II. Abt. V.
Allgemeine Nachrichten.
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Ladenschluß an de» Werktagen.
Aach L 139g der Reichsgewerbeordnung müssen
Verkaufsstellen von neun Uhr abends bis
"chr morgens für den geschäftliche» Verkehr
»eichlossen sein.
Uhr abends dürfen die Geschäfte ge-
3] nt . stn ^ en «onimbeildeil voni 1. Mai bis
.Oftober’ und an den letzten 12 Werktagen vor
Der 8 llhr-Ladcnschlus, ist nach Zustimmung der
Mehrheit der betr. Geschäfte für den Stadtbezirk
angeordnet für folgende Gewerbe:
^andagisten,
^aumaterialienhandlg.,
Vettengeschäfte,
^uderrahmenhandlg.,
Böttcher,
Brennmaterialienhdlg.,
Buchdruckereien,
Buchhändler,
Büchsenmacher,
Eisenwarenhandlg.,
Fahrradhandlungen,
Far b en h and lun g en,
Gelbgießer,
Glaser,
Goldschmiede,
Gununiwarenhandlg.,
Hausstandsartikelgesch.,
Jnstrumentenhandlg.,
Juweliere,
Korsettfabriken,
Kunstdrechsler,
Kunsthandlungen,
Lampenhandlungen,
Lederhandlungen,
Leinengeschäfte,
Manufakturwhandlg.,
Mechaniker,
Militäreffektenhandlg.,
Modewarengeschäfte,
Möbelhandlungen,
Musikalienhandlungen,
Nähmaschinenhandlg.,
Optiker,
Posamentengeschäfte,
Sch irmhanblim gen,
Tapetenhandlungen,
Töpfer,
Tuchhandlungen,
Uhrmacher und
Wäschegeschäfte.
Die Barbier- und Friseurgeschäfte sind am 2.
Oster-, Pfingst- und Weihnachtstage geschlossen.
Meldepflicht.
(Auszug aus der Regierungspolizeiverordnung
vom 16. März 1898, betreffend das Meldewesen.)
8 2. Wer in Kiel anzieht, ist verpflichtet, unter
Vorlegung des behördlichen Abzugsattestes bezüg
lich seines letzten Wohnortes sich anzumelden.
8 3. Wer aus Kiel verzieht, ist verpflichtet, sich
abzumelden unter Vorlegung der Steuerzettel und
Angabe des künftigen Wohnortes.
§ 4. Wer innerhalb der Stadt die Wohnung
wechselt, ist verpflichtet, die aufgegebene Wohnung
ab- und die neubezogene Wohnung anzumelden.
8 5. Zu den in den 8§ 2—4 vorgeschriebenen
Meldungen sind auch diejenigen verpflichtet, welche
ab- oder anziehende Personen als Mieter, Pächter,
Dienstboten, Hausgenossen oder in anderer Weise
aufgenommen haben, sofern die An-, Ab- und
Umziehenden diese Meldungen nicht selbst erstattet
haben.
8 6. Jede Meldung muß schriftlich erfolgen,
und zwar in der Stadt Kiel die Anmeldung bei
dem Bureau desjenigen Königlichen Polizeireviers,
in welchem die neubezogene, und die Abmeldungen,
sofern der Umzug nicht in einem und demselben
Polizeirevier stattfindet, bei dem Bureau desjenigen
Polizeireviers, in welchem die aufgegebene Woh
nung liegt. (Wegen der zu den einzelnen Revieren
gehörenden Straßen: siehe Abteil. II. Königliche
Polizeidirektion).
§ 7. Der An- und Umzug — 88 2 und 4 — muß
innerhalb 3 Tage nach Eintritt desselben gemeldet
werden. Der erste Umzugstag bezw. Anzugstag
wird nicht mitgerechnet.
Der Abzug (8 3) muß vor Eintritt desselben
gemeldet werden.
8 8. Die Meldungen sind in 2 Exemplaren ein
zureichen. — Der Meldende kann verlangen, daß
ihm ein drittes Exemplar behufs Nachweises der
geschehenen Meldung abgestempelt zurückgegeben
wird.
Bei Abmeldung nach auswärts muß noch ein
drittes Exemplar der Abmeldung eingereicht werden,
welches abgestempelt zurückgegeben wird und als
Abzugsattest zur Legitimation des Verziehenden
bei der Behörde seines neuen Wohnortes bestimmt ist.
. 8 9. Tie Meldungen müssen genau nach Maß
gabe des amtlichen Formulars unter vollständiger
und deutlicher Ausfüllung sämtlicher Spalten
derselben erstattet werden.
§ 10. Jede Person ist auf einem besonderen
Meldezettel zu melden. Jedoch dürfen bei Mel
dungen über den An- und Abzug von Familien,
sowie über Wohnungsveränderungen von Familien
die zu dem betr. Hausstande gehörenden Familien
mitglieder und Dienstboten auf einem und dem
selben Meldezettel gemeldet werden.
8 11. Meldungen, welche den vorstehenden Be
stimmungen nicht entsprechen, gelten als nicht erstat
tet und werden dem Meldenden als unbrauchbar zu
rückgegeben. Dieselben sind alsdann binnenbTagen
vollständig und vorschriftsmäßig zu wiederholen.
8 12. Aktive Militärpersonen sind nur hinsicht
lich ihrer eigenen Person nicht meldepflichlig.
8 13. Die Verpflichtung der Gastwirte zur
Führung von Fremdenverzeichnissen bleibt un
berührt.
8 14. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehen
den Bestimmungen werden, soweit nicht nach
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verivirkt
sind, mit Geldstrafen bis zu 60 M. und im Un
vermögensfalle mit Hast bestraft.
Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes
anfängt, muß davon vorher oder spätestens
gleichzeitig mit dem Beginne des Betriebes
dem Gemeindevorstand des Ortes, wo solches
geschieht, schriftlich oder zu Protokoll Anzeige
machen. Dieselbe Verpflichtung trifft auch den
jenigen, welcher
a. das Gewerbe eines Andern übernimmt und
fortsetzt,
b. neben seinem bisherigen Gewerbe oder an
Stelle desselben ein anderesGewerbe anfängt.
Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten in
Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten, haben
an jedem Orte, wo solches geschieht, den Anfang
des einzelnen Betriebes anzumelden.
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes
ist dem Vorsttzenden des für die Veranlagung zu
ständigen Steuerausschusses anzuzeigen.
(Meldungen für Kiel im städtischen Pcr-
soncnstandsbnrcau.)
Von der Eröffnung folgender Gewerbe ist nach
8 35 der Gewerbeordnung außerdem der Kgl.
Polizcidircktion Anzeige z« erstatten:
Erteilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunter
richt, Betrieb von Badeanstalten, Trödelhandel,