318 IV. Die neueste Zeit. 0. Das neue Deutsche Reich.
entscheiden die Amtsgerichte; Streitigkeiten über höhere Beträge,
sowie solche, in denen man mit der Entscheidung des Amtsgerichts
nicht zufrieden ist, gehören vor die Landgerichte, über deren
Entscheidung man sich wieder bei dem Oberlandesgericht be
schweren kann. Leichtere Vergehen gegen das Strafgesetzbuch
des Deutschen Reiches werden von den Schöffengerichten,
schwerere von den Schwurgerichten abgeurteilt; bei beiden ist
das Volk wie in alter Zeit (s. S. 53) zur Rechtsprechung heran
gezogen, indem die Schössen und Geschworenen aus demselben ent
nommen werden. Das Schöffengericht besteht aus einem Amtsrichter
und zwei Bürgern mit gleichem Stimmrecht und ahndet Übertre
tungen, welche mit einer Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten oder
einer Geldstrafe bis zu 600 Mark belegt sind (Beleidigungen,
Körperverletzungen, einfacher Diebstahl und Betrug); gegen dessen
Urteil kann Berufung an die Strafkammer des Landgerichts
eingelegt werden. Das Schwurgericht ist aus 12 Geschworenen,
welche die Schuldfrage bejahen oder verneinen, und aus drei Richtern,
welche das Strafmaß bestimmen, zusammengesetzt. Der oberste Ge
richtshof für Deutschland ist das Reichsgericht in Leipzig,
gegen dessen Entscheidungen es keine Berufung giebt.
Wer durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder Unglücksfälle verarmt,
wird von derjenigen Gemeinde, der er angehört, unterstützt. Ebenso
ist durch das Arbeiter-Krankenversicherungsgesetz, so
wie durch das Arbeiter-Unfallversicherungsgesetz dafür
gesorgt, daß den Arbeitern in Fällen von Erkrankung, oder wenn
sie bei Ausübung ihres Berufes verunglücken, eine Unterstützung
zu teil wird, deren Kosten zum größeren Teil die Arbeitgeber, zum
kleineren Teil die Arbeiter durch regelmäßige Abgaben tragen müssen.
Endlich hat auf Grund der Alters- und Jnvaliditätsver-
sicherung jeder Arbeiter mit Beginn des 71. Lebensjahres oder
schon früher, wenn er dauernd erwerbsunfähig geworden ist, An
spruch auf eine jährliche Rente, vorausgesetzt, daß er seine kleinen
Beiträge regelmäßig entrichtet hat. Die Arbeiter sind zu dein
Zweck in Lohnklassen eingeteilt. Zn der ersten Lohnklasse bis ztt
350 M. jährlichem Arbeiterverdienst sind für das Beitragsjahr
vom Arbeitgeber, wie vom Arbeiter je 3,29 M., in der zweiten bis zu
550 M. Verdienst je 4.70 M., in der dritten bis zu 850 M. Verdienst
je 5,64 M. und in der vierten über 850 M. Verdienst je 7,05 M.
zu zahlen. In der ersten Lohnklasse erhält der Arbeiter 106,40 M-,
in der zweiten 134,60 M., in der dritten 162,80 M. und in der
vierten 191 M- Zahresrente. Die Invalidenrente schwankt je nach
der Lohnklasse und der Zeit, während welcher Beiträge geleistet sind,
zwischen 114,70 M. und 415,50 M. Bei der Invaliden- wie bei