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Allgemeine Nachrichten. II. Abt. V- II. •
Den Abnehmern mit einem garantierten
Jahresverbrauch von 5000 Kilowattstunden
steht es frei, mit dem Tagesstrom eine eigene
Akkumulatorenbatterie zu laden und aus dieser
auch Strom für Licht zu entnehmen.
Im übrigen ist nur gestattet, bei einem Elek
tromotor eine elektrische Glühlampe von höchstens
16 N.-K. zu speisen. Diese Lampe muß jedoch
stets in dem Raume, in welchem der Motor auf
gestellt ist, installiert sein.
Die monatliche Miete für einen Elektri
zitätsmesser beträgt vom 1. Oktober d. I. ab
Größe
Für Lampen
16 Normalkerzen
oder deren
Stromäquivalent
Monat
licher
Miet
betrag
2,5/220
10
0,75 M.
2 (2,5/220)
20—25
1,20 „
5/220
20—25
1,20 „
2 (5/220)
25—50
1,50 „
10/220
25—50
1,50 „
15/220
50—60
1,80 „
2 (10/220)
60-90
1,80 „
2 (15/220)
90—130
2,10 „
2 (25/220)
130 — ca. 200
2,40 „
2 (50/220)
200 — ca. 400
2,70 „
Hlindesteucrordniiiist der Stadt Kiel.
(Gültig seit dem I. April 1904.)
§ 1. Für jeden Hund, den jemand im Bezirk
der Stadt Kiel hält, d. h. als sein Eigentum be
sitzt oder in Pflege hat, ist von dem Eigentümer
oder dem Pfleger die Hundesteuer zu entrichten.
Auch die Militärpersonen unterliegen dieser
Steuerpflicht.
8 2. Die Steuer ist nicht zu entrichten für Hunde,
1. die noch an der Mutter saugen,
2. die von Personen gehalten werden, die sich
nur vorübergehend in Kiel aufhalten, hin
sichtlich der ersten 6 Wochen des Aufenthalts,
3. die zur Bewachung einzeln belegener Gehöfte
nach freiem Ermessen des Magistrats unent
behrlich und geeignet sind,
4. die mit Genehmigung des Magistrats von
städtischen Angestellten aus dienstlichen Grün
den gehalten werden,
5. die von blinden oder tauben Personen ge
halten werden und zu deren Unterstützung
nach freiem Ermessen des Magistrats unent
behrlich sind;
6. die von nicht reichsangehörigen Konsuln
gehalten werden.
8 3. Die Steuer betrügt 20 Ji. jährlich. Das
Steuerjahr läuft vom 1. April bis zum 81. März.
Die Steuer ist innerhalb der ersten 14 Tage
eines jeden Steuerhalbjahres je zur Hälfte im
voraus zu entrichten. Die Zahlung hat gegen
Quittung an die Stadthauptkasse oder an die mit
der Einziehung beauftragten Steuererheber zu er
folgen.
8 4. Für einen Hund, der im Laufe eines
Sleuerhalbjahres steuerpflichtig wird, sowie für
einen steuerpflichtigen Hund, der im Lause eines
Steuerhalbjahres angeschafft wird, ist die volle
Steuer für das laufende Steuerhalbjahr innerhalb
der erste» 14 Tage seit Beginn der Steuerpflicht
zu entrichten. Für einen Hund, der im Laufe
eines Steuerhalbjahres abgeschafft, abhanden gsti
kommen, eingegangen oder steuerfrei geworden ist- ‘
muß die Steuer für das laufende Steuerhalbjahr
voll entrichtet werden.
Wer mit einem Hunde neu anzieht, kann, soweit
er den Hund bereits bei einer anderen Gemeinde
oder einem Kreise für das laufende Steuerjahr
oder Steuerhalbjnhr versteuert hat, auf die für
diesen Zeitraum in Kiel zu zahlende Steuer die
gezahlte in Anrechnung bringen.
8 5. Die Steuer kann für ein ganzes Steuer
jahr im voraus entrichtet werden. Eine Rückzahlung
wegen veränderter llmstände findet nicht statt.
8 6. Steuerrückstände werden im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben.
8 7. Wer einen Hund anschafft oder mit einem
Hunde neu anzieht, sowie derjenige, dessen Hund
steuerpflichtig wird, hat ihn innerhalb 14 Tagen
nach der Anschaffung, dem Anzuge oder dem
Beginn der Steuerpflicht bei dem Gemeindesteuer
bureau anzumelden; die 14tägige Frist beginnt
nicht, solange der Hund an der Mutter saugt-
Aus gründ der Anmeldung erhält der Anmeldende
einen Anmeldeschein.
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8 8. Auf die nach 8 2 Ziffer 3—6 steuerfreien
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Hunde sind innerhalb der gleichen Frist unter
Geltendmachung der Befreiungsgründe anzumelden,
widrigenfalls die Steuerfreiheit erlischt und erst
für das nach der nachträglichen Geltendmachung
beginnende Steuerhalbjahr wieder auflebt. Wird
die Steuerfreiheit vom Magistrat anerkannt, so
erhält der Anmeldende einen Freischein, andern
falls einen Anmeldeschein.
8 9. Jeder Hund, der abgeschafft worden, ab
handen gekommen oder eingegangen ist, muß
spätestens bis zum Ablaufe der ersten 14 Tage
des dem Abgang folgenden Steuerhalbjahrs beim
Gemeindesteuerbureau abgemeldet werden. Die
Unterlassung der rechtzeitigen Abmeldung hat,
wenn der Hund steuerpflichtig war, zur Folge,
daß die Steuer für die Zeit bis zum Ablauf des
bei der nachträglichen Abmeldung laufenden Sleuer
halbjahres weiter zu entrichten ist.
8 10. Bei der Entrichtung der Steuer wird
von der Stadthauplkasse oder dem Steuererheber
für jeden Hund eine Steuermarke erteilt. Steuer
freie Hunde haben eine bei der Stadthauptkasse
oder dem Steuererheber mit 10 Pfennigen einzu
lösende Steuerfreimarke zu tragen. Die Steuer
marken und Steuerfreimarken gelten für das
laufende Steuerjahr und sind mit einer Nummer
>md der Jahreszahl versehen. Abhanden gekommene
Steuermarken oder Steuersreimarken iverden von
der Stadthauptkasse gegenZahlung von lOPfennigen
ersetzt.
An öffentlichen Orten müssen alle Hunde mit
Ausnahme der nach 8 2 Ziffer 1 und 2 steuer
freien Hunde mit der Steuermarke oder Steuer
freimarke versehen sein.
Die Marke muß am Halsband oder Maulkorb
so befestigt werden, daß sie deutlich erkennbar ist-
8 11. Wechselt ein versteuerter Hund seinen
Besitzer und hat der bisherige Besitzer dem neuen
Besitzer mit dem Hunde auch die Steuermarke
überliefert, so braucht der neue Besitzer für das
Steuerhalbjahr oder Steuerjahr, für das die
Steuer bereits entrichtet ist, die Steuer nicht zu
entrichten, >venn er innerhalb der Anmeldefrist
(8 7) die Steuermarke beim Gemeindesteuerbureau
vorzeigt.
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