Full text: (1906)

n. Abt. V. 
Allgemeine Nachrichten'. 
75 
al Rnberbovir: Für 1 mit» 2 Personen 50 Pf., 
, für jede .fernere Person 20 Pf. für Äre Stande. 
Segelboote: Für 1 und 2 Personen 1,50 Mjk., 
für jede fernere Person 25 Pf. für die Stunde, 
angefangene halbe Stunde Ivivd für voll 
ktt'Uifk° nncmCTl ^’ nnterliegen der freien Bcrein- 
Zonen-Einteilung. 
D. -^ie Zonengrenzen werden durch folgende 
>"nkte und deren Ve.rbindunglimen gebildet: 
l. Ende der Hörn. 
‘4- Jensen-Brückci—Gaardcner Fähre. 
3- Schnhmack)er-Str.—Wilhelm!n cn hö her Brücke. 
4. Seeburg-Brücke—Nordecke der Einfahrt zur 
Kaiser!. Werft. 
5 - Rvventlou - Brücke — Dietrichsdorfer Brücke 
(Schwentine). 
6. Seebadeanstalt Dürsternbrook—(Nord feite) 
Brücke II des Munitionsdepats Dietrichsdorf. 
B.'llevne-Brücke—Brücke bei Mönkeberg 
Ansstellungsbrücke in, der Wiker Bucht— 
Brücke zum Teufelskrug. 
GasanstaU Wik (Brücke)—Kitzeberg (Damp 
fer-Brücke). 
10 - Dampferbrücke Holtenau—Dampfeöbrücke Hei- 
kcndorf. 
Tare für die Kieler Dienstmänner. 
Cs ist zu zahlen für: 
' D i e n st l e i st n n g e n auf unbestimmte 
Zeit. 
m . I. Gänge bis zu einer Viertelstunde ohne oder 
t 1 ’ Clepäck bis zum Gewicht von 10 WloW. 0,20 Mt. 
st.^.iede weitere angefangene Viertelstunde 
kg ein Zuschlag von 0,15 „ 
(« . Für G.päck von 11 Kilogr. bis zmn 
, chvnch r>n„ 25 Kilogr • .0,10 „ 
0,05 
1 für 
fii 
2 f.Ü^de weiteren angefangenen 25 Kilogr. 
j "ichlag zur Preisberechnung unter Nr. 
° e b e g o n n e u e B i e r t e l st u n d c. 
g. Für den Transport von Gepäckstücken, welche 
Tragkorb, Wagen usw. nicht befördert werden 
^ch'en. mird, falls die Beförderungsmittel von dem 
T^nslmann geliefert werden, an Züschlag znm tax- 
fjj^'ügen Preise gezahlt: 
»g che erste Viertelstunde 0,10 Mk. 
r jede weitere angefangene Viertelstunde 0,05 „ 
4. Wird ein Dtestmmm zur Uebernahme eines 
""nteü Auftrages an einen Ort geholt oder be- 
so« ist der hierdurch erwachsene Zeitaufwand, 
,,.evn dieser mehr als 15 Minuten beträgt, 
angefangene Viertelstunde mit 20 Pf. von 
Hellt 
ch 
fejfe angesangene Viertelstunoe mir zv z-,. 
iff Auftraggeber zu vergüten. Dieselbe Vergütung 
y. Außerdem zu entrichten, wenn dm Dienstmann 
dnrd Eitere Leistung seinerseits wieder enilassen 
. 5. Der Dienstmann ist verpflichtet, bis 3 lt* 10 
festen unentgeltlich zu warten; für längeres 
tzz,, ? 'st für jede angefangene Viertelstunde nach 
Eichte ' *0 ^ nuten bar betrag von 10 Ps. zu 
lüp;?- Für den Rückweg ist, wenn derselbe ohne 
'te re D i eust lei stung für denselben Auf- 
"folgt, 
e ° keine 
innerhalb des Stadtge 
Zahlung zu leisten. Bei Diienst- 
leistungen nach den zum Polizeibchirk Kiel gehörigen 
Vororten (Hasser, Winterbek, Gaarden (Landkreis 
Kiels, Ellerbek, Wellingdorf, Neimnühlen, Dietrichs 
dorf. Holtenau, Frtedrichsort und Pries) ist für den 
Rückweg, toctm derselbe o h n c weiter e Dienst- 
leist ii n g für denselben Auftraggeber erfolgt, d i e 
Häilfte' der P r e i s b e st i m m n n g zu ent 
richten. Im Uebrigen ist bei weitererDienst- 
l e i st n ng für denselben Auftraggeber ans .demi 
Rückivege (z. B. für die bei Erteilimg eines Auf 
trages verlangte Ueherbrichzunig einer Antwort) der 
Rücklreg nach der vollen Taxe zu bezahlen. 
