Full text: Leitfaden für den Unterricht in der deutschen Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der kulturgeschichtlichen Momente für die Oberstufe mehrklassiger Volks- und Mittelschulen

318 IV. Die neueste Zeit. 0. Das neue Deutsche Reich. 
entscheiden die Amtsgerichte; Streitigkeiten über höhere Beträge, 
sowie solche, in denen man mit der Entscheidung des Amtsgerichts 
nicht zufrieden ist, gehören vor die Landgerichte, über deren 
Entscheidung man sich wieder bei dem Oberlandesgericht be 
schweren kann. Leichtere Vergehen gegen das Strafgesetzbuch 
des Deutschen Reiches werden von den Schöffengerichten, 
schwerere von den Schwurgerichten abgeurteilt; bei beiden ist 
das Volk wie in alter Zeit (s. S. 53) zur Rechtsprechung heran 
gezogen, indem die Schössen und Geschworenen aus demselben ent 
nommen werden. Das Schöffengericht besteht aus einem Amtsrichter 
und zwei Bürgern mit gleichem Stimmrecht und ahndet Übertre 
tungen, welche mit einer Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten oder 
einer Geldstrafe bis zu 600 Mark belegt sind (Beleidigungen, 
Körperverletzungen, einfacher Diebstahl und Betrug); gegen dessen 
Urteil kann Berufung an die Strafkammer des Landgerichts 
eingelegt werden. Das Schwurgericht ist aus 12 Geschworenen, 
welche die Schuldfrage bejahen oder verneinen, und aus drei Richtern, 
welche das Strafmaß bestimmen, zusammengesetzt. Der oberste Ge 
richtshof für Deutschland ist das Reichsgericht in Leipzig, 
gegen dessen Entscheidungen es keine Berufung giebt. 
Wer durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder Unglücksfälle verarmt, 
wird von derjenigen Gemeinde, der er angehört, unterstützt. Ebenso 
ist durch das Arbeiter-Krankenversicherungsgesetz, so 
wie durch das Arbeiter-Unfallversicherungsgesetz dafür 
gesorgt, daß den Arbeitern in Fällen von Erkrankung, oder wenn 
sie bei Ausübung ihres Berufes verunglücken, eine Unterstützung 
zu teil wird, deren Kosten zum größeren Teil die Arbeitgeber, zum 
kleineren Teil die Arbeiter durch regelmäßige Abgaben tragen müssen. 
Endlich hat auf Grund der Alters- und Jnvaliditätsver- 
sicherung jeder Arbeiter mit Beginn des 71. Lebensjahres oder 
schon früher, wenn er dauernd erwerbsunfähig geworden ist, An 
spruch auf eine jährliche Rente, vorausgesetzt, daß er seine kleinen 
Beiträge regelmäßig entrichtet hat. Die Arbeiter sind zu dein 
Zweck in Lohnklassen eingeteilt. Zn der ersten Lohnklasse bis ztt 
350 M. jährlichem Arbeiterverdienst sind für das Beitragsjahr 
vom Arbeitgeber, wie vom Arbeiter je 3,29 M., in der zweiten bis zu 
550 M. Verdienst je 4.70 M., in der dritten bis zu 850 M. Verdienst 
je 5,64 M. und in der vierten über 850 M. Verdienst je 7,05 M. 
zu zahlen. In der ersten Lohnklasse erhält der Arbeiter 106,40 M-, 
in der zweiten 134,60 M., in der dritten 162,80 M. und in der 
vierten 191 M- Zahresrente. Die Invalidenrente schwankt je nach 
der Lohnklasse und der Zeit, während welcher Beiträge geleistet sind, 
zwischen 114,70 M. und 415,50 M. Bei der Invaliden- wie bei
	        
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