II Abt. V.
Allgemeine Nachrichten.
71
.Bei Möbeltransporten ist zu zahlen:
Kr r/2 Tag (5 Stunden» 3,00 Jt.
»ur 1 Tag (10 Stunden) 6,00 „
9. Bei Arbeiten, zu welchen der Dienstmann die
Transportmittel und sonstigen Gerätschaften liefert,
tritt ein Zuschlag von 5 Pfg. für jede Stunde ein.
III. Allgemeine Bestimmungen.
I. Eine Viertelstunde kommt einer Entfernung
von 1200 m gleich.
2- Die sämtlichen vorstehenden Lohnsätze gelten
»ur für den Tagesdienst, d. h. für Dienstleistungen,
welche in der Zeit von 0 Uhr Morgens bis 0 Uhr
Abends liegen. Für Dienstleistungen in der Zeit
von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens wird die
doppelte Taxe entrichtet.
3- Jeder Auftrag ist auf dem kürzesten Wege
auszuführen, sofern der Auftraggeber nicht einen
andern Weg bestimmt.
1. Ob ein Dienstmann von einem oder mehreren
Auftraggebern benutzt wird, um einen und den
selben Gang auszuführen, inacht keinen Unter
schied ; es ist in solchem Falle nur die taxmäßige
Vergütung für einen Gang zu bezahlen.
5. Alle in vorstehender Taxe nicht aufgeführten
Dienstleistungen unterliegen derfreienVereinbarung.
6. Zum Ausräumen von Dünger aus Ställen,
Düngergruben oder Kloaken, sowie zum Aufladen
von Dünger sind die Dienstmänner nicht verpflichtet.
Gebühren für Desinfektion.
(Ordnung v. 21. März 1901.)
Für die Desinfektion von beivegl. Sachen und
von Wohnräumen ivelche durch die städt. Desinf.-
Anstalt ausgeführt werden, sind folgende Gebühren
zu zahlen:
I. für bewegt. Sachen einschl. d. Transports:
a. für die mittels heißen Wasserdampfes des-
infiz. Gegenstände pro Vio cbin (im Apparat)
0,40 Jt.; mindest, jedoch 2 Jt.
b. für die mittels Chemikal. desinf. Sachen für
V4 Stunde der verwendeten Zeit (einschl. der
verbr. Chemikal.) 0,20 ,M.; mindest jed. 0,80 Jt
II. für Wohnräume:
a. bei Anwendg. von Karbol für die Desinfekt,
eines einzeln. Krankenraums 3 Jt, für jed.
folg. Raum Z- 2 Jt.
b. hei Anwendg. von Formalin für jed. cbm des
desinfiz. Raumes 0,10 M. mit Abrundg. nach
oben auf volle Mark.
Außerhalb der Stadt: Erhöhung um 500/0 und
Erstattung der Nebenkosten (z. B. Fuhrkosten).
Auszug aus Bestimmungen über den Bezug von
Gas, Wasser, Licht und Kraft
aus de» städtischen Werken,
a- Der Gasverbrauch wird nach cbm be
rechnet. Der Einheitspreis beträgt:
1-für Leuchtgas . 20 Pf.
2. für Heiz-, Koch- u. Motorengas . . 14 „
3. für Motorengas z. Betriebe elektr.
Lichtmaschinen, auch wenn der Motor
nicht ausschl. zu dies. Betr. benutzt wird 17 „
Bei größerem Verbrauch wird Rabatt gewährt
und zwar bei einem Verbrauch von mehr als
2000—3000 Jt. = 3 °/o 6000— 9000 Jt. = 10 %
3000—4000 „ =40/0 9000—12000 „ = 12 0/0
4000- 5000 „ =6 0/o 12000—15000 „ = 14 0/0
5000—6000 ., = 8 0/0 15000—20000 „ = 18 0/0
über 20000 Jt. = 20 ", 0.
Dieser Rabatt wird »ach Schluß des Rechnungs-
Jahres vergütet und zwar mit der Maßgabe, daß
der Gesamtpreis nicht unter dem Höchsthetrage der
dem wirklichen Verbrauch nächsten, niedrigeren
Stufe betragen darf. Dabei sind die Verbrauchs
arten zu 1 u. 3 zusammenzurechnen.
Die Gasmesser-Miete kostet jährl. für einen
Messer zu 2 Fl. — 3 Jt-, zu 3 Fl. = 3,60 Jt.; zu
5 Fl. = 4,20 Jt.; zu 10 Fl. = 5,40 Jt; zu 20 Fl.
= 7,20 zu 30Fl. = 9,60 Jt u. zu40 Fl. = 12,60 Jt.
b. Der Wasserverbrauch, durch Wasser
messer festgestellt, wird nach cbm berechnet. Der
Einheitspreis betrügt:
bis zu 1000 cbm im Vierteljahr ... 20 Pf.
bei weiteren 500 cbm für diese .... 18 „
„ „ 1000 „ „ „ . 16 „
u. weiter für jeden folgend, cbm ... 14 „
Die Miete fürdieWassermesser beträgt
für einen Messer mit einer Weite von
7 mm 3 Jt jährl. rr " T1 5 9n .m.
65 mm 5,25 Jt. viertelj.
10
15
20
25
30
c. Der
75/80
100
125
150
200
6,15
8,25
10,35
12,90
17,70
9 „
7 „
9 „ „
Licht- u. Kraftverbrauch wird durch
Elektrizitätsmesser festgestellt und nach Kilowatt
stunden berechnet. Der Einheitspreis beträgt:
1. für Lichtstrom pro Kilowattstunde 60 Pf.
Auf den so berechneten Strompreis wird am
Jahresschlüsse solchen Abnehmern, welche für das
Betriebsjahr einen höheren Betrag als 500 Jt für
Beleuchtungsstrom zu zahlen haben, für den über
schießenden Betrag ein Rabatt gewährt und zwar
nach folgenden Sätzen:
Für das Mehr über 500—1000 Jt. = 5%
1000—1500 „ - 10%
1500—2000 „ = 15%
2000—3000 „ = 20%
3000-4000 „ = 22%
4000 Jt =25%
Der Rabatt wird für jede Stufe besonders be
rechnet.
2. für Kraftftroi» (zur Erzeugung mechan. Energie
oder für gewerbl. Zivecke» pro Kiloivattstunde 20 Pf.
Wird der Kraftstroin als „Tagesstrom", d. h.
in: April
„ Mai
„ Juni
„ Juli
„ August
„ Septbr.
„ Oktober
„ Novbr.
„ Dezbr.
„ Januar
„ Februar
„ März
entnommen,
von
6 Uhr vorm, bis 7 Uhr
nachm.
so ist
5
5
5
6
6
bei einem garantierten
Mindestverbrauch von 5000 Kilowatt
stunden für die ersten 10000 Kilowattstunden
ein Preis von 18 Pf., bei einem Verbrauch von
10—30000 Kiloivattstunden für das Mehr über
10000 Kilowattstunden ein Preis von 17 Pf., bei
einem Verbrauch von 30 —50000 Kilowattstunden
für das Mehr über 30000 Kiloivattstunden ein
Preis von 16 Pf , bei einem Verbrauch von über
50000 Kilowattstunden für das Mehr über 50000
Kilowattstunden ein Preis von 15 Pf. für die
Kilowattstunde zu zahlen.