Full text: (1905)

II Abt. V. 
Allgemeine Nachrichten. 
71 
.Bei Möbeltransporten ist zu zahlen: 
Kr r/2 Tag (5 Stunden» 3,00 Jt. 
»ur 1 Tag (10 Stunden) 6,00 „ 
9. Bei Arbeiten, zu welchen der Dienstmann die 
Transportmittel und sonstigen Gerätschaften liefert, 
tritt ein Zuschlag von 5 Pfg. für jede Stunde ein. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
I. Eine Viertelstunde kommt einer Entfernung 
von 1200 m gleich. 
2- Die sämtlichen vorstehenden Lohnsätze gelten 
»ur für den Tagesdienst, d. h. für Dienstleistungen, 
welche in der Zeit von 0 Uhr Morgens bis 0 Uhr 
Abends liegen. Für Dienstleistungen in der Zeit 
von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens wird die 
doppelte Taxe entrichtet. 
3- Jeder Auftrag ist auf dem kürzesten Wege 
auszuführen, sofern der Auftraggeber nicht einen 
andern Weg bestimmt. 
1. Ob ein Dienstmann von einem oder mehreren 
Auftraggebern benutzt wird, um einen und den 
selben Gang auszuführen, inacht keinen Unter 
schied ; es ist in solchem Falle nur die taxmäßige 
Vergütung für einen Gang zu bezahlen. 
5. Alle in vorstehender Taxe nicht aufgeführten 
Dienstleistungen unterliegen derfreienVereinbarung. 
6. Zum Ausräumen von Dünger aus Ställen, 
Düngergruben oder Kloaken, sowie zum Aufladen 
von Dünger sind die Dienstmänner nicht verpflichtet. 
Gebühren für Desinfektion. 
(Ordnung v. 21. März 1901.) 
Für die Desinfektion von beivegl. Sachen und 
von Wohnräumen ivelche durch die städt. Desinf.- 
Anstalt ausgeführt werden, sind folgende Gebühren 
zu zahlen: 
I. für bewegt. Sachen einschl. d. Transports: 
a. für die mittels heißen Wasserdampfes des- 
infiz. Gegenstände pro Vio cbin (im Apparat) 
0,40 Jt.; mindest, jedoch 2 Jt. 
b. für die mittels Chemikal. desinf. Sachen für 
V4 Stunde der verwendeten Zeit (einschl. der 
verbr. Chemikal.) 0,20 ,M.; mindest jed. 0,80 Jt 
II. für Wohnräume: 
a. bei Anwendg. von Karbol für die Desinfekt, 
eines einzeln. Krankenraums 3 Jt, für jed. 
folg. Raum Z- 2 Jt. 
b. hei Anwendg. von Formalin für jed. cbm des 
desinfiz. Raumes 0,10 M. mit Abrundg. nach 
oben auf volle Mark. 
Außerhalb der Stadt: Erhöhung um 500/0 und 
Erstattung der Nebenkosten (z. B. Fuhrkosten). 
Auszug aus Bestimmungen über den Bezug von 
Gas, Wasser, Licht und Kraft 
aus de» städtischen Werken, 
a- Der Gasverbrauch wird nach cbm be 
rechnet. Der Einheitspreis beträgt: 
1-für Leuchtgas . 20 Pf. 
2. für Heiz-, Koch- u. Motorengas . . 14 „ 
3. für Motorengas z. Betriebe elektr. 
Lichtmaschinen, auch wenn der Motor 
nicht ausschl. zu dies. Betr. benutzt wird 17 „ 
Bei größerem Verbrauch wird Rabatt gewährt 
und zwar bei einem Verbrauch von mehr als 
2000—3000 Jt. = 3 °/o 6000— 9000 Jt. = 10 % 
3000—4000 „ =40/0 9000—12000 „ = 12 0/0 
4000- 5000 „ =6 0/o 12000—15000 „ = 14 0/0 
5000—6000 ., = 8 0/0 15000—20000 „ = 18 0/0 
über 20000 Jt. = 20 ", 0. 
