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Allgemeine Nachrichten.
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Hat der bisherige Besitzer die Steuermarke be
llten, so steht ihm die gleiche Vergünstigung
Ansichtlich eines nach dem Besitzwechscl steuer-
j ^Nichtig gewordenen oder neu angeschafften Hundes
I die Steuermarke ist alsdann für diesen Hund
I 'innerwenden. Diese Vorschrift findet entsprechende
j Anwendung, wenn ein Hund eingegangen oder
nbhnnden gekommen ist.
8 12. Gegen die Heranziehung zur Hundesteuer
steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch zu. Der
Einspruch ist binnen einer mit dem ersten Tage
Nach der Aufforderung zur Zahlung beginnenden
, cknst von 4 Wochen beim Magistrat einzulegen.
I Biegen den Beschluß des Magistrats steht dem
j Pflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach
j Erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen
Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim
Bezirksausschuß in Schleswig zu.
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende
Wirkung.
. 8 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
oer §§ 7—4» nnd des 8 10 Absatz 2 werden mit
e, "er von> Magistrat festzusetzenden Geldstrafe bis
SU 30 M. bestraft.
.8 14. An einem öffentlichen Ort betroffene,
Uicht mit der Marke versehene Hunde (8 10 Abs. 2)
können von den zuständigen städtischen Angestellten
kingesangen und, wenn nicht innerhalb einer Frist
von 6 Tagen von dem Berechtigten die Heraus
gabe des Hundes verlangt wird, nach Maßgabe
der §8 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches
öffentlich versteigert werden. Wenn sich innerhalb
dieser 6 Tage der Steuerpflichtige meldet und die
erfolgte Berichtigung der Steuer nachweist, so er-
hält er, sofern keine gesundheitliche Bedenken
obwalten, gegen Zahlung der Berpflegungskosten
und einer Gebühr von 3 M. den Hund zurück.
Die Strafvorschriften des 8 13 bleiben unberührt.
8 15. Die in Beziehung auf das Halten von
Dunden bestehenden Polizeivorschriften werden
durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Auszug ans der Polizeiveroidinuig betreffend
die Reinigung der Straßen nnd die Abfuhr
Hanshaltungsabfälle nnd des Hans-
haltnngskehrichts.
. .8 1. Die Reinigung der Straßen erfolgt durch
me Straßenreinigungsanstalt aus Kosten der An-
uoger in denjenigen Straßen, für welche diese Art
der Reinigung von den Stadtkollegien beschlossen
A>rd. Für die übrigen Straßen ordnet die städtische
Polizeibehörde an, wie oft, zu welcher Feit und
>n welchem Ilmfange dieselben von den anliegenden
Grundbesitzern zu reinigen sind. Diese haben den
zusammengefegten Schmutz von der Straße sofort
S" entfernen.
§ 2. In denjenigen jStraßen, in welchen die
Reinigung durch die Siraßenreinigungsanstalt
desorgt wird, werden durch die Anstalt die Haus
haltungsabfälle und der Haushaltungskehricht
ungefähren. Abgänge aus gewerblichen Betrieben
werden nicht mitgenommen.
8,3. Die Gefäße, in welchen die Haushaltungs-
Schälle und der Haushaltungskehricht aufbewahrt
werden, müssen dicht an die Häuser und bei den
jenigen Grundstücken, welche einen Vorgarten
haben, dicht an die Einfriedigung derselben gestellt
werden.
Die Gefäße dürfen in gefülltem Zustande nur
so schwer sein, daß ein Mann sie heben und auf
den Wagen ausschütten kann, sie dürfen nur so
weit gefüllt sein, daß der Deckel nicht offen steht.
Das Durchsuchen der an der Straße stehenden
gefüllten Gefäße ist verboten.
8 4. Die Gefäße dürfen nur einen Inhalt von
86 oder 26 Liter haben, sie müssen aus verzinktem
Eisenblech hergestellt und mit einem um Scharniere
drehbaren Deckel verschlossen sein, eine zylindrische
Form von 350 beziehungsweise 305 mm Durch
messer und 390 beziehungsweise 365 mm Höhe
haben.
Zur Anbringung genügend breiter Scharniere,
ist durch Abflachung des Zylinders eine Fläche
herzustellen, welche in der ganzen Gefäßhöhe gleich
mäßig verläuft. Der Mantel ist durch Falzung
zu verbinden und ist die Verbindung des Bodens
mit dem Mantel in gleicher Weiser herzustellen.
Am unteren Ende des Gefäßes ist ein starker Ring
anzuordnen, welcher soweit vorsteht, daß die
Bodenfläche nicht zur Auflage kommt. An der
abgeflachten Wand ist eine Feder so anzubringen,
daß durch dieselbe der Deckel in geöffnetem Zu
stande festgehalten wird. Zum Tragen der Gefäße
ist ein in zwei Oesen drehbarer Bügel von solcher
Form anzubringen, daß ein Ueberschlagen des
Bügels nach beiden Seiten angängig ist.
Um Verwechselungen der Gefäße zu vermeiden,
ist auf denselben der Name des Eigentümers zu
malen oder mit Buchstabenstempel einzuschlagen.
8 5. Die Gefäße dürfen während der Monate
vom 1. April bis 30. September nicht vor 10 Uhr
Abends und während der Monate vom 1. Oktober
bis 31. März nicht vor 9 Uhr Abends auf die
Straße gesetzt werden und müssen während der
Monate vom 1. April bis 30. September bis
7 Uhr Morgens und während der Monate vom
1. Oktober bis 31. März bis 8 Uhr Morgens,
gleichviel, ob dieselben geleert oder noch gefüllt
sind, von der Straße entfernt sein.
Tarif für die Benutzung des der Stadt Kiel
gehörigen Güterschuppens A an der Bollhörn
und der dort aufgestellten Kräne.
Es ist zu zahlen:
I. Aufnahmegeld
von allen Gütern, die in den Schuppen aufge
nommen werden, für 100 kg 4 Pf.
II. Lagergeld
für die Lagerung von Gütern im Schuppen für
100 kg 3 Pf.
Zusatz zu II.
Lagergeld ist nicht zu entrichten für solche voin
Schiff aus eingebrachten Güter, die nur bis zum
Ablauf des auf die Entlöschung folgenden Tages
und für solche vom Land aus eingebrachten
Güter, die nur bis zum Ablauf des auf die
Einbringung folgenden Tages gelagert werden.
III. Krangeld
für das Kranen von Gütern für 100 kg . 4 Pf.
IV. Überstundengebühr
für die Benutzung des Schuppens und der Kräne
außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit, welche
von der Hafenkommission durch Aushang im
Schuppen bekannt gemacht wird, für jede Stunde: