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Allgemeine Nachrichten.
Auszug aus der Stolgebühreiitart
für die Kieler ev.-luth. Kirchengemeinde vom 21. 9. 1901.
Es werden für die Kirchenkasse erhoben:
1. bei Taufen:
a) Kirchenlaufen am Sonntage zu der für diese Taufen fest
gesetzten Zeit
b) für sonstige Kirchenlaufen
c) „ Haustaufen
d) „ Nottaufen nichts.
(Für Taufen von Zwillingen wird nur die einfache Gebühr
erhoben).
2. bei Trauungen:
a) Trauungen in der Kirche am Sonntage zu der für diese
Trauungen festgesetzten Zeit
b) für sonstige Trauungen m der Kirche
daneben für Orgelspiel, wenn solches verlangt wird . .
c) für Trauungen im Hause in Krankheitsfällen . . . .
d) für Trauungen im Hause
3. bei Beerdigungen: ^
a) für Leichenreden . . . . V \
b) für Läuten der Kirchenglocken, wenn solches verlangt wird.
für jede angefangene Stunde
Außerdem ist der Arbeitslohn für die St. Nikolaikirche mit
M. 14,60, für die anderen Kirchen mit M. 7,80 an die
Läutenden zu zahlen.
4. für den Konfirmationsunterricht . .-
5. für Auszüge aus den Kirchenbüchern
sowie in den Fällen, in welchen dies bisher zulässig war.
Um die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens | jähr oder
ersehen zu können, ist bei Einzahlung von Ge- j vorzulegen
bühren das Veranlagungsschreiben für das Steuer-
II. Abt. V.
Klasse
I. I II. I III. I IV. I V. I VI.
Höchstgrenze des steuerpflichtigen
Einkommens.
M:
M.
M.
Ji.
M.
X
1200
2400
3600
6000
8500
über
2
5
10
15
20
8500
30
2
5
8
12
16
20
5
10
15
20
30
45
4,50
4,50
4,50
4,50
4,50
4,50
5
10
15
20
30
45
10
15
20
30
45
60
—
3
6
12
20
30
15
15
15
15
15
15
3
6
12
20
30
1,60
1,50
1,50
1,50
1,50
1,50
0,60
0,60
0,60
0,60
0,60
0,60
die zuletzt empfangene Steuerquittung
Taik für die Kieler Dienstmänner.
Es ist zu zahlen für:
I. Dienstleistungen auf unbestimmte Zeit.
1. Gänge bis zu einer Viertelstunde ohne oder
mit Gepäck bis zum Gewicht von 10 KZ 0,20 M,
für jede weitere angefangene Viertelstunde
tritt ein Zuschlag von 0,15 „
ein.
2. Für Gepäck von 11 KZ bis zum Ge
wicht von 25 kg 0,10 „
für jede weiteren angefangenen 26 kg . 0,05 „
Zuschlag zur Preisberechnung unter dir. 1 für
jede begonnene Viertel stunde.
3. Für den Transport von Gepäckstücken, welche
ohne Tragkorb, Wagen usw. nicht befördert wer
den können, wird, falls die Beförderungsmittel
von dem Dienstmann geliefert werden, an Zuschlag
zum taxmäßigen Preise gezahlt:
für die erste Viertelstunde 0,10 M.
für jede weitere angefangene Viertelstunde 0,05 „
4. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme eines
bestimmten Auftrages an einen Ort geholt oder
bestellt, so ist der hierdurch erwachsene Zeitauf-
ivand, wenn dieser mehr als 15 Minuten
beträgt, für jede angefangene Viertelstunde mit
20 Pfg. von dem Auftraggeber zu vergüten. Die
selbe Vergütung ist außerdem zu entrichten, wenn
der Dienstmann ohne weitere Leistung seinerseits
wieder entlassen wird.
5. Der Dienstmann ist verpflichtet, bis zu 10
Minuten unentgeltlich zu ivarten: für längeres
Warten ist für jede angefangene Viertelstunde nach
Ablauf der 10 Minuten der Betrag von 10 Pfg-
zu entrichten.
6. Für den Rückweg ist, wenn derselbe of)» e
weitere Dienstleistung für denselben Aust
traggeber erfolgt, innerhalb desStadtgf-
bi et es keine Zahlung zu leisten. Bei Dienst-
leistungen nach de» zum Polizeibezirk Kiel gehörigen
Vororten (Hassee, Winterbek, Gaarden ^Landkreis
Kielst Ellerbek, Wellingdorf, Neumühlen, Dietrichs-
dorf, Holtenau, Friedrichsvrt und Pries) ist für
den Rückweg, wenn derselbe ohne weitere
Dienstleistung für denselben Auftraggeber er
folgt, d i e H ä l f t e d e r P r e i s b e st i m m u n g i u
entrichten. Im klebrigen ist bei weiterer Dienst
leistung für denselben Auftraggeber auf dem
Rückwege <z. B. für die bei Erteilung eines 2lust
träges verlangte Ueberbringung einer Antwort)
der Rückweg nach der vollen Taxe zu be
zahle».
II. D i e n st l e i st u n g e n auf bestimmte Zeit.
7. Für 1 Stunde 0,60
Bei vorherigerFestsetzung der Ar
beitsdauer auf ganze, bezw. halbe Tage:
Für 1 Tag (10 Stunden) 4,00
Va Tag (5 Stunden) 2,00 »
8. Stellt sich die Arbeit ausnahmsweise als
besondersschwere roderschmutziger Art
dar, so tritt ein Zuschlag von
10 Pfg. für die Stunde,
40 „ für den 5-stündigen halben Tag und von
80 „ für de» 10-stündigeu ganzen Tag ein.