Full text: (1904)

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Allgemeine Nachrichten. 
II. Abt. V- 
Bei Fahrten nach dem Bahnhof, nach Theatern 
oder nach anderen Orten nnd Veranstaltungen, 
wo Wagen in größerer Anzahl unmittelbar hinter 
einander vorfahren, ist das Fahrgeld vor Er 
reichung des Zieles zu begleichen. 
Bei Nachtfahrten ist der Droschkenführer be- 
rechligt, die Bezahlung des Fahrgeldes vor Be 
ginn der Fahrt zu verlangen. In diesem Falle 
ist bei Nachtfahrten mit unbestimmtem Endziel 
oder von sonstwie im Voraus nicht bestimmbarer 
Dauer das Fahrgeld halbstündlich im Voraus zu 
entrichten. 
XII. Schlittenfahrten. 
16. Der Fahrpreis für Schlittenfahrten unter 
liegt der freien Vereinbarung. Diese hat der 
Droschkenführer vor Antritt der Fahrt unaufge 
fordert mit dem Fahrgast zu treffen. Bei Unter 
lassung einer solchen gelangt die Taxe für Wagen 
fahrten zur Anwendung. Für Schlittenfahrten 
im Bahnhofsdienst ist dies ohne Ausnahme der 
Fall. 
XIII. Vereinbarungen. 
17. Trinkgeld zu verlangen oder Vereinbarungen 
mit dem Fahrgaste abzuschließen, welche einen 
höheren als den tarifmäßigen Fahrpreis festsetzen, 
ist den Droschkenführern und Droschkenbesitzern 
untersagt. 
Troschknihalteplätze. 
Am Hafen (Packhausstr.) — Am Bahnhof. — 
Am Schloßgarten („Holst's Hotel"). — Am Ziegel 
teich lSüdseite). — Ecke von Fleethörn und Damm 
straße. — Am Markt. — Ecke der Karlstraße und 
Langer Segen. — Reventlouallee. — Exerzier 
platz. — Wilhelminenstraße. 
Tarif für Droschken mit Fahrpreis-Anzcisicrn. 
(Taxametern) 
(vom 13. Juni 1902). 
Die Droschke leistet bei 
Beförderung 
Für die 
Grundtaxe 
von 50 Pf. 
Für je 
fernere 
10 Pf. 
Von 1 bis 2 Personen am 
I. Einsäe 
he Taxe 
Tage 
bis 800 m 
bis 400 m 
Wegstrecke 
Wegstrecke 
Von 3 bis 5 Personen am 
II. Erhöhte Taxe 
Tage 
bis 600 m 
bis 300 m 
Wegstrecke 
Wegstrecke 
Von 1 bis 5 Personen 
III. Doppelte Taxe 
Nachts 
bis 400 m 
bis 200 m 
Wegstrecke 
Wegstrecke 
Für Wartezeit berechnet der Fahrpreis-Anzeiger 
vor Beginn der Fahrt für 8 Minuten 80 Pst, im 
übrigen aber bei allen Fahrten für je angefangene 
4 Minuten 10 Pf., für die volle Stunde demnach 
1,80 M. 
a. Für ein Kind unter 10 Jahren in Begleitung 
Erwachsener ist Fahrgeld nicht zu entrichten, 
zwei solcher Kinder gelten einer, drei oder vier 
Kinder aber zwei erwachsenen Personen gleich. 
b. Die Nachtzeit umfaßt: 
1) in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep 
tember die Stunden von 12 Uhr nachts 
bis 6 Uhr morgens; 
2) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März 
die Stunden von 12 Uhr nachts bis 7 Uhr 
morgens. 
c. Gepäck bis zu 10 kg ist frei. 
An einmaligen Zuschlägen wird unabhängig 
von der jeweilig eingestellten Taxe erhoben: 
A. Für Gepäck von 10—25 kg .... 25 s 
für je weitere, wenn auch nur ange 
fangene 28 kg 25 „ 
B. Für Mitnahme eines Hundes . . . 25 „ 
C. Für Fahrten vom Bahnhof, wenn die 
Droschke daselbst durch Blechmarke er 
langt ist 25 ,, 
Tie Halteplätze 
dieser Droschken sind 
1. Bahnhof, 2. Jensenstraße, 3. Marktplatz. 
Taxe für die Kieler Bootsführer und 
Bootsverleiher. 
(Erlassen am 1. Mai 1903.) - 
I. Zeitfahrten. 
8 l. Fahrpreis. Der Fahrpreis beträgt für 
1 bis 4 Personen für die erste — stets voll zu 
rechnende — Stunde 2 M Für jede weitere Perso» 
ist ein Zuschlag von 50 Pf. zu zahlen. 
Nach Ablauf der ersten Stunde sind für jede 
angefangene weitere Viertelstunde ohne Rücksicht 
auf die Personenzahl 80 Pf. zu zahlen. 
Z 2. Ende der Zeitfahrt an anderer als der 
Abfahrtstelle. Endet die Zeitfahrt aus Wunsch 
der Fahrgäste an einer anderen als der Abfährst 
stelle, so ist, außer dem Fahrpreis nach tz 1, für 
das Zurückbringen des Bootes nach der Abfahrt- 
stelle der Fahrpreis für eine Person nach der 
Taxe für Tourenfahrten zu fordern. 
II. T o u r e n f a h r t e n. 
8 3. Zoneneinteilung. Zwecks Berechnung der 
Fahrpreise wird der Kieler Hafen bis zu der 
Linie Holtenauer und Heikendorfer Dampferbrücke 
in 9 Zonen eingeteilt. Punkte, welche auf der 
Grenze zwischen zwei Zonen liegen, werden z" 
gunsten der Fahrgäste als zu beiden Zonen gehörig 
betrachtet. 
8 4. Fahrpreis. Der Fahrpreis beträgt: 
a) Für jede Zone für eine Person 50 Pf., für 
jede weitere Person 10 Pf. 
b) Bei Fahrten von einem Ufer der Föhrde nach 
dem gegenüberliegenden ist ein einmaliger 
Zuschlag von 30 "Pf. ohne Rücksicht auf die 
Zahl der beförderten Personen zu entrichten- 
Jede Fortsetzung einer unterbrochenen Fahrt 
gilt als eine neue Fahrt. 
8 5. Rückfahrt. Wird ein Boot von denselben 
Personen wieder zur Rückfahrt benutzt, ohne daß 
der Bootführer entlassen war, so ist für die hierbei 
zu durchfahrende Strecke nur die Hälfte der Taxe 
zu zahlen. 
»I. Allgemeine Bestimmungen. 
8 6. Wartegeld. Abholen. Für die ersten 
10 Minuten einer Wartezeit ist eine Entschädigung 
nicht zu zahlen. Nach Ablauf dieser 10 Minuten 
sind für das längere Warten für jede angefangene 
Viertelstunde 80 Pf. Wartegeld zu entrichten. 
Eine Wartezeit bei Unterbrechungen der Zeilfahrc 
wird auf die Dauer der letzteren angerechnet. 
Für die Hinfahrt zum 'Abholen ist der Fahrpreis 
für eine Person nach der Taxe für Tourensahrtc' 
zu zahlen.
	        
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