I>. Abt. V.
Allgemeine Nachrichten.
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§ 7. Gepäck. Das Gepäck ist frei zu befördern,
Io >veit nicht unter Zusammenrechnung aller Stücke
das Gewicht von 15 Kilogramm für den Kopf
der Fahrgäste überschritten wird. Darüber hinaus
Und für jede angefangenen 15 Kilogramm des
Gesamtgepäcks 10 Pf. Fracht zu entrichten.
Die Fahrgäste sind vor Beginn der Fahrt auf
den Betrag für die Gepäckbeförderung aufmerksam
zu machen. Die Unterlassung hat den Verlust der
Entschädigung für Gepäckbeförderung zur Folge.
Im übrigen fällt die Beförderung von sonstigen
Gütern nicht unter diese Taxe, sondern unterliegt
der freien Vereinbarung.
§ 8. Nachtzeit. Für Fahrten während der
Nachtzeit ist die Hälfte des gewöhnlichen Fahr
preises mehr zu zahlen.
Als Nachtzeit gilt:
a) im Sommer (April bis September einschl.)
die Zeit von 11 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
b) inr Winter (Oktober bis März einschl.) die
Zeit von 9 Uhr abends bis 7 Uhr morgens.
§ 9. Fahrten mit 2 Bootführern. Sofern auf
Wunsch oder wegen stürmischen Wetters ein Boot
von 2 Mann bedient wird, so ist bei Tage der
i^efache, bei Nacht der 2sache Tagesfahrpreis zu
entrichten.
8 10. Kinder. Kinder unter 10 Jahren zahlen
in Begleitung Erwachsener in allen Fällen nur
die Hälfte der für Erwachsene zu zahlenden Preise.
8 11. Abrundung des Fahrpreises. Ergeben
sich bei der Berechnung Pfennigbelräge, welche
durch 5 nicht teilbar sind, so sind sie auf 5 zu
erhöhen.
IV. B o o t s v e r l e i h u u g.
§ 12. Mietspreis. Für die Benutzung von
Booten ohne Begleiter sind zu zahlen:
a) Ruderboote: Für 1 und 2 Personen 50 Pf.,
für jede fernere Person 20 Pf. für die Stunde,
d) Segelboote: Für 1 und 2 Personen 1,50 X,
für jede fernere Person 25 Pf. für die Stunde.
Jede angefangene halbe Stunde wird für voll
bezahlt.
Abonnements unterliegen der freien Verein
barung.
Zouen-Einteilung.
Die Zonengrenzen werden durch folgende Punkte
und deren Verbindungslinien gebildet:
I. Ende der Hörn.
II. Jensenbrücke—Gaardener Fähre.
III. Fischerleger— (mit Brücke) Wilhelminenhöher
Brücke.
IV. Seeburg-Brücke—Nordecke der Einfahrt zur
Kais. Werft.
V. Revenklou - Brücke—Dietrichsdorfer Brücke
(Schwentine).
VI. Seebadeanstalt Düsternbrook— (Nordseitc)
Brücke II des Munitionsdepots Dietrichsdorf.
VII. Bellevue-Brücke—Brücke bei Mönkeberg.
VIII. Ausstellungsbrücke in derWikerBucht—Brücke
zum Teufelskrug.
IX. Gasanstalt Wik (Brücke)—Kitzeberg (Dampfer
brücke).
X. Dampferbrücke Holtenau—Danipferbrücke
Heikendorf.
Auszug aus der Stolgebtthrentaxe
für die Kieler ev.-luth. Kirchengemeinde vom 12. Mai 1897.
Es werden für die Kirchenkasse erhoben:
1. bei Taufen:
a) Kirchentaufen am Sonntage zu der für diese Taufen fest
gesetzten Zeit
b) für sonstige Kirchentaufen
c) „ Haustaufen . . .
d) „ Nottaufen nichts
(Für Taufen von Zwillingen wird nur die einfache Gebühr
erhoben),
bei Trauungen:
a) Trauungen in der Kirche am Sonntage zu der für diese
Trauungen festgesetzten Zeit .
b) für sonstige Trauungen in der Kirche .......
daneben für Orgelspiel, wenn solches verlangt wird . .
für Trauungen im Hause in Krankheitsfällen ....
„ d) für Trauungen im Hause
'• bei Beerdigungen:
a) für Leichenreden • •
b) für Läuten der Kirchenglocken, wenn solches verlangt wird,
für jede angefangene Stunde - - -
Außerdem ist der Arbeitslohn für die St. Nikolaikirche mit
X 14,60, für die anderen Kirchen mit M. 7,80 an die
, ... Läutenden zu zahlen.
5' l" 1 ' m Kvufirmalionsunterricht
für Auszüge aus den Kirchenbüchern - • • - - - • •
sonne in den Fällen, in welchen dies bisher zulastzg war.
. die Höhe des steuerpstichtigen Einkommens | jähr oder die
rfehen zu können, ist bei Einzahlung von Ge-
vuyren das Veranlagungsschreiben für das Steuer-
Klasse
I. I II. | III. | IV. | V. | VI.
Höchstgrenze des steuerpflichtigen
Einkommens.
vorzulegen.
X
X
X.
X
X
X
1200
2400
3600
6000
8500
über
8500
2
5
10
15
20
SO
2
5
8
12
16
20
5
10
15
20
30
45
4,50
4,50
4,50
4,50
4,50
4,50
5
10
15
20
30
45
10
15
20
30
45
60
1—
3
6
12
20
30
15
15
15
15
15
15
3
6
12
20
30
1,50
1,50
1,50
1.50
1,50
1,50
0,60
0,60
0,60
0,60
0,60
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