II. D i e n st l e t st ii n g e n auf b e st i m m t e 
Zeit. 
7. Für 1 Stunde 0,50 M. 
Bei vorheriger Festsetzung 'der 
Arbeitsdauer ans ganze, bezw. halbe Tage: 
Für 1 Tag (10 Stunden) . . . ■. 4,00 „ 
Vs Tag (5 Stuirden) 2,00 „ 
8. Stellt sich die Arbeit ausnahmsweise al§ 
besonders schwerer oder schmutziger 
A r t dar. so tritt ein Zuschlag von 
10 Pf. für die Stunde, 
40 „ für den 5-stüiidigen halben Tag und von 
80 „ für den 10-stündigcin ganzen Tag ein. 
Bei Möbeltransporten ist zu zahlen: 
Für % Tag (5 Stunden) 3,00 M. 
Für 1 Tag (10 Stunden) 0,00 „ 
0. Bei Arbeiten, zu welchen der Dienstmann die 
Transportmittel und sonstigen Gerätschaften liefert, 
tritt ein Zuschlag von 5 Ps. für jede Stunde ein. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Eine Viertelstunde kommt einer Entfernung 
von 1200 Mir. gleich. 
2. Die sämtlichen vorstehenden, Lohnsätze gelten 
nur für den Tagesdienst, d. h. für Dienstleistungen, 
welche in der Zeit von 6 llhr morgens bis 9 Uhr- 
abends liegen. Für Dianstleistungen in der Zeit 
von 9 Uhr abends bis 0 Uhr morgens wird die 
doppelte Taxe entrichtet. 
3. .Jeder Auftrag ist auf dem kürzesten Wiege 
auszuführen, sofern der Auftraggeber nicht einen 
andern Weg bestimmt. 
4. Ob ein Dienstinann von einem oder mehreren 
Auftraggebern benutzt wird, um einen und denselben 
Gang auszuführen', macht keinen Unterschied; es ist 
in solchem Falle nur die taxmästige Vergütung für 
einen Gang zu bezahlen. 
5. Alle in vorstehender Taxe nicht aufgeführt:»! 
Dienstleistungen unterliegen der freien Vereinbarung. 
6. Zum Ausräumen von Düiiger aus Ställen, 
Düngergruben oder Kloaken«, sowie zum Aufladen 
von Dünger sind die Dienstmänner nicht verpflichtet. 
Hundcstcucrordnung der Stadt Kiel 
vom 17. November 1903. 
z 1. Für jeden Hund, den jemand im Bezirk 
der Stadt Kiel hält, d. h. als sein Eigentum besitzt 
oder in Pflege Hai, ist von dem Eigentümer oder dem 
Pfleger die Hundesteuer zu entrichten. 
Auch die Mlitärp«ersonen unterliegen dieser 
Stcuerpflichi. 
§ 2 Die Steuer ist nicht zu entrichten für Hunde, 
1 die noch an der Mtutter saugen, 
2 die von Personen gehalten werden, «die sich nur 
vorübergehend in Kiel auf.halten, hinsichtlich der 
ersten 6 Wochen des Aufenthalts, 
Germania-Brauerei 
Lieferant S M. Schiffe. Abt. II: Malzgold. Beliebtestes Familieneetränk 
Kiels. - Hoher Extrakt Niedriger Alkohol. — Aerztlich ewpkohhm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.