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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt. V.
Germania-Brauerei Aus feinstem Hopfen und Malz her
C C gestellte lielle und dunkle Lagerbiere, Cabinetbräu, Exportbier-
Berg-Str. (Ecke Holtenauer Str.). — Markt, -r-
Ecke Karl-Str. utfb Langer Segen. — Reventlou-
Allce (Ecke Düsternbrooker Weg).
Tarif für Droschken mit Fahrpreis-Anzeigern
(Taxametern)
(vom 13. Juni 1902).
Die Droschke leistet bei
Beförderung
Für die j Für je
Grundtaxe > fernere
vvn50Pf. j 10 Pf.
Bo» 1 bis 2 Personen am
Tage
Von 3. bis 5 Personen am
Tage
Von 1 bis 5 Personen
nachts
I. Einfache Taxe
bis 800 ni bis 400 m
Wegstrecke Wegstrecke
II. Erhöhte Taxe
bis 600 m bis 300 m
Wegstrecke Wegstrecke
j III. Doppelte Taxe
j vis 400 m bis 200 m
1 Wegstrecke Wegstrecke
Für Wartezeit berechnet der Fahrpreis-Anzeiger
vor Beginn 'der Fahrt für 8 Minuten 50 Pf., im
übrigen aber bei allen Fahrten für je angefangene
4 Minuten 10 Pf., für die volle Stunde demnach
1.50 M.
s. Für ein Kind unter 10 Jahren in Begleitung
Erwachsener ist Fahrgeld nicht zu entrichten', zwei
solcher Kinder gelten einer, drei odelr vier Kinder
aber zw.'i erwachsenen Personen gleich.
L>. Die Nachtzeit umfaßt die Zeit von 11 Uhr abends
bis 7 Uhr morgens,
c. Gepäck bis zu 10 Klg. ist frei.
An einmaligen Zuschlagen wird unabhängig von
der jeweilig eingestellten Taxe erhoben:
A. Für Gepäck von 10—25 Klg. ... 25 Pf.
für je weite«, wenn auch nur angefan
gene 25 Klg 25 „
B. Für Mitnahme eines Hundes . . . 25 „
Die Halteplätze
dieser Droscksten sind:
1. Bahnhof, 2. Markt, 3.. Beseler-Allce (Ecke
Holtenauer Str.), 4. Adolf-Str., am Marine-Jäten-
dantnr-GcöäuIde, 5. Klaus Groth-Platz, 0. Wau--Str.
(Ecke Brunswiker Str.), 7. Jensen-Str. (Ecke
Klinke), 8. Holstenbrücke.
Taxe für die Kieler Bootsführer und
Bootsverleiher.
(Erlassen am 1. Mai 1903.)
I. Z e i t f a h r t e n.
§ 1. Fahrpreis. Der Fahrpreis beträgt für
1 bis 4 Personen für die erste —• _ stets voll zu
rechnende — Stunde 2 M. Für jede 'ivcitere Person
ist ein Zuschlag von 50 Pf. zu zahlen.
8 2. Ende der Zeitfahrt an anderer als der
Abfahrtstrllc. Endet die Zeitfahrt auf Wlrnsch 'der
Fahrgäste an eiäev anderen als der Abfahrtstelle,
so ist außer dem Fahrpreis nach 8 1 für das Zurück
bringen -des Bootes nach der Abfahrtstcllc der Fahr
preis für eine Person nach der Taxe für Tauren-
sahrten zu fordern.
II. Tourenfahrten.
8 3. Zoncneinteilung. Zwecks Berechnung der
Fahrpreise wird der Kielen Hafen bis zu der Linie
Holtenamx und Hcikendorfer Dampferbrücke in neun
Zonen eingeteilt. Punkte, welche auf der Grenzt
Mischen zwei Zonen liegen, werden zu gunstcn der
Fahrgäste als zu beiden Zonen gehörig betrachtet.
8 4. Fahrpreis. Der Fahrpreis beträgt:
a) Für jede Zone für eine Person 50 Ps"
für jede weitere Person 10 Pf.
b) Bei Fahrten von einem Ufer der Föhrde nach
dem gegenüberliegenden ist ein einmalig^
Zuschlag von 30 Pf. ohne Rücksicht auf d«-
Zahl der beförderten Person zu entrichten.
Jede Fortsetzung einer unterbrochenen Fah^
gilt als eine neue: Fährt.
8 5. Rückfahrt. Wird ein Boot von denselben
Personen wieder zur Rückfahrt benutzt, ohne dah
der Bootführer entlassen war, so ist für die hierbei
zu durchfahrende 'Strecke nur die Hälfte der %<&
zu zahlen.
III. Allgemeine B.0 stimmunge n.
8 0. Wartegcld. Abholen. Für die 'erste»
10 Minuten einer Wartezeit ist eine EntschädigUvö
nicht zu zahlen. Nach Ablauf dieser 10 Minute»
sind für das längere Warten für jede angefangen
Viertelstunde 50 Pf. Wartegeld zu entrichten. .
Eine Wartezeit bei Unterbrechungen der Zeitfah>»
wird auf die Dauer der letzteve» angerechnet.
Für die Hinfahrt.zum Abholen ist der Fahrpreis
für eine Person nach 'der Taxe für Tourcnfährt^
zu zahlen.
8 7. Gepäck. Das Gepäck ist frei zu befördern^
soweit nicht unter Zusammen rechn ung aller Stuch
das Gewicht von 15 Kilogramim für den Kopf
Fahrgäste überschritten wird. Darüber hinaus
für jede angefangenen 15 Kilo;,raunn des Gesa»»'
gcpäcks 10 Pfg. Fracht zu entrichten. -
Die Fahrgäste sind vor Beginn der Fahrt
den Betrag für die Gepäckbeförderung aufmerksam jr
macken. Die Unterlassung hat den Verlust der
schädigung für Gepäckbeförderung zur Folge.
VI. Bootsverleihung.
§ 12. Mietspreis. Für die Benutzung
Bboten ohne Beglcster sind #u zahlteä:
Im übrigen fällt die Beförderung von so..,-- t
Gütern nicht unter diese Taxe, sondern uäterliegt
freien Vereinbarung.
§ 8. Nachtzeit. Für -Fahrten während .(r,
Nachtzeit ist die Hälfte des gewöhnlichen ftzrhrpreü
mehr zu zahlen.
Als Nachtzeit gilt:
a) im Sommer (April bis September einsän^
die Zeit von 11 Uhr abends bis 6 Uhr morge»':'
b) im Winter (Oktober bis März einschl.) "
Zeit von 9 Uhr abends bis 7 Uhr morgeä-'-
8 9. Fahrten mit zwei Bootführern. Safe
auf Wunsch oder 'wegen stürmischen W!cttcrs ^
Boot von zwei Mann bedient wird, so ist Itci ~
der 1'/»fache, bei Nacht 'der 2fache Tagespreis »
entrichten. ^
8 10. Kinder. Kinder unter 10 Jahren zE^
in Begleitung Erwachsener in allen Fällen itzw ^
Hälfte der für Erwachsene zu znhleäden Preise.
8 11. Abrundung des Fahrpreises. Erg""
sich bei der Berechnung Pfeunigheträge, welche d>> 1
5 nicht teilbar sind, so sind sie auf 5 zu erhöhet
vv»