in vorstehender Taxe nicht aufgeführt:»!
Dienstleistungen unterliegen der freien Vereinbarung.
6. Zum Ausräumen von Düiiger aus Ställen,
Düngergruben oder Kloaken«, sowie zum Aufladen
von Dünger sind die Dienstmänner nicht verpflichtet.
Hundcstcucrordnung der Stadt Kiel
vom 17. November 1903.
z 1. Für jeden Hund, den jemand im Bezirk
der Stadt Kiel hält, d. h. als sein Eigentum besitzt
oder in Pflege Hai, ist von dem Eigentümer oder dem
Pfleger die Hundesteuer zu entrichten.
Auch die Mlitärp«ersonen unterliegen dieser
Stcuerpflichi.
§ 2 Die Steuer ist nicht zu entrichten für Hunde,
1 die noch an der Mtutter saugen,
2 die von Personen gehalten werden, «die sich nur
vorübergehend in Kiel auf.halten, hinsichtlich der
ersten 6 Wochen des Aufenthalts,
Germania-Brauerei
Lieferant S M. Schiffe. Abt. II: Malzgold. Beliebtestes Familieneetränk
Kiels. - Hoher Extrakt Niedriger Alkohol. — Aerztlich ewpkohhm.