Full text: (Band IV.)

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Präsidio im Juni vertheidigten Diss. de injuriis und in demselbefi Jahr im Juli ausserordentlicher 
Professor der Institutionen. Die juristische Facultät, welche (Chronik 1856 p. 14) zwei Examina 
zur Promotion forderte, war nicht ganz zufrieden mit den Leistungen Eosmanns, hatte ihn jedoch 
zum zweiten Examen zugelassen, erklärte aber dem Candida ten, dass er besser gethan hätte, die 
Bewerbung um die Doctorwürde aufzuschieben. Rs. Wirksamkeit für die Universität scheint von 
geringer Bedeutung gewesen zu sein; er starb 1680. Bei Rosmanns Tode waren ordentliche 
Professoren der juristischen Facultät: B. Schultz, der 1675 berufen war, und ff. Martini. S. 
Reyher war 1680 nur ausserordentlicher Professor der juristischen, aber seit der Stiftung der Uni 
versität ordentlicher Professor in der philosphischen Facultät. R. 
B. Rectofätsbericht vom 5. März 18o6' bis 5. März 1858. 
Der nachfolgende Rectöratsbericht umfasst die beiden Jahre vom 5. März 1856 bis dahin 1858, 
obgleich die beiden ersten Monate des Jahres 1858 eigentlich erst der nächstfolgenden Universitäts 
chronik angehören. Der bei dem späten Erscheinen der Chronik ausfahrbare Wunsch, das Ganze 
nicht noch ein Jahr aufzuschieben, wird diese Abweichung rechtfertigen. 
Fasst man zunächst die Universität als Ganzes ins Auge, so nimmt die Erzählung billig ihren 
Anfang von der im August 1857 erfolgten Allerhöchsten Bestätigung der Universitäts-Privilegien 
und Statuten, welche in <fcn ersten Monaten des Jahres 1848 bei eingetretenem Thronwechsel von 
dem Consistorium nach alter Sitte erbeten worden war. Die betreffende Urkunde stimmt in ihren 
wesentlichen Thcilen wörtlich jlberein mit den Bcstätigungsurkunden Christian VIII, von 1844 und 
Friedrich VI. von 1824, und begründet daher von Neuem die Uoberzcugung, dass die Absicht Sr. 
Majestät unwandelbar darauf gerichtet sei, der Universität ihre nicht etwa durch ein Gesetz aufge 
hobenen Rechte in dem Umfange zu erhalten und zu schützen, in welchem sie dieselben von Alters 
her besessen. Und darauf stützt sich im Zusammenhalt mit der Allerhöchsten Bekanntmachung vom 
28. Januar 1852 die Hoffnung, dass die Zeit nicht fbrn sein werde, in welcher auch in dem Herzo«'- 
thum Schleswig die Universität wieder zur vollen Wirksamkeit gelangen wird. So hatten denn auch 
Se. Majestät die Gnade bei Allerhöchst Ihrer Anwesenheit int Herzogthum Schleswig an» 8. October 
1857 eine nach alter acadcmischer Sitte aus den vier Dccanen resp. deren Vertretern zusammem- 
gesetzte Deputation der Universität auf Glücksburg zu empfangen, und dieselbe in der leutseligsten 
VVeise Allerhöchst Ihrer Gewogenheit gegen die Universität zu versichern; 
Was sodann das Lehrerpersonal anbotrifftj so ist in der theologischen Facultät in den abge- 
laufencn beiden Jahren eine Acnderung nicht eingetretcni Die juristische dagegen hat leider einen 
schweren Verlust orlltten durch den am !). August 1856 erfolgten Tod Wi Ida’s. In ihm Verl Or sic 
nicht nur den Träger eines weit berühmten Namens, einen Gelehrten von allgemein anerkannter 
hoher Bedeutung für die Wissenschaft, einen durch Geradheit des Characters, Besonnenheit des 
Raths, Liebenswürdigkeit des Benehmens ausgezeichneten Collegen, in ihm verlor sie zugleich die 
Hoffnung, die seit längerer Zeit verwaisten germanistischen Studien in einer dem Lande besonders 
erspriesslichcn Weise wieder aufgenommen und belebt zu sehen. Denn Wilda, von Jugend auf 
mit der Geschichte und den Verhältnissen des Landes vertrant, durch seine gelehrten Studien neben 
den deutschen C^uellen auch in den Rechts(]iieilen der Herzogthümer insbesondre Schleswig’s nicht 
minder denen des scandinavischcn Nordens bewandert, wie kein anderer deutscher Jurist, schien vor 
Allen berufen und befähigt, die richtige wissenschaftliche Erkenntnis* der Landesrechte zu wecken 
und zu fördern, und zumal den Werth der bald zu sehr vernachlässigten, bald weit überschätzten
	        
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