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I.
Notwendige und hinreichende Bedingung für die Integrierbarkeit einer
eindeutigen Funktion über eine Kreisperipherie.
(§§ 1—3: Die Bedingung / als notwendig für die Integrierbarkeit von y(z).)
§ 1.
Die Bedingung (c) als notwendig für die Integrierbarkeit von ip(z)
über den Kreis
$ sei ein Kreis vom Radius r um den Punkt a als Mittelpunkt, z K sei der Endpunkt
des x ten Intervalls s x _ v z x des von einem beliebigen Anfangspunkt A aus in n gleiche Teile
geteilten Kreises, z' K bezw. 2" irgend ein Punkt in diesem Intervall*), die Endpunkte ein
geschlossen. Die Aussage: Die eindeutige komplexe Funktion tp(z) des komplexen Arguments 2
— über die wir weiter gar keine Voraussetzungen machen als
daß sie in allen Punkten der Kreisperipherie 5? einen bestimmten
endlichen Wert besitzt — besitzt ein „über die Peripherie des
Kreises $ genommenes eigentliches Integral J“ besagt: Zu
jedem noch so kleinen, aber von Null verschiedenen e kann ich
ein n so finden, daß
(a)
27 (o (z„—1) - j
K=\
< £
für dieses und jedes folgende n.
Aber dieselbe Ungleichung gilt bei demselben Wertepaare e, n auch noch, wenn ich
eine beliebige Anzahl von Punkten z' K innerhalb ihres Intervalls verändere in z", sodaß
( a )
(K) 0-,.——J
I x=i
Aus beiden Ungleichungen folgt sofort:
< £
(b)
u
27 {v»«) - <p «)} (*,—
X=l
< 2 £
*) Diese Festsetzung behält für alles folgende ihre Gültigkeit.