Full text: (1905)

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Allgemeine Nachrichten. II. Abt. V- II. • 
Den Abnehmern mit einem garantierten 
Jahresverbrauch von 5000 Kilowattstunden 
steht es frei, mit dem Tagesstrom eine eigene 
Akkumulatorenbatterie zu laden und aus dieser 
auch Strom für Licht zu entnehmen. 
Im übrigen ist nur gestattet, bei einem Elek 
tromotor eine elektrische Glühlampe von höchstens 
16 N.-K. zu speisen. Diese Lampe muß jedoch 
stets in dem Raume, in welchem der Motor auf 
gestellt ist, installiert sein. 
Die monatliche Miete für einen Elektri 
zitätsmesser beträgt vom 1. Oktober d. I. ab 
Größe 
Für Lampen 
16 Normalkerzen 
oder deren 
Stromäquivalent 
Monat 
licher 
Miet 
betrag 
2,5/220 
10 
0,75 M. 
2 (2,5/220) 
20—25 
1,20 „ 
5/220 
20—25 
1,20 „ 
2 (5/220) 
25—50 
1,50 „ 
10/220 
25—50 
1,50 „ 
15/220 
50—60 
1,80 „ 
2 (10/220) 
60-90 
1,80 „ 
2 (15/220) 
90—130 
2,10 „ 
2 (25/220) 
130 — ca. 200 
2,40 „ 
2 (50/220) 
200 — ca. 400 
2,70 „ 
Hlindesteucrordniiiist der Stadt Kiel. 
(Gültig seit dem I. April 1904.) 
§ 1. Für jeden Hund, den jemand im Bezirk 
der Stadt Kiel hält, d. h. als sein Eigentum be 
sitzt oder in Pflege hat, ist von dem Eigentümer 
oder dem Pfleger die Hundesteuer zu entrichten. 
Auch die Militärpersonen unterliegen dieser 
Steuerpflicht. 
8 2. Die Steuer ist nicht zu entrichten für Hunde, 
1. die noch an der Mutter saugen, 
2. die von Personen gehalten werden, die sich 
nur vorübergehend in Kiel aufhalten, hin 
sichtlich der ersten 6 Wochen des Aufenthalts, 
3. die zur Bewachung einzeln belegener Gehöfte 
nach freiem Ermessen des Magistrats unent 
behrlich und geeignet sind, 
4. die mit Genehmigung des Magistrats von 
städtischen Angestellten aus dienstlichen Grün 
den gehalten werden, 
5. die von blinden oder tauben Personen ge 
halten werden und zu deren Unterstützung 
nach freiem Ermessen des Magistrats unent 
behrlich sind; 
6. die von nicht reichsangehörigen Konsuln 
gehalten werden. 
8 3. Die Steuer betrügt 20 Ji. jährlich. Das 
Steuerjahr läuft vom 1. April bis zum 81. März. 
Die Steuer ist innerhalb der ersten 14 Tage 
eines jeden Steuerhalbjahres je zur Hälfte im 
voraus zu entrichten. Die Zahlung hat gegen 
Quittung an die Stadthauptkasse oder an die mit 
der Einziehung beauftragten Steuererheber zu er 
folgen. 
8 4. Für einen Hund, der im Laufe eines 
Sleuerhalbjahres steuerpflichtig wird, sowie für 
einen steuerpflichtigen Hund, der im Lause eines 
Steuerhalbjahres angeschafft wird, ist die volle 
Steuer für das laufende Steuerhalbjahr innerhalb 
der erste» 14 Tage seit Beginn der Steuerpflicht 
zu entrichten. Für einen Hund, der im Laufe 
eines Steuerhalbjahres abgeschafft, abhanden gsti 
kommen, eingegangen oder steuerfrei geworden ist- ‘ 
muß die Steuer für das laufende Steuerhalbjahr 
voll entrichtet werden. 
Wer mit einem Hunde neu anzieht, kann, soweit 
er den Hund bereits bei einer anderen Gemeinde 
oder einem Kreise für das laufende Steuerjahr 
oder Steuerhalbjnhr versteuert hat, auf die für 
diesen Zeitraum in Kiel zu zahlende Steuer die 
gezahlte in Anrechnung bringen. 
8 5. Die Steuer kann für ein ganzes Steuer 
jahr im voraus entrichtet werden. Eine Rückzahlung 
wegen veränderter llmstände findet nicht statt. 
8 6. Steuerrückstände werden im Wege des 
Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben. 
8 7. Wer einen Hund anschafft oder mit einem 
Hunde neu anzieht, sowie derjenige, dessen Hund 
steuerpflichtig wird, hat ihn innerhalb 14 Tagen 
nach der Anschaffung, dem Anzuge oder dem 
Beginn der Steuerpflicht bei dem Gemeindesteuer 
bureau anzumelden; die 14tägige Frist beginnt 
nicht, solange der Hund an der Mutter saugt- 
Aus gründ der Anmeldung erhält der Anmeldende 
einen Anmeldeschein. 
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8 8. Auf die nach 8 2 Ziffer 3—6 steuerfreien 
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Hunde sind innerhalb der gleichen Frist unter 
Geltendmachung der Befreiungsgründe anzumelden, 
widrigenfalls die Steuerfreiheit erlischt und erst 
für das nach der nachträglichen Geltendmachung 
beginnende Steuerhalbjahr wieder auflebt. Wird 
die Steuerfreiheit vom Magistrat anerkannt, so 
erhält der Anmeldende einen Freischein, andern 
falls einen Anmeldeschein. 
8 9. Jeder Hund, der abgeschafft worden, ab 
handen gekommen oder eingegangen ist, muß 
spätestens bis zum Ablaufe der ersten 14 Tage 
des dem Abgang folgenden Steuerhalbjahrs beim 
Gemeindesteuerbureau abgemeldet werden. Die 
Unterlassung der rechtzeitigen Abmeldung hat, 
wenn der Hund steuerpflichtig war, zur Folge, 
daß die Steuer für die Zeit bis zum Ablauf des 
bei der nachträglichen Abmeldung laufenden Sleuer 
halbjahres weiter zu entrichten ist. 
8 10. Bei der Entrichtung der Steuer wird 
von der Stadthauplkasse oder dem Steuererheber 
für jeden Hund eine Steuermarke erteilt. Steuer 
freie Hunde haben eine bei der Stadthauptkasse 
oder dem Steuererheber mit 10 Pfennigen einzu 
lösende Steuerfreimarke zu tragen. Die Steuer 
marken und Steuerfreimarken gelten für das 
laufende Steuerjahr und sind mit einer Nummer 
>md der Jahreszahl versehen. Abhanden gekommene 
Steuermarken oder Steuersreimarken iverden von 
der Stadthauptkasse gegenZahlung von lOPfennigen 
ersetzt. 
An öffentlichen Orten müssen alle Hunde mit 
Ausnahme der nach 8 2 Ziffer 1 und 2 steuer 
freien Hunde mit der Steuermarke oder Steuer 
freimarke versehen sein. 
Die Marke muß am Halsband oder Maulkorb 
so befestigt werden, daß sie deutlich erkennbar ist- 
8 11. Wechselt ein versteuerter Hund seinen 
Besitzer und hat der bisherige Besitzer dem neuen 
Besitzer mit dem Hunde auch die Steuermarke 
überliefert, so braucht der neue Besitzer für das 
Steuerhalbjahr oder Steuerjahr, für das die 
Steuer bereits entrichtet ist, die Steuer nicht zu 
entrichten, >venn er innerhalb der Anmeldefrist 
(8 7) die Steuermarke beim Gemeindesteuerbureau 
vorzeigt. 
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