Dieser Rabatt wird »ach Schluß des Rechnungs- 
Jahres vergütet und zwar mit der Maßgabe, daß 
der Gesamtpreis nicht unter dem Höchsthetrage der 
dem wirklichen Verbrauch nächsten, niedrigeren 
Stufe betragen darf. Dabei sind die Verbrauchs 
arten zu 1 u. 3 zusammenzurechnen. 
Die Gasmesser-Miete kostet jährl. für einen 
Messer zu 2 Fl. — 3 Jt-, zu 3 Fl. = 3,60 Jt.; zu 
5 Fl. = 4,20 Jt.; zu 10 Fl. = 5,40 Jt; zu 20 Fl. 
= 7,20 zu 30Fl. = 9,60 Jt u. zu40 Fl. = 12,60 Jt. 
b. Der Wasserverbrauch, durch Wasser 
messer festgestellt, wird nach cbm berechnet. Der 
Einheitspreis betrügt: 
bis zu 1000 cbm im Vierteljahr ... 20 Pf. 
bei weiteren 500 cbm für diese .... 18 „ 
„ „ 1000 „ „ „ . 16 „ 
u. weiter für jeden folgend, cbm ... 14 „ 
Die Miete fürdieWassermesser beträgt 
für einen Messer mit einer Weite von 
7 mm 3 Jt jährl. rr " T1 5 9n .m. 
65 mm 5,25 Jt. viertelj. 
10 
15 
20 
25 
30 
c. Der 
75/80 
100 
125 
150 
200 
6,15 
8,25 
10,35 
12,90 
17,70 
9 „ 
7 „ 
9 „ „ 
Licht- u. Kraftverbrauch wird durch 
Elektrizitätsmesser festgestellt und nach Kilowatt 
stunden berechnet. Der Einheitspreis beträgt: 
1. für Lichtstrom pro Kilowattstunde 60 Pf. 
Auf den so berechneten Strompreis wird am 
Jahresschlüsse solchen Abnehmern, welche für das 
Betriebsjahr einen höheren Betrag als 500 Jt für 
Beleuchtungsstrom zu zahlen haben, für den über 
schießenden Betrag ein Rabatt gewährt und zwar 
nach folgenden Sätzen: 
Für das Mehr über 500—1000 Jt. = 5% 
1000—1500 „ - 10% 
1500—2000 „ = 15% 
2000—3000 „ = 20% 
3000-4000 „ = 22% 
4000 Jt =25% 
Der Rabatt wird für jede Stufe besonders be 
rechnet. 
2. für Kraftftroi» (zur Erzeugung mechan. Energie 
oder für gewerbl. Zivecke» pro Kiloivattstunde 20 Pf. 
Wird der Kraftstroin als „Tagesstrom", d. h. 
in: April 
„ Mai 
„ Juni 
„ Juli 
„ August 
„ Septbr. 
„ Oktober 
„ Novbr. 
„ Dezbr. 
„ Januar 
„ Februar 
„ März 
entnommen, 
von 
6 Uhr vorm, bis 7 Uhr 
nachm. 
so ist 
5 
5 
5 
6 
6 
bei einem garantierten 
Mindestverbrauch von 5000 Kilowatt 
stunden für die ersten 10000 Kilowattstunden 
ein Preis von 18 Pf., bei einem Verbrauch von 
10—30000 Kiloivattstunden für das Mehr über 
10000 Kilowattstunden ein Preis von 17 Pf., bei 
einem Verbrauch von 30 —50000 Kilowattstunden 
für das Mehr über 30000 Kiloivattstunden ein 
Preis von 16 Pf , bei einem Verbrauch von über 
50000 Kilowattstunden für das Mehr über 50000 
Kilowattstunden ein Preis von 15 Pf. für die 
Kilowattstunde zu zahlen.
	        
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