Full text: (1905)

Slbt. V. 
Allgemeine Nachrichten. 
73 
bl. V- 
n ge 
rn ist, 
bjahr 
oweit 
einde 
rjahr 
e für 
c die 
euer- 
>lung 
kt. 
des 
ine»» 
Hund 
äge» 
dem 
euer- 
zinnt 
äugt. 
>ende i 
reien 
.lnter 
ldcn, 
- erst 
hung 
Wird 
t, so 
)ern- 
. ab 
muß 
Lage 
beim 
Die 
hat, 
olge, 
des 
;u er 
wirb 
'eber 
wer- ' 
fasse 
nzu- 
:uer- 
das 
mier 
neue 
von 
igen 
mit 
mer- 
mer- 
korb 
r ist- 
inen 
:uen 
arke 
das 
die 
:eau 
Hat der bisherige Besitzer die Steuermarke be 
llten, so steht ihm die gleiche Vergünstigung 
Ansichtlich eines nach dem Besitzwechscl steuer- 
j ^Nichtig gewordenen oder neu angeschafften Hundes 
I die Steuermarke ist alsdann für diesen Hund 
I 'innerwenden. Diese Vorschrift findet entsprechende 
j Anwendung, wenn ein Hund eingegangen oder 
nbhnnden gekommen ist. 
8 12. Gegen die Heranziehung zur Hundesteuer 
steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch zu. Der 
Einspruch ist binnen einer mit dem ersten Tage 
Nach der Aufforderung zur Zahlung beginnenden 
, cknst von 4 Wochen beim Magistrat einzulegen. 
I Biegen den Beschluß des Magistrats steht dem 
j Pflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach 
j Erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim 
Bezirksausschuß in Schleswig zu. 
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende 
Wirkung. 
. 8 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
oer §§ 7—4» nnd des 8 10 Absatz 2 werden mit 
e, "er von> Magistrat festzusetzenden Geldstrafe bis 
SU 30 M. bestraft. 
.8 14. An einem öffentlichen Ort betroffene, 
Uicht mit der Marke versehene Hunde (8 10 Abs. 2) 
können von den zuständigen städtischen Angestellten 
kingesangen und, wenn nicht innerhalb einer Frist 
von 6 Tagen von dem Berechtigten die Heraus 
gabe des Hundes verlangt wird, nach Maßgabe 
der §8 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
öffentlich versteigert werden. Wenn sich innerhalb 
dieser 6 Tage der Steuerpflichtige meldet und die 
erfolgte Berichtigung der Steuer nachweist, so er- 
hält er, sofern keine gesundheitliche Bedenken 
obwalten, gegen Zahlung der Berpflegungskosten 
und einer Gebühr von 3 M. den Hund zurück. 
Die Strafvorschriften des 8 13 bleiben unberührt. 
8 15. Die in Beziehung auf das Halten von 
Dunden bestehenden Polizeivorschriften werden 
durch diese Bestimmungen nicht berührt. 
Auszug ans der Polizeiveroidinuig betreffend 
die Reinigung der Straßen nnd die Abfuhr 
Hanshaltungsabfälle nnd des Hans- 
haltnngskehrichts. 
. .8 1. Die Reinigung der Straßen erfolgt durch 
me Straßenreinigungsanstalt aus Kosten der An- 
uoger in denjenigen Straßen, für welche diese Art 
der Reinigung von den Stadtkollegien beschlossen 
A>rd. Für die übrigen Straßen ordnet die städtische 
Polizeibehörde an, wie oft, zu welcher Feit und 
>n welchem Ilmfange dieselben von den anliegenden 
Grundbesitzern zu reinigen sind. Diese haben den 
zusammengefegten Schmutz von der Straße sofort 
S" entfernen. 
§ 2. In denjenigen jStraßen, in welchen die 
Reinigung durch die Siraßenreinigungsanstalt 
desorgt wird, werden durch die Anstalt die Haus 
haltungsabfälle und der Haushaltungskehricht 
ungefähren. Abgänge aus gewerblichen Betrieben 
werden nicht mitgenommen. 
8,3. Die Gefäße, in welchen die Haushaltungs- 
Schälle und der Haushaltungskehricht aufbewahrt 
werden, müssen dicht an die Häuser und bei den 
jenigen Grundstücken, welche einen Vorgarten 
haben, dicht an die Einfriedigung derselben gestellt 
werden. 
Die Gefäße dürfen in gefülltem Zustande nur 
so schwer sein, daß ein Mann sie heben und auf 
den Wagen ausschütten kann, sie dürfen nur so 
weit gefüllt sein, daß der Deckel nicht offen steht. 
Das Durchsuchen der an der Straße stehenden 
gefüllten Gefäße ist verboten. 
8 4. Die Gefäße dürfen nur einen Inhalt von 
86 oder 26 Liter haben, sie müssen aus verzinktem 
Eisenblech hergestellt und mit einem um Scharniere 
drehbaren Deckel verschlossen sein, eine zylindrische 
Form von 350 beziehungsweise 305 mm Durch 
messer und 390 beziehungsweise 365 mm Höhe 
haben. 
Zur Anbringung genügend breiter Scharniere, 
ist durch Abflachung des Zylinders eine Fläche 
herzustellen, welche in der ganzen Gefäßhöhe gleich 
mäßig verläuft. Der Mantel ist durch Falzung 
zu verbinden und ist die Verbindung des Bodens 
mit dem Mantel in gleicher Weiser herzustellen. 
Am unteren Ende des Gefäßes ist ein starker Ring 
anzuordnen, welcher soweit vorsteht, daß die 
Bodenfläche nicht zur Auflage kommt. An der 
abgeflachten Wand ist eine Feder so anzubringen, 
daß durch dieselbe der Deckel in geöffnetem Zu 
stande festgehalten wird. Zum Tragen der Gefäße 
ist ein in zwei Oesen drehbarer Bügel von solcher 
Form anzubringen, daß ein Ueberschlagen des 
Bügels nach beiden Seiten angängig ist. 
Um Verwechselungen der Gefäße zu vermeiden, 
ist auf denselben der Name des Eigentümers zu 
malen oder mit Buchstabenstempel einzuschlagen. 
8 5. Die Gefäße dürfen während der Monate 
vom 1. April bis 30. September nicht vor 10 Uhr 
Abends und während der Monate vom 1. Oktober 
bis 31. März nicht vor 9 Uhr Abends auf die 
Straße gesetzt werden und müssen während der 
Monate vom 1. April bis 30. September bis 
7 Uhr Morgens und während der Monate vom 
1. Oktober bis 31. März bis 8 Uhr Morgens, 
gleichviel, ob dieselben geleert oder noch gefüllt 
sind, von der Straße entfernt sein. 
Tarif für die Benutzung des der Stadt Kiel 
gehörigen Güterschuppens A an der Bollhörn 
und der dort aufgestellten Kräne. 
Es ist zu zahlen: 
I. Aufnahmegeld 
von allen Gütern, die in den Schuppen aufge 
nommen werden, für 100 kg 4 Pf. 
II. Lagergeld 
für die Lagerung von Gütern im Schuppen für 
100 kg 3 Pf. 
Zusatz zu II. 
Lagergeld ist nicht zu entrichten für solche voin 
Schiff aus eingebrachten Güter, die nur bis zum 
Ablauf des auf die Entlöschung folgenden Tages 
und für solche vom Land aus eingebrachten 
Güter, die nur bis zum Ablauf des auf die 
Einbringung folgenden Tages gelagert werden. 
III. Krangeld 
für das Kranen von Gütern für 100 kg . 4 Pf. 
IV. Überstundengebühr 
für die Benutzung des Schuppens und der Kräne 
außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit, welche 
von der Hafenkommission durch Aushang im 
Schuppen bekannt gemacht wird, für jede Stunde:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.