Full text: (1905)

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Allgemeine Nachrichten. 
Auszug aus der Stolgebühreiitart 
für die Kieler ev.-luth. Kirchengemeinde vom 21. 9. 1901. 
Es werden für die Kirchenkasse erhoben: 
1. bei Taufen: 
a) Kirchenlaufen am Sonntage zu der für diese Taufen fest 
gesetzten Zeit 
b) für sonstige Kirchenlaufen 
c) „ Haustaufen 
d) „ Nottaufen nichts. 
(Für Taufen von Zwillingen wird nur die einfache Gebühr 
erhoben). 
2. bei Trauungen: 
a) Trauungen in der Kirche am Sonntage zu der für diese 
Trauungen festgesetzten Zeit 
b) für sonstige Trauungen m der Kirche 
daneben für Orgelspiel, wenn solches verlangt wird . . 
c) für Trauungen im Hause in Krankheitsfällen . . . . 
d) für Trauungen im Hause 
3. bei Beerdigungen: ^ 
a) für Leichenreden . . . . V \ 
b) für Läuten der Kirchenglocken, wenn solches verlangt wird. 
für jede angefangene Stunde 
Außerdem ist der Arbeitslohn für die St. Nikolaikirche mit 
M. 14,60, für die anderen Kirchen mit M. 7,80 an die 
Läutenden zu zahlen. 
4. für den Konfirmationsunterricht . .- 
5. für Auszüge aus den Kirchenbüchern 
sowie in den Fällen, in welchen dies bisher zulässig war. 
Um die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens | jähr oder 
ersehen zu können, ist bei Einzahlung von Ge- j vorzulegen 
bühren das Veranlagungsschreiben für das Steuer- 
II. Abt. V. 
Klasse 
I. I II. I III. I IV. I V. I VI. 
Höchstgrenze des steuerpflichtigen 
Einkommens. 
M: 
M. 
M. 
Ji. 
M. 
X 
1200 
2400 
3600 
6000 
8500 
über 
2 
5 
10 
15 
20 
8500 
30 
2 
5 
8 
12 
16 
20 
5 
10 
15 
20 
30 
45 
4,50 
4,50 
4,50 
4,50 
4,50 
4,50 
5 
10 
15 
20 
30 
45 
10 
15 
20 
30 
45 
60 
— 
3 
6 
12 
20 
30 
15 
15 
15 
15 
15 
15 
3 
6 
12 
20 
30 
1,60 
1,50 
1,50 
1,50 
1,50 
1,50 
0,60 
0,60 
0,60 
0,60 
0,60 
0,60 
die zuletzt empfangene Steuerquittung 
Taik für die Kieler Dienstmänner. 
Es ist zu zahlen für: 
I. Dienstleistungen auf unbestimmte Zeit. 
1. Gänge bis zu einer Viertelstunde ohne oder 
mit Gepäck bis zum Gewicht von 10 KZ 0,20 M, 
für jede weitere angefangene Viertelstunde 
tritt ein Zuschlag von 0,15 „ 
ein. 
2. Für Gepäck von 11 KZ bis zum Ge 
wicht von 25 kg 0,10 „ 
für jede weiteren angefangenen 26 kg . 0,05 „ 
Zuschlag zur Preisberechnung unter dir. 1 für 
jede begonnene Viertel stunde. 
3. Für den Transport von Gepäckstücken, welche 
ohne Tragkorb, Wagen usw. nicht befördert wer 
den können, wird, falls die Beförderungsmittel 
von dem Dienstmann geliefert werden, an Zuschlag 
zum taxmäßigen Preise gezahlt: 
für die erste Viertelstunde 0,10 M. 
für jede weitere angefangene Viertelstunde 0,05 „ 
4. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme eines 
bestimmten Auftrages an einen Ort geholt oder 
bestellt, so ist der hierdurch erwachsene Zeitauf- 
ivand, wenn dieser mehr als 15 Minuten 
beträgt, für jede angefangene Viertelstunde mit 
20 Pfg. von dem Auftraggeber zu vergüten. Die 
selbe Vergütung ist außerdem zu entrichten, wenn 
der Dienstmann ohne weitere Leistung seinerseits 
wieder entlassen wird. 
5. Der Dienstmann ist verpflichtet, bis zu 10 
Minuten unentgeltlich zu ivarten: für längeres 
Warten ist für jede angefangene Viertelstunde nach 
Ablauf der 10 Minuten der Betrag von 10 Pfg- 
zu entrichten. 
6. Für den Rückweg ist, wenn derselbe of)» e 
weitere Dienstleistung für denselben Aust 
traggeber erfolgt, innerhalb desStadtgf- 
bi et es keine Zahlung zu leisten. Bei Dienst- 
leistungen nach de» zum Polizeibezirk Kiel gehörigen 
Vororten (Hassee, Winterbek, Gaarden ^Landkreis 
Kielst Ellerbek, Wellingdorf, Neumühlen, Dietrichs- 
dorf, Holtenau, Friedrichsvrt und Pries) ist für 
den Rückweg, wenn derselbe ohne weitere 
Dienstleistung für denselben Auftraggeber er 
folgt, d i e H ä l f t e d e r P r e i s b e st i m m u n g i u 
entrichten. Im klebrigen ist bei weiterer Dienst 
leistung für denselben Auftraggeber auf dem 
Rückwege <z. B. für die bei Erteilung eines 2lust 
träges verlangte Ueberbringung einer Antwort) 
der Rückweg nach der vollen Taxe zu be 
zahle». 
II. D i e n st l e i st u n g e n auf bestimmte Zeit. 
7. Für 1 Stunde 0,60 
Bei vorherigerFestsetzung der Ar 
beitsdauer auf ganze, bezw. halbe Tage: 
Für 1 Tag (10 Stunden) 4,00 
Va Tag (5 Stunden) 2,00 » 
8. Stellt sich die Arbeit ausnahmsweise als 
besondersschwere roderschmutziger Art 
dar, so tritt ein Zuschlag von 
10 Pfg. für die Stunde, 
40 „ für den 5-stündigen halben Tag und von 
80 „ für de» 10-stündigeu ganzen Tag ein.
	        
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