Full text: Leitfaden für den Unterricht in der deutschen Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der kulturgeschichtlichen Momente für die Oberstufe mehrklassiger Volks- und Mittelschulen

314 IV. Die neueste Zeit. 0. Das neue Deutsche Reich. 
Kaiserwürde erneuerte. Am 18. Januar 1871 verkündete er mitten 
im Feindeslande den um ihn versammelten Fürsten. Offizieren, Soldaten 
und Volksvertretern, daß er für sich und seine Nachfolger die deutsche 
Kaiserkrone annehme in der Hoffnung, „Gott wolle ihm verleihen, allzeit 
Mehrer des DeutschenReiches zu sein, nicht an kriegerischen Eroberungen, 
sondern an Gütern und Gaben des Friedens auf dem Gebiete nationaler 
Wohlfahrt, Freiheit und Gesittung". Als dann der Kaiser am 21. März 
1871 den ersten Deutschen Reichstag eröffnete und die Vertreter 
des ganzen deutschen Volkes begrüßte, wiederholte er noch einmal, daß 
die Aufgabe des neuen Deutschen Reiches darin bestehen müsse, fortan 
in dem Wettkampf um die Güter des Friedens sich ebenso als Sieger 
zu erweisen, wie in den vorausgegangenen blutigen Kämpfen um 
die schwer errungene Wiedervereinigung. 
Das neue Deutsche Reich unterscheidet sich durch seine zeitgemäße 
Verfassung wesentlich und vorteilhaft von dem alten (s. S. 265). 
Es bildet einen Bundesstaat, in welchem jeder einzelne Staat 
seine volle Selbständigkeit behalten hat; doch tritt derselbe einen Teil 
seiner Gewalt an das gemeinsame Bundeshaupt, den Kaiser, ab. 
Zm ganzen bilden 26 Staaten das Deutsche Reich, nämlich 1 Reichs 
land, 3 freie Städte, 4 Königreiche, 5 Herzogtümer, 6 Großherzog 
tümer und 7 Fürstentümer. Alle diese Staaten haben ihre gemein 
same Vertretung im Auslande durch die Gesandten und Konsuln, 
die zum Schutze der Reichsangehörigen in der Fremde bestellt sind; 
sie haben eine gemeinsame Flagge (schwarz, weiß, rot) und die 
selben Münzen, Maße und Gewichte. 
Die Regierungsgewalt der Einzelstaaten mit Ausnahme der 
Republiken der drei freien Städte, sowie die des ganzen Reiches ist 
eine konstitutionell monarchische. Danach ist der Monarch 
in seinen Regierungsmaßregeln durch Vertreter des Volkes beschränkt. 
Die Volksvertretung der größeren Einzelstaaten besteht aus 2 Kam 
mern, dem Hauseder Abgeordneten, vom Volke gewählt, und 
dem Herrenhause, dessen Mitglieder zum größten Teil durch den 
Fürsten aus dem Adel, der hohen Geistlichkeit und den Bürgermeistern 
der größeren Städte ernannt werden. Die kleineren Staaten haben 
»eben dem Regenten nur einen Landtag; die freien Städte werden 
durch einen Senat und die B ü r g e r s ch a f t s v e r t r e t e r verwaltet. 
Das Oberhaupt des Reiches ist der Kaiser, nämlich der jedes 
malige König von Preußen. Deutschland ist also kein Wahl- 
reich mehr, sondern ein erbliches Kaisertum. Der Kaiser be 
ruft und schließt die beiden gesetzgebenden Versammlungen des 
Reiches, den Bundes rat und den Reichstag, die ihren Sitz in 
Berlin haben, beantragt und veröffentlicht die Reichsgesetze und 
überwacht ihre Ausführung, führt den Oberbefehl über das Reichs 
heer und die Marine und ernennt die höheren Offiziere und Reichs-
	        
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