II. Abt. V.
Allgemeine Nachrichten.
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8 Jahren für jede die volle Breite des Wagens
ausmachende Sitzbank aufzunehmen.
Für kleinere Sitzbänke ermäßigt sich diese Zahl
entsprechend. Die Benutzung eines Sitzplatzes
auf dem Kutscherbock kann der Fahrgast ablehnen»
auf Verlangen des Letzteren muß der Droschken-
suhrer dieselbe jedoch gestatten.
II. Nachtfahrten.
4. Bei Fahrten zwischen 11 Uhr abends und
' Uhr morgens ist das Doppelte der für Tages-
sahrten festgesetzten Taxe zu entrichten. Wird
^we Fahrt vor 11 Uhr abends begonnen, so ist
nur für denjenigen Teil der Fahrt die doppelte
Taxe zu entrichten, welcher nach 11 Uhr aus
geführt wird. Derselbe Grundsatz gilt für Fahrten,
welche zwar vor 7 Uhr morgens begonnen werden,
aber über diese Zeit hinaus dauern.
Der Fahrpreis für die während der genannten
Zeitgrenzen laufenden 10 Minuten berechnet sich
uach der für den Zeitpunkt ihrer Beendigung
maßgeblichen Taxe.
III. Zeitberechnung.
,5. Die Berechnung der Zeit beginnt, soweit
nicht nachstehend Anderes bestimmt ist, von dem
Augenblick an, in welchem die Droschke durch den
Fahrgast genommen wird und endet mit dem
Verlassen der Droschke seitens desselben.
Der Droschkenführer hat dem Fahrgast sofort
bei Beginn der Fahrt unaufgefordert seine richtig
gehende Uhr vorzuzeigen und die Zeit anzusagen,
sowie ebenso bei Beendigung die verbrauchte Zeit
nachzuweisen.
Unterläßt dies der Droschkenführer, so ist im
ersteren Falle die Angabe des Fahrgastes über
die verbrauchte Zeit ohne Weiteres als richtig.
anzunehmen, im letztere» dagegen unter allen
Umständen nur das Fahrgeld für eine Fahrt von
10 Minuten Dauer zu entrichten. Die gleiche
Bestimmung gilt, falls die Uhr des Droschlen-
führers erheblich unrichtig geht.
IV. F a h r t g e s ch >v i n d i g k e i t.
0. Der Droschkensührer ist verpflichtet, jede
Fahrt auf dem kürzesten Wege und in einem
Trabtempo von durchschnittlich 160 m in der
Minute auszuführen, insoweit nicht der Fahrgast
einen andern Weg oder eine langsamere Gangart
bestimmt oder erhebliche Steigungen, die Be
schaffenheit der Straßen und Wege, polizeiliche
Vorschriften re. hindernd entgegenstehen.
Auch unter Berücksichtigung gefahrener Straßen-
steigungen von erheblicherer Art, wie sie in der
hiesigen Stadt vereinzelt vorhanden sind, muß
Irdenfalls die Fahrgeschwindigkeit eine derartige
Irin, daß in der Viertelstunde durchschnittlich
mindestens eine Strecke von 2080 m zurückgelegt
wird. Bergauf und bergab kann Schritt gefahren
werden.
_ V. Rückfahrt.
. '• Innerhalb des Stadtgebietes ist für Rück-
kahrten mit unbesetztem Wagen ein Fahrgeld
wemals zu entrichten. Im Übrigen ist für Die
etwaige Rückfahrt des Fahrgastes nach dem Aus-
gangspunkt der Fahrt die volle Taxe zu zahlen.
"Oei Fahrten über eine halbe Stunde hinaus
nach den außerhalb des Stadtgebietes liegenden
Vororten Haffee, Winterbek, Gaarden (Landkreis
^tel> und Holtenau ist für die Rückfahrt mit
unbesetztem Wagen die Hälfte des Fahrpreises zu
bezahlen.
VI. Anfahrt und Wartezeit.
8. Wird eine Droschke von der Stelle, wo sie
sich befindet, nach einem anderen Punkte hin zur
Ausführung einer Fahrt bestellt oder abgeholt, so
ist der Droschkenführer verpflichtet, die hierzu er
forderliche Fahrt bis zu einer Entfernung von
800 m, gleich einer ungefähren Fahrgeschwindigkeit
von 5 Minuten im Trabtempo, unentgeltlich zu
leisten und den Besteller auf Verlangen bis zu
dieser Entfernung unentgeltlich mitzunehmen.
Ebenso kann für eine Wartezeit bis zur Dauer
von 5 Minuten vor Beginn der Fahrt Bezahlung
nicht beansprucht werden.
9. Dauern Anfahrt und Wartezeit länger, so
ist die überschießende Zeit auf die Fahrzeit in
Anrechnung zu bringen. Ebenso ist jede Warte
zeit, durch welche die Fahrt unterbrochen wird,
auf die Fahrzeit voll in Anrechnung zu bringen.
Bei Fahrten von dem Bahnhof ist für die zur
Herausgabe und Herbeischaffung des Gepäcks er
forderliche Wartezeit bis zur Dauer von 10 Mi
nuten Bezahlung nicht zu entrichten.
VII. Im Voraus bestellte Fahrten.
10. Für vorausbestellte Fahrten für eine
spätere Zeit ist außer der Taxe eine Zuschlag von
00 Pfennigen zu bezahlen. Die Anfahrt ist in
diesem Falle ohne Rücksicht auf die Entfernung
unentgeltlich zu leisten.
Kommt eine zum Abholen bestellte Droschke
durch eine in der Person des Fahrgastes sich er
eignende Veranlassung nicht zur Fahrt, so kann
der Kutscher als Vergütung das tarifmäßige Fahr
geld für eine einfache Fahrt fordern.
VIII. Gepäck.
11. Handgepäckstücke, wie Handkoffer, Reise
taschen, Hutschachteln, Schirm- und Stockfutlerale
und dergleichen sind frei zu befördern.
Für jeden Koffer oder sonstiges Gepäckstück,
dessen Gewicht 15 kg übersteigt, ist ohne Rücksicht
auf die Dauer und Art der Fahrt ein Zuschlag
von 30 Pfennig zu entrichten.
Drei oder mehr Handgepäckstücke rechnen für
einen Koffer.
IX. Änderungen während der Fahrt.
12. Wenn sich während einer Fahrt die Zahl
der Fahrgäste in einer auf die Höhe des Fahr
geldes einwirkenden Weise ändert, so ist die ge
stiegene Anzahl der Fahrgäste vom Beginn der
laufenden 10 Minuten, die verminderte Anzahl
vom Beginn der nächsten 10 Minuten an der Be
rechnung der Taxe zugrunde zu legen.^
13. Wird eine Fahrt durch die Schuld deS
Droschkenführers oder durch eine» Unfall seiner
Person oder der Bespannung oder des Wagens
unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich ver
zögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahr
gast zu einer Zahlung nicht verpflichtet, auch vor
kommenden Falls zur Rückforderung des bereits
erlegten Fahrgeldes berechtigt.
X. Führ- und Brückengeld.
14. Fähr und Brückengeld oder dem gleich
stehende Gebühren hat der Fahrgast außer dem
Fahrgeld zu zahlen.
XI. Entrichtung des Fahrgeldes.
15. Das Fahrgeld ist nach Beendigung der
Fahrt sogleich zu entrichten.