Full text: (Band V.)

102 
hatte die Schule 120, 18f| 136 Schüler, deren Namen verzeichnet sind, mit Angabe derer, denen 
das halbe und derer, denen das ganze Schulgeld erlassen wurde. Die Schule hat elf Classen; seit 
1858 fünf Realclassen, wie die Schulen des Königreichs, die beiden untersten sind gemeinschaftlich 
für Gymnasial- und Realschüler; für die Vermehrung der Schulbibliothek wurden 25. März 1858 
500 Rthl. Allerhöchst, bewilligt. Irrt Juli 1859 fand zum erstenmal ein Abgangsexamen für Real 
schüler statt, es wurden zwei Realsecundaner entlassen. Wie schon seit 1851 den von den Schleswjger 
Schulen mit dem Zeugniss der Reife entlassenen Gymnasialschülern gleiches Recht zur Immatriculation 
an der Kopenhagener Universität zusteht, wie den von einer Gel. Schule im Königrsich entlassenen 
Schülern, so ist durch Bekanntmachung vom 23. Juni 1857 bestimmt, dass die Realschüler, welche 
v 0 n einer Schlesw. Gel. Schule entlassen den am 18, September 1855 gestellten Forderungen ent 
sprechen, von den Vorbereitungsexamen an der Kopenhagener Universität dispensirt sein sollen. 
Dies gilt fiir diejenigen, welche sich zu dem Examen für „ustuderede Jurister“ vorbereiten, für 
diejenigen, welche die polytechnische Schule besuchen, aut die Hochschule tür fhierärzte aufgenom- 
men werden wollen etc. Zwei Realsecundaner unterwarfen sich im Juli 1859 dem Abgangsexamen. 
Im Juli 1858 bestanden vier Primaner das Abgangsexamen, zwei gingen nach der Kopenhagener 
Universität, um Jurisprudenz und Medicin studiren, einer nach Kiel, einer nach einer andern 
deutschen Universität zum Studium der Jurisprudenz. 
Das Programm von 1859 enthält eine in Veranlassung eines Dicipliniirvergehens*) gehaltene 
Ansprache an die Schüler. Der Rector sagt: „Es war von meinem Amtsantritte an meine Absicht 
und mein inniger Wunsch, die reiferen Schüler mft grösserem Vertrauen behandeln zu können als 
die jüngern, ich suchte, ohne positive Strafen alles durch Vorstellungen, Warnungen und Verwei 
sungen auszurichten, ich Hess meine Geduld nicht ermüden, bis endlich der Ungehorsam und das 
sonstige schlechte Betragen eines damals 23jährigen Secundaners mich zwang, ihn mit Nachsitzen 
und das ungeschlachte Betragen dreier andern Secundaner mich zwang, sie' mit körperlicher Züch 
tigung zu bestrafen. Ich hatte vom September 1855 an den Schülern der obersten Classe, um sie 
zu freier geistiger Thätigkeit anzuregen, ausser den beiden freien Nachmittagen, noch Dienstag und 
Freitag Nachmittag frei gegeben. Als es aber nach einer Erfahrung von drei Jahren sich heraus 
gestellt hatte, dass die bisherigen Schüler dieser Classe die freien Nachmittage zu dem beabsichtigten 
Zwecke nicht verwendeten, zwangen sie mich, den Versuch einzustellen. Als endlich nach vielen 
Warnungen und ernsten Verweisungen ein Abiturient, trotz einem seit dem 1. Febr. gegebenen oft 
eingeschärften und letztens nach Ostern der Classe mit Ernst ans Herz gelegten Verbote, den Wunsch 
der Mitschüler über den Willen des Rectors setzte, zwang er mich, ihn mit einer Ohrfeige zu 
bestrafen. Hätte der bestrafte Schüler oder hätten seine Mitschüler daran gezweifelt, (ob der Rector 
die Grenzen seiner Befugniss überschritten,) so würden sie entweder selbst oder mit Hülfe ihrer 
Väter, die — ich sage es sehr ungern, aber ich muss es sagen — zu dem trotzigen Ausbleiben der 
Söhne ihre Zustimmung gegeben, den einzig richtigen Weg eingeschlagcn haben; sie wurden den 
Schulbesuch fortgesetzt haben, oder die Väter würden sie unvorzüglich ausgemeldet und gleichzeitig 
an das Königl. Ministerium eine untertänigste Klage gegen den Rector eingereicht haben. Um das 
Recht zu ertrotzen, in der obersten Classe, das Betragen der Schüler möge sein, wie es wolle, vor 
körperlicher Züchtigung gesichert zu sein, haben sie zu einem Mittel gegriffen, welches auf deutschen 
Schulen herkömmlich sein soll. Diejenigen, die da wähnten, ihre Ehre könne cs nicht vertragen, 
dass in ihrer Gegenwart ein Mitschüler bestraft würde, müssen es ertragen, mit dem Makel der 
*) Nach öffentlichen Blättern ward ein Schüler mit einer Ohrfeige bestraft, worauf derselbe mit drei andern Primanern 
unter Zustimmung der Väter die Schule verlies«. Dass darauf die drei Primaner von der Schule, die sie verlassen, verwieset, 
wurden, sagt die Rede des Rectors.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.