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Allgemeine Nachrichten.
II. Abt. V-
Bei Fahrten nach dem Bahnhof, nach Theatern
oder nach anderen Orten nnd Veranstaltungen,
wo Wagen in größerer Anzahl unmittelbar hinter
einander vorfahren, ist das Fahrgeld vor Er
reichung des Zieles zu begleichen.
Bei Nachtfahrten ist der Droschkenführer be-
rechligt, die Bezahlung des Fahrgeldes vor Be
ginn der Fahrt zu verlangen. In diesem Falle
ist bei Nachtfahrten mit unbestimmtem Endziel
oder von sonstwie im Voraus nicht bestimmbarer
Dauer das Fahrgeld halbstündlich im Voraus zu
entrichten.
XII. Schlittenfahrten.
16. Der Fahrpreis für Schlittenfahrten unter
liegt der freien Vereinbarung. Diese hat der
Droschkenführer vor Antritt der Fahrt unaufge
fordert mit dem Fahrgast zu treffen. Bei Unter
lassung einer solchen gelangt die Taxe für Wagen
fahrten zur Anwendung. Für Schlittenfahrten
im Bahnhofsdienst ist dies ohne Ausnahme der
Fall.
XIII. Vereinbarungen.
17. Trinkgeld zu verlangen oder Vereinbarungen
mit dem Fahrgaste abzuschließen, welche einen
höheren als den tarifmäßigen Fahrpreis festsetzen,
ist den Droschkenführern und Droschkenbesitzern
untersagt.
Troschknihalteplätze.
Am Hafen (Packhausstr.) — Am Bahnhof. —
Am Schloßgarten („Holst's Hotel"). — Am Ziegel
teich lSüdseite). — Ecke von Fleethörn und Damm
straße. — Am Markt. — Ecke der Karlstraße und
Langer Segen. — Reventlouallee. — Exerzier
platz. — Wilhelminenstraße.
Tarif für Droschken mit Fahrpreis-Anzcisicrn.
(Taxametern)
(vom 13. Juni 1902).
Die Droschke leistet bei
Beförderung
Für die
Grundtaxe
von 50 Pf.
Für je
fernere
10 Pf.
Von 1 bis 2 Personen am
I. Einsäe
he Taxe
Tage
bis 800 m
bis 400 m
Wegstrecke
Wegstrecke
Von 3 bis 5 Personen am
II. Erhöhte Taxe
Tage
bis 600 m
bis 300 m
Wegstrecke
Wegstrecke
Von 1 bis 5 Personen
III. Doppelte Taxe
Nachts
bis 400 m
bis 200 m
Wegstrecke
Wegstrecke
Für Wartezeit berechnet der Fahrpreis-Anzeiger
vor Beginn der Fahrt für 8 Minuten 80 Pst, im
übrigen aber bei allen Fahrten für je angefangene
4 Minuten 10 Pf., für die volle Stunde demnach
1,80 M.
a. Für ein Kind unter 10 Jahren in Begleitung
Erwachsener ist Fahrgeld nicht zu entrichten,
zwei solcher Kinder gelten einer, drei oder vier
Kinder aber zwei erwachsenen Personen gleich.
b. Die Nachtzeit umfaßt:
1) in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep
tember die Stunden von 12 Uhr nachts
bis 6 Uhr morgens;
2) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März
die Stunden von 12 Uhr nachts bis 7 Uhr
morgens.
c. Gepäck bis zu 10 kg ist frei.
An einmaligen Zuschlägen wird unabhängig
von der jeweilig eingestellten Taxe erhoben:
A. Für Gepäck von 10—25 kg .... 25 s
für je weitere, wenn auch nur ange
fangene 28 kg 25 „
B. Für Mitnahme eines Hundes . . . 25 „
C. Für Fahrten vom Bahnhof, wenn die
Droschke daselbst durch Blechmarke er
langt ist 25 ,,
Tie Halteplätze
dieser Droschken sind
1. Bahnhof, 2. Jensenstraße, 3. Marktplatz.
Taxe für die Kieler Bootsführer und
Bootsverleiher.
(Erlassen am 1. Mai 1903.) -
I. Zeitfahrten.
8 l. Fahrpreis. Der Fahrpreis beträgt für
1 bis 4 Personen für die erste — stets voll zu
rechnende — Stunde 2 M Für jede weitere Perso»
ist ein Zuschlag von 50 Pf. zu zahlen.
Nach Ablauf der ersten Stunde sind für jede
angefangene weitere Viertelstunde ohne Rücksicht
auf die Personenzahl 80 Pf. zu zahlen.
Z 2. Ende der Zeitfahrt an anderer als der
Abfahrtstelle. Endet die Zeitfahrt aus Wunsch
der Fahrgäste an einer anderen als der Abfährst
stelle, so ist, außer dem Fahrpreis nach tz 1, für
das Zurückbringen des Bootes nach der Abfahrt-
stelle der Fahrpreis für eine Person nach der
Taxe für Tourenfahrten zu fordern.
II. T o u r e n f a h r t e n.
8 3. Zoneneinteilung. Zwecks Berechnung der
Fahrpreise wird der Kieler Hafen bis zu der
Linie Holtenauer und Heikendorfer Dampferbrücke
in 9 Zonen eingeteilt. Punkte, welche auf der
Grenze zwischen zwei Zonen liegen, werden z"
gunsten der Fahrgäste als zu beiden Zonen gehörig
betrachtet.
8 4. Fahrpreis. Der Fahrpreis beträgt:
a) Für jede Zone für eine Person 50 Pf., für
jede weitere Person 10 Pf.
b) Bei Fahrten von einem Ufer der Föhrde nach
dem gegenüberliegenden ist ein einmaliger
Zuschlag von 30 "Pf. ohne Rücksicht auf die
Zahl der beförderten Personen zu entrichten-
Jede Fortsetzung einer unterbrochenen Fahrt
gilt als eine neue Fahrt.
8 5. Rückfahrt. Wird ein Boot von denselben
Personen wieder zur Rückfahrt benutzt, ohne daß
der Bootführer entlassen war, so ist für die hierbei
zu durchfahrende Strecke nur die Hälfte der Taxe
zu zahlen.
»I. Allgemeine Bestimmungen.
8 6. Wartegeld. Abholen. Für die ersten
10 Minuten einer Wartezeit ist eine Entschädigung
nicht zu zahlen. Nach Ablauf dieser 10 Minuten
sind für das längere Warten für jede angefangene
Viertelstunde 80 Pf. Wartegeld zu entrichten.
Eine Wartezeit bei Unterbrechungen der Zeilfahrc
wird auf die Dauer der letzteren angerechnet.
Für die Hinfahrt zum 'Abholen ist der Fahrpreis
für eine Person nach der Taxe für Tourensahrtc'
zu zahlen.