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der philosophia civilis und ausserordentl. des Privatrechts*). Seine Antrittsrede handelte de politico
perlecto, er las über Staatsklugheit, sowie über den Zustand des Deutschen Reichs, wozu er 1706
ein Progr. schrieb: statum imperii germanici publicis praelectionibus expositurus; er rechnet dieses
Collegium mehr zu den politischen als jurist. Disciplinen, weshalb er auch nicht davon excludirt sein
könne. Ausserdem kündigte er Vorlesungen an über die Klugheit, die verschiedenen Charaktere
der Menschen zu erforschen, über die Kegeln des Decorums, die er im Sommersemester 174)7 mit
lebendigen Farben darstellen wollte, um sich später der Jurisprudenz zu widmen, besonders um das
einheim. Recht „in gratiain indigenarum leges harum regionuni patrias“ und seine Uebereinstimmung
und Abweichung vom Civilrecht darzulegen. Zum Februar 1708 erschien für die Disputation des
Schleswigers Mich. Gude eine Dissertation de habitu superstitionis ad vitam eivilem, die ihn in Streitig
keiten verwickelte**). In einem Programm vom April 1708 bot A., der studirenden Jugend seinen
Gruss und eröffnete derselben ein Collegium über das Recht der manierlichen Sitten. Man sieht
unser Jurist und Philosoph Amthor folgte dem von Thomasiw begonnenen Weg, der 1688 der studi
renden Jugend in Leipzig ein Collegium über des Gratians Grundregeln, vernünftig, klug und artig
zu leben, eröffnete. A. eifert gegen Diejenigen, welche „den Uebelstand Derjenigen, nicht greslich
genug abzumahlen wissen, die zuweilen auf der Catheder und sonst sich des Tcutschen im geringsten
bedienen“, jedoch w erde er (A.j sich des Deutschen nie als bey seinen Lectionen über den Reichsstaat
und über den Wohlstand bedienen. A. warnt besonders vor der Grobheit und vor dem Hasellieren,
vor dem zu groben und zu zierlichen Betragen.
Für das***) Sommersemester 1708 kündigte A. auch das Kirchenrecht für Juristen u. Theologen
an, und versprach die Institutionen und die Landgerichtsordnung zu erklären. Auch fand er sich
bereit, das Röm. Reckt nach Struve's und Schöpfer's Compendium, so wie die Universaljurisprudenz
zu lesen. Im October 1711 erschien wieder ein Gruss an die Studirenden, in dem er seine vorha
benden lectiones von denen Rechten sowohl überhaupt als denen Schleswig- u. Holsteinischen inson
derheit ankündigte. Amthor empfiehlt 1) als öffentliche Vorlesung das Natur- und Völkerrecht oder
die allgemeine Jurisprudenz, 2) als Privat-Collegium das Röm. Recht nach eigner Ordnung (schon
Martini, A’s. Schwiegervater habe es nach arbiträrer Ordnung gelesen), damit könne der Consens
und Dissens des vaterländischen Rechts verbunden werden, 3). als Privatiss. das öffentliche Recht.
Im Jahr 1712 ward A. Professor des vaterländischen Rechts, er Hess eine ausführliche Schrift: de
obstagio ad mores Schlesvicensiumjet Holsatorum drucken, über einzelne Theile des Einlagerrechts
hatte er schon früher disputiren lassen, auch erschien ein Progr. von A.: Unvorgreifliche Gedanken
von der bequemsten Methode, deren sich ein academ. Lehrer so wohl überhaupt als bei Erklährung
des Natur- u. Völkerrechts insonderheit bedienen kann, womit derselbe denen allhie Studirenden nebst
Vermeidung seines freundlichen Grosses ein Collegium über itzt gedachtes Recht eröffnet. Der Verf.
*) In einer latein. Gratulationsschrift von dein Holsteiner Sam. Tode vom Jahre 1704 wird besonders Amthors Witz,
in deutschen Gedichten gerühmt, eine Sammlung derselben erschien Flenst. 1717, und wieder vermehrt Rendsburg 1734.
**) In der Hiss, folgt A. hauptsächlich Arnold und Thomasius, zeigt die Nachtheile des Aberglaubens für den Staat.
Der Begriff des Aberglaubens ist sehr weit gefasst, die Meinung, dass die Einsegnung der Ehe zur Gültigkeit noth wendig sei
Aberglaube etc. A. tadelt, namentlich des Rostockers Jos. Arnd Tractat de superstitione, weil derselbe /.um Aberglauben einen
Vertrag mit dem Teufel für nöthig halte. Der Sohn J. Arnds, Professor Carl Arnd schrieb gegen Amthor, der sich 1710
rechtfertigte in seiner epistola, qua catechefae Rostoch. aliorumque superstitionis patronorum inccptiac reecnsentur ac lntiori
discussione indignae demonstrantur.
***) Im Sept. 1707 butte A. die Studirenden in einem latein. Programm aufgefordert zu einem collegium juris privati
in naturalem ordinem redacti nach folgender Ordnung 1, de justithi et jure mit der Ueehtsgeschichte 2, de jure personarum 3
von den quinque juribus in re 4, von den Obligationen aus Verträgen oder dem jus ad rem 5, von den Delicten 6, dem Actio,
nenreeht 7. Process. Im Jahr 1708 gab A. eine tabellarische Uebersicht (index materiarum) seines Systems heraus.