Full text: (1904)

I>. Abt. V. 
Allgemeine Nachrichten. 
63 
§ 7. Gepäck. Das Gepäck ist frei zu befördern, 
Io >veit nicht unter Zusammenrechnung aller Stücke 
das Gewicht von 15 Kilogramm für den Kopf 
der Fahrgäste überschritten wird. Darüber hinaus 
Und für jede angefangenen 15 Kilogramm des 
Gesamtgepäcks 10 Pf. Fracht zu entrichten. 
Die Fahrgäste sind vor Beginn der Fahrt auf 
den Betrag für die Gepäckbeförderung aufmerksam 
zu machen. Die Unterlassung hat den Verlust der 
Entschädigung für Gepäckbeförderung zur Folge. 
Im übrigen fällt die Beförderung von sonstigen 
Gütern nicht unter diese Taxe, sondern unterliegt 
der freien Vereinbarung. 
§ 8. Nachtzeit. Für Fahrten während der 
Nachtzeit ist die Hälfte des gewöhnlichen Fahr 
preises mehr zu zahlen. 
Als Nachtzeit gilt: 
a) im Sommer (April bis September einschl.) 
die Zeit von 11 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. 
b) inr Winter (Oktober bis März einschl.) die 
Zeit von 9 Uhr abends bis 7 Uhr morgens. 
§ 9. Fahrten mit 2 Bootführern. Sofern auf 
Wunsch oder wegen stürmischen Wetters ein Boot 
von 2 Mann bedient wird, so ist bei Tage der 
i^efache, bei Nacht der 2sache Tagesfahrpreis zu 
entrichten. 
8 10. Kinder. Kinder unter 10 Jahren zahlen 
in Begleitung Erwachsener in allen Fällen nur 
die Hälfte der für Erwachsene zu zahlenden Preise. 
8 11. Abrundung des Fahrpreises. Ergeben 
sich bei der Berechnung Pfennigbelräge, welche 
durch 5 nicht teilbar sind, so sind sie auf 5 zu 
erhöhen. 
IV. B o o t s v e r l e i h u u g. 
§ 12. Mietspreis. Für die Benutzung von 
Booten ohne Begleiter sind zu zahlen: 
a) Ruderboote: Für 1 und 2 Personen 50 Pf., 
für jede fernere Person 20 Pf. für die Stunde, 
d) Segelboote: Für 1 und 2 Personen 1,50 X, 
für jede fernere Person 25 Pf. für die Stunde. 
Jede angefangene halbe Stunde wird für voll 
bezahlt. 
Abonnements unterliegen der freien Verein 
barung. 
Zouen-Einteilung. 
Die Zonengrenzen werden durch folgende Punkte 
und deren Verbindungslinien gebildet: 
I. Ende der Hörn. 
II. Jensenbrücke—Gaardener Fähre. 
III. Fischerleger— (mit Brücke) Wilhelminenhöher 
Brücke. 
IV. Seeburg-Brücke—Nordecke der Einfahrt zur 
Kais. Werft. 
V. Revenklou - Brücke—Dietrichsdorfer Brücke 
(Schwentine). 
VI. Seebadeanstalt Düsternbrook— (Nordseitc) 
Brücke II des Munitionsdepots Dietrichsdorf. 
VII. Bellevue-Brücke—Brücke bei Mönkeberg. 
VIII. Ausstellungsbrücke in derWikerBucht—Brücke 
zum Teufelskrug. 
IX. Gasanstalt Wik (Brücke)—Kitzeberg (Dampfer 
brücke). 
X. Dampferbrücke Holtenau—Danipferbrücke 
Heikendorf. 
Auszug aus der Stolgebtthrentaxe 
für die Kieler ev.-luth. Kirchengemeinde vom 12. Mai 1897. 
Es werden für die Kirchenkasse erhoben: 
1. bei Taufen: 
a) Kirchentaufen am Sonntage zu der für diese Taufen fest 
gesetzten Zeit 
b) für sonstige Kirchentaufen 
c) „ Haustaufen . . . 
d) „ Nottaufen nichts 
(Für Taufen von Zwillingen wird nur die einfache Gebühr 
erhoben), 
bei Trauungen: 
a) Trauungen in der Kirche am Sonntage zu der für diese 
Trauungen festgesetzten Zeit . 
b) für sonstige Trauungen in der Kirche ....... 
daneben für Orgelspiel, wenn solches verlangt wird . . 
für Trauungen im Hause in Krankheitsfällen .... 
„ d) für Trauungen im Hause 
'• bei Beerdigungen: 
a) für Leichenreden • • 
b) für Läuten der Kirchenglocken, wenn solches verlangt wird, 
für jede angefangene Stunde - - - 
Außerdem ist der Arbeitslohn für die St. Nikolaikirche mit 
X 14,60, für die anderen Kirchen mit M. 7,80 an die 
, ... Läutenden zu zahlen. 
5' l" 1 ' m Kvufirmalionsunterricht 
für Auszüge aus den Kirchenbüchern - • • - - - • • 
sonne in den Fällen, in welchen dies bisher zulastzg war. 
. die Höhe des steuerpstichtigen Einkommens | jähr oder die 
rfehen zu können, ist bei Einzahlung von Ge- 
vuyren das Veranlagungsschreiben für das Steuer- 
Klasse 
I. I II. | III. | IV. | V. | VI. 
Höchstgrenze des steuerpflichtigen 
Einkommens. 
vorzulegen. 
X 
X 
X. 
X 
X 
X 
1200 
2400 
3600 
6000 
8500 
über 
8500 
2 
5 
10 
15 
20 
SO 
2 
5 
8 
12 
16 
20 
5 
10 
15 
20 
30 
45 
4,50 
4,50 
4,50 
4,50 
4,50 
4,50 
5 
10 
15 
20 
30 
45 
10 
15 
20 
30 
45 
60 
1— 
3 
6 
12 
20 
30 
15 
15 
15 
15 
15 
15 
3 
6 
12 
20 
30 
1,50 
1,50 
1,50 
1.50 
1,50 
1,50 
0,60 
0,60 
0,60 
0,60 
0,60 
0,60 
zuletzt empfangene Steuerquittung
	        
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