Full text: (1905)

II. Abt. V. 
Allgemeine Nachrichten. 
63 
Ladenschluß an de» Werktagen. 
Aach L 139g der Reichsgewerbeordnung müssen 
Verkaufsstellen von neun Uhr abends bis 
"chr morgens für den geschäftliche» Verkehr 
»eichlossen sein. 
Uhr abends dürfen die Geschäfte ge- 
3] nt . stn ^ en «onimbeildeil voni 1. Mai bis 
.Oftober’ und an den letzten 12 Werktagen vor 
Der 8 llhr-Ladcnschlus, ist nach Zustimmung der 
Mehrheit der betr. Geschäfte für den Stadtbezirk 
angeordnet für folgende Gewerbe: 
^andagisten, 
^aumaterialienhandlg., 
Vettengeschäfte, 
^uderrahmenhandlg., 
Böttcher, 
Brennmaterialienhdlg., 
Buchdruckereien, 
Buchhändler, 
Büchsenmacher, 
Eisenwarenhandlg., 
Fahrradhandlungen, 
Far b en h and lun g en, 
Gelbgießer, 
Glaser, 
Goldschmiede, 
Gununiwarenhandlg., 
Hausstandsartikelgesch., 
Jnstrumentenhandlg., 
Juweliere, 
Korsettfabriken, 
Kunstdrechsler, 
Kunsthandlungen, 
Lampenhandlungen, 
Lederhandlungen, 
Leinengeschäfte, 
Manufakturwhandlg., 
Mechaniker, 
Militäreffektenhandlg., 
Modewarengeschäfte, 
Möbelhandlungen, 
Musikalienhandlungen, 
Nähmaschinenhandlg., 
Optiker, 
Posamentengeschäfte, 
Sch irmhanblim gen, 
Tapetenhandlungen, 
Töpfer, 
Tuchhandlungen, 
Uhrmacher und 
Wäschegeschäfte. 
Die Barbier- und Friseurgeschäfte sind am 2. 
Oster-, Pfingst- und Weihnachtstage geschlossen. 
Meldepflicht. 
(Auszug aus der Regierungspolizeiverordnung 
vom 16. März 1898, betreffend das Meldewesen.) 
8 2. Wer in Kiel anzieht, ist verpflichtet, unter 
Vorlegung des behördlichen Abzugsattestes bezüg 
lich seines letzten Wohnortes sich anzumelden. 
8 3. Wer aus Kiel verzieht, ist verpflichtet, sich 
abzumelden unter Vorlegung der Steuerzettel und 
Angabe des künftigen Wohnortes. 
§ 4. Wer innerhalb der Stadt die Wohnung 
wechselt, ist verpflichtet, die aufgegebene Wohnung 
ab- und die neubezogene Wohnung anzumelden. 
8 5. Zu den in den 8§ 2—4 vorgeschriebenen 
Meldungen sind auch diejenigen verpflichtet, welche 
ab- oder anziehende Personen als Mieter, Pächter, 
Dienstboten, Hausgenossen oder in anderer Weise 
aufgenommen haben, sofern die An-, Ab- und 
Umziehenden diese Meldungen nicht selbst erstattet 
haben. 
8 6. Jede Meldung muß schriftlich erfolgen, 
und zwar in der Stadt Kiel die Anmeldung bei 
dem Bureau desjenigen Königlichen Polizeireviers, 
in welchem die neubezogene, und die Abmeldungen, 
sofern der Umzug nicht in einem und demselben 
Polizeirevier stattfindet, bei dem Bureau desjenigen 
Polizeireviers, in welchem die aufgegebene Woh 
nung liegt. (Wegen der zu den einzelnen Revieren 
gehörenden Straßen: siehe Abteil. II. Königliche 
Polizeidirektion). 
§ 7. Der An- und Umzug — 88 2 und 4 — muß 
innerhalb 3 Tage nach Eintritt desselben gemeldet 
werden. Der erste Umzugstag bezw. Anzugstag 
wird nicht mitgerechnet. 
Der Abzug (8 3) muß vor Eintritt desselben 
gemeldet werden. 
8 8. Die Meldungen sind in 2 Exemplaren ein 
zureichen. — Der Meldende kann verlangen, daß 
ihm ein drittes Exemplar behufs Nachweises der 
geschehenen Meldung abgestempelt zurückgegeben 
wird. 
Bei Abmeldung nach auswärts muß noch ein 
drittes Exemplar der Abmeldung eingereicht werden, 
welches abgestempelt zurückgegeben wird und als 
Abzugsattest zur Legitimation des Verziehenden 
bei der Behörde seines neuen Wohnortes bestimmt ist. 
. 8 9. Tie Meldungen müssen genau nach Maß 
gabe des amtlichen Formulars unter vollständiger 
und deutlicher Ausfüllung sämtlicher Spalten 
derselben erstattet werden. 
§ 10. Jede Person ist auf einem besonderen 
Meldezettel zu melden. Jedoch dürfen bei Mel 
dungen über den An- und Abzug von Familien, 
sowie über Wohnungsveränderungen von Familien 
die zu dem betr. Hausstande gehörenden Familien 
mitglieder und Dienstboten auf einem und dem 
selben Meldezettel gemeldet werden. 
8 11. Meldungen, welche den vorstehenden Be 
stimmungen nicht entsprechen, gelten als nicht erstat 
tet und werden dem Meldenden als unbrauchbar zu 
rückgegeben. Dieselben sind alsdann binnenbTagen 
vollständig und vorschriftsmäßig zu wiederholen. 
8 12. Aktive Militärpersonen sind nur hinsicht 
lich ihrer eigenen Person nicht meldepflichlig. 
8 13. Die Verpflichtung der Gastwirte zur 
Führung von Fremdenverzeichnissen bleibt un 
berührt. 
8 14. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehen 
den Bestimmungen werden, soweit nicht nach 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verivirkt 
sind, mit Geldstrafen bis zu 60 M. und im Un 
vermögensfalle mit Hast bestraft. 
Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes 
anfängt, muß davon vorher oder spätestens 
gleichzeitig mit dem Beginne des Betriebes 
dem Gemeindevorstand des Ortes, wo solches 
geschieht, schriftlich oder zu Protokoll Anzeige 
machen. Dieselbe Verpflichtung trifft auch den 
jenigen, welcher 
a. das Gewerbe eines Andern übernimmt und 
fortsetzt, 
b. neben seinem bisherigen Gewerbe oder an 
Stelle desselben ein anderesGewerbe anfängt. 
Gewerbetreibende, welche an mehreren Orten in 
Preußen einen stehenden Betrieb unterhalten, haben 
an jedem Orte, wo solches geschieht, den Anfang 
des einzelnen Betriebes anzumelden. 
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes 
ist dem Vorsttzenden des für die Veranlagung zu 
ständigen Steuerausschusses anzuzeigen. 
(Meldungen für Kiel im städtischen Pcr- 
soncnstandsbnrcau.) 
Von der Eröffnung folgender Gewerbe ist nach 
8 35 der Gewerbeordnung außerdem der Kgl. 
Polizcidircktion Anzeige z« erstatten: 
Erteilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunter 
richt, Betrieb von Badeanstalten, Trödelhandel,
	        